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„Menschliches Leben ist unantastbar“ (?)

(Gilt dieser Grundsatz wirklich immer und konsequent?)

 

Zusammenstellung: Joachim Krause, Hauptstr. 46, 08393 Schönberg, E-Mail krause.schoenberg@t-online.de, 27.2.2003

© Joachim Krause 2003
 

Lebens-Phase

Gefährdung durch

medizinische Regelungen

gesetzliche Regelungen

Stellung der evangelischen Kirche

Ei- und Sa­men­zellen


vor der na­türli­chen Be­fruchtung

Methoden der Empfängnis­ver­hütung


(Enthaltsamkeit, mecha­nisch, chemisch, hormonell)

 

 

in Verantwortung des Einzelnen er­laubt

Samenzellen vor der künstlichen Be­fruchtung

Auswahl und Verwerfung von Samenzellen

 

zulässig:


ESchG §3: „Auswahl der Samenzelle, um das Kind vor der Erkrankung an ei­ner schwerwiegenden ge­schlechtsgebundenen Erb­krankheit zu bewahren“

zulässig?


(NE S.44) 

befruchtete Eizelle im Vorkernstadium nach künstlicher Be­fruchtung (Samen­zelle schon in Eizelle eingedrungen, Kerne noch nicht ver­schmolzen)

Tiefgefrieren von aktuell nicht benötigten Vorkernstadien; Ab­sterben-Lassen bei später feh­lendem Bedarf

 

zulässig


ESchGschützt Embryonen erst ab Zeitpunkt der Kern­verschmelzung

 

„überzählige“ Em­bryonen aus künstli­cher Befruchtung

evtl. tiefgefroren, können oder sollen der Frau nicht (mehr) eingepflanzt werden; Abster­ben-Lassen 

 

zulässig


ESchG verbietet andere Nutzung / Verwendung

 

Embryo nach na­tür­licher Befruch­tung vor der Nida­tion (= Einnis­tung in die Gebärmutter) 

Methoden der Schwanger­schaftsverhütung, die nach der Befruchtung ansetzen („Spirale“ als Nidations­hemmer; „Pille danach“, „Spritze danach“)

 

zulässig: 

StGB §218 (1) „Hand­lun­gen, deren Wirkung vor Abschluss der Ein­nistung des befruchte­ten Eies in der Gebär­mutter eintritt, gelten nicht als Schwan­ger­schaftsab­bruch“

?


Wirkung als Ni­dati­ons­hemmung wird (teilweise) bestrit­ten; von außen nicht zu­gänglicher inti­mer Vorgang
(NE S.45)

Embryo nach künst­licher Be­fruchtung vor der Nida­tion (= Einnis­tung in die Gebärmutter)

Präimplantationsdiagnostik, Auswahl und Verwerfung

Zulassung?


Diskussionsentwurf Richtlinie zur PID, Bundesärztekammer 2000

verboten:


ESchG §§1,2,8

Nein

Embryo/Fetus im Mutterleib bis zur 12. SSW p.c.

Schwangerschaftsabbruch nach “Fristenlösung“ (Be­ratungs­pflicht)

zulässig


(MBO-Ä §14)

zulässig:


StGB 218a (1) “rechtswid­rig, aber straffrei“ (in der Ent­scheidung der Schwan­geren)

als Einzelentschei­dung zu akzeptie­ren (Freund)

Fetus im Mutter­leib

„Fetozid“ (Tötung des Embryos 


a) vor Durchführung eines Spätabbruchs nach „medizini­scher“Indikation StGB §218a (2) oder 
b) als „selektive Mehrlings­reduk­tion“ nach IVF-Behand­lung

zulässig


“Mehrlingsreduktion mittels Fetozid“ Stellungnahme der Zentralen Kommission der Bundesärztekammer zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Reproduktionsmedizin, Forschung an mensch­lichen Embryonen und Gentherapie 7.8.1989; Schätzung: 150 Fälle von Fetozid pro Jahr in Deutschland;
(Die Zeit 12.9.02 S.38, Der Spiegel 4/2002 S.70ff, Das Parlament 29.7.02)

zulässig


nach StGB §218a (2) we­gen Gefahr für die Ge­sundheit der Mutter
(Der Spiegel 4/02 S.70ff)

?


nicht problematisiert (NE S.24)

Geburt

Versorgung einstellen bei ex­trem unreifen Kindern, deren unausweichliches Sterben abzu­sehen ist, und bei Feststellung schwerster Zerstörungen des Gehirns

Grundsätze der Bun­des­ärztekammer zur ärztli­chen Sterbebe­gleitung 1998

 

 

geborene Menschen

Todesstrafe

 

verboten

 

geborene Menschen

Tötung bei Polizeieinsät­zen, im Krieg

 

zulässig 


GG Art. 2:
Recht auf Leben und kör­perliche Unver­sehrtheit, Eingriffe sind(nur) auf Grund eines Gesetzes zu­lässig

 

geborene Menschen

Selektion und Zwangs-Tö­tung von Menschen mit körperlichen und geistigen Krankheiten und Behinde­rungen („Euthanasie“ im Dritten Reich)

 

verboten

 

Sterbende

Organentnahme für Trans­plan­tation nach Feststel­lung des Hirntodes

 

zulässig:


Transplantationsgesetz 1997

erlaubt


Gemeinsame Er­klä­rung der evangeli­schen und katholi­schen Kirche zur Or­gan­transplan­ta­tion 1990

Sterbende

passive Sterbehilfe (Unter­lassen möglicher medizini­scher Maß­nahmen auf Wunsch des Pati­enten, z.B. Abstellen von Gerä­ten, grundsätzlich möglich auch für Wachkomapa­tienten); 


indi­rekte Sterbe­hilfe (mög­liche Lebens­verkürzung bei medika­mentöser Schmerz­be­handlung in Kauf nehmen))

zulässig:


Grundsätze der Bun­des­ärztekammer zur ärztli­chen Sterbebe­gleitung 1998

 

erlaubt:


Christliche Pa­tien­tenverfü­gung 1999

 

ESchG = Embryonenschutzgesetz 13.12.1990

NE = Stellungnahme des Nationalen Ethikrates 23.1.2003 „Genetische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft“ (Seitenan­gaben nach der gedruckten Fassung vom 24.1.03)

GG = Grundgesetz

MBO-Ä = (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte, MBO-Ä, 1997 Eisenach

Freund = „Gott ist ein Freund des Lebens“ Gemeinsame Erklärung des Rates der EKD und der DBK 1989