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Diskussionsbedarf

zusammengestellt von Joachim Krause, Hauptstr. 46, 08393 Schönberg

© Joachim Krause 2002

Wann beginnt menschliches Leben ?

A) Deutschland:
„Als Embryo ... gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.“ (Embryonenschutzgesetz vom 13.12.1990)
B) Israel:
Es gibt eine Strömung in der jüdischen Philosophie, die sagt, dass dem Embryo erst nach 49 Tagen Leben eingehaucht wird; entscheidend aber ist die Festlegung, dass der Embryo außerhalb des Mutterleibs nach jüdischem Glauben prinzipiell nicht als eigenständige Seele gilt; bevor der Mutter die befruchtete Eizelle eingepflanzt wird, kommt ihr nach jüdischem Verständnis keine Menschenwürde zu
(Zeit-Dokument 1/2002: Stammzellen, S.25)
C) Großbritannien:
in der britischen Gesetzgebung maßgebende Ansicht:
das Menschsein beginnt mit der Einnistung des Embryos in die Gebärmutter 14 Tage nach der Befruchtung (Beginn der Schwangerschaft; wechselseitige Beziehung zwischen Mutter und Kind)
(Zeit-Dokument 1/2002: Stammzellen, S.72)

Absoluter Schutz für menschliche Embryonen ?

„...Grundsatz, das Lebensrecht und den Lebensschutz menschlicher Embryonen von Anfang an zu gewährleisten...“
(Rat der EKD Erklärung 22.2.02)

ABER: Ausnahmen in Rechtssprechung und Praxis:

+ Schwangerschaftsverhütung
(Verwendung von Mitteln, die die Einnistung des Embryos in der Gebärmutter verhindern; z.B. „Spirale“, „Pille danach“; keine Begründung und Güterabwägung erforderlich)
+ Schwangerschafts-Abbruch
(= Tötung des Embryos / Fetus in späteren Entwicklungsstadien;
bleibt in Ausnahmefällen straffrei; existenzieller Konflikt; Abwägung zwischen dem Lebensrecht des Embryos und den Lebensinteressen der Mutter)

Faule Kompromisse, Doppel-Moral ?

+ Entscheidung des Deutschen Bundestages zum Import von Stammzellen (Januar 2002):
Gewinnung von embryonalen Stammzellen aus „überzähligen“ Embryonen (nach Retorten-befruchtung) ist und bleibt in Deutschland verboten;

ABER:

der Import von Stammzellen, die im Ausland bereits zur Verfügung stehen und aus „überzähligen“ Embryonen gewonnen wurden, ist für begrenzte Forschungszwecke zugelassen
+ Forderung nach klarem Verbot der Forschung an Stammzellen, die in Deutschland oder im Ausland aus menschlichen Embryonen gewonnen wurden

ABER:

Wenn mit Hilfe solcher Forschungen dann doch eines Tages anwendungsreife Heilungsmöglichkeiten für schwere Erkrankungen zur Verfügung stehen – werden diese dann nicht selbstverständlich auch für Patienten in Deutschland genutzt werden?