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Kritische Argumente in der aktuellen Bioethik-Debatte –
kritisch betrachtet   (Fassung 23.1.02)
© Joachim Krause 2002 (Mit einem aktualisierten Anhang Oktober 2013; frühere Links zu Internetverweisen 2013 soweit möglich aktualisiert)

zusammengestellt von Joachim Krause, Hauptstr. 46, 08393 Schönberg, Tel. 03764-3140 (14.12.01)
(Quellenangaben in der Regel nach den jeweiligen Zitaten in ( ) angefügt;
eigene Fragen bzw. Kommentare sind kursiv gesetzt)
 

1. das deutsche Embryonenschutz ist vorbildlich mit seinen strengen und klaren Festlegungen

ABER: Einige Definitionen und Regelungen im Embryonenschutzgesetz müssen vielleicht auch hinterfragt werden:
· Was ist ein Embryo? - siehe 1.1.
· Was bedeutet die Bindung des Embryonal-Status an die Eigenschaft der Totipotenz der Zellen? – siehe 1.2.
· Enthält nicht auch das Embryonenschutzgesetz mit der zulässigen Möglichkeit, Samenzellen als Träger schwerwiegender Erbkrankheiten von der Fortpflanzung auszuschließen, die Tendenz zur Selektion und Diskriminierung? – siehe 1.3.

1.1. Was ist eigentlich ein EMBRYO ?

1.1.1.
Definition im deutschen Embryonenschutzgesetz §8:
(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eschg/gesamt.pdf

Einwand zum Zeitpunkt, ab dem von einem Embryo gesprochen wird (Kernverschmelzung):
die Definition des deutschen Embryonenschutzgesetzes für „Embryo“ ist nicht allgemeingültig.
Viele Mediziner in Deutschland akzeptieren wohl (intuitiv) die Festlegung des EschG bis heute nicht.
Im benachbarten europäischen Ausland gelten z.T. andere Festlegungen.

1.1.2.
"Es ist ungeheuer wichtig, dass wir endlich auch in Deutschland die Embryologie zur Kenntnis nehmen." Frühe Entwicklungsstufen habe man früher als Furchungsstadium bezeichnet. Erst mit der In-vitro-Fertilisation habe sich die Bezeichnung Embryo auch dafür eingeschlichen, "ein lausiger Laborslang, eine Angewohnheit, die jetzt auch unsere Politiker für eine naturwissenschaftliche Gegebenheit halten".
20.09.2001; Barbara Ritzert
http://idw-online.de/de/news39049

1.1.3.
Entwicklung des Embryos zum Fetus
Man unterscheidet drei Stadien:
· Blastozyten bis 15. Tag nach der Befruchtung der Eizelle
· Embryo (griechisch = im Inneren keimen) Entwicklung des Keimlings in der 3. - 10 SSW
· Fetus (lateinisch = Nachkomme) wird das Ungeborene ab dem 3. Monat oder ab der 10. SSW genannt
www.gyn.de/schwangerschaft/entw_embryo.php3

1.1.4.
Zwei nach dem Erlass des Embryonenschutzgesetzes neu bearbeitete weit verbreitete Standard-Lexika der Medizin definieren EMBRYO anders als das EschG:
a) Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257., neu bearbeitete Auflage, de Gruyter, Berlin, 1994:
Embryo: Frucht in der Gebärmutter während der Zeit der Organentwicklung...
(also der Ort und die Einnistung als Kriterien)
b) Zetkin/Schaldach: Lexikon der Medizin, 16., neu bearbeitete Auflage, Ullstein, Wiesbaden, 1999:
Embryo: Keimling mit einem Gestationsalter von 16-60 Tagen in der Gebärmutter (in der med. Lit. uneinheitl. definiert, meist jedoch 16..-60. Gestationstag...; Gestation: Zeitabschnitt von der Befruchtung über Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett...)

1.1.5.
In Spanien unterscheidet das Gesetz zwischen "Pre-Embryo" (einer Gruppe von Zellen von der Befruchtung an bis zu 14 Tagen), dem "Embryo" (bis zum Stadium der Organbildung, das etwa zweieinhalb Monate andauert) und dem "Fötus" (Entwicklungsstadium von zweieinhalb Monaten aufwärts).
(Gaby Pichlhofer: GID 131, Feb.1999) 

1.1.6.
”embryo”
1. the stage of a multicellular organism that develops from a zygote before it becomes free-living.
2. specifically, in vertebrates, the period from after the long axis appears until all major structures are represented. In humans, this is from about two weeks after fertilization to the end of the seventh or eighth week.
http://www.academicpress.com/inscight/01252000/embryos3.htm 

1.1.7.
What is a human embryo?
This is a microphotograph of a just-fertilized ovum; it is called a zygote. It will divide and re-divide repeatedly, at about 20 hour intervals. It develops into a solid, shapeless mass of cells called a morula. Later it becomes a blastocyst. Some 2 weeks after fertilization, when it becomes implanted into the wall of the womb, it is called an embryo. Later, from 9 weeks after fertilization until birth, it is called a fetus.
http://www.religioustolerance.org/res_emb.htm

1.1.8.
Human Fertilisation and Embryology Act 1990 (c. 37) (Britisches Gesetz zur Fortpflanzungsmedizin)
3) A licence cannot authorise—
(a) keeping or using an embryo after the appearance of the primitive streak,
(4) For the purposes of subsection (3)(a) above, the primitive streak is to be taken to have appeared in an embryo not later than the end of the period of 14 days beginning with the day when the gametes are mixed, not counting any time during which the embryo is stored.
http://www.legislation.gov.uk/id?title=Human+Fertilisation+and+Embryology+Act+1990
http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1990/37/section/3

1.1.9.
Als relevante Zäsuren in der Entwicklung des ungeborenen menschlichen Lebewesens werden benannt:
· abgeschlossene Befruchtung
· Beginn der Gestaltwerdung durch Ausbildung des Primitivstreifens
· Ausschluss natürlicher Mehrlingsbildung und die damit verbundene endgültige Individuation
· Einnistung in den Uterus
· Ausbildung der neuronalen Voraussetzung für die bewusste Verarbeitung von Reizen
· Überlebensfähigkeit außerhalb des Uterus
(Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Recht und Ethik der modernen Medizin“, Teilbericht Stammzellforschung, Berlin12.11.01, S.48f. - Seitenzahlen in der zitierten Fassung anders!)
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/075/1407546.pdf

1.1.10.
...der Wortlaut des Embryonenschutzgesetzes versteht unter einem Embryo nur das durch Verbindung der beiden haploiden Chromosomensätze von Ei und Spermium entstandene menschliche Lebewesen (befruchtete Eizelle)...
(Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Recht und Ethik der modernen Medizin“, Teilbericht Stammzellforschung, Berlin12.11.01, S.46 - Seitenzahlen in der zitierten Fassung anders!)
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/075/1407546.pdf

1.1.11.
...Stammzellenforschung... Der Begriff „Embryo“ erweckt leicht falsche Vorstellungen. Es geht um befruchtete Eizellen vor Beginn der Schwangerschaft und in einer Größe von 0,1 Millimetern...
Das Embryonenschutzgesetz lässt das menschliche Leben mit der Kernverschmelzung beginnen. Warum nicht schon mit dem Eindringen der Samenzelle in die Eizelle vor der Kernverschmelzung, also etwa vier Stunden vorher? Zu Hunderttausenden werden solche Zellen in Deutschland tiefgefroren gelagert, ganz legal...
(DER SPIEGEL 50/2001 S.228ff. Interview mit Richard Schröder, ev. Theologe und Mitglied des Nationalen Ethikrates)
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-20960960.html

1.1.12.
In seiner Entscheidung vom 25. Februar 1975 hat das Bundesverfassungsgericht formuliert, dass „die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen“. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass hier eine Festlegung des Beginns des menschlichen Lebens auf den frühestmöglichen Anknüpfungspunkt der Befruchtung erfolgen sollte. Der Satz ist im Kontext zu den unmittelbar vorangehenden Sätzen zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht setzt dort für die Menschenwürde die Existenz menschlichen Lebens voraus. Einige Seiten zuvor hatte sich das Gericht aber gerade für den Beginn des Lebens nicht auf einen Zeitpunkt festlegen wollen, sondern sich nur darauf eingelassen, dass menschliches Leben jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Nidation (dem 14. Tag nach der Empfängnis) vorliegt. „Von Anfang an“ ist daher wohl zu lesen wie „jedenfalls von der Nidation an“.
Damit scheiden alle zeitlich nach der Nidation liegenden Anknüpfungspunkte für den Beginn des menschlichen Lebens aus (z,B. Ausbildung bestimmter Körperfunktionen, Entwicklung des Gehirns, extra-uterine Lebensfähigkeit)....
Bereits im ersten Regierungsentwurf zum Embryonenschutzgesetz vom 29. April 1986 wurde zwar in der Begründung ausgeführt, der Entwurf gehe davon aus, dass sich mit der Befruchtung der menschlichen Eizelle bereits spezifisch menschliches Leben zu entwickeln beginnt. Es wurde dann aber gesagt, auch wenn man davon ausgehe, dass der Embryo im Frühstadium seiner Entwicklung noch nicht Grundrechtsträger und auch nicht Person im Sinne der Grundrechtsgewährleitungen sei, komme doch den objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu Gunsten der Menschenwürde und des menschlichen Lebens in Art.1 Abs.1 und 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch für dieses Stadium schon Bedeutung zu. Dies schließe jedoch Differenzierungen bei Art und Weise und dem Umfang des zu gewährenden Schutzes im Vergleich zu späteren Entwicklungsstadien nicht aus.
(Bürgerkonferenz Streitfall Gendiagnostik, Deutsches Hygienemuseum Dresden, Materialien 26.11.01, S. 15f. Beitrag Becker, Bundesgesundheitsministerium)

1.1.13
Embryo: „Als E. wird der menschliche Keim von der Zeit der Einnistung in die Gebärmutter bis zum Ende der Organentwicklung bezeichnet (2. bis 8. Woche nach der Befruchtung). Die Präembryonalphase (1. und 2. Woche nach der Befruchtung) reicht von der Entstehung der Zygote... bis zur Einnistung. Mit der Einnistung und der Ausbildung des Primitivstreifens beginnt die Embryonalphase.“
(Lexikon der Bioethik, Gütersloh 2000)
 

1.2. Was bedeutet die Bindung des Embryonal-Status im Embryonenschutzgesetz an die Eigenschaft der Totipotenz der Zellen?

1.2.1.
Festlegung im Embryonenschutzgesetz §8:
(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eschg/gesamt.pdf

Einwand: Die Eigenschaft der Totipotenz, über die der Embryo im deutschen Embryonenschutzgesetz definiert wird, ist (für den Menschen) naturwissenschaftlich nicht eindeutig festgelegt und darf nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland auch nicht untersucht / geklärt werden...

1.2.2.
Vor dem Hintergrund der rechtlichen Situation in Deutschland gewinnt die Potenzialität der in der Stammzellforschung verwendeten menschlichen Zellen eine besondere Bedeutung, denn im Embryonenschutzgesetz werden Embryonen und totipotente Zellen rechtlich gleichgestellt. Dabei wird Totipotenz im Sinne der klassischen Embryologie als Fähigkeit zur Ganzheitsbildung, d.h. zur Bildung eines Individuums, verstanden.
Da die Potenzialität einzelner menschlicher Zellen aus ethischen Gründen nicht empirisch überprüft werden kann, müssen Ergebnisse aus Versuchen mit tierischen Embryonen auf den Menschen übertragen werden.
Die bisher erhobenen Befunde sprechen dafür, dass während der normalen Entwicklung des Menschen das Stadium der Totipotenz auf die befruchtete Eizelle und die aus den ersten Teilungsstadien hervorgegangenen Tochterzellen begrenzt ist...
Einzelne Expertinnen und Experten halten es jedoch nicht für erwiesen, dass ES-Zellen (embryonale Stammzellen) und EG-Zellen (embryonale Keimzellen aus Schwangerschaftsabbrüchen) keine Totipotenz mehr besitzen. Sie kritisieren, dass die Bildungspotenzen der Embryoblastzellen, aus denen die ES-Zellen gewonnen werden, nicht systematisch untersucht wurden...
Das Verständnis des Begriffes Totipotenz auf der Grundlage der klassischen Embryologie wird durch die Verfügbarkeit der Zellkerntransferverfahren in Frage gestellt, da unter bestimmten experimentellen Bedingungen sogar Zellkerne aus adulten Geweben zu einer Zelle mit Totipotenz ergänzt werden können (Reprogrammierung). Als totipotent wäre dabei nicht die Ausgangszelle, sondern erst das durch den Zellkerntransfer entstandene Gebilde zu bezeichnen. Auch bei der Reprogrammierung von AS-Zellen (adulten Stammzellen) wäre zu fragen, ob diese bis ins Stadium der Totipotenz gelangen oder pluripotent bleiben.
Ungeklärt ist bisher, ob auf technischem Wege die Ganzheitsbildung ausgeschlossen werden kann, die Differenzierung zu bestimmten Zellen oder Geweben aber weiterhin möglich ist.
(Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Recht und Ethik der modernen Medizin“, Teilbericht Stammzellforschung, Berlin 12.11.01, S.15+16 - Seitenzahlen in der zitierten Fassung anders!)
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/075/1407546.pdf

1.2.3.
Sollten sich Anhaltspunkte wissenschaftlich erhärten lassen, dass ES-Zellen doch Totipotenz zukäme, würden ES-Zellen nach geltender Rechtslage als Embryonen einzustufen sein.
Werden neonatale Zellen (aus Nabelschnurblut) durch Reprogrammierung in das Stadium der Totipotenz versetzt, treffen alle hinsichtlich der ES-Zellen angeführten Bedenken auch auf die Stammzellen aus Nabelschnurblut zu.
Sollen gewebsspezifische AS-Zellen (adulte Stammzellen) für eine breite medizinische Verwendung zur Verfügung stehen, müssen sie Methoden der Reprogrammierung (Rückverwandlung in ein pluripotentes Stadium) und der Transdifferenzierung (Entwicklung in einen Zelltyp, der nicht zum bisherigen Entwicklungsspektrum der Zelle gehört) unterzogen werden. Die Möglichkeit, aus adulten Stammzellen durch eine vollständige Reprogrammierung totipotente Zellen zu erhalten, ist medizinisch-naturwissenschaftlich bisher nicht belegt. Sollte dies aber möglich oder gar bei bestimmten Verfahren der Reprogrammierung unvermeidbar sein, wäre der Regelungsbereich des Embryonenschutzgesetzes betroffen. In diesem Fall würden alle ethischen und rechtlichen Überlegungen, wie sie zu embryonalen Stammzellen dargelegt wurden, zutreffen.... Sofern eine Reprogrammierung von AS-Zellen zur Totipotenz stattfindet, sollte eine Klarstellung des Embryonenschutzgesetzes erfolgen.
(Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Recht und Ethik der modernen Medizin“, Teilbericht Stammzellforschung, Berlin12.11.01, S.86, 109, 112ff. - Seitenzahlen in der zitierten Fassung anders!)
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/075/1407546.pdf

1.2.4.
4.1.10 Die Totipotenz vom Embryonen ist demnach für sich genommen kein hinreichendes objektives Kriterium für das Vorhandensein eines neuen Menschen. Einerseits lässt sich im Gedankenexperiment durchspielen, dass man aus einer Blastozyste* vorübergehend eine totipotente einzelne Zelle entfernt und nach einer Weile reimplantiert. Eine substanzontologische Betrachtungsweise des Embryos gerät in diesem Fall in Konfusionen, weil sie annehmen müsste, dass mit der Entnahme einer Zelle aus der Blastozyste ein weiterer Embryo – d.h. ein werdender Mensch – entstanden ist, der mit der Reimplantation der Zelle verschwindet bzw. “stirbt ”.Sodann besteht inzwischen – zumindest prinzipiell – die Möglichkeit, jede Körperzelle eines Menschen in eine totipotente Zelle zurückzuverwandeln. Dadurch vermehren sich die argumentativen Konfusionen. Dies spricht nicht gegen einen umfassenden Embryonenschutz, wohl aber gegen seine substanzontologische Begründung, die der Totipotenz die Hauptlast der Argumentation zumutet.
8.10 Zu klären ist auch die derzeit strittige Frage, ob es sich bei embryonalen Stammzellen tatsächlich nur um pluripotente oder aber doch noch um totipotente Zellen handelt, die sich wie der Embryo, dem sie entnommen wurden, noch immer zu einem vollständigen Menschen entwickeln könnten. Hierfür gibt es einige Indizien aus der Forschung an Embryonen von Affen, denen bislang nicht weiter nachgegangen wurde. Die Argumentation der DFG aber stützt sich stark darauf, dass Totipotenz für embryonale Stammzellen auszuschließen sei. Die Frage der Toti- bzw. Pluripotenz bedarf der Klärung, weil im Sinne der Beweislastumkehr nicht das Verbot, sondern die Zulassung der Forschung an embryonalem Gewebe in besonderer Weise begründungsbedürftig ist.
(Verantwortung für das Leben; Eine evangelische Denkschrift zu Fragen der Biomedizin; Im Auftrag des Evangelischen Oberkirchenrats A. und H.B. der Evangelischen Kirche A. und H.B.in Österreich erarbeitet von Ulrich H.J. Körtner in Zusammenarbeit mit Michael Bünker; Wien 2001)
http://www.reformiertestadtkirche.at/textpages/erklaerungen/denkschrift.htm

1.3. Enthält nicht auch das Embryonenschutzgesetz mit der zulässigen Möglichkeit, Samenzellen als Träger schwerwiegender Erbkrankheiten von der Fortpflanzung auszuschließen, die Tendenz zur Selektion und Diskriminierung ?

Es gibt den Begriff der „schwerwiegenden Erbkrankheit“ im deutschen Embryonenschutzgesetz und in der „Bioethikkonvention“ des Europarates. Das EschG nennt in §3 sogar stellvertretend eine Erbkrankheit und verweist bei der Anerkennung anderer Krankheitsbilder als „schwerwiegend“ auf dafür zuständige Landes-Stellen. Auch für viele Humangenetiker dürfte der Begriff „schwerwiegend“ sich mit bestimmten Krankheitsbildern verbinden. Wäre das Erstellen einer (immer vorläufigen, sich am aktuellen Stand der Diagnostik und an den bestehenden Therapiemöglichkeiten orientierenden) Liste möglich und für Betroffene zumutbar (indirekte Diskriminierung?)?

1.3.1.
Embryonenschutzgesetz Deutschland vom 13.12.90:
„§3 Verbotene Geschlechtswahl
Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.“
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eschg/gesamt.pdf

1.3.2.
Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung der Biologie und Medizin (sog. „Bioethikkonvention“ des Europarates vom 4.4.1997):
„Artikel 14 (Keine Auswahl des Geschlechts)
Die Anwendung von Techniken der Fortpflanzungsmedizin ist für die Auswahl des Geschlechts eines Kindes unzulässig, es sei denn zur Vermeidung schwerwiegender erblicher geschlechtsgebundener Krankheiten.“
http://www.bioethik-konvention.de/bioethik-konvention_texte_und_zusatzprotokolle.html#bioethikkonvention

1.3.3.
7.1.5 Von der Untersuchung befruchteter Embryonen ist die getrennte genetische Untersuchung der Keimzellen vor der Befruchtung zu unterscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese Untersuchungsmethode ethisch durchaus vertretbar, da hierbei keine Embryonen selektiert werden. Allerdings lassen sich auf diese Weise nur Eizellen untersuchen (Pol- körper-Analyse*),nicht aber Spermazellen, weil diese hierbei zerstört würden. Die prädiktive* Untersuchung von Eizellen ist ethisch dann vertretbar, wenn es darum geht, die Übertragung einer Erbkrankheit zu verhindern, nicht jedoch, wenn sie dazu dienen sollte, andere Eigenschaften und Dispositionen zu selektieren, d.h. der Idee der Menschenzüchtung Vorschub leisten sollte.
(Verantwortung für das Leben; Eine evangelische Denkschrift zu Fragen der Biomedizin; Im Auftrag des Evangelischen Oberkirchenrats A. und H.B. der Evangelischen Kirche A. und H.B.in Österreich erarbeitet von Ulrich H.J. Körtner in Zusammenarbeit mit Michael Bünker; Wien 2001)
http://www.reformiertestadtkirche.at/textpages/erklaerungen/denkschrift.htm

2. Argument: Die Forschung mit embryonalen Stammzellen wird mit nicht eingelösten Versprechen auf Heilung begründet.
“Es ist ja gar nicht klar, ob sich jemals therapeutischer Nutzen aus der Verwendung embryonaler Stammzellen erzielen lässt.
Zudem reichen die Potenziale der adulten Stammzellen für Gewebetherapien aus.“

Auf das Argument, dass die Erfolgsaussichten für Therapien mit embryonalen Stammzellen in den Sternen stehen, ist zu fragen, ob dann nicht konsequenterweise untersucht und nachgewiesen werden müsste, das dieser Weg nicht gangbar ist (sonst werden wir nie erfahren, ob die Vermutung stimmt).
Der Vorrang der Forschung an adulten Stammzellen wird von allen Forschern betont, besonders was die mögliche spätere therapeutische Anwendung betrifft. Aber noch ist auch für adulte Stammzellen nicht klar, ob sie eines Tages wirklich zu (besseren) Therapien für Gewebeersatz genutzt werden können. Und die Forschung an embryonalen Stammzellen wird von vielen Forschern für unverzichtbar gehalten, um die Mechanismen der Zell-Differenzierung in der Embryonalentwicklung zu verstehen und dann für die Reprogrammierung der adulten Stammzellen zu nutzen.

2.1.
Die komplexen Prozesse der Differenzierung von Geweben und Organe ist bisher weitgehend unverstanden. Die Grundlagenforschung – vor allem an ES-Zellen – soll einen wesentlichen Beitrag zum Verständnis der Mechanismen liefern, die der Vermehrung und Differenzierung in der embryonalen Entwicklung zugrunde liegen ...
Unklar ist dabei auch, ob sich Erkenntnisse aus der ES-Zellforschung auf adulte Stammzellen übertragen lassen...
Unklar ist bisher, inwieweit die Ergebnisse aus Tierversuchen auf den Menschen übertragbar sind ...
Mit einer therapeutischen Anwendung von Stammzellen, die über die gegenwärtigen Verfahren hinausgeht, bei denen adulte Stammzellen zur Regeneration innerhalb ihrer Gewebespezifität eingesetzt werden, ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ...
Es wurde bisher noch nicht untersucht, ob die therapeutische Anwendbarkeit von AS-Zellen möglicherweise dadurch eingeschränkt wird, dass die Stammzellen über ihre Lebensspanne hinweg bereits DNA-Schäden angehäuft haben.
(Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Recht und Ethik der modernen Medizin“, Teilbericht Stammzellforschung, Berlin12.11.01, S.17f., 23 - Seitenzahlen in der zitierten Fassung anders!)
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/075/1407546.pdf

2.2.
Die Gegner der Stammzellforschung (mit embryonalen Stammzellen) behaupten, sie sei wissenschaftlich nicht ausreichend begründet. Das halte ich für eine unhaltbare Argumentation. Das heißt doch, wenn die Forschung wissenschaftlich begründet wäre, würde man sie zulassen. Das wiederum bedeutet, weil das Potenzial der Zellen hierzulande nicht wissenschaftlich begründet werden darf, wird die entsprechende Forschung zwangsläufig ins Ausland verlagert. Und wenn die Zelltherapien dann erfolgreich sind, wendet man sie hier (in Deutschland) munter an.
(DIE ZEIT 22.11.2001, S. 37, Interview mit Ernst-Ludwig Winnacker)
http://www.zeit.de/2001/48/Im_Zweifel_ohne_Bundestag

2.3.
Stand der Forschung an adulten Stammzellen?
Die Therapie mit adulten Stammzellen wird bei einigen Stammzellarten schon klinisch angewendet, z.B. bei blutbildenden Zellen, bei Haut und Knorpel... einige Therapien in der klinischen Testphase, einige noch im Versuchsstadium bzw. im Tierexperiment...
Die Lebensdauer, Vermehrungsfähigkeit und das Entwicklungspotenzial von adulten Stammzellen ist jedoch geringer als bei embryonalen Stammzellen. Untersuchungen an ihnen geben keine Erkenntnisse über Fragen der Embryonalentwicklung.
(Bürgerkonferenz Streitfall Gendiagnostik, Deutsches Hygienemuseum Dresden, Materialien 26.11.01, S.20f., Beitrag Ina Radtke, Universität Bochum)

2.4.
„Wenn eine Heilung von Parkinson, Alzheimer, Aids wirklich gemacht werden könnte, würde selbst ich sagen: das müsste man machen.“
(Präses Kock / EKD in einer Diskussion an der Uni Köln 29.11.2001, PHOENIX)

2.5.
über das OB, das WANN und das konkrete WIE möglicher therapeutischer Anwendungen der embryonalen Stammzellforschung lässt sich derzeit nur spekulieren;
Forschung an adulten Stammzellen ist bereits eine „alte“ (eingeführte) Forschungsrichtung;
Forschungsprogramme in Deutschland konzentrieren sich bereits derzeit überwiegend auf adulte Stammzellen;
es sind in den USA Hunderte Millionen Dollar in den letzten 15 Jahren dafür aufgewendet worden, um Knochenmarkszellen zur Teilung zu bringen, bisher ohne Erfolg
(Prof. Wiestler, Stammzellforscher Univ. Bonn, Deutschlandfunk 14.12.01)

2.6.
Es zeichnet sich ab, dass der Ersatz von zerstörten Zellen und Geweben im menschlichen Organismus durch Stammzellen zwar möglich ist, der Weg dahin ist aber noch sehr lang ist und es werden Jahre, wenn nicht Jahrzehnte vergehen, bis Routineverfahren erarbeitet sind. Die Wissenschaftler stehen vor einer Fülle offener Fragen. Damit keine Zeit verloren geht und die Stammzellforschung in voller Breite zum Wohl der Menschen durchgeführt werden kann, sollten in unserem Lande die verschiedenen Ansätze erforscht und gefördert werden. Dies trifft umso mehr für die Forschung mit adulten Stammzellen zu, die keine rechtlichen und ethischen Fragen aufwirft. Wir sind der Überzeugung, dass adulte Stammzellen schneller Anwendung für die regenerative Medizin finden werden als embryonale Stammzellen. Dennoch könnten Kenntnisse aus der Forschung mit embryonalen Stammzellen helfen, die Mechanismen der Zellumwandlung zu verstehen. Diese Kenntnisse könnten auf adulte Stammzellen übertragen werden. Sofern sich diese Kenntnisse nicht im Tierversuch gewinnen lassen, besteht eine mögliche Lösung im Modell der Vorsitzenden der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" des Bundestags, Margot von Renesse. In Anlehnung an die Politik des amerikanischen Präsidenten George W. Bush schlägt Frau von Renesse vor, die Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen per Gesetz auf die weltweit zu einem bestimmten Stichtag bereits vorhandenen Linien zu begrenzen. Zudem soll eine zentrale und unabhängige Institution geschaffen werden, die den Import menschlicher embryonaler Stammzellen für alternativlose Forschungsprojekte genehmigt.
(Konrad Beyreuther, Professor am Zentrum für Molekulare Biologie der Universität Heidelberg, FAZ 22.11.01 S.49)

2.7
Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Forschung mit menschlichen Stammzellen, 3.5.2001 :
· Die Verwendung von gewebespezifischen (adulten) Stammzellen als Alternative zu menschlichen embryonalen Stammzellen muss Vorrang haben (12).
· Sowohl das reproduktive als auch das therapeutische Klonen sind ethisch nicht zu verantworten und nicht statthaft (4); abgelehnt wird die Herstellung von Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken (Dolly-Verfahren) (9.2).
· Es gibt beim Menschen keine irgendwie geartete Rechtfertigung für Keimbahninterventionen sowie für die Herstellung von Chimären oder Hybriden (5).
· Der Import von menschlichen embryonalen Stammzellen soll zulässig sein (7)
· Nur wenn das Arbeiten mit importierten Stammzellen nicht ausreicht, sollte auch die aktive Gewinnung von Stammzellen in Deutschland zugelassen werden (9.2).
· Embryonale Stammzellen dürfen nur aus Embryonen gewonnen werden, die für eine gesetzlich zulässige künstliche Befruchtung hergestellt wurden, die aber – z.B. wegen Erkrankung oder Rücktritt  der Frau – nicht mehr zu diesem Zweck eingesetzt werden und absterben müssten (10).
· Einzelfallprüfung der ethischen Vertretbarkeit durch eine Kommission auf Bundesebene (10)
Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Forschung mit menschlichen Stammzellen, 3.5.2001


3. als Alternative zum Sterbenlassen oder zur Forschung an menschlichen Embryonen:
Man könnte doch „überzählige“ Embryonen einfach zur Adoption freigeben?

3.1.
Anzahl „überzähliger“ Embryonen in Deutschland: IVF-Register 2000: 71; Bundesregierung 2001: 15
Anzahl der im Vorkernstadium eingefrorenen imprägnierten Eizellen: Bundesgesundheitsministerium 2001: 61370...
Da nach dem Embryonenschutzgesetz die Verwendung von Embryonen zu anderen als ihrer Erhaltung dienenden Zwecken ausgeschlossen ist, stellen das Absterbenlassen oder die Kryokonservierung mit dem Ziel der späteren Einpflanzung die beiden einzigen gesetzlich zulässigen Umgangsweisen mit sog. „überzähligen“ Embryonen dar...
Die Embryonenspende und die Embryonenadoption stellen keinen strafbaren Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz dar...
Gegen eine Embryonenadoption werden jedoch auch weitreichende Bedenken geltend gemacht:... gespaltene Elternschaft (die das EschG vermeiden will)...
Keinesfalls kann dies als Normalfall oder als verpflichtende Lösung betrachtet werden... Die Alternative Sterbenlassen/Freigabe zur Forschung bleibt daher in Einzelfällen bestehen.
(Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Recht und Ethik der modernen Medizin“, Teilbericht Stammzellforschung, Berlin 12.11.01, S.68f., S.77ff.  Seitenzahlen in der zitierten Fassung anders!)
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/075/1407546.pdf

4. Möglichkeit des Missbrauchs und Befürchtung eines Dammbruchs als Argumente gegen die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) in Deutschland

4.1.
Es geht nicht um staatlich angeordnete (gesellschaftlich geforderte) Selektion, sondern um die Gewissensentscheidung eines konkreten Elternpaares, das das vererbbare Risiko für eine schwere Erbkrankheit in seinem Erbgut trägt.
Es geht nicht um eine generelle Debatte zum Lebenswert.
In den Ländern, in denen PID seit Jahren angewendet wird, ist es nicht zu einem Dammbruch, zu einer ausufernden Anwendung, zu einer Ausweitung der Kriterien gekommen.

4.2.
Ich bin gegen ein striktes Verbot der PID. Für schwerste Erbkrankheiten sollte sie zugelassen werden. Ich weiß von einem genetisch belasteten Ehepaar, das ein sehr, sehr krankes Kind auf die Welt gebracht hat. Zwei weitere ebenfalls erkrankte Föten hat es abtreiben lassen. ... Wir sollten nicht mit Prinzipienreiterei den konkreten Konfliktfall niederreiten und sagen: Wen es trifft, der tut mir leid.
SPIEGEL: das heißt: Eltern haben das Recht auf ein gesundes Kind?
Nein. Aber die Paare, die sich der mühseligen In-vitro-Befruchtung unterziehen, also einer Befruchtung außerhalb des Mutterleibes, machen das nicht aus Jux. Sie haben berechtigte Angst vor einer schlimmen Erbkrankheit und der schweren Behinderung ihres Kindes.
(DER SPIEGEL 50/2001 S.228ff. Interview mit Richard Schröder, ev. Theologe und Mitglied des Nationalen Ethikrates)
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-20960960.html

4.3.
Die Methode der PID birgt erhebliche Möglichkeiten des Missbrauchs: Stichworte wie "Eugenik", "Selektion" und "Designerkind" deuten diesen Missbrauch an. Die Bischofskonferenz der VELKD lehnt zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts dieser Missbrauchsmöglichkeiten eine gesetzliche Zulassung der PID ab.
(Stellungnahme der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) zu Fragen der Bioethik, 13.3.01)
http://www.velkd.de/134.php

4.4.
„Eine Grundregel der philosophischen Ethik lautet: Der mögliche Missbrauch verbietet nicht den rechten Gebrauch.... Zum rechten Gebrauch gehören Grenzen.“
(Debatte des Deutschen Bundestages zu Gentechnik und Bioethik 31.5.2001, MdB Detlef Parr)

4.5.
Bundesärztekammer:
Diskussionsentwurf für eine Richtlinie zur Präimplantationsdiagnostik
(Dtsch. Ärzteblatt 9/2000 S.A-525)
strenge Grenzen:
· sehr restriktiver Einsatz der Methode
· Absage an jede Art eugenischer Selektion
· Anwendung nur bei anamnestisch stark belasteten Paaren
· Pflicht zu ausführlicher Beratung
· nur bei hohem Risiko für bekannte und schwerwiegende monogen bedingte Erbkrankheiten oder Chromosomenstörungen
(keine Indikation für PID sind Geschlechtsbestimmung ohne Krankheitsbezug, Alter der Eltern, Sterilitätstherapie, spät manifestierende Krankheiten)
· Untersuchungen dürfen nur an nicht mehr totipotenten Zellen durchgeführt werden
· keine anderweitige Verwendung für nicht übertragene Embryonen zulässig
· Prüfung jedes Einzelfalles durch zwei Kommissionen der Ärztekammern (Land und Bund)
http://www.aerzteblatt.de/archiv/21457/Diskussionsentwurf-zu-einer-Richtlinie-zur-Praeimplantationsdiagnostik

5.1.
Wenn man z.B. schon ein Kind mit dem fragilen-X-Syndrom hat und wünscht sich ein 2. Kind, weiß aber, dass die Wahrscheinlichkeit wieder ein betroffenes Kind zu bekommen bei 50% liegt, so ist es doch naheliegend, dass Eltern die PID einer Abtreibung vorziehen.
Eigentlich kann und sollte man diese Frage gar nicht beantworten (gefragt war, ob es nach Einführung von PID Genies wie den Physiker Stephen Hawking noch geben würde), denn hier spielt man einen erwachsenen, kranken Menschen gegen einen Zellhaufen aus.
(Bürgerkonferenz Streitfall Gendiagnostik, Deutsches Hygienemuseum Dresden, Materialien 26.11.01, S.19, Beitrag Elisabeth Gosselaar, Interessengemeinschaft Fragiles X e.V.)

5.2.
Der Mukoviszidose e.V. als Selbsthilfevereinigung der Eltern und Patienten teilt die schweren Bedenken gegen eine Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID).
Aber: Betroffene Eltern, die einen Schwangerschaftsabbruch ablehnen, haben nur mit der PID die Chance auf ein weiteres Kind ohne diese Erkrankung. Der Verein will diese Eltern mit ihren Sorgen nicht durch ein Verbot der PID alleine gelassen sehen.
(Erklärung des Mukoviszidose e.V. vom 24.9.2000 zur möglichen Einführung der PID)

5.3.
Die Debatte um die PID begann in Deutschland im Jahr 1995. Damals stellte sich ein Ehepaar an der Universitätsklinik Lübeck vor, das 1990 nach der Geburt ein Kind infolge einer schweren Mukoviszidose-Erkrankung verloren hatte. Eine daraufhin erfolgte genetische Diagnostik ergab ein Wiederholungsrisiko von 25%. Das Paar wünschte sich ein weiteres Kind, ließ jedoch im Laufe der Schwangerschaft eine Pränataldiagnostik durchführen. Nachdem die Untersuchung eine Mukoviszidose-Erkrankung ergeben hatte, wurde ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt. Eine dritte Schwangerschaft endete in gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund ging das Paar den Weg der künstlichen Befruchtung und wünschte die Durchführung einer PID. Dies wurde von der Ethikkommission der Universität Lübeck allerdings mit Verweis auf die deutsche Rechtslage abgelehnt.
Für die psychisch belastende Situation dieses Paares und den daraus resultierenden Wunsch nach Testung des in vitro heranwachsenden Lebens habe ich Verständnis. Ethik ist meines Erachtens immer nur dann menschlich, wenn sie nicht abstrakt argumentiert, sondern auch den konkreten Einzelfall mit einbezieht.
Allerdings zeigt gerade das Beispiel der Mukoviszidose für mich die Schwierigkeit der ethischen Bewertung und politischen Entscheidungsfindung. Viele Menschen führen mit dieser Krankheit aufgrund moderner Therapeutika ein durchaus "normales" und erfülltes Leben mit Beruf und Familie. Für sie ist die Diagnose "Mukoviszidose" keineswegs ein Grund zur Selektion von Embryonen. Sie fühlen sich in ihrer Würde verletzt, wenn gerade von der Ärzteschaft diese Krankheit immer wieder als klassisches Beispiel zur Durchführung einer PID genannt wird.
Im Falle einer Zulassung der PID stellt sich also die Frage: Wer entscheidet über den Indikationenkatalog, der zur Durchführung einer Diagnostik in vitro berechtigt? Selbst unter Humangenetikern gibt es keinen Konsens darüber, welche Erbkrankheiten als besonders schwerwiegend einzustufen sind.
(Online-Forum Präimplatationsdiagnostik 16.02.01 Helga Kühn-Mengel MdB, SPD-Fraktion)
http://www.bundestag.de/forum/enquete_medizin_archiv/01kuehnmengel.html 
 

6. Steht die Zulässigkeit der SPIRALE (Intrauterinpessar) als Nidationshemmer in der Schwangerschaftsverhütung im Widerspruch zum strengen Schutz ungeborenen Lebens?

In letzter Zeit wird häufiger darauf verwiesen, dass die Spirale (Intrauterinpessar) nicht die Einnistung eines sich bereits entwickelnden Embryos verhindert, sondern schon vor der Befruchtung wirksam wird. Ich lese in fachlichen Äußerungen mehr ein Sowohl-als-auch beider Wirkungsmechanismen.
Zumindest für die „Pille danach“ wäre aber weiterhin eine Inkonsequenz beim absoluten Lebensschutz für menschliche Embryonen festzustellen.

6.1.
Strafgesetzbuch, Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch, §218 (Fassung vom 13.9.98):
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
http://dejure.org/gesetze/StGB/218.html

6.2.
absoluter Schutz vorgeburtlichen Lebens – wie ist es da mit der Verhütung der Schwangerschaft durch die Spirale ?...
„Vielleicht sollten uns ja hier noch einmal Fachleute kundig machen. Ich habe mir sagen lassen, dass das, was durch die Spirale verhindert wird, nicht der Embryo ist, es ist eine Vorstufe davon – (Reaktionen im Saal); Sie schütteln mit dem Kopf – darüber müsste man noch mal diskutieren...“
(Präses Kock / EKD in einer Diskussion an der Uni Köln 29.11.2001, PHOENIX)

6.3.
Die Wirkungsweise von Spiralen ist bis heute nicht eindeutig geklärt. Man geht aber im Wesentlichen von folgenden Mechanismen aus:
· Die Spirale behindert als Fremdkörper das Einnisten des Eies
· Kupferhaltige Spiralen geben kontinuierlich Kupferionen ab, die eine spermizide (die Spermien schädigende) Wirkung haben.
http://www.m-ww.de/sexualitaet_fortpflanzung/verhuetung/spirale.html 

6.4.
Wie wirkt unser Intrauterinpessar?
Mirena ist ein Intrauterinpessar (sog. Spirale) in T-Form, aus dem gleichmäßig das Hormon Levonorgestrel freigesetzt wird.
Das Mittel bietet also mechanischen und hormonellen Empfängnisschutz.
Die lokale und konstante Freisetzung des Hormons im Uterus vermindert die Bildung von Gebärmutterschleimhaut und verdickt den Zervixschleim. Zusätzlich verhindert das Mittel bei einigen Frauen den Eisprung.
Die Spirale ist ein Fremdkörper, der in die Gebärmutter platziert wird und die Einnistung einer befruchteten Eizelle verhindert. Die Spirale ist ein kleiner Plastikstab, der mit einem Kupferdraht umwickelt ist und die Form einer 7, eines T’s oder eines Hufeisens hat. sie wird oft auch als "Kupfer-T" oder "IUD" (die englische Abkürzung der Spirale: Intrauterine device) bezeichnet.
http://www.netdoktor.at/medikamente/details.asp?intId=1836 

6.5.
Nach den Ausführungen von Dr. med.Rolf Klimm verhindert die Spirale allerdings nicht die Einnistung, (Nidation), sondern die Empfängnis (Fertilisation) durch Inaktivierung der aufsteigenden Spermien als Folge einer sterilen Entzündung des Endometriums der Gebärmutter.
(Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Recht und Ethik der modernen Medizin“, Teilbericht Stammzellforschung, Berlin12.11.01, S.37)
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/075/1407546.pdf

 

 

einige Ergänzungen, eingefügt am 14.10.2013

 

http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Embryogenese.html (14.10.2013)

Unter Embryogese - von griech.: embryo (im Inneren keimen ungeborene Leibesfrucht) und genesis (Entstehung. Erzeugung) - wird jene Phase der Keimentwicklung verstanden die von der Befruchtung der Eizelle über Furchung Blastulation und Gastrulation zur Bildung der Organanlagen führt und die einen wesentlichen Wandel in der äußeren Gestalt des Embryoblasten und Embryos bedingt.

Dabei verläuft die Entwicklung im Keim- oder Germinalstadium über die befruchtete Eizelle ( Zygote ) zur Blastozyte die sich am 5. - 6. Entwicklungstag in die Gebärmutterschleimhaut einnistet. Mit der Ausbildung der Chorionzotten und der Aufnahme der Verbindung zum mütterlichem Kreislauf beginnt das Embryonalstadium.

Beim Menschen ist die Embryogenese nach 8 Wochen beendet.

 

 

http://www.conatex.com/mediapool/versuchsanleitungen/VAD_Biologie_MenschlicheEmbryonalentwicklung.pdf (14.10.2013)

Die Zygote beginnt unmittelbar nach der Besamung, sich zu teilen. Folglich besteht die Zygote nach der ersten Teilung aus zwei Blastomeren. Die Zelle teilt sich fortan, bis sie am 4. Tag das Maulbeerstadium erreicht hat. Man spricht nun auch von der Morula, einem kugelförmigen Zellhaufen aus 8 bis 32 Blastomeren. Obwohl sich die Zellen vermehren, ist das Gesamtvolumen der Morula gegenüber der Zygote unverändert. In diesem Stadium, etwa am vierten Tag, kommt es zu einer Differenzierung der Zellen in eine äußere und eine innere Zellschicht. Aus der äußeren Zellschicht werden sich zuerst der Trophoblast und später Plazenta und Eihäute entwickeln, die innere Zellschicht wird zum Embryoblast, dem Vorgänger des eigentlichen Embryos.

 

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft#Wortherkunft_und_-gebrauch (14.10.2013)

… Die Einnistung in der Gebärmutterwand beginnt circa am fünften Tag nach der Befruchtung und ist nach 14 Tagen abgeschlossen. Bis dahin ist die Zwillingsbildung möglich. Die Blastozyste teilt sich nun in ihre äußere Schicht, den Trophoblasten, woraus sich die Plazenta entwickelt, und den Embryoblasten, aus welchem der Embryo entsteht. Das die beiden Teile verbindende Gewebe wird zur Nabelschnur.

 

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Embryonalentwicklung#Blastogenese (14.10.2013)

Unter Embryogenese wird jene Phase der Keimentwicklung verstanden, die von der Gastrulation zur Bildung der Organanlagen (der Organogenese) führt und die einen wesentlichen Wandel in der äußeren Gestalt des Embryoblasten und Embryos bedingt. Dieser Zeitraum wird auch als Embryonalperiode bezeichnet. Sie dauert beim Menschen von der dritten bis zur achten Entwicklungswoche (p.c.).

 

 

http://groups.molbiosci.northwestern.edu/holmgren/Glossary/Definitions/Def-E/embryo.html 31.5.2013

Embryo:

Eine befruchtete Eizelle, welche mit der Zellteilung begonnen hat, oft auch als Prä-Embryo bezeichnet (für: Embryo vor der dem Zeitpunkt der Einnistung). Als Embryo wird hier ein späterer Entwicklungstand definiert, nämlich der Abschluss des Zustandes des Prä-Embryos, welcher etwa am 14. Tage zu Ende geht. Der Begriff „Embryo“ wird zur Beschreibung der frühen Stadien des fetalen Wachstums benutzt, von der Empfängnis bis zur 8. Woche der Schwangerschaft

EMBRYO:
A fertilized egg that has begun cell division, often called a pre-embryo (for pre-implantation embryo). An embryo is now defined as a later stage, i.e. at the completion of" the pre-embryonic stage, which is considered to end at about day 14. The term, embryo, is used to describe the early stages of fetal growth, from conception to the eighth week of pregnancy.

 

http://www.thefreedictionary.com/embryo 31.5.2013

Embryo

1.

a) Ein Organismus in den frühen Stadien seiner Entwicklung, besonders ehe er eine eindeutig wahrnehmbare Form angenommen hat

b) ein Organismus zu jedem Zeitpunkt vor der vollständig abgeschlossenen Entwicklung, Geburt oder dem Schlüpfen (aus einem Ei)

2.
a) das befruchtete Ei eines Wirbeltieres nach der (ersten) Zellteilung

b) im Falle des Menschen: das Entwicklungsprodukt in der Phase vor dem Stadium des Fetus - von der Einnistung (in der Gebärmutter) bis zur 8. Woche der Entwicklung

embryo

1.

a. An organism in its early stages of development, especially before it has reached a distinctively recognizable form.

b. An organism at any time before full development, birth, or hatching.

2.

a. The fertilized egg of a vertebrate animal following cleavage.

b. In humans, the prefetal product of conception from implantation through the eighth week of development.

 

 

http://medical-dictionary.thefreedictionary.com/embryo (14.10.2013)

Embryo:

1. bei Tieren: jene Entwicklungsergebnisse der befruchteten Eizelle, aus denen sich möglicherweise Nachkommen entwickeln können, während der Phase ihrer schnellsten Entwicklung, d.h. von dem Zeitpunkt an, zu dem die Längs-Achse erkennbar ist bis zu dem, an dem alle wichtigen Gliederungen erkennbar sind.

2. beim Menschen: der sich entwickelnde Organismus von der Befruchtung bis zum Ende der 8. Woche

embryo

1. in animals, those derivatives of the zygote that eventually become the offspring, during their period of most rapid growth, i.e., from the time the long axis appears until all major structures are represented.

2. in humans, the developing organism from fertilization to the end of the eighth week.

 

 

http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/17178746 (14.10.2013)

human embryo – a biological definition

Abstract

Dieses Papier definiert einen menschlichen Embryo von einem biologischen Standpunkt aus, der auch sich neu ergebende technische Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin in Betracht zieht. Das Papier berücksichtigt nicht rechtliche, moralische, religiöse oder gesellschaftliche Gesichtspunkte. Da die Definition eines menschlichen Embryos die von vielen Faktoren abhängigen Prozesse berücksichtigen muss, ist eine Annäherung versucht worden, welche die Feststellung von beobachtbaren Ereignissen mit dem Potential zur weiteren Entwicklung verbindet. Dabei bestätigt sich, dass Befruchtung und Entwicklung nicht statisch ablaufende Prozesse sind, und dass daher der embryonale Zustand nur durch die Feststellung spezifischer Markierungspunkte definiert werden kann. Es wird folgende biologische Definition für einen „menschlichen Embryo“ vorgeschlagen:

Ein menschlicher Embryo ist eine eigenständige Einheit, die entweder:

·         entstanden ist aus der ersten mitotischen Zellteilung nach der vollständigen Befruchtung einer menschlichen Eizelle durch eine menschliche Samenzelle, oder die entstanden ist durch einen beliebigen anderen Vorgang, welcher bewirkt, dass eine biologisch abgeschlossene Einheit mit einem normalen oder mit einem veränderten menschlichen Zellkern-Genom sich zielgerichtet geordnet zu entwickeln beginnt, und welche das Potential besitzt, sich weiter zu entwickeln,

·         oder darüber hinaus:
eine Entwicklungsphase erreicht hat, in welcher der Primitivstreifen erscheint, welche aber noch keine längere Entwicklung als 8 Wochen seit der ersten mitotischen Zellteilung durchlaufen hat.

This paper defines a human embryo from a biological standpoint that takes into account emerging technologies in reproductive science. The paper does not consider legal, moral, religious or social views. As the definition of a human embryo must reflect the multifactorial processes of development, an approach has been adopted which combines recognition of observed events with potential for further development. This acknowledges that fertilization and development are not static processes, and as such embryo status can only be defined by observation of specific markers. The following biological definition of 'human embryo' is proposed. A human embryo is a discrete entity that has arisen from either: the first mitotic division when fertilization of a human oocyte by a human sperm is complete or any other process that initiates organized development of a biological entity with a human nuclear genome or altered human nuclear genome that has the potential to develop up to, or beyond, the stage at which the primitive streak appears, and has not yet reached 8 weeks of development since the first mitotic division.

 

 

(Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 112/11; Luxemburg, den 18. Oktober 2011)

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-10/cp110112de.pdf (14.10.2013)

Bei der Prüfung des Begriffs des menschlichen Embryos betont der Gerichtshof zunächst, dass er nicht dazu aufgerufen ist, auf Fragen medizinischer oder ethischer Natur einzugehen, sondern sich darauf zu beschränken hat, die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie juristisch auszulegen. So lassen der Zusammenhang und das Ziel der Richtlinie erkennen, dass der Unionsgesetzgeber jede Möglichkeit der Patentierung ausschließen wollte, sobald die der Menschenwürde geschuldete Achtung dadurch beeinträchtigt werden könnte. Daraus folgt, dass der Begriff des menschlichen Embryos weit auszulegen ist. Insofern ist jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als „menschlicher Embryo“ anzusehen, da die Befruchtung geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Das Gleiche gilt für die unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist oder die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist.

Selbst wenn diese Organismen genau genommen nicht befruchtet worden sind, sind sie infolge der zu ihrer Gewinnung verwendeten Technik ebenso wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo geeignet, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.

 

 

Claudia Weisemann: Der Embryo im Kontext ..., Karlsruhe 2007

http://www.werturteile.de/customize/pdf/Wiesemann.pdf (14.10.2013)

Das 17 Jahre alte, beinahe "volljährige" Embryonenschutzgesetz gibt in § 8, Abs. 1 eine Definition des schützenswerten (menschlichen) Embryos, die mittlerweile auch für Debatten um die Zulässigkeit neuer Techniken herangezogen wird. Dort heißt es:

"Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungs-fähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle,die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem  Individuum zu entwickeln vermag." (EschG §8, Abs.1) …

Der Weg, den der deutsche Gesetzgeber beschreitet, um diesen Schutz zu gewährleisten, ist allerdings problematisch. Allein die Auseinandersetzungen um den Totipotenz-Begriff haben gezeigt, dass der Begriff der "Entwicklungsfähigkeit", den das Gesetz verwendet, schillernd ist. Die Totipotenz der Zellen, auf die sich das Gesetz stützt, müsste man eigentlich zunächst einmal praktisch nachweisen können. Dazu müssten Entwicklungsversuche mit befruchteten menschlichen Eizellen durchgeführt werden. Diese verbieten sich jedoch von selbst, ja, sie zu unterbinden war sogar Intention des Gesetzes. Das ist eine Paradoxie.

Auch an einer weiteren Stelle der Definition des schützenswerten Embryos hat der Gesetzgeber eine problematische, wenn nicht gar irreführende Formulierung verwendet. "Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes", so heißt es, "gilt … jede einem Embryo entnommene Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag." Das hier verwendete substantivierte deutsche Verb "vorliegen" unterstellt, bei den "erforderlichen Voraussetzungen" handele es sich um rein materiale Gegebenheiten wie Nährlösung oder Umgebungstemperatur. Tatsächlich müssen sich komplexe soziale Prozesse ereignen, die auf den Entscheidungen und Handlungen von Menschen beruhen. Ohne Implantation in die Gebärmutter einer Frau vermag sich keine befruchtete Eizelle in ein menschliches Individuum zu entwickeln. …

Wenn wir auch derzeit in Europa keine Einigung untereinander erzielen können, ob eine befruchtete Eizelle als im juristischen Sinne vollwertiger Mensch anzusehen sei, so dürfte doch unstreitig sein, dass alle Länder der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam und unisono das Ziel verfolgen, die besondere, von Verantwortung und Liebe gekennzeichnete Beziehung der Eltern zu ihren Kindern zu fördern. Warum also nicht diese uns einigende moralische Überzeugung zum Ausgangspunkt einer Rechtsprechung zum extrakorporalen Embryo machen?

Dies hieße jedoch, einer auf Beziehung fokussierenden Ethik den Vorrang vor einer ausschließlich Individuen bzw. biologische Entitäten berücksichtigenden Ethik zu geben.

Der extrakorporale Embryo wäre somit nicht primär Objekt staatlicher Schutzinteressen, sondern vor allem Subjekt elterlicher Verantwortung. Wir dürfen nicht vergessen, dass diese Verantwortung in Ausmaß und Intensität in der sozialen Welt ohne gleichen ist. Eine derart gewichtige Beziehung – so haben uns die Anthropologen gezeigt – entsteht in einem Prozess. Sie fällt den Eltern nicht wie eine staatlich verordnete Pflicht zu (sie ist auch nicht angeboren), sondern muss, gerade weil auf Liebe zum Kind fußend, aus freier Entscheidung übernommen werden. Es gehört zu den besonders problematischen Seiten der Fortpflanzungsmedizin, dass diese bedeutsame, aber fragile Phase der Elternwerdung in den ersten Tagen und Wochen nach der Befruchtung heute dem menschlichen Zugriff offen steht.

Für uns alle ist es noch neu und ungewohnt, Eltern das Stadium der allmählichen Übernahme von Verantwortung und der leiblichen Realisierung von Elternschaft quasi öffentlich durchlaufen zu sehen. Eine ehemals sehr persönliche und intime Zeit des Abwartens, Zögern, Vergewisserns muss nun vor den Augen von Dritten durchlebt werden. Die in der Öffentlichkeit zelebrierte Zeugung eines Kindes – ihr Sinnbild das Foto einer Pipette mit männlichem Samen, welche die Hülle der Eizelle durchsticht – gewinnt eine hohe symbolische Bedeutung. Sie stilisiert den Embryo zum öffentlichen Gut. Doch das ist er nicht – und das sollte er nicht sein. …

Definitionen des menschlichen Embryos, derer das Recht wohl auch in Zukunft bedarf, sollten die Perspektive der Eltern nichtunterschlagen. Ein Mensch ist, wer ein Mensch werden soll. Es sind soziale, am Ethos der Elternschaft ausgerichtete Kriterien, die aus einer befruchteten Eizelle einen Embryo und aus einem Embryo einen Menschen werden lassen. So verstehen wir auch, warum befruchtete Eizellen zwar nicht geborenen Menschen moralisch gleichzusetzen sind, aber dennoch nicht wie Ware oder  ausschließlich wie ein technisches Produkt behandelt werden sollten. ...

Doch die äußerst bedeutsamen praktischen Unterschiede zwischen den beiden Techniken – hie Zellreprogrammierung, dort Befruchtung, damit ein Kind geboren wird – dürfen nicht unterschlagen werden. Die Definition des menschlichen Embryos sollte noch einen Eindruck davon vermitteln, um welcher sozialer Beziehungen willen wir uns Sorgen um eine befruchtete Eizelle machen. Nur dann können wir einen sinnvollen Embryonenschutz betreiben. Dies jedenfalls wäre dann ein Embryonenschutz, der nicht Gefahr läuft, mit jeder neuen zell-biologischen Technik wieder ad absurdum geführt zu werden.