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Von der Würde und der Verantwortung von Frauen

Stellungnahme des Präsidiums der Evangelischen Frauenarbeit in
Deutschland (EFD) zu Fragen der Gen- und Reproduktionstechnik

„Grundsätzlich muss gelten, dass menschliches Leben, auch embryonales menschliches Leben, nie als Mittel zu einem Zweck missbraucht werden darf. Das gilt auch im Blick auf Forschungen an frühen menschlichen Embryonen, die an sich hochrangige Forschungsziele verfolgen. Bevor solche Experimente zu medi-zinisch verwertbaren Erkenntnissen führen können, wird auf jeden Fall menschli-ches Leben zerstört.“ (Präsidium der EFD, 5. Juli 1988)
„Wir glauben, dass alle Menschen nach dem Bilde Gottes geschaffen sind und dass wir Menschen uns deshalb kein Bild vom Menschen machen sollen. Daraus folgt, dass niemand über den Wert eines Menschenleben urteilen kann. Menschen haben kein Recht darüber zu befinden, wie ein Kind beschaffen sein muss, damit es zur Welt kommen darf. Jeder Mensch trägt seinen Wert in sich.“ (Mitglieder-versammlung der EFD Oktober 1992)

Die Weiterentwicklungen der Gen- und Reproduktionstechnik lassen es immer dringender erscheinen, an diesen Einsichten festzuhalten und sie in den aktuellen ethischen Kontroversen und politischen Entscheidungen zur Geltung zu bringen. Es geht längst nicht mehr nur um die Schutzwürdigkeit einzelner Embryonen, sondern um die unabsehbaren Folgen einer Forschung, die die Entstehung menschlichen Lebens aus dem Schwangerschaftsgeschehen herausgelöst hat und es nach selbstgesetzten Maßstäben handhaben kann.
Dabei geraten die Achtung vor dem Menschsein und die Erfurcht vor Gottes Schöpfung aus dem Blick.
Bei der Bewertung der neuen Gen- und Fortpflanzungstechniken lässt sich das Präsidium der EFD von folgenden Grundsätzen leiten:

Wir halten die kritische Frage nach den langfristigen gesellschaftlichen Folgen der Gen- und Reproduktionstechnik und nach den ökonomischen Interessen, die hin-ter ihren Heilungsversprechungen und dem Pochen auf Freiheit der Forschung stehen, für ebenso wichtig wie die Frage nach dem Lebensrecht des Embryo. Wir wünschen uns eine Forschungsförderung und Medizin, die sich an den Grundbe-dürfnissen lebender Menschen hier und in der ganzen Welt orientieren.
 
1. Befruchtung außerhalb des Mutterleibes: In-vitro-Fertilisation (IVF)
Das Verfahren der In-vitro-Fertilisation wurde entwickelt, um Frauen, deren Eileiter nicht durchlässig sind, zu einem eigenen Kind zu verhelfen. Dazu werden die Eierstöcke der Frau durch Hormoneinnahmen stimuliert, damit mehrere Eizellen gleichzeitig reifen, die dann entnommen und nach der Befruchtung wieder in den Mutterleib eingebracht werden. Inzwischen wird IVF auch eingesetzt, wenn der Mann nicht oder nur eingeschränkt zeugungsfähig ist oder wenn die Ursache der Kinderlosigkeit ungeklärt oder evtl. psychisch bedingt ist. In Deutschland werden im Jahr rund 60 000 IVF-Behandlungen durchgeführt, davon etwa die Hälfte we-gen Unfruchtbarkeit nicht der Frau, sondern des Mannes. Knapp 4000 Kinder werden so geboren, darunter eine große Zahl von Mehrlingen.
Eine In-vitro-Fertilisation bedeutet eine hohe körperliche und seelische Belastung für die Frau über mehrere Monate hin. Das Verfahren, bei dem jeweils drei be-fruchtete Eizellen eingesetzt werden, kann bis zu dreimal wiederholt werden. Die Erfolgsrate pro Behandlung liegt bei 15%, bei mehreren Versuchen bei 35-45%; weit über die Hälfte der Frauen unterziehen sich vergeblich dieser Belastung.
Die EFD ruft Frauen und Paare auf, bei einem unerfüllten Kinderwunsch nicht vorschnell zu dieser medizintechnischen Lösung zu greifen, sondern zunächst andere Möglichkeiten auszuschöpfen, z. B. eine Paarberatung aufzusuchen, oder auch andere Sinnerfüllungen für ihr Leben in Erwägung zu ziehen.
Das Präsidium der EFD fordert:

 
2. Die Herstellung und der Umgang mit menschlichen Embryonen
Eine Befruchtung außerhalb des Mutterleibs (IVF) ist Voraussetzung für alle Verfahren der Reproduktionstechnik, die den direkten Zugriff auf einen menschlichen Embryo erfordern. Embryonenforschung, die Gewinnung embryonaler Stammzellen oder das sogenannte therapeutische Klonen sind in Deutschland durch das Embryonenschutzgesetz von 1991 verboten, weil der Embryo dabei zerstört wird („verbrauchende Embryonenforschung“). Verboten sind auch Eingriffe in den le-benden Embryo, die vererbt werden („Keimbahnmanipulation“) oder die Erzeugung von Menschen mit identischen Erbanlagen („Klonen“). Erlaubt ist allein die Herstellung von Embryonen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen, also die In-vitro-Befruchtung im engeren Sinne.
Die Gesetzgebung geht davon aus, dass einem menschlichen Embryo Menschenwürde zukommt und er deshalb unter dem uneingeschränkten Schutz des Grundgesetzes steht. Die Kirchen untermauern diese Position mit dem Argument, dass menschliches Leben mit der Befruchtung von Eizelle und Samenzelle
beginnt und von da an von Gott geschenktes und zu schützendes menschliches Leben ist. Wir unterstützen diese Position. Aus der Sicht von Frauen sind Embry-onen keine Sache, über die Menschen verfügen können, auch nicht mit ethisch hochstehenden Absichten.
Welche Würde und welcher Schutz einem Embryo außerhalb des Mutterleibes zusteht, ist ein neues Problem, für das unsere ethische und theologische Traditi-on keine direkte Hilfestellung geben kann. Embryonen als biologische Grundlage des Menschseins gehören in den Kontext von Schwangerschaft und Geburt und damit in eine Beziehung, die menschliches Leben erst ermöglicht. Diese Möglichkeit, ein Mensch zu werden, begründet die Schutzwürdigkeit von beziehungslo-sen Embryonen außerhalb des Mutterleibes und setzt dem wissenschaftlichen und technischen Umgang mit ihnen seine Grenze.
Darüber hinaus erinnern wir daran, dass für jede Erzeugung eines Embryos eine In-vitro-Fertilisation vorgenommen werden muss, für die einer Frau Eizellen ent-nommen werden. Das bedeutet gesundheitliche Risiken für diese Frau. Auf diese Weise können die Selbstlosigkeit und wirtschaftliche Notlagen von Frauen hier und in ärmeren Ländern ausgenutzt werden. Nicht nur der Embryo hat eine zu schützende Würde, auch die Würde von Frauen verbietet es, ihre Gebärfähigkeit zu instrumentalisieren und sie zu Rohstofflieferantinnen für die Reproduktionsmedizin zu machen.
Das Präsidium der EFD fordert, dass

 
3. Genetische Diagnostik vor einer Schwangerschaft: Präimplantations-diagnostik (PID)
Bei der Präimplantationsdiagnostik werden die Techniken der In-vitro-Fertilisation und der Pränataldiagnostik miteinander verbunden. Eine Frau, die eigentlich auf normalem Wege schwanger werden könnte, lässt eine künstliche Befruchtung vornehmen, um die entstehenden Embryonen auf Krankheiten oder Behinderungen zu untersuchen, die sie oder ihr Partner vererben könnten. Nur Embryonen, die diese genetischen Eigenschaften nicht aufweisen, werden in den Mutterleib eingesetzt, die anderen werden ausgesondert und sterben ab.
Diese Methode setzt voraus, dass die befürchtete Krankheit nicht durch das Zusammenspiel mehrerer Gene hervorgerufen wird und genau erforscht ist; als Bei-spiele wird meist auf Mucoviszidose oder Chorea Huntington verwiesen. In einem Land von der Größe Deutschlands wären das etwa 100 Anwendungsfälle im Jahr.
Die Präimplantationsdiagnostik wird in einer Reihe von europäischen Ländern praktiziert. Sie ist in Deutschland durch das Embryonenschutzgesetz verboten, weil dabei Embryonen hergestellt werden, die nicht zur Erzielung einer Schwan-gerschaft verwendet, sondern bei der Diagnose zerstört bzw. nach der Diagnose als ungeeignet ausgesondert werden.
Die Forderung nach Zulassung der Präimplantationsdiagnostik wird mit folgenden Argumenten begründet:

Keines dieser Argumente kann aufwiegen, dass bei der PID zwischen lebenswertem und nicht lebenswertem Leben entschieden wird. Auch viele Selbsthilfeorganisationen von Behinderten wehren sich dagegen, dass sie für die Forderung nach Zulassung der PID instrumentalisiert werden, und fordern statt dessen mehr Forschung an konventionellen Therapien für ihre Behinderung und eine bessere Integration von Behinderten in die Gesellschaft.

 
4. Vorgeburtliche Untersuchungen: Pränatale Diagnostik (PND)
Schwangerenvorsorge dient der Gesundherhaltung von Mutter und Kind während Schwangerschaft und Geburt. Heute werden im Rahmen der Schwangerenvor-sorge aber außerdem routinemäßig Untersuchungen durchgeführt, die Aufschluss geben sollen über genetische Eigenschaften des Ungeborenen und eventuell zu erwartende Behinderungen oder Krankheiten. Dazu gehören Bluttests bei der schwangeren Frau, Ultraschalluntersuchungen und operative Eingriffe, bei denen Zellen des Ungeborenen gewonnen und untersucht werden. Rund die Hälfte aller schwangeren Frauen über 35 und insgesamt bereits 10% aller Schwangeren un-terziehen sich inzwischen einer Fruchtwasserentnahme (Amniozentese) oder der Entnahme von Chorionzottengewebe (spätere Plazenta).
Selten wird vorher mit den Frauen und ihren Partnern darüber gesprochen, dass eine solche Diagnose in der Regel nicht zur Vorbeugung oder Heilung genutzt werden kann. Bei einem entsprechenden Befund steht die Frau vor der Entschei-dung, ob sie ein wahrscheinlich behindertes oder krankes Kind austragen oder einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen will.
Die EFD ruft Frauen auf, sich nicht in diesen Automatismus hineinziehen zu las-sen. Sie und ihre Partner sollten sich frühzeitig über ihre Haltung zu einem Schwangerschaftsabbruch und über ihre Einstellung zu Behinderung und Krank-heit klar werden. Sie sollten auch die Möglichkeit einer alternativen Schwange-renbetreuung in Erwägung ziehen. Im Vordergrund sollte nicht die „Ausschaltung von Risiken“ und das „Aufspüren von Normabweichungen“ stehen, sondern die Stärkung der Kompetenz und des Selbstvertrauens der schwangeren Frau.

Das Präsidium der EFD fordert:

 
5. Späte Schwangerschaftsabbrüche
In der aktuellen Diskussion wird von BefürworterInnen wie GegnerInnen der neuen Techniken mit dem § 218 argumentiert. Da ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland unter bestimmten Bedingungen straffrei ist, könnten auch Emb-ryonenforschung oder die Präimplantationsdiagnostik nicht ausnahmslos verbo-ten bleiben. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass ein Embryo in der Petrischale durch das Embryonenschutzgesetz strenger geschützt ist als ein Embryo im Mut-terleib.
Auf der anderen Seite wird die Forderung nach striktem Embryonenschutz mit der Forderung verbunden, den § 218 schärfer zu fassen. Dabei geht es vor allem um Schwangerschaftsabbrüche nach vorgeburtlicher Diagnostik. Sie können nach geltender Rechtslage im Rahmen einer medizinischen Indikation bis an die Gren-ze zur Lebensfähigkeit und ohne die Pflichtberatung durchgeführt werden, die bei einem Abbruch in den ersten zwölf Wochen durch den § 218 vorgeschrieben ist.

Eine Schwangerschaft, bei der ein Embryo in einer engen körperlich-seelischen Beziehung mit einer Frau heranwächst, ist etwas grundlegend anderes als ein beziehungsloser Embryo in der Petrischale. Während der Embryo als Teil der schwangeren Frau nur mit ihr, nicht gegen sie geschützt werden kann, bedarf der Embryo in der Petrischale des besonderen staatlichen Schutzes gegen den Zugriff von wissenschaftlichen und kommerziellen Interessen. Ebenso wenig kann ein Schwangerschaftsabbruch mit dem verbrauchenden Umgang mit Embryonen verglichen werden. Der Schwangerschaftsabbruch wird einer Frau nur aufgrund einer unvorhersehbar eintretenden und für sie nicht anders zu lösenden existen-ziellen Konfliktsituation zugestanden. Diese Situation unterscheidet sich von ei-ner im Rahmen einer Präimplantationsdiagnostik vorsätzlich herbeigeführten Handlungsweise im Labor.
Das besondere Problem der späten Schwangerschaftsabbrüche nach vorgeburtli-cher Diagnostik lässt sich auch durch eine Verschärfung des § 218/219 nicht lö-sen. Anzusetzen ist bei den Denkvoraussetzungen und der Praxis einer Schwan-gerenvorsorge, die zunehmend als vorgeburtliche Qualitätsprüfung ausgestaltet wird. Sie weckt bei der schwangeren Frau und der Gesellschaft insgesamt Hoff-nungen und Erwartungen auf ein gesundes Kind, die sie nicht erfüllen kann, und verstärkt die Ablehnung gegenüber einem Kind mit einer Behinderung.
Das Präsidium der EFD fordert:


Verabschiedet auf der Klausursitzung des Präsidiums am 25. April 2002