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infos sterbehilfe
Sterbehilfegesetz in Belgien 
(am 16.5.2002 im Parlament beschlossen) 
 - Kein Arzt kann zur Tötung auf Verlangen gezwungen werden.
 
 - Den Wunsch nach Sterbehilfe können unheilbar kranke Menschen
     äußern, die volljährig, bei vollem Bewusstsein und geistig klar sind.
 
 - Für geistig Behinderte und Demenzkranke gilt das Gesetz nicht.
 
 - Voraussetzung ist, dass sich der Patient in einem aussichtslosen
     Zustand befindet und unter unerträglichen körperlichen Schmerzen leidet.
 
 - Eine straffreie Tötung auf Verlangen ist auch bei andauernden
     seelischen Leiden zulässig.
 
 - Falls er dazu in der Lage ist, muss der Patient den Wunsch
     schriftlich äußern.
 
 - Der behandelnde Arzt muss sich dann mit zwei Kollegen beraten, von
     denen einer Psychiater oder Facharzt für die vorliegende Krankheit ist.
 
 - Frühestens vier Wochen nach Antragstellung kann er dem Wunsch des
     Patienten entsprechen.
 
 - Nach der Tötung muss der Arzt den Fall schriftlich dokumentieren;
     ein Kontrollgremium prüft (8 Ärzte, 4 Juristen, 4 Experten für
     Schmerzmedizin); haben zwei Drittel Zweifel, geht der Fall an den
     Staatsanwalt.
 
 - Belgien hat damit nach Ansicht von Experten das liberalste
     Sterbegesetz der Welt.
 
  
 - Zugleich mit dem Sterbehilfegesetz befürworteten die Abgeordneten
     ein weiteres Gesetz, das auf den Ausbau schmerzlindernder Behandlung
     abzielt.
 
(Quelle: taz Pfingsten 2002, epd-wochenspiegel ost 21/02 S.22, idea spektrum
21/02 S.14) 
zusammengestellt von Joachim Krause, Hauptstr. 46, 08393 Schönberg