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Faktensammlung
Sterben
Sterbebegleitung
Sterbehilfe
Patientenverfügung
zusammenstellung: joachim
krause, hauptstr. 46, 08393 schönberg, tel. 03764-3140
fortlaufend aktualisiert
neueste Eintragungen jeweils am Ende der einzelnen
Themenbereiche farbig gekennzeichnet
(am 7.3.2012 wurde die Zusammenstellung
ergänzt um Fakten aus den 1990erJahren, die nun am Anfang stehen (ROT
eingefärbt) und vielleicht nicht nur „historisch“ interessant sind)
begonnen: 2004
Stand: 7.3.2012
Einzelbereiche hier direkt anklicken:
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Sterben
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Sterbebegleitung,
Sterbehilfe
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hier LINK zu früherer Sammlung von
Materialien und Quellen zu Sterbebegleitung und Sterbehilfe
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(Lexikon)
"Euthanasie"
Sehnsucht nach dem schönen, leichten Tod
Tötung auf Verlangen, Hilfe beim Sterben-Lassen, Tötung "unwerten"
Lebens
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(taz 5.12.95)
Titel "Das Recht auf die tödliche Spritze"
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(TV-Sendung 13.2.97 ARD-ZDF?, Prod. Bayerischer Rundfunk)
in der Schweiz wurden im letzten Jahr ärztliche Richtlinien beschlossen, wonach
der behandelnde Arzt eines Koma-Patienten völlig allein das Todesurteil fällen
und vollziehen kann, ohne daß er vorher mit den Angehörigen reden muß
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(Deutsches Ärzteblatt 22.9.95 S.A-2450)
Schweizer Richtlinie zur Sterbehilfe
"aktive Maßnahmen zum Zwecke der Lebensbeendigung verboten";
Richtlinien beziehen sich ausdrücklich nicht nur auf Sterbende, sondern auch
auf zerebral schwerst Geschädigte mit irreversiblen, fokalen oder diffusen
Hirnschädigungen.. Ein solcher chronisch-vegetativer Zustand bestehe, im (nach
mehrmonatiger Beobachtungszeit wiederholt bestätigten) irreversiblen und
definitiven Verlust der kognitiven Fähigkeiten, der Willensäußerungen und der
Kommunikation. Er könne nach Schädeltrauma oder Hirnblutung, bei Gefäßleiden,
entzündlicher oder degenerativer Hirnkrankheit, infolge eines Tumors oder einer
Anoxie auftreten. Ein verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen ist also nicht
nur bei Sterbenden, sondern auch bei Menschen im irreversiblen Koma erlaubt.
Als lebenserhaltende Maßnahmen gelten künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr,
Sauerstoffzufuhr, künstliche Beatmung, Medikation, Bluttransfusion und Dialyse.
Bei urteilsunfähigen Patienten müsse der Arzt primär entsprechend der Diagnose
und der mutmaßlichen Prognose handeln... Lediglich bei unbestimmter Prognose
solle sich der Arzt am mutmaßlichen Willen des Patienten orientieren.
Patientenverfügungen sind zu respektieren, die letztendliche Entscheidung
trifft allerdings häufig der Arzt.
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(taz 25.11.96)
Beispiel Schweiz: Dort hat die Akademie der Medizinischen Wissenschaften 1995
eine Ethik-Richtlinie beschlossen, die das Lebensrecht von PatientInnen in
Frage stellt, die in Folge eines Schlaganfalls, Tumors oder Unfalls ins Koma
gefallen sind. Wem ÄrztInnen nach mehrmonatiger Beobachtung bescheinigen, seine
Bewußtlosigkeit sei unwiderruflich, den dürfen richtlinientreue MedizinerInnen
töten; durch Entzug der Zufuhr von Beatmung und Medikation, Verzicht auf
Bluttransfusion und Dialyse.... In der Alpenrepublik bestehen "Ausnahmen
von der ärztlichen Verpflichtung zur Lebenserhaltung", sofern eine
Krankheit oder irreversible Schädigung "trotz Behandlung in absehbarer
Zeit zum Tode führt"...
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(taz 24.4.97)
in der Schweiz ist ein Behandlungsabbruch auch bei Patienten zulässig, bei
denen der Sterbevorgang überhaupt noch nicht eingesetzt hat
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(FR 27.2.96)
Der Druck wächst. In Australien, den Niederlanden und in Japan ist aktive
Sterbehilfe bereits möglich....
Vor wenigen Monaten haben die Mediziner in der Schweiz eine neue Richtlinie zur
Sterbehilfe beschlossen. Sie erlaubt ausschließlich die passive Sterbehilfe.
Doch diese kann jetzt nicht nur bei Sterbenden Anwendung finden, sondern auch
schon bei Schwerstkranken, die sich noch nicht im Sterbeprozeß befinden...Die
Schweizer haben auch festgeschrieben, daß der Nahrungsentzug (also die
Entscheidung, Menschen verhungern oder verdursten zu lassen, JK) ein Akt
passiver Sterbehilfe sei.
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(TV-Sendung 13.2.97 ARD-ZDF?, Prod. Bayerischer Rundfunk)
am Europäischen Patentamt in München wurde im April 1996 ein Patent erteilt:
damit wird der amerikanischen Michigan-State-University ein Euthanasie-Serum
patentiert, das (ZITAT:) "zur ästhetischen Tötung von Säugetieren"
benutzt werden kann; das eigentlich Brisante dabei: die Anwendung am Menschen
ließ man sich gleich mit schützen, falls die Euthanasie legalisiert wird...
Begriffe - Nebel und verräterisch
"Patienten abspritzen"
"ein Kind auf NULL-DIÄT setzen"
"Dehydratisierung" (Reichen von Flüssigkeit verweigern)
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(FR 15.4.96)
USA; Jack Kevorkian; in vergangenen 5 Jahren an mehr als zwei Dutzend
Selbsttötungen mitgewirkt; Anfang März 1996 von der Anklage auf verbotene
Sterbehilfe freigesprochen
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(Das Sonntagsblatt 5.7.96)
Weltpremiere für einen Tabu-Bruch:
in der australischen Nordprovinz trat jetzt ein Gesetz in Kraft, mit dem 1995
von Parlament in Darwin die Rechtsgrundlage für aktive Sterbehilfe geschaffen
worden war
Bedingung: Untersuchung des Sterbewilligen durch drei unabhängige Gutachter;
zwei Bedenkfristen einzuhalten, dann Todesspritze nicht durch Arzt, sondern
durch Patienten selbst mit Hilfe eines eigens dafür installierten Computers
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(Das Sonntagsblatt 2.6.95)
am 25. Mai 1995 stimmte in der australischen Provinzhauptstadt Darwin das
Parlament des Nordterritoriums dafür, daß sich Kranke unter bestimmten
Bedingungen von Ärzten töten lassen können
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(FR 16.12.96)
im Herbst 1996 setzt der unheilbar an Krebs erkrankte 66 Jahre alte Bob Dent im
Beisein seines Arztes den Todes-Computer in Gang und drückt den Befehl zur
Injektion einer tödlichen Dosis von Chemikalien
Gesetz über die Zulassung der "freiwilligen Euthanasie", das erste
Gesetz dieser Art auf der Welt, war schon im Mai 1995 verabschiedet worden und
seit 1.Juli 1996 in Kraft
Bedingungen:
- unheilbare tödliche Erkrankung
- über 18 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen
Kräfte
- schriftlicher Antrag auf Sterbehilfe
- zwei Ärzte müssen nachweisen, daß schmerzlindernde Mittel
den Verlauf der Krankheit nicht
aufhalten können und das
Weiterleben eine Qual sei
- Fristen:
a) Antragstellung erst eine Woche nach
erster Mitteilung
des Todeswunsches gegenüber den
Ärzten
b) nach Antragstellung mind. 48 Std.
Bedenkfrist
- 3. Arzt, Psychiater, muß Schwachsinn, Depressionen usw,
ausschließen
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(Der Spiegel 9/97 S.196)
inzwischen haben drei Australier von der Möglichkeit des Gnadentodes Gebrauch
gemacht
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(? taz, Die Welt)
„Ein Laptop beendete sein Leben"
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(taz/Freie Presse 26.3.97)
beide Kammern des australischen Parlaments haben für Abschaffung des
umstrittenen Euthanasie-Gesetzes gestimmt
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(taz 5.12.95)
seit in den Nachbarländern, in den Niederlanden, der Schweiz, Belgien, die
Sterbehilfe Schritt für Schritt weiter legalisiert wird...
Niederlande: dort ist die ärztliche Sterbehilfe zwar nicht erlaubt, aber ein
Arzt, der auf das ausdrückliche und wiederholte Verlangen eines todkranken
Patienten diesem die Spritze gibt, bleibt straffrei. Übersehen wird dabei
allzugern, daß viele Ärzte in der täglichen Praxis noch viel weiter gehen.
Euthanasie wird auch bei nicht einwilligungsfähigen, komatösen oder
altersdementen Patienten und mit schweren Behinderungen zur Welt gekommenen
Neugeborenen angewandt. Mehrere hundert Menschen, die nicht ihre Zustimmung zur
Euthanasie haben geben können, werden nach Schätzungen jedes Jahr in den
Niederlanden getötet. Der Gesetzgeber denkt jetzt über eine gesetztliche
Freigabe auch für diese Fälle nach.
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(Deutsches Ärzteblatt 8.8.94 S.A-2098)
Fall Oberster Gerichtshof Niederlande:
Psychiater stellt Patientin mit "unerträglichen seelischen Qualen"
tödliche Giftdosis zur Verfügung (1991);
Gericht: befand Psychiater zwar schuldig, sah aber von Strafverfolgung ab;
auch wenn ein Patient nicht körperlich leide und sich nicht in der
Sterbensphase befinde, könne der Arzt sich unter Umständen auf eine
Notsituation berufen
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(Deutsches Ärzteblatt 13.12.96 S.A-3334)
Niederlande:
im Auftrag des Justiz- und Gesundheitsministeriums durchgeführte Befragung;
Ministerium beziffert nicht gemeldete Euthanasie-Fälle mit 60% - damit umgehen
offenbar die meisten Ärzte eine Bedingung der nach 1994 in Kraft getretenen
Euthanasie-Gesetzgebung;
Bedingungen:
- Arzt muß nach geleisteter Sterbehilfe Berichtsbogen
ausfüllen
- Gemeindearzt muß Leichenbeschau vornehmen und
Staatsanwalt informieren
- ausdrücklicher und wiederholter Wunsch des
einwilligungsfähigen Patienten
- Leiden "unannehmbar"
- Beratung des Arztes mit einem Kollegen
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(Der Spiegel 9/97 S.196)
Seit Anfang der achtziger Jahre wird in den Niederlanden aktive Sterbehilfe in
großem Stil praktiziert. Jeder zweite Arzt hat in der Zwischenzeit wenigstens
einmal den Todeswunsch eines Patienten erfüllt.
längst nicht mehr nur unheilbar Kranke: HIV-Infizierte ohne Aids-Symptome, alte
Menschen ohne Einwilligung
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(Deutsches Ärzteblatt 31.1.97 S.B-186)
Niederlande:
Euthanasie: etwa 2% der jährlichen Todesfälle
bei zusätzlich 1000 Patienten Tötung ohne ausdrückliche oder auch nur
mutmaßliche Zustimmung vorgenommen.
Der Damm zur ärztlich verordneten Euthanasie ist also längst gebrochen.
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(FAZ 3.7.96)
in Japan beschäftigt ein umstrittener "Gnadentod" die Öffentlichkeit
In Australien ist erstmals ein Gesetz zur Legalisierung der Euthanasie
verabschiedet worden...
das neue australische Beispiel zeigt, daß der Dammbruch in Sachen Euthanasie
gar nicht beim Umgang mit Behinderten erfolgt... es ist vielmehr der sonst so
geschätzte liberale Individualismus, das Ideal totaler Selbstbestimmung, das
bei der Euthanasie bis zum Umschlag in die Selbstvernichtung getrieben wird.
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(taz 21.4.97)
Bundesärztekammer: Entwurf für geplante neue
"Richtlinien zur ärztlichen Sterbebegleitung und zur
Behandlungsbegrenzung"
erstmals ermächtigt der geplante Verhaltenskodex MedizinerInnen,
"lebenserhaltende Maßnahmen" auch bei Menschen abzubrechen, die sich
überhaupt nicht im Sterbeprozeß befinden, namentlich bei PatientInnen im
apallischen Syndrom (Wachkoma). Die todbringende Unterlassung ist..."nur
dann zulässig, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten
entspricht".
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(Der Sonntag 25.5.97)
Richtlinienentwurf der BÄK: "Bewußtlose oder sonst einwilligungsunfähige
Patienten" werden nicht klinisch beatmet oder ernährt, bekommen keine
lebenswichtigen Medikamente, keine Bluttransfusion oder Dialyse, "wenn
dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht."
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(Deutsches Ärzteblatt 7.6.96 S. A-1508)
Singer sagt:
1993 habe das niederländische Parlament ein Gesetz verabschiedet, nach dem
holländische Ärzte jenen Patienten letale Injektionen geben dürfen, "die
unerträglichen Leiden ohne Aussicht auf Besserung ausgesetzt waren und um
Sterbehilfe ersuchten".
Im März 1996 habe ein Federal Appeal Court der USA das Verbot der Sterbehilfe
für verfassungswidrig erklärt.
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(Fuldaer Zeitung 26.9.96)
Sterbehelfer Jack Kevorkian USA in vergangenen 6 Jahren mindestens 40 Menschen
Sterbehilfe geleistet; zwei Bundesgerichte kassierten das Verbot der
Sterbehilfe in zwölf Staaten der USA
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(Der Spiegel 9/97 S.196)
Januar 1997 erkannte Gericht in West Palm Beach einem Aids-Kranken das Recht
zu, bei seinem geplanten Suizid ärztliche Unterstützung in Angriff zu nehmen.
Kevorkian 45 Patienten zum Tode gebracht
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(Deutsches Ärzteblatt 8.1.96 S.A-28)
Gericht in England entschied, daß einem Unfallopfer, das seit drei Jahren im
Wachkoma lag, die Nahrung entzogen werden darf.
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(taz 22.5.97)
In Kolumbien hat das Verfassungsgericht die aktive Sterbehilfe in Einzelfällen
für rechtmäßig erklärt (Patient muß unheilbar krank sein und seine Zustimmung
erteilt haben).
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(Das Sonntagsblatt 24.11.95)
Umfragebogen des Bonner Instituts für Wissenschaft und Ethik an 1200 Ärzte
verschickt; ankreuzen, ob sie es jemals für angemessen halten, einem
Wach-Koma-Patienten die künstliche Ernährung zu entziehen, und welcher
Zeitpunkt dafür gegebenenfalls angemessen wäre, und ob eine solche Entscheidung
als Privatsache zwischen Ärzten und Angehörigen zu finden ist oder rechtlich in
Gesetzesform zu gießen wäre...
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Günter Altner: Leben in der Hand des Menschen, Darmstadt 1998
S. 135: zunehmende Bejahung der Euthanasie in den westl. Demokratien:
- Hochschätzung des Individuums
- Wegfall des Gottesbezuges in der säkularen Welt
Dimension des Aufgehobenseins über den
Tod hinaus fällt aus;
galten Ängste und Hoffnungen früher vor
allem dem, was nach dem Tod kommt, so muß das alles
heute „vor“ dem Tod bestanden werden
und drängt sich hier als Angst vor Leiden, Schmerzen,
Einsamkeit und Sterben zusammen
S. 140: Hospizbewegung, Sterbebegleitung
einerseits Frage sorgfältig
angewendeter Schmerztherapie;
Menschen ermutigen, dem Tod ins Auge zu
blicken
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Friedrich-Ebert-Stiftung 1997: Sterben als Teil des Lebens
S.9 Umsorgung von Sterbenden
S.27 Großbritannien 1994: 21000 Patienten, die zu Hause starben, erhielten 1
Mill. Pflegestunden von Marie-Curie-Schwestern (= 50 Std. je Patient!)
S.42 Niederlande Studie 1991: 1,8% aller Patienten sterben durch freiwillige
Euthanasie, weitere 0,8% durch unfreiwillige Euthanasie; 38% der Fälle werden
von Ärzten nicht gemeldet
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Ev. Akademie Loccum: Dich leiden sehen und nicht helfen können, 1998
S.10: „high touch“ statt „high tech“
Hospitium als Gastfreundschaft, als Freundschaftsdienst für einen Weg, der mit
dem Tod noch nicht zu Ende ist
S.31 Wirkung von Morphinen
S.48 Holland 2-5% der Todesfälle aktive Euthanasie
S.77 seelische Schmerzen: Eingehen auf individuelle Religiosität; Lieder und
Gedanken werden durch Mitsingen oder Atmung begleitet
S.78: gegen Einsamkeit: gemeinsam essen, fernsehen, rauchen...
S.78f.: in Ruhe Abschied nehmen, Aussegnung im Zimmer, zum Gedenken als
Auferstehungshoffnung - eine Kerze; keine schnelle Entsorgung nach draußen
S.101ff. Leid - Überlegungen aus christlicher Sicht
S.123 Der Tod wird im wahrsten Sinne des Wortes tot-geschwiegen
S.125: Sterbende fragen nach Sinn des Lebens, nach dem WARUM, leiden in ihrem
Selbstwertgefühl;
der Sinn und Wert unseres Lebens liegt nicht in unseren Taten oder unserem
Wohlergehen, sondern darin, daß Gott uns liebt und nach seinem Ebenbild
geschaffen hat, diese Würde kann uns niemand nehmen, auch Leid, Schuld und Tod
können sie nicht zerstören
S.127:einen Sterbenden begleiten heißt nicht, seine Fragen zu beantworten,
sondern zusammen mit ihm seine Angst auszuhalten und nach tragenden
Hoffnungsbildern zu suchen; Schweigen, non-verbale Gesten, Streicheln, Stirn
abwischen...
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(10) In Würde zu sterben heißt, als Mensch in der von
ihm gewünschten Umgebung, in seinem Dasein bis zuletzt wahrgenommen und
angenommen zu werden. Dies bedeutet, von menschlicher und
palliativmedizinischer Fürsorge, Kommunikation und Betreuung begleitet zu sein.
Entscheidend und bindend müssen die Wünsche und das Wohl des Patienten sein. Er
ist der Mittelpunkt.;
(Deutscher Bundestag, Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin,
Zwischen bericht 13.9.04 „Patientenverfügungen“)
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Statement dazu von Prof. Beleites:
Das heißt jedoch nicht, dass die Begleitung Sterbenswilliger oder auch die
Anwesenheit beim Suizid den Ärzten generell verboten ist.
(Bundesärztekammer 2004: „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen
Sterbebegleitung“, Dtsch. Ärzteblatt 7.5.04)
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Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des
Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu
schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum
Tod beizustehen. ...
(Bundesärztekammer 2004: „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen
Sterbebegleitung“, Dtsch. Ärzteblatt 7.5.04)
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(38) Hippokrates:
“Der Arzt befasse sich mit der völligen Beseitigung der Leiden der Kranken und
mit dem Lindern der Heftigkeit der Leiden. Aber er wage sich nicht heran an
jene, die von der Krankheit schon überwältigt sind.“
(humanismus aktuell 8/2004)
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„infaust“ heißt: ohne Aussicht auf Heilung, das ist
tatsächlich ein Todesurteil;
1953 starben in D. 37,4 % aller Menschen im Krankenhaus; 1980: 55,3 %; derzeit
etwa 48 %;
(ZEIT 7.4.04 S.62ff)
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70% aller Menschen sterben im Krankenhaus
(taz 1.2.03)
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(38ff) Obwohl der Wunsch verbreitet ist, die letzte
Lebensphase zu Hause zu verbringen, sterben tatsächlich rund 90% der Menschen
in Krankenhäusern oder Pflegeheimen; auf dem Lande sterben etwa 20% zu Hause;
47 % der Todesfälle im Krankenhaus
(Nationaler Ethikrat: Stellungnahme Juli 2006 „ Selbstbestimmung und Fürsorge
am Lebensende“ – im Internet unter http://www.nationalerethikrat.de/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Sterbebegleitung.pdf)
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Wann ist ein Mensch „tot“? Lange galten der letzte
Atemzug oder der letzte Herzschlag als Ende des Lebens. Der Kreislauf steht
still, die Pupillen weiten sich, Lippen und Haut färben sich bläulich. Doch für
einige Minuten besteht die Möglichkeit, den Herztod rückgängig zu machen, den
Menschen wiederzubeleben.
Ob jemand tatsächlich ins Leben zurückkehrt, hängt davon ab, wie lange sein
Atem aussetzt. Das Gehirn kann nur wenige Minuten ohne Sauerstoff auskommen.
Sterben zu viele Hirnzellen, stirbt schließlich das ganze Organ. Doch ist der
Mensch tot, wenn das Hirn tot ist? Der Brustkorb hebt und senkt sich ja noch,
wenn das Beatmungsgerät angeschlossen ist, das Herz schlägt, die Haut ist warm,
weil Medikamente den Kreislauf in Gang halten ...
Ist schon das Ende nicht immer so eindeutig, so sind die Zustände des
Bewusstseins, die zwischen Leben und Tod liegen, noch weitaus schwieriger zu
fassen: das Koma und besonders die verschiedenen Arten des Wachkomas.
Wer im Koma liegt, der gleicht äußerlich einem Hirntoten. Er ist bewusstlos,
doch sein Hirn arbeitet noch, etwa die Hälfte der normalen Aktivität ist erhalten.
Der Patient kann sich wieder vollständig erholen oder ins Wachkoma
hinübergleiten, oder aber sein Gehirn versagt nach ein bis zwei Wochen ganz
seinen Dienst. Das Koma ist damit meist eine Durchgangsstation zwischen Leben
und Tod, in der ein Patient verhältnismäßig kurz verweilt.
Ganz anders verhält es sich mit dem Wachkoma. Jahrelang verharren die Patienten
in ihrem Zustand, oft weiß keiner genau, ob es noch eine Hoffnung auf Besserung
gibt. Sind nur wenige Hirnregionen geschädigt, etwa infolge eines Unfalls,
kommt es vor, dass im Gehirn des Wachkomapatienten neue Nervenverbindungen
geknüpft werden. Solche Patienten können in seltenen Fällen wieder zu
Bewusstsein kommen.
Völlig anders lag der Fall der US-amerikanischen Komapatientin Theresa Schiavo,
deren künstliche Ernährung vor zwei Jahren auf richterlichen Beschluss hin
abgestellt wurde. 15 Jahre zuvor hatte ihr Gehirn während eines Herzstillstands
zu lange keinen Sauerstoff bekommen, ein großer Teil der Nervenzellen war
abgestorben, kaum eine Hirnregion war verschont worden. Dass jemand nach Jahren
aus solch einem Zustand wieder erwacht, gilt immer noch als ausgeschlossen. Nur
15 Prozent der Patienten, deren Hirn durch Sauerstoffmangel geschädigt wurde,
kommen innerhalb der ersten drei Monate wieder zu Bewusstsein, danach schaffen
dies nur sehr wenige und nach zwei Jahren schafft es keiner mehr, ergab eine
Studie unter 700
Betroffenen.
(ZEIT 29.3.07 S.4)
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bei
jedem Suizid sind im Durchschnitt sieben andere Menschen massiv in
Mitleidenschaft gezogen;
Suizide in Deutschland 2005 (auf 100.000 Einwohner):
1. Sachsen 16,2
16. NRW 9,4
(bdw 7/2007 S.89)
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Appell
an den Bundestag, das aus dem Jahre 1933 stammende „Gesetz zur Verhütung
erbkranken Nachwuchses“ umgehend zu ächten; das Gesetz wurde bis heute nicht
aufgehoben, sondern 1974 lediglich außer Kraft gesetzt;
auf seiner Grundlage wurden etwa 350.000 Menschen wegen körperlicher oder
geistiger Krankheiten zwangssterilisiert und rund 300.000 Menschen im
Euthanasie-Programm der Nazis ermordet
(Der Sonntag 11.3.07)
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Ein
Gebet, das oft fälschlich Friedrich
Christoph Oetinger zugeschrieben wird,
aber von Reinhold Niebuhr stammt
(geschrieben im Sommer 1943;
Quelle: Elisabeth Sifton: Das Gelassenheitsgebet; Hanser Verlag 2001)
„Gott, gib uns die Gnade,
mit Gelassenheit Dinge hinzunehmen,
die sich nicht ändern lassen,
den Mut, Dinge zu ändern,
die geändert werden sollten,
und die
Weisheit,
das eine vom anderen zu unterscheiden!“
(Reinhold Niebuhr)
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Menschen haben sich sattgelebt – lebenssatt wie
Abraham (1.Mose 25,8), Isaak (1. Mose 35,29), Hiob (Hiob 42,17), David (1.Chr.
23,1) und Jojoda (2.Chr. 24,15);
Leben zu verhindern, gilt als Verstoß gegen die Schöpfungsordnung. Steren
verhindern ist das Gleiche, mit einem Wort der Alten: Sünde.
(ZEIT 17.7.08 S.50 Leserbrief)
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seit
April 2007 hat jeder Schwerstkranke in Deutschland den Anspruch, zu Hause
versorgt zu werden bis zum Tod; Theoretisch; die Krankenkassen, die das Gesetz
umsetzen müssen, drücken sich darum, die Kosten für diese hochspezialisierte
Medizin zu übernehmen
(Der Spiegel 8-2009 S.132)
·
von
den etwa 800.000 Toten im Jahr in Deutschland werden rund 45% eingeäschert, in
manchen Regionen im Osten Deutschlands sind es 90%
(taz 21./22.11.09 S.19)
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in
Zwickau 97% Feuerbestattungen, 3% Erdbestattungen
(Freie Presse Chemnitz 20.11.09 S.11)
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TOD. Die Inuit unterschieden
zwischen drei Todesarten. Erstens: dem Tod durch Krankheit, verursacht von
böswilligen Geistern. Zweitens: dem Tod auf der Jagd. Ein Grund, in Liedern
ehrenvoll erwähnt zu werden. Drittens: dem freiwilligen Tod zur Erhaltung der
Gemeinschaft. Dieser Tod wurde besonders verehrt - der durch Erdrosseln oder
Erfrieren Verstorbene wurde über Generationen in Liedern und Legenden
gepriesen.
(taz16.12.2010 S.13)
·
aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Strafe
bedroht ...
die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen
Ethos und kann strafbar sein [Beihilfe zur Selbsttötung] ...
bei Maßnahmen zur Linderung des Leidens kann eine möglicherweise dadurch
bedingte unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden [indirekte
Sterbehilfe]...
[passive Sterbehilfe] â
Sterbenden (Kranken oder Verletzten mit irreversiblem Versagen einer oder
mehrerer vitaler Funktionen, bei denen der Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu
erwarten ist) ist so zu helfen, dass sie unter menschenwürdigen Bedingungen
sterben können;
Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen in Übereinstimmung mit dem Willen
des Patienten unterlassen oder nicht weitergeführt werden ...
Patienten mit infauster Prognose (die sich zwar noch nicht im Sterben befinden,
aber nach ärztlicher Erkenntnis in absehbarer Zeit sterben werden): Änderung
des Behandlungszieles zulässig, wenn das dem Willen des Patienten entspricht
(auch anwendbar auf:
+ Neugeborene mit schwersten
Beeinträchtigungen durch Fehlbildungen oder
Stoffwechselstörungen, bei denen
keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht
+ extrem unreife Kinder und
Neugeborene mit schwersten Zerstörungen des Gehirns ...
Patienten mit schwersten zerebralen Schädigungen und anhaltender
Bewusstlosigkeit (apallisches Syndrom = Wachkoma) haben Recht auf Behandlung,
Pflege und Zuwendung (unter Beachtung ihres geäußerten oder mutmaßlichen
Willens); bei Eintritt in die Sterbephase oder infauster Prognose (s.o.) gelten
die dort dargelegten Grundsätze;
(Bundesärztekammer 2004: „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen
Sterbebegleitung“, Dtsch. Ärzteblatt 7.5.04)
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(31) palliative care = schmerzlinderne Fürsorge;
(33) Umfrage bei 1200 ChefärztInnen an 122 neonatologischen Intensivstationen
in Europa;
beeindruckend ist die Tatsache, dass die aktive Sterbehilfe („Verabreichen von
Medikamenten mit dem Ziel der Lebensbeendigung“) auf Neugeborerenstationen
ausschließlich in den Niederlanden (47%) und in Frankreich (73%) in breitem
Umfang praktiziert wird, in IT, SP, D, GB, Schweden nur von 2-4%;
(37) in der Schweiz etwa 300 Fälle jährlich Beihilfe zur Selbsttötung;
(Aus Politik und Zeitgeschichte B23/24-2004 S.31)
·
(14) nach den Ergebnissen einer repräsentativen
Befragung deutscher Ärzte von 1996 wird die Frage, ob sie Fälle aktiver
Sterbehilfe während ihrer Berufsausübung erlebt hätten, von nur 6,4% der
Krankenhausärzte und von 10,5% der niedergelassenen Ärzte bejaht;
(16) nach ärztlichen Schätzungen sollen immerhin 5 % aller Krebsschmerzen im
Endstadium auch durch die beste Palliativbehandlung nicht kontrollierbar sein;
(17) wann eine Behandlung bei NICHT Urteilsfähigen abgebrochen wird, ist in
Deutschland nicht reguliert; liegt weitgehend in der Entscheidungshoheit des
Arztes;
(22ff) Sterbehilfe in den Niederlanden;
es ist nicht erforderlich, dass sich der Patient in der Sterbephase seiner
Krankheit befindet, nicht einmal, dass er eine infauste Prognose hat;
Bericht schätzt für 2001 den Prozentsatz der (amtlich) gemeldeten Fälle von
Sterbehilfe auf 54% (eine Erklärung: Grauzone zur terminalen Sedierung, Gabe
von Morphium und Dormicum);
(50) als alternative, durchaus auch „aktive“ Form der Sterbehilfe kommt
hingegen – sowohl in der Debatte wie auch in der Praxis z.B. der
Palliativmedizin – immer häufiger die so genannte terminale Sedierung vor. Mit
einer gesteigerten Dosis z.B. von Morphium in Kombination mit starken Sedativa
(Beruhigungs- bzw. Schlafmitteln) kann damit beim unheilbar schwerkranken Patienten
ein „friedvolles“ Hinüberdämmern“ bewirkt werden
(humanismus aktuell 8/2004)
·
In Belgien bisher 203 Fälle aktiver Sterbehilfe
registriert
(Sonntag 30.11.03)
·
Morphiumverbrauch in D. 20 x so hoch wie 1985: heute
18 kg pro 1 Million Einwohner
(ZEIT 7.4.04 S.62ff)
·
(19) Palliativmedizin wurde in die neue
Approbationsordnung für Ärzte aufgenommen (gültig seit Oktober 2003); aber noch
ist sie nicht Pflichtlehr- und Prüfungsfach
(Woche für das Leben 2004: Materialheft „Die Würde des Menschen am Ende seines
Lebens“)
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Ich will nicht ausschließen, dass es Grenzfälle gibt,
die auch heute noch nicht, trotz aller Palliativmedizin, so in den Griff zu
bekommen sind, dass die Menschen ein erträgliches Leben führen können ....
Unser Gesetz kennt die Gerichtsfigur des übergesetzlichen Notstandes und ich
denke, wenn in solchen Grenzfällen jemand aus Verantwortung vor seinem Gewissen
und Verantwortung vor dem Menschen diesen Schritt geht, wird auch heute in
Deutschland kein Richter ein Verfahren einleiten.
(Ulrich Eibach in: Evangelische Verantwortung 2/04 S.1ff)
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anders als in Holland ist in Deutschland die Beihilfe
zur Selbsttötung nicht mit Strafe bedroht;
(taz 28.11.03)
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Cicely Saunders: 95 % der Krebskranken können bei
hinreichender Morphiumgabe schmerzfrei bleiben; bei den restlichen 5 % würden
Beruhigungsmittel helfen
(ZEIT 10.4.03 S.40)
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Fall Terry Schiavo USA:
auch in Deutschland kann die Magensonde einer Wachkoma-Patientin entfernt
werden, wenn dies dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen der Frau entspricht;
(taz 23.3.05)
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zum Fall Terry Schiavo USA:
Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung fordern bei der
Durchführung lebensverlängernder Maßnahmen bei Patienten im Wachkoma die
„Beachtung ihres geäußerten Willens oder mutmaßlichen Willens“;
Ehemann von T.S. hatte drei Jahre nach dem Unfall die Diagnose PVS (Wachkoma)
akzeptiert; überzeugt davon, dass seine Frau nicht in einem solchen Zustand
hätte leben wollen, setzte er sich als ihr gesetzlicher Vertreter für die
Beendigung der Sondenernährung ein; alle Gerichte gaben ihm Recht; es ging nur
darum, den mutmaßlichen Willen von T.S. zu akzeptieren;
Umfrage in Deutschland unter Ärzten und Krankenschwestern und
Altenpflegerinnen:
54,88% für Veränderung der Gesetzeslage in Deutschland nach niederländischem
Vorbild = für Legalisierung der aktiven Sterbehilfe; 64,79% der Überzeugung,
dass es unter bestimmten Umständen gerechtfertigt ist, das Leben eines Menschen
im Wachkoma aktiv zu beenden (70,38% der Krankenpflegerinnen; 51,53% der
ÄrztInnen)
(Dtsch. Ärzteblatt 29.7.05 S. A2079ff)
·
Fall Terry Schiavo
+ Tod 31.3. 2005:
Patientin 41 Jahre alt,
seit 15 Jahren im Wachkoma;
damals nach einem Herzstillstand für
immer das Bewusstsein verloren;
jetzt Magensonde entfernt
+ Bischof Lehmann: „Menschen einfach verhungern zu lassen,
das ist ethisch nicht erlaubt“
Vatikan: MORD!
(künstliche Ernährung zählt aus
katholischer Sicht zu den „natürlichen
Mitteln der Lebenserhaltung“)
+ Bundesärztekammer (Richtlinien zur ärztlichen Sterbebegleitung):
Ernährung mittels Magensonde ist
medizinische Behandlung;
dagegen ist das „Stillen von Hunger
und Durst“ Basisbetreuung;
+ Obduktion ergibt: alle Gehirnregionen für Empfingen, auch Schmerz und
Hunger, längst unwiderruflich
abgestorben
+ in Deutschland jedes Jahr einige Dutzend solcher Fälle, in denen Sterben
von Wachkoma-Patienten auf genau
diese Weise zugelassen wird
(Spiegel 52/2005 S.134; 14/2005 S.152ff)
·
für die katholische Kirche gehört die künstliche
Ernährung – trotz des sprachlichen Widerspruchs – zu den „natürlichen Mitteln
der Lebenserhaltung“
(taz 2.4.05)
·
Studie in LANCET, dass in 6 europäischen Ländern
zwischen 20 und 50% der unheilbar Kranken Sterbehilfe beanspruchen
(Dtsch. Ärzteblatt 10.1.05 S.A28)
·
2005 sind in Großbritannien fast 3000 Menschen
aufgrund ärztlicher Maßnahmen gestorben, in knapp tausend Fällen handelte es
sich um freiwillige Euthanasie, also Tötung auf Verlangen; in den übrigen 2000
Fällen beendeten die Ärzte das Leben ohne den ausdrücklichen Wunsch des
Patienten; Tod durch Einstellung ärztlicher Behandlung in 180.000 Fällen (30%
aller Todesfälle); ein Drittel aller verstorbenen Patienten (knapp 200.000) bis
zu ihrem Tod mit Morphium behandelt
(taz 19.1.06)
·
Umfrage der Deutschen Gesellschaft für
Palliativmedizin (DGP)
unter deutschen Ärzten zu verschiedenen Formen der Sterbehilfe
Fragestellung
|
Ärzte der DGP |
andere Ärzte |
|
gut vertraut mit den in der Sterbehilfedebatte geläufigen
Begriffen sind |
76 % |
49 % |
|
es sind vertraut mit b) den „Handreichungen der BÄK zum Umgang mit
Patientenverfügungen“ |
|
|
|
ist eine gesetzliche Regelung zur Zulassung aktiver
Sterbehilfe wünschenswert? |
(11,6 %) |
|
|
ist eine gesetzliche Regelung zur Zulassung des ärztlich
assistierten Suizids bei fortgeschrittener unheilbarer Erkrankung
wünschenswert? |
|
|
|
für Zulassung der „terminalen Sedierung“ bis zum Tod bei
unerträglichem Leid |
> 90 % |
> 90 % |
|
ist eine gesetzliche Regelung wünschenswert für
Möglichkeit der Therapiebeendigung in aussichtslosen Krankheitssituationen
ohne ausdrückliche Willensbekundung des Betroffenen bzw. der Angehörigen |
|
|
|
Maßnahmen aktiver Sterbehilfe bzw. Unterstützung einer
Selbsttötung haben selbst durchgeführt |
2,5 bzw. 1,1 % |
2,5 bzw. 1,1 % |
|
Therapieverzichtsmaßnahmen selbst durchgeführt, ohne dass
ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorlag |
|
|
(Deutsches Ärzteblatt 2004; 101:
A-1077-1078 (Heft 16); Langfassung: www.aerzteblatt.de/plus1604)
·
(96) Nationaler Ethikrat 2006:
Vorschläge zur Terminologie wichtiger Begriffe im Zusammenhang mit
Sterbebegleitung und Sterbehilfe
Der Nationale Ethikrat hält die Begriffe „aktive“, „passive“ und
„indirekte Sterbehilfe“ für missverständlich und irreführend. Entscheidungen
und Handlungen am Lebensende, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den
Prozess des Sterbens und den Eintritt des Todes auswirken, können angemessen
beschrieben und unterschieden werden, wenn man sich terminologisch an folgenden
Begriffen orientiert:
Sterbebegleitung
Mit dem Begriff der Sterbebegleitung sollen Maßnahmen zur Pflege und
Betreuung von Todkranken und Sterbenden bezeichnet werden. Dazu gehören
körperliche Pflege, das Löschen von Hunger- und Durstgefühlen, das Mindern von
Übelkeit, Angst, Atemnot, aber auch menschliche Zuwendung und seelsorgerlicher
Beistand, die dem Sterbenden und seinen Angehörigen gewährt werden. Ihr Ziel
muss es sein, die Fähigkeit des Patienten, den eigenen Willen auch in der
Sterbephase zur Geltung zu bringen, so lange zu erhalten, wie es medizinisch
möglich, für den Betroffenen erträglich und von ihm gewollt ist.
Therapien am Lebensende
Zu den Therapien am Lebensende zählen alle medizinischen Maßnahmen,
einschließlich palliativmedizinischer Maßnahmen, die in der letzten Phase des
Lebens erfolgen mit dem Ziel, Leben zu verlängern und jedenfalls Leiden zu
mildern. Dazu gehören auch Maßnahmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass
der natürliche Prozess des Sterbens verkürzt wird, sei es durch eine
hochdosierte Schmerzmedikation oder eine starke Sedierung, ohne die eine
Beherrschung belastender Symptome nicht möglich ist. Auf den bisher in diesem
Zusammenhang verwendeten Begriff der „indirekten Sterbehilfe“ sollte verzichtet
werden, weil der Tod des Patienten weder direkt noch indirekt das Ziel des
Handelns ist. Wird dagegen eine medizinisch nicht gerechtfertigte Überdosis der
entsprechenden Medikamente gegeben, um den Tod des Patienten gezielt
herbeizuführen, ist der Begriff der indirekten Sterbehilfe ohnehin
unangebracht, weil es sich um die Tötung des Patienten handelt.
Sterbenlassen
Von Sterbenlassen statt von „passiver Sterbehilfe“ wird in dieser
Stellungnahme gesprochen, wenn eine lebensverlängernde medizinische Behandlung
unterlassen wird und dadurch der durch den Verlauf der Krankheit bedingte Tod
früher eintritt, als dies mit der Behandlung aller Voraussicht nach der Fall
wäre. Das Unterlassen kann darin bestehen, dass eine lebensverlängernde
Maßnahme erst gar nicht eingeleitet wird; es kann auch darin bestehen, dass
eine bereits begonnene Maßnahme nicht fortgeführt oder durch aktives Eingreifen
beendet wird. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, dies durch eine
unterschiedlich tiefe palliative Sedierung zu begleiten.
Beihilfe zur Selbsttötung
Verschaffen Ärzte oder andere Personen jemandem ein todbringendes Mittel
oder unterstützen sie ihn auf andere Weise bei der Vorbereitung oder
Durchführung einer eigenverantwortlichen Selbsttötung, liegt Beihilfe zur
Selbsttötung (assistierter Suizid) vor.
Tötung auf Verlangen
Wenn man jemandem auf dessen ernsthaften Wunsch hin eine tödliche Spritze
gibt oder ihm eine Überdosis an Medikamenten verabreicht oder sonst auf
medizinisch nicht angezeigte Weise eingreift, um seinen Tod herbeizuführen, der
krankheitsbedingt noch nicht eintreten würde, handelt es sich um Tötung auf
Verlangen. Im Unterschied zur Beihilfe zur Selbsttötung führt hier nicht der
Betroffene selbst, sondern ein anderer die tödliche Handlung aus.;
(23) Nach Umfragen finden drei Viertel
der Bevölkerung, dass man das Recht haben sollte, sich bei schwerer
aussichtsloser Krankheit auf Verlangen töten zu lassen oder ärztliche Hilfe bei
der Selbsttötung in Anspruch zu nehmen, wenn man dies will.;
(28) Fußnote: Umfrage unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für
Palliativmedizin, 94,4 % akzeptieren eine so genannte „terminale Sedierung“ zur
Behandlung von anders nicht zu kontrollierendem Leiden am Lebensende;
Untersuchung auf Palliativstationen: 14,6 % waren in den letzten 48 Stunden vor
ihrem Tod sediert worden, nur in einem Drittel der Fälle erfolgte die Sedierung
auf ausdrückliches Verlangen der Patienten;
(35) In Deutschland können sich 30 % von 282 befragten Ärzten Situationen
vorstellen, in denen sie in Einzelfällen aus humanitären Gründen aktive
Sterbehilfe leisten (Umfrage 2004);
(91) Alle Mitglieder des Nationalen Ethikrates räumen ein, dass Patienten in
Situationen aussichtslosen, unbeherrschbaren Leidens geraten können, in denen
sie verzweifelt ihren Tod herbeisehnen und, wenn sie diesen nicht selbst
herbeiführen können, in der Tötung auf Verlangen den einzigen Ausweg und einen
letzten Akt mitmenschlicher Hilfe sehen.
(Nationaler Ethikrat: Stellungnahme Juli 2006 „ Selbstbestimmung und Fürsorge
am Lebensende“ – im Internet unter http://www.nationalerethikrat.de/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Sterbebegleitung.pdf)
·
(5) „Palliativmedizin ist ein Ansatz zur
Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und ihren Familien, die mit den
Problemen konfrontiert sind, die mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung
einhergehen, und zwar durch Vorbeugen und Lindern von Leiden, durch
frühzeitiges Erkennen, Einschätzen und Behandeln von Schmerzen sowie anderen
belastenden Beschwerden körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art.“
(WHO 2002);
(6,23) bei über 90% der Patienten können selbst im weit fortgeschrittenen
Stadium der Erkrankung durch geeignete Maßnahmen beispielsweise die Schmerzfreiheit
oder eine zufrieden stellende Schmerzreduktion erreicht werden; dies ist in der
Praxis jedoch nicht der Fall, insbesondere im ambulanten Bereich sind Patienten
schmerztherapeutisch noch deutlich unterversorgt;
(15,26) 2003 in Deutschland: 206 stationäre Einrichtungen (93
Palliativstationen, 113 stationäre Hospize) mit insgesamt 1774 Betten; Summe:
21,5 Betten je 1 Million Einwohner;
Bedarf in Deutschland 28,7 bis 35,9 Betten je 1 Mill. Einwohner;
(29) 2004 bundesweit 1310 ambulante Hospizinitiativen; 45.000 ehrenamtliche
Hospizhelfer;
(43) Belgien: Palliativurlaub für Angehörige und Nahestehende eines
Palliativpatienten; Freistellung von der Arbeit max. für 1 Monat;
(44) Frankreich: jeder Arbeitnehmer hat Recht auf dreimonatigen unbezahlten
Urlaub zur Sterbebegleitung von Verwandten ersten Grades sowie jeder anderen in
seinem Haushalt lebenden Person; Kündigungsschutz;
(52) Niederlande: seit 1998 können Arbeitnehmer, die einen terminal kranken
Angehörigen pflegen möchten, bezahlten Pflegeurlaub nehmen, mind. 1 Monat, max.
6 Monate; Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, Staat zahlt monatlich
maximal 490,54 Euro brutto;
(59) Schweden: für bis zu 8 Wochen Möglichkeit, einen schwer krankes
Familienmitglied oder einen nahe stehenden, nicht verwandten Menschen zu
pflegen; Vergütung wie bei eigener Erkrankung;
(43) In Deutschland ist die Palliativmedizin schon relativ weit ausgebildet (in
Europa sind nur Großbritannien, die Schweiz und die Niederlande besser
ausgestattet);
(Deutscher Bundestag, Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin,
Zwischenbericht 22.6.05: „Verbesserung der Versorgung Schwerstkranker und
Sterbender in Deutschland durch Palliativmedizin und Hospizarbeit“);
·
Arzt: Das neurologische Konzept des Wachkomas ist ja:
Ein Apalliker hat keinen Hunger, keinen Durst, keine Schmerzen
(Spiegel 46/06 S.170ff)
·
Zwischen Leben und Tod
Stufen des Bewusstseins
|
Kriterium bzw.
Krankheits- |
Hirntod |
Koma |
vegetativer |
minimaler |
Locked-in- |
|
Schlafrhythmus |
- |
- |
+ |
+ |
+ |
|
Bewusstheit |
- |
- |
- |
geringfügig; |
+ |
|
motorische |
allenfalls |
keine |
keine |
minimale; |
Lähmung; |
|
Hirnaktivität |
- |
um 40-50 % |
um 50-60 % |
um 20-40 % |
normal oder |
|
Prognose |
- |
Erholung, |
nach 3 bis 12 Monaten dauerhaft |
unbekannt, besser als beim vegetativen Zustand |
andauernde Lähmung |
(Spiegel 34/2006 S. 145)
·
für extreme Fälle, in denen trotz aller Möglichkeiten
der Schmerzbehandlung der Patient unerträglichem Leid ausgesetzt ist: aktive
Sterbehilfe tolerieren, von Strafe absehen
(Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz: Sterbehilfe und Sterbebegleitung, Bericht
23.4.04)
·
Bevölkerung:
Meinungsumfragen in D. zur Zulassung der
aktiven Sterbehilfe
- 70% der Bev. dafür, 48% der Ärzte (Dtsch. Ärzteblatt 3.9.04 S.A2362)
- 73% dafür (Spiegel 42/05 S.19
- Stern 2005: 74% dafür; Deutsche Hospiz Stiftung 2005: 35% dafür
(SZ 21.10.05)
·
Fall Dignitas (Schweiz)
Einrichtung eines Beratungsbüros in Hannover
Verein
Ludwig Minelli Generalsekretär;
nicht-kommerzielle Interessen (dann wäre es in der Schweiz verboten);
Zweck: Mitgliedern menschenwürdiges Leben wie Sterben zu sichern;
Patientenverfügungen wasserdicht machen und durchsetzen;
auch Freitodhilfe;
76 Euro Eintrittsgebühr; jährlich freiwilliger Mitgliedsbeitrag;
5000 Mitglieder
+ nicht Helfer sollen Sterbewillige töten, sondern: Beihilfe zur Selbsttötung
+ 1100 bis 3000 SF Einweg-Fahrt in die Schweiz
+ Gespräche: Urteilsfähigkeit prüfen; Druck anderer ausschließen;
+ Schlafmittel Natrium-Pentobarbital (15 Gramm; Schlaf, der schmerzlos in
den Tod übergeht); Patient führt
selbst den Becher zum Mund;
Vorgang wird gefilmt
+ seit 1996 haben 453 Personen das Angebot genutzt,
davon 253 aus Deutschland
+ 1108 Euro für Betreuung und Todesdosis
+ darf in Deutschland keine Giftcocktails verabreichen, allenfalls für den Tod
in
der Schweiz werben
+ auch psychisch Kranke werden nicht abgewiesen
(Spiegel 40/2005 S.42, Dignitas Internet; Bericht ZEIT 8.12.05 S.17ff; taz
8.10.05)
·
Uniklinik in Lausanne akzeptiert für Patienten
Freitodbegleitung durch Verein EXIT
(taz 19.12.05)
·
Das Schweizer Bundesgericht hat das Recht auf
begleitete Selbsttötung als Grundrecht anerkannt. Auch psychisch Kranken steht
dieses Recht zu, allerdings müssen sie urteilsfähig sein und die Verabreichung
des für den Suizid nötigen Medikaments darf nur mit äußerster Zurückhaltung und
nach eingehender Abklärung erfolgen. Das Urteil wurde gestern von der
Sterbehilfeorganisation Dignitas veröffentlicht.
(Freie Presse Chemnitz 3./4.2.07)
·
(50ff) Die Irrenhäuser nehmen alljährlich an Zahl und
Umfang zu; allenthalben entstehen Sanatorien, in denen der gehetzte
Kulturmensch Zuflucht und Heilung von seinen Übeln sucht. Viele von diesen
Übeln sind völlig unheilbar, und viele Kranke gehen dem sicheren Tode unter
namenlosen Qualen entgegen. Sehr viele von diesen armen Elenden warten mit Sehnsucht
auf ihre „Erlösung vom Übel“ und sehnen das Ende ihres qualvollen Lebens
herbei; da erhebt sich die wichtige Frage, ob wir als mitfühlende Menschen
berechtigt sind, ihren Wunsch zu erfüllen und ihre Leiden durch einen
schmerzlosen Tod abzukürzen ...
Ich gehe von meiner persönlichen Ansicht aus, dass das Mitleid (Sympathie)
nicht nur eine der edelsten und schönsten Gehirnfunktionen des Menschen,
sondern auch eine der ersten und wichtigsten sozialen Bedingungen für das
gesellige Leben der höheren Tiere ist. ...
man sollte das hehre Gebot der Nächstenliebe nicht auf den Menschen allein
beschränken, sonder auch auf seine „nächsten Verwandten“, die höheren
Wirbeltiere, ausdehnen, und überhaupt auf alle Tiere, bei denen wir auf Grund
ihrer Gehirnorganisation bewusste Empfindung, das Bewusstsein von Lust uns
Schmerz annehmen dürfen. ...
Treue Hunde und edle Pferde, mit denen wir jahrelang zusammen gelebt haben, und
die wir lieben, töten wir mit Recht, wenn sie in hohem Alter hoffnungslos
erkrankt sind und von schmerzlichen Leiden gepeinigt werden. Ebenso haben wir
das recht oder, wenn man will: die Pflicht, den schweren Leiden unserer
Mitmenschen ein Ende zu bereiten, wenn schwere Krankheit ohne Hoffung auf
Besserung ihnen die Existenz unerträglich macht, und wenn sie uns selbst um
„Erlösung vom Übel“ bitten. ...
Als ein traditionelles Dogma müssen wir auch die weitverbreitete Meinung
beurteilen, dass der Mensch unter allen Umständen verpflichtet sei, das Leben
zu erhalten und zu verlängern, auch wenn dasselbe gänzlich wertlos, ja für den
schwer Leidenden und hoffnungslos Kranken nur eine Quelle der Pein und der
Schmerzen, für seine Angehörigen ein Anlass ständiger Sorgen und Mitleiden ist.
Hunderttausende von unheilbar Kranken, namentlich Geisteskranke, Aussätzige,
Krebskranke usw., werden in unseren modernen Kulturstaaten künstlich am Leben
erhalten und ihre beständigen Qualen sorgfältig verlängert, ohne irgendeinen
Nutzen für die selbst oder für die Gesamtheit ...
(in Europa mehr als 200000 unheilbare Geisteskranke) ... Welche ungeheure Summe
von Schmerz und Leid bedeuten diese entsetzlichen Zahlen für die unglücklichen
Kranken selbst, welche namenlose Fülle von Trauer und Sorge für ihre Familien,
welche Verluste an Privatvermögen und Staatskosten für die Gesamtheit! Wie viel
von diesen Schmerzen und Verlusten könnte gespart werden, wenn man sich endlich
entschließen wollte, die ganz Unheilbaren durch eine Morphiumgabe von ihren
namenlosen Qualen zu befreien! Natürlich dürfte dieser Akt des Mitleids und der
Vernunft nicht dem Belieben eines einzelnen Arztes anheimgestellt werden,
sondern müsste auf Beschluss einer Kommission von zuverlässigen und
gewissenhaften Ärzten erfolgen. Ebenso müsste auch bei anderen unheilbaren und
schwer leidenden Kranken (z.B. Krebskranken) die „Erlösung vom Übel“ nur dann
durch eine Dosis schmerzlos und rasch wirkenden Giftes erfolgen, wenn sie
ausdrücklich auf deren eigenen, eventuell gerichtlich protokollierten Wunsch
geschähe und durch eine offizielle Kommission ausgeführt würde.
(Ernst Haeckel: Die Lebenswunder, Alfred Kröner Verlag Stuttgart 1906)
·
Ausstellung „Tödliche Medizin“ im Deutschen
Hygienemuseum in Dresden;
der Brite Francis Galton hatte 1883 den Begriff der Eugenik, der „guten Geburt“
geprägt;
in den Gaskammern der sechs Euthanasie-Zentren in Deutschland und Österreich
starben mehr als 70.000 Frauen und Männer;
am 3. August 1941 protestierte Clemes von Galen, der katholische Bischof von
Münster, in einer Predigt gegen die Mordaktion. Derart bedrängt, ließ Hitler
das Programm 1941 beenden. Ab sofort wurden die Patienten unauffälliger, in
unzähligen Pflegeanstalten des gesamten Reiches umgebracht ... bis 1945 starben
schätzungsweise 200.000 Menschen
(ZEIT 12.10.2006 S.45)
·
der vor 11 Jahren bei einem Anschlag in Brandenburg
schwer verletzte und querschnittsgelähmte Brite Noel Martin hat die
Vorbereitungen für seinen angekündigten Freitod abgeschlossen; an seinem 48.
Geburtstag, am 23.Juli, will er mit einem Strohhalm einen Giftbecher leer
trinken
(taz 24.5.07)
·
in Frankreich bekennen sich gerade 2000 Ärzte und
Pfleger öffentlich dazu, Patienten auf deren Wunsch hin getötet zu haben;
(ZEIT 29.3.07 S.3)
·
Umfrage 100 Befragte für Spiegel:
“Sollten unheilbar Erkrankte mit begrenzter Lebenserwartung ihr Leben mit
ärztlicher Hilfe selbst beenden dürfen?“ JA
76%, NEIN 19 %
(Spiegel 15/2007 S. 153)
·
Berliner Urologe Uwe-Christian Arnold sieht
Sterbehilfe als einen Teil seines Berufes an; zweiter Vorsitzender des
Sterbehilfe-Vereins Dignitas in Deutschland; er gibt erstmals öffentlich zu, bereits
einer todkranken Frau „einen Tipp gegeben“ zu haben, wie sie sich töten kann;
sie hatte eine Morphiumpumpe, ich habe ihr einen Tipp gegeben, wie sie´s
schafft;
(taz 18.6.07)
·
Gestern ist Noel Martin 48 Jahre alt geworden;
eigentlich wollte er zu seinem Geburtstag mit Hilfe der Schweizer
Sterbeorganisation Dignitas aus dem Leben scheiden; „Meine letzte Freiheit ist
mein Tod“;
(taz 24.7.07)
·
Schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas will in
Deutschland einen juristischen Präzedenzfall schaffen, um die rechtliche Lage
bei der Suizidbegleitung zu klären; wir sind auf der Suche nach einem
Sterbewilligen und Angehörigen, die bereit sind, das zu machen; finanzielle
Folgen einer Strafverfolgung will Dignitas tragen; ein Rechtsanwalt müsste dem
Sterbewilligen vor der Tat Urteilsfähigkeit attestieren, die notwendigen
Medikamente könnte ein Hausarzt nach und nach verschreiben; wichtig sei, dass
der Sterbewillige seinen Angehörigen schriftlich dazu auffordere, keine Hilfe
zu leisten
(taz 24.10.07)
·
Fallbeispiel zum Sterben eines Kindes, das fast ein
Jahr im Wachkoma gelegen hatte;
verunglückte Atemwegsuntersuchung; Atmung ausgefallen, Wiederbelebung;
Wachkoma; ohne Beruhigungsmittel Wimmern, Pulsrasen, Krampf; Klinik will Kind –
gegen den Willen der Eltern – nicht sterben lassen; Gericht entzieht Eltern das
Sorgerecht; Oberlandesgericht entscheidet im Sinne der Eltern;
Verfahrenspflegerin schaltet Bundesverfassungsgericht ein; dieses schickt Fax:
Sorgerecht für weiter 6 Monate entzogen; als das Fax kommt, ist das Kind schon
tot
(Spiegel 42/07 S.44)
·
2006 durch DIGNITAS 195 Fälle von Beihilfe zur
Selbsttötung realisiert; davon 57% Deutsche
(taz 19.11.07)
·
Klaus Kutzer, ehem. Richter am Bundesgerichtshof; zu
einem möglichen Präzedenzfall von Suizidbegleitung in Deutschland
(Dignitas/Schweiz):
Ich habe Verständnis.;
Die Rechtssprechung des BGH zum Selbstmord ist in einigen Fragen wirklich
korrekturbedürftig; erst voriges Jahr hat auch der Deutsche Juristentag
Korrekturen gefordert; deshalb stört es mich auch, wenn manche so tun, als
vertrete Dignitas völlig indiskutable Positionen;
Heute ist es in Deutschland nicht möglich, dass ein Arzt oder ein Angehöriger
einen frei verantwortlichen Selbstmord bis zum Tod begleitet. Hilfe zum
Selbstmord ist zwar straflos, aber sobald eine lebensmüde Person das
Bewusstsein verliert, muss ein Anwesender doch eingreifen. Ärzte, Ehegatten und
andere so genannte Garanten machen sich sonst wegen Tötung durch Unterlassen
strafbar. Sonstige Personen, etwa Freunde und Bekannte, können wegen unterlassener
Hilfeleistung bestraft werden. Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen muss
aber auch dann beachtet werden, wenn er das Bewusstsein verloren hat …;
(Fälle, in denen sich ein krebskranker Mann in Gesprächen mit seiner Frau zum
Selbstmord entschließt – ist keine Kurzschlussreaktion, oder ein Arzt einen
Patienten sterbend vorfindet mit einem eindeutigen Abschiedsbrief – dann sollte
er nicht gezwungen werden, ihn ins Krankenhaus zu bringen);
wenn ein Arzt ein todbringendes Medikament besorgt, der sterbewillige Patient
es selbst einnimmt und der Arzt dann bis zum Tod bei seinem Patienten bleibt –
das wäre ein ärztlich assistierter Suizid, bei dem sich der Arzt möglicherweise
auch wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und
das ärztliche Berufsrecht strafbar macht;
(taz 24./25.11.07)
·
Zwei Fälle von Freitodbegleitung für Deutsche durch
Dignitas in der Schweiz, auf einem Parkplatz;
Minelli: es sei die Entscheidung der Deutschen gewesen, im Auto zu sterben,
auch die Angehörigen sollen einverstanden gewesen sein
(taz 24./25.11.07)
·
Erfurter Mediziner Arnold ist zweiter Vorsitzender
des deutschen Sterbehilfevereins Dignitate;
man kann beim Sterben viel falsch machen, wie es Geburtshelfer gibt, müsse es
auch Sterbehelfer geben;
Anpassung an die Realität;
der pensionierte Arzt für den Präzedenzfall in Deutschland ist längst gefunden
Umfrage SPIEGEL (November 2007): Sollte die aktive, von einem Arzt begleitete
Sterbehilfe in Deutschland erlaubt sein? JA 69%; NEIN 26%
(Spiegel 48/2007 S.48ff)
·
Der durchschnittliche niedergelassene
Allgemeinmediziner in Deutschland wird alle zwei Jahre von einem Patienten um
Sterbehilfe gebeten;
84-jähriger Arzt; als Hausarzt fünf oder sechs Menschen getötet,
Krebspatienten, die sich haben sehr quälen müssen, Überdosis Morphium
injiziert;
nach einer repräsentativen Umfrage aus den 1990er Jahren unter
Allgemeinmedizinern gab es hochgerechnet in Deutschland 5000 Mediziner, die
aktive Sterbehilfe praktiziert haben;
Notfallmedizin sei in der Praxis oft eine „Sterbehilfe mit Blaulicht“;
(taz 29.11.07)
·
Schweizer Sterbehilfeorganisation DIGNITAS verwendet
jetzt (das erstickend wirkende Edelgas) Helium bei der Sterbehilfe;
Sterbewillige stülpen sich Plasikbeutel über den Kopf, Helium wird eingeleitet,
Bewusstlosigkeit, Ersticken;
bisher nahmen Sterbewillige eine Natrium-Pentobarbitallösung ein;
Bewusstlosigkeit, Atemlähmung;
bei Verwendung von Helium muss kein Arzt ein Rezept ausschreiben;
DIGNITAS: Behörden sind schuld, weil sie die Helium-Methode bekannt gemacht haben;
2006 200 Sterbewillige bei DIGNITAS, davon 120 aus Deutschland
(taz22.3.08)
·
Luxemburgisches Parlament billigte Gesetz, das aktive
Sterbehilfe bei unheilbar Kranken erlaubt (30 gegen 26 Stimmen);
(Der Sonntag Sachsen 9.3.08)
·
In Belgien im Parlament Gesetze gefordert, damit auch
todkranke Kinder und Demenzpatienten freiwillig aus dem Leben scheiden können;
in Regierungskoalition umstritten
(taz 26.3.08)
·
Ehemaliger Justizsenator von Hamburg Roger Kusch
bekennt öffentlich, Beihilfe zur Selbsttötung geleistet zu haben;
wenige Tage zuvor alte Dame (79) in Würzburg in seinem Beisein freiwillig aus
dem Leben geschieden; keine lebensbedrohliche Erkrankung (eine einsame alte
Frau mit normalen Altersbeschwerden); ihr Leben sei eingeschränkt (Hilfe durch
einen Zivildienstleistenden), Angst, in ein Pflegeheim zu kommen; Medikamente
selbst besorgt, Rezept stand in einer Broschüre, sie hätte sie wohl auch selbst
anrühren und einnehmen können; Gespräche mit der Frau und Sterbeszene filmisch
dokumentiert;
Kusch hat eine Selbsttötungsmaschine konstruiert, aber nicht zum Einsatz
gekommen; Risiko, Kanülen falsch zu legen, sei ihm als zu groß erschienen
(taz 1.7.08; ZEIT 3.7.08)
·
Bundesärztekammer hatte bereits vor einiger Zeit
erklärt, dass es sich bei einem ärztlich assistierten Suizid aus ihrer Sicht um
Tötung auf Verlangen handele; diese wird laut Strafgesetzbuch mit einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren geahndet (§216 StGB)
(Freie Presse Chemnitz 2.7.08)
·
Übersichtsartikel
zu Ärzten und aktiver Sterbehilfe sowie Beihilfe zur Selbsttötung in
Deutschland;
Fallbeispiele zu aktiver Sterbehilfe und Suizidbegleitung durch deutsche Ärzte;
In der Schweiz, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Kolumbien, Finnland,
Ungarn, Frankreich, Japan und im US-Staat Oregon dürfen Ärzte mittlerweile -
teils in engem Rahmen - Hilfe zum Sterben leisten. Der US-Bundesstaat
Washington hat soeben eine entsprechende Regelung verabschiedet, Spanien steht
kurz davor.
Die umstrittenen Entscheidungen am Lebensende sind in einigen dieser Länder gut
dokumentiert. Forscher diskutieren über diese empirischen Daten in
Fachzeitschriften wie "Lancet" oder dem "New England Journal of
Medicine". In Deutschland hingegen kann schon öffentliches Nachdenken über
Sterbehilfe die Laufbahn eines Arztes beschädigen. Niederländische Mediziner
sind hier kaum noch zum Gedankenaustausch zu gewinnen; regelmäßig sehen sie
sich in die Nähe der Nazi-Euthanasie gerückt.
Die Standesorganisationen der Ärzte in Deutschland ächten ein Handeln wie das
von Jan K. als unethisch. "Wir brauchen diese Debatte nicht", sagt
der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe. "Der Wunsch wird
sehr selten an Ärzte herangetragen, weil die Menschen wissen, dass wir das
nicht dürfen. Es wäre auch schlimm, wenn wir das machen würden; das sagen Ärzte
in Deutschland einhellig und in riesiger Geschlossenheit."
Eine repräsentative, anonyme Umfrage des SPIEGEL unter 483 Ärzten, die als
Klinikfacharzt oder Hausarzt regelmäßig Schwerstkranke behandeln, ergibt jedoch
jetzt ein ganz anderes Bild: Danach würde ein Drittel eine Regelung für den
ärztlich assistierten Suizid begrüßen; immerhin jeder Sechste bejaht dies auch
für die aktive Sterbehilfe. Fast jeder Fünfte gab an, bereits ein- oder
mehrmals in seinem Umfeld von Suizidbeihilfe erfahren zu haben. Fast 40 Prozent
können sich vorstellen, diese selbst zu leisten. Bei 16 Prozent gilt das auch
für die aktive Sterbehilfe.
Über drei Prozent gaben an, bereits ein- oder mehrmals einem Patienten beim
Suizid geholfen zu haben. Hochgerechnet wären das - allein unter den
Internisten, Onkologen, Anästhesisten und Palliativmedizinern in Krankenhäusern
und den Hausärzten - um die 3000 Mediziner, die ihrem Standesrecht
zuwidergehandelt haben. Nicht mitgerechnet ist dabei das Dunkelfeld der aktiven
Sterbehilfe, auf dem sich Ärzte wie Jan K. bewegen.;
Ein ethischer Limes verläuft zwischen den Vertretern der
christlich-abendländisch geprägten Ethik und denen der Nützlichkeitsethik
angelsächsischen Ursprungs, zwischen medizinischem Paternalismus und
Patientenautonomie, zwischen dem Fürsorgeprinzip und dem der Selbstbestimmung.
Unterschiedliche ethische Maßstäbe gelten zu lassen gehört zu den größten
Vorzügen offener Gesellschaften. In der Frage der Sterbehilfe sehen große
Gruppen der Bevölkerung diesen Grundsatz verletzt. Nicht nur, dass sich in
Umfragen regelmäßig um die 70 Prozent der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
aussprechen; schon im Jahr 2006 plädierte der Nationale Ethikrat dafür,
Angehörige und Ärzte sollten nicht mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen
müssen, wenn sie beim Suizidversuch eines Todkranken nicht eingreifen.
Auch der Deutsche Juristentag forderte eine solche Klarstellung im Strafrecht -
und vertritt damit die Position von Dignitate, der deutschen Zweigstelle von
Dignitas. Deren Vorsitzender, der Urologe und Betriebsarzt Uwe-Christian
Arnold, hat sich mittlerweile zum Schmerztherapeuten weitergebildet. Bei ihm
melden sich wöchentlich Menschen, die aus dem Leben gehen wollen. Manchen
verhilft Arnold zu einer Reise in die Schweiz, andere berät er je nach
Sachlage: "Gute Frau", habe er neulich einer Anruferin gesagt, die
sofort habe sterben wollen, "ich bin doch nicht der Pizzadienst."
Besucht habe er sie trotzdem, und festgestellt, dass sie nach einer
Krebsbestrahlung im Krankenhaus mit Schmerzmitteln unterversorgt war.
"Eine Sauerei", findet Arnold, der daraufhin mit den Ärzten der Frau
Kontakt aufnahm. "Als das gelöst war, wollte die Dame auch nicht mehr
sterben."
Dabei ist der Spielraum für die ärztliche Beihilfe zum Freitod in Deutschland schon
heute groß. Wenn sicher ist, dass ein Mensch bei seinem Suizid
freiverantwortlich handelt, darf ihm jeder, auch ein Arzt, dabei helfen und ihn
bis zum Tod begleiten, ohne zur Rettung verpflichtet zu sein.
In einer Münchner Klinik etwa starb, ganz legal, eine Frau aus eigenem
Entschluss, die nach einem Behandlungsfehler seit Jahren im Rollstuhl gesessen
hatte, nicht mehr richtig sprechen konnte und unter unstillbaren Schmerzen
litt. Schriftlich hatte sie die Ärzte von ihrer Garantenpflicht entbunden. Zuvor
hatten zwei Psychiater unabhängig voneinander festgestellt, dass sie
geschäftsfähig und nicht depressiv war. Anschließend nahm sie,
palliativmedizinisch begleitet und umsorgt von ihrer Familie, keine Nahrung und
keine Flüssigkeit mehr zu sich - ein eher sanftes Sterben. Nach gut zwei Wochen
war sie tot.
Aus strafrechtlicher Sicht, erklärt die Münchner Patientenanwältin Beate
Steldinger, die den Fall begleitete, hätten die Ärzte ihr sogar ein tödliches
Mittel zur Verfügung stellen dürfen. Standesrechtlich gilt jedoch jegliche
Beihilfe zur Selbsttötung als unethisch. Wird bekannt, dass der Arzt bei der
Vorbereitung geholfen hat, kann die Ärztekammer ein berufsrechtliches Verfahren
gegen ihn in Gang bringen; am Ende könnte der Entzug der Approbation stehen -
theoretisch.
"Aus den 33 Jahren meiner Tätigkeit", sagt Bundesärztekammerpräsident
Jörg-Dietrich Hoppe, "kann ich mich nicht an einen einzigen solchen Fall
erinnern.";
"Man dosiert die entsprechenden Medikamente etwas höher", erklärt
Anästhesist Dr. H. aus Thüringen. "Das macht man, aber da redet man nicht
drüber."
"Manchmal habe ich der Absicht nichts entgegengesetzt oder sie
unterstützt", sagt Professor M., der 28 Jahre eine große onkologische
Abteilung leitete, ein Katholik. "Ich habe Patienten Rezepte in die Hand
gedrückt, die ich jahrelang begleitet hatte." Ein Schiffsbauer war dabei,
dem ein Geschwür das Gesicht weggefressen hatte. "Ich kannte die Familie.
Ich wusste, der ist nicht depressiv, er weiß um die Behandlungsmöglichkeiten."
Eine Handvoll seien es gewesen in all den Jahren.
Seit seiner Pensionierung ist Schottky in der Hospizbewegung engagiert. Dort
heißt es immer, ein Patient, der angemessen palliativmedizinisch versorgt
werde, wünsche sich gar nicht mehr zu sterben.
"Da ist etwas Unehrliches dabei", findet Schottky, eine Art neue
Allmachtsphantasie vom guten Ende. "Wir sollten uns eingestehen, dass wir
manchmal hilflos sind und dass nicht alles machbar ist."
Bei fünf bis zehn Prozent aller Tumorpatienten beispielsweise kann die Medizin
am Ende Schmerzen oder andere Leiden nicht befriedigend lindern. Da kommt ein
Patient mit einem offenen Tumor im Bauchraum und unkontrollierbaren Schmerzen.
Oder einer verfault bei lebendigem Leib und stinkt so sehr, dass keiner mehr
ins Zimmer kommen will. Schottky: "Wie können Sie da in Würde
sterben?"
Die Palliativmedizin sieht für solch extreme Fälle als Ausweg die terminale
Sedierung vor: Der Patient erhält so viele dämpfende Mittel, dass er sein
Leiden nicht miterleben muss. Für manche ein erträglicher Ausweg. Andere
verbringen Wochen in diesem Zustand, wachen wieder auf, sind desorientiert und
verzweifelt. Das Ende komme dann meist in Form einer septischen
Lungenentzündung: "Da müssen Sie dann zusehen, wie einer schrecklich
langsam dahinstirbt.";
"Wenn man in einem sehr speziellen Einzelfall sieht, dass der Patient
wirklich in Not ist, dann sollte der Arzt helfen dürfen", fordert auch
Thomas Flöter, langjähriger Chef des Schmerz- und Palliativzentrums Frankfurt.
"Aus dem Fenster zu springen traut sich ja nicht jeder.";
Ärztliche Standesorganisationen, Kirchen und Hospizverbände warnen denn auch
vor den Gefahren: Mit der Freigabe des ärztlich assistierten Suizids begebe man
sich unweigerlich auf eine schiefe Ebene. Womöglich würden tötungsbereite
Mediziner bald nicht nur Todkranke, sondern auch Depressive und Behinderte
töten, vielleicht sogar gegen deren Willen; einsame, arme, alte Menschen würden
sich gezwungen sehen, die Gesellschaft oder ihre Kinder von der kostspieligen
Last ihres Daseins zu befreien.
Wer diese Bedrohung der Zivilgesellschaft erleben wolle, müsse nur in die
Niederlande gehen: …;
Belege für diese schweren Vorwürfe sind indes schwer beizubringen: In den
Niederlanden ging die Zahl der Euthanasiefälle von 2,8 Prozent aller
Sterbefälle in 2001 auf 1,8 Prozent in 2005 zurück; insgesamt sind es rund 2300
pro Jahr.
Um von seinem Arzt Euthanasie erbitten zu können, muss ein Patient urteilsfähig
sein und unerträglich und hoffnungslos leiden. Nur Ärzte, die den Patienten gut
kennen, dürfen diese Bitte erfüllen. Ein unabhängiger Kollege kontrolliert den,
der Sterbehilfe leistet.
Zwei Drittel aller Bitten um Sterbehilfe werden in den Niederlanden abgelehnt -
hauptsächlich, wenn Sterbewillige unter einer Depression leiden oder wenn sie
angeben, lebensmüde zu sein oder ihrer Familie nicht zur Last fallen zu wollen.
Jeder Fall von Sterbehilfe muss einer Kommission gemeldet werden. Immer mehr
Ärzte kommen dieser Pflicht auch nach, wie anonyme Befragungen zeigen, mit
denen die Holländer ihr Dunkelfeld erkunden. In Deutschland, konstatiert Rob
Jonquière, Sprecher der niederländischen Euthanasie-Bewegung, würden dagegen
100 Prozent aller Fälle nicht gemeldet.
Die Holländer haben es gleichzeitig geschafft, palliatives Wissen unter den
Allgemeinmedizinern zu verbreiten - ein Vorhaben, das in Deutschland seit
Jahren nicht vorankommt. Auch die Altenheime sind im Nachbarland besser
beleumundet: kleinere Einheiten, bessere Pflege, ein Heimarzt, der alle
Bewohner kennt. Der niederländische "Facharzt für Pflegeheimmedizin"
- in Deutschland ein Traum.
Aufschlussreiche Erkenntnisse liefert auch die Praxis im US-Staat Oregon: Vor
zehn Jahren trat dort nach einer Volksabstimmung die "Death With Dignity
Act" in Kraft. Danach dürfen Ärzte Patienten, deren Lebenserwartung ein halbes
Jahr nicht übersteigt, ein tödliches Gift verschreiben. Der Kranke muss
zurechnungsfähig sein, seinen Suizidwunsch mehrfach äußern, über mögliche
Alternativen aufgeklärt sein und die tödliche Dosis ohne Hilfe einnehmen
können.
Kritiker prophezeiten eine Suizidwelle, doch die blieb aus, bis heute. Nur die
Hälfte aller Patienten, die sich ein Medikament verschreiben lassen, benutzen
es auch tatsächlich. Und obwohl es in Oregon nicht schwierig ist, einen Arzt zu
finden, der das Rezept ausstellt, gehen von 35 000 Todesfällen dort jährlich
nur etwa 40 auf Suizidbeihilfe zurück.
Auch hier argumentierten Gegner, vor allem Benachteiligte würden unter Druck
geraten: Frauen, Schwarze, Arme ohne Krankenversicherung. Doch die
Dokumentation aller Fälle ergab: Für den ärztlich assistierten Tod entscheiden
sich zumeist gutgebildete Weiße mit Krankenversicherung und stabilem
wirtschaftlichem Hintergrund. Als Motiv stehen selten körperliche Leiden im
Vordergrund, sondern der Verlust von Lebensqualität, Würde und Autonomie. Oft
sind es Menschen mit einem starken Kontrollbedürfnis.
Auch die Befürchtung, das Hospizsystem werde leiden, erfüllte sich nicht. Im
Gegenteil: 85 Prozent derer, die von einer tödlichen Verschreibung Gebrauch
machten, waren zugleich in einem Hospizprogramm integriert. Oregon entwickelte
sich zum Vorreiter in Sachen Palliativmedizin und Hospizwesen in den USA.
Nirgendwo sterben mehr Menschen zu Hause.
SPIEGEL-Umfrage unter Ärzten
November 2008, 483 Befragte
|
Frage |
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|
|
|
|
|
Anteil
der befragten Ärzte, die Patienten schon beim Suizid geholfen haben, in
Prozent |
einmal: |
mehrmals: |
|
|
|
|
„Ein
Patient mit fortgeschrittener, schwerer und unheilbarer Erkrankung bittezt
seinen Arzt, im ein Medikament zu injizieren, das sein Leben beendet.“ |
stimme
zu: |
stimme
eher zu: |
stimme
eher nicht zu: |
lehne
dies ab: |
|
|
„Ein
Patient mit fortgeschrittener, schwerer und unheilbarer Erkrankung bittet seinen
Arzt, ihm beim Suizid zu helfen, zum Beispiel, indem er ihm ein tödlich
wirkendes Medikament bereitstellt, das der Patient selbst einnimmt.“ |
stimme
zu: |
stimme
eher zu: |
stimme
eher nicht zu: |
lehne
dies ab: |
|
|
Haben Sie
schon einmal von Fällen ärztlicher Beihilfe zum Suizid in ihrem Umfeld
erfahren? |
Ja,
Summe: |
Nein,
Summe: |
|
Ja, |
Ja,
mehrmals: |
|
(gleiche
Frage nach Fachrichtungen, Antwort JA) |
Inter-nisten: |
Onko-logen: |
Anästhe-sisten: |
Haus-ärzte: |
Palliativ-mediziner: |
|
Können
Sie sich vorstellen, selbst aus humanitären Gründen einem Patienten beim
Suizid zu helfen? |
Ja: |
Nein: |
|
|
|
|
(gleiche
Frage nach Fachrichtungen, Antwort JA) |
Inter-nisten: |
Onko-logen: |
Anästhe-sisten: |
Haus-ärzte: |
Palliativ-mediziner: |
|
Können
Sie sich vorstellen, selbst aus humanitären Gründen einem Patienten auf
seinen Wunsch hin eine tödliche Medikamentendosis zu verabreichen? |
Ja: |
Nein: |
|
|
|
(Der Spiegel 48/2008 S.164ff. ---
Artikel im Wortlaut unter http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=62236081&top=SPIEGEL
·
italienische Sterbehilfe-Gegner sind beim
Europäischen Menschenrechtgericht mit dem Versuch gescheitert, den Tod der 37
Jahre alten Komapatientin Eluana Englaro zu verhindern; wollten erreichen, dass
die seit 16 Jahren im Koma liegende Frau weiter künstlich ernährt wird;
das oberste Berufungsgericht Italiens bestätigte in der folgenden Woche die
richterliche Anordnung, die künstliche Ernährung abzubrechen; die katholische
Kirche und Regierungsvertreter warfen ihm vor, „staatlichen Mord im Namen des
italienischen Volkes“ zuzulassen
(Freie Presse Chemnitz 22./23.11.08, taz 15./16.11.08)
·
(Bericht über Palliativmedizin – Brückenteam)
Wer täglich mit dem Tod lebt, kann treffsicher mit Mythen aufräumen. Zum
Beispiel über aktive Sterbehilfe. Bei einer Befragung von 300 Patienten habe
nur ein Anteil von 4,8% den Wunsch geäußert, durch eine kompetente Person von
einem aussichtslosen Leiden befreit zu werden, berichtet die Ärztin Barbara
Schubert.
(Freie Presse Chemnitz 1.12.08)
·
S.32: Die Strafrechtssprechung hat in schwerwiegenden
Konfliktlagen, in denen es um die Beendigung schwerster, mit medizinischen
Mitteln nicht mehr behandelbarer körperlicher Leidenszustände ging und der Arzt
deshalb Hilfe beim freiverantwortlichen Suizid geleistet oder keinen Versuch
zur Abwendung des Todes gemacht hat, Starffreiheit zumindest unter dem
Gesichtspunkt des Notstandsrechts angenommen. Insoweit besteht bereits ein
Handlungsspielraum. Hier kommt es aber auf die konkrete verantwortliche
Abwägung und die besonderen Umstände in jedem Einzelfall an. Der Arzt behält
seine große Verantwortung und muss damit rechnen, sich dafür unter Umständen
rechtlich verantworten zu müssen.
(Wenn Menschen sterben wollen – eine Orientierungshilfe zum Problem der ärztlichen Beihilfe zur
Selbsttötung; EKD-Texte 97, 2008 --- Gesamttext unter http://www.ekd.de/EKD-Texte/ekdtext_97.html
·
Umfrage
des Instituts für Demoskopie in Allensbach;
für aktive Sterbehilfe auf Wunsch schwerkranker Menschen sind 58% der
Deutschen, 19% sprachen sich dagegen aus
(Der Sonntag Sachsen 10.8.08)
·
Laut
einer Umfrage des Hamburger Professors Wehkamp wird an jeden deutschen Arzt im
Schnitt alle zwei Jahre der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe von einem Patienten
herangetragen. Onkologen sehen sich mit dieser Bitte doppelt so oft
konfrontiert, jeder 13. niedergelassene Arzt gibt an, ihr schon mindestens
einmal Folge geleistet zu haben
(Spiegel 25/2008 S.43)
·
Sterbebegleitung und Hospizkultur
(Beschreibung wesentlicher Merkmale der Hospizarbeit)
… Sedierung … ihre Extremform der terminalen Sedierung wird aus dem Bereich der
Sterbehilfe in den Kontext der Sterbebegleitung gesetzt. Sie stellt das letzte
Mittel dar, um bei unerträglichen Schmerzen oder Luftnot zu helfen, wobei sich
die nicht intendierte aber in Kauf genommene Lebensverkürzung durch die
Leidensfreiheit relativiert. …
Ganz wesentlich zur Zustimmung zum Hospiz ist schließlich die Ablehnung der
aktiven Sterbehilfe als ideologische Ausrichtung der gesamten Hospizbewegung,
womit sowohl die Ärzteschaft als auch Kirchen und Wohlfahrtsverbände als
Befürworter gewonnen werden konnten. Hospizpflege ist Beistand, Unterstützung
und Begleitung des Sterbenden in seiner letzten Lebensphase, aber nicht das
Herbeiführen des Lebensendes.
(Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zu „Das Parlament“, Nr.4/2008 21.1.08,
„Tod und Sterben“, S.16)
·
in
Italien liegt eine Frau, Eluana Englaro, seit über 16 Jahren irreversibel im
Koma, wird künstlich ernährt und muss weiter dahinvegetieren; ihr Vater bat die
Ärzte, die Behandlung einzustellen (wie sie selbst es sich gewünscht hätte); die
(katholische) Kirche spricht vom ersten Schritt zur Euthanasie; mit dem
gleichen Argument versagte sie einem anderen Patienten, mit Maschinen beatmet
und ernährt, die Stecker herauszuziehen
(Der Spiegel 1-2009 S.104)
·
zum
gleichen Fall
Kardinal: „Mord“;
in Deutschland gilt der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, z.B.
künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, als passive Sterbehilfe, ist
gesetzlich erlaubt;
(taz 10.2.09 S.2)
·
in
Belgien Diskussion um aktive Sterbehilfe für Kinder; Studie: in letzten zwei
Jahren mindestens 25 Minderjährige aktiv in den Tod begleitet worden trotz
gesetzlichen Verbots;
(Der Sonntag Sachsen, 5.4.09 S.12)
·
Luxemburg
hat jetzt als dritter Staat weltweit nach den Niederlanden und Belgien die
Euthanasie unter bestimmten Umständen legalisiert (aktive Sterbehilfe durch
Ärzte); Parlament hat Verfassung geändert, weil Großherzog sich geweigert
hatte, das schon vor 1 Jahr mit knapper Mehrheit beschlossene Gesetz zu
unterzeichnen
(Der Spiegel 14-2009 S.126)
·
(Rezension
des Buches: Wanzer/Glenmullen: Gut sterben, Verlag 2001, Frankfurt/Main, 2009)
Sterbehilfe: Zwei US-Ärzte plädieren für eine konsequente Palliativmedizin;
die Autoren befürworten nicht nur passive Sterbehilfe, sondern halten auch eine
Verkürzung des Lebens dann für vertretbar, wenn das Endstadium einer tödlichen
Krankheit diagnostiziert worden ist, keine Schmerztherapie anschlägt und sich
der Patient bei noch klarem Bewusstsein dafür ausgesprochen hat …
verweisen auf das im US-Staat Oregon 1997 in Kraft getretene Sterbehilfegesetz,
das dem Arzt erlaubt, einem unheilbar Kranken Medikamente zu verschreiben, mit
deren Hilfe der Patient sein Leben beenden kann … bisher in Oregon weder
Missbrauch noch Verstöße gegen das Gesetz, nur einer von 1000 Sterbefällen
durch dieses Gesetz ermöglicht;
eine Parallelität von rassistisch motivierten Morden und ärztlicher Sterbehilfe
auf Wunsch des Patienten ist für die Autoren rational … nicht nachvollziehbar.
weisen darauf hin, wie wichtig die Beachtung streng gefasster Regeln ist, dass
stets zwei voneinander unabhängige Ärzte herangezogen werden, dass der Patient
sich das Medikament selbst verabreicht, die Angehörigen informiert sind, das
Gesundheitsamt unterrichtet ist und die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen überprüfen kann
(Das Parlament 27.7.09 S.19)
·
Interview
mit Jochen Taupitz, Medizinrechtler; „Es gibt keinen Zwang zum Leben“;
Ich finde … dass es immer noch besser ist, selbstbestimmt zu früh in den Tod zu
gehen, als fremdbestimmt ewig zu leben;
ich denke, jeder Mensch darf sich selbst das Leben nehmen. Sich selbst, betone
ich. Es darf ihm sogar ein Freund dabei helfen – oder ein Arzt. Das entspricht
im Übrigen der aktuellen Rechtslage. Suizid und Beihilfe zum Suizid sind nicht
strafbar.;
im ärztlichen Standesrecht gibt es keine Regel, die dem Arzt Suizidbeihilfe
verbietet. Dort heißt es nur, dass die Hilfe zur Selbsttötung dem ärztlichen
Ethos widerspricht. Daran muss sich aber nicht jeder Arzt halten.
Frage: Wie würde denn so eine Hilfe konkret aussehen? Der Arzt verschreibt dem
Patienten die tödlichen Medikamente in seiner Sprechstunde? Antwort: Er darf
sie dem Patienten auch geben, aber keinesfalls verabreichen oder gar spritzen.
Dann wäre die Grenze zur aktiven Sterbehilfe überschritten, also zur Tötung auf
Verlangen, und die ist aus gutem Grunde strafbar ;
(am Tod anderer Menschen verdienen?) Das hat sicherlich ein Geschmäckle,
andererseits … An einer Abtreibung verdienen Ärzte doch auch …
Abgesehen von nahen Angehörigen sollten
nur Ärzte beim Suizid helfen dürfen – und sonst keiner (Arztvorbehalt);
(Zulassung aktiver Sterbehilfe bei Patienten, die nicht in der Lage sind, sich
selbst das Leben zu nehmen?) Es gibt sicherlich Grenzfälle, aber das
rechtfertigt noch lange nicht die pauschale Zulassung aktiver Sterbehilfe. Ich
berufe mich auf ein englisches Sprichwort, das heißt: „Hard cases make bad law“
– an extremen Grenzfällen kann man keine rechtliche Regel ausrichten;
ich kenne einen Mann, der sagt: Ich verzichte lieber auf eine Behandlung bis
zum Lebensende, wenn ich damit mein kleines Häuschen für die Kinder erhalten
kann. Ich halte das für legitim … Selbstbestimmung bedeutet, dass man auch
unvernünftige Entscheidungen treffen kann
(Spiegel 11-2009 S.58ff)
·
Niederländische
Bürger fordern, dass auch gesunde ältere Menschen ihr Leben mit Sterbehilfe
beenden dürfen;
Bürgerinitiative „Aus freiem Willen“ hat in kurzer Zeit 117.000 Unterschriften
gesammelt, 40.000 sind nötig, damit sich das Parlament damit beschäftigen muss;
“Niemand ist verpflichtet zu leben.“;
“Dem freien Menschen, der sein Leben als vollendet ansieht, steht zu, selbst zu
bestimmen, wie und wann er sterben will.“
Euthanasie und Hilfe bei Selbsttötung ist
prinzipiell in den Niederlanden strafbar. Doch gibt es Ausnahmen. Seit April
2002 gilt ein Gesetz, das Ärzte bei aktiver Sterbehilfe von der Strafverfolgung
freistellt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind und sie nachweislich
sorgfältig handeln. Sterbehilfe ist nur erlaubt auf die freiwillige,
wiederholte und wohl überlegte Bitte eines Patienten hin und nur, wenn dieser
an einer klassifizierbaren Krankheit "unerträglich und aussichtslos
leidet". Ein zweiter Arzt ist hinzuzuziehen, ein unnatürlicher Tod muss
gemeldet werden. Eine Kommission prüft dann den Fall. Vollendete Leben, im
Prinzip also gesunde lebensmüde Menschen, fallen nicht unter dieses Gesetz. Die
Initiatoren der Kampagne bezeichnen diese älteren Menschen als "vergessene
Gruppe".;
Nach neuesten Zahlen der NVVE würden 51 Prozent der Niederländer gern über eine
"Letzte-Wille-Pille" verfügen. Übrigens hat das Gesetz von 2002 keine
Euthanasiewelle ausgelöst. Im Jahr 2003 wurden 1.835 Fälle gemeldet, 2.331
waren es 2008, das sind weniger als 2 Prozent der Todesfälle. Die Hauptgründe
für aktive Sterbehilfe sind Krebserkrankungen.
(taz 27.5.2010 S.4)
·
„Wer
helfen will, kann das tun“ Interview mit dem Präsidenten der Bundesärztekammer,
Jörg-Dietrich Hoppe;
SPIEGEL: Herr Hoppe, Sie haben immer behauptet, deutsche Ärzte wollten
weder Patienten beim Suizid helfen noch aktive Sterbehilfe leisten. Nun zeigt
eine Umfrage der Bundesärztekammer, dass sich 37 Prozent aller Mediziner sehr
wohl vorstellen können, Patienten beim Suizid zu assistieren. Für jeden vierten
Arzt käme sogar aktive Sterbehilfe in Frage. Hat ein Teil der Ärzteschaft dem
offiziellen Standesethos den Rücken gekehrt? Hoppe: Nein, das sehe ich
anders. Die Umfrage bestätigt, dass eine breite Mehrheit der Ärzte zwar
Suizidwünsche von schwerstkranken, leidenden Patienten nachvollziehen kann.
Aber die Bereitschaft, daran wirklich mitzuwirken, ist nicht sehr ausgeprägt.
Die klare Mehrheit lehnt diese Dinge immer noch ab.
SPIEGEL: In den Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung heißt es:
"Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem
ärztlichen Ethos." Denkt jeder dritte Ihrer Kollegen unethisch?
Hoppe: Genau über diesen Satz diskutieren wir zurzeit sehr intensiv. Ich
nehme an, dass diejenigen, die wollen, dass Ärzte beim Suizid helfen können,
sich zu wenig Gedanken gemacht haben. Das kann nicht zu den Aufgaben des Arztes
gehören.
Hoppe: Wenn ein Arzt es ethisch mit sich vereinbaren kann, beim Suizid
zu helfen, dann kann er das auch unter heutigen Bedingungen schon tun. Ich
persönlich könnte das mit meinem Gewissen nicht vereinbaren. Aber ich habe
immer Verständnis für Einzelfälle. Ich weiß nicht, wie viele das tun. Aber
inoffiziell passiert manches, und der Staatsanwalt kümmert sich nicht darum.
Wenn man das jetzt in ein Gesetz gießt, fürchte ich, dass es das Arztbild
beschädigt. Die Leute können dann nicht mehr sicher sein, mit welcher Haltung
ihr Arzt ihnen gegenübertritt.
Hoppe: Nicht viel. Genauso steht es ja schon länger in unseren Grundsätzen
zur ärztlichen Sterbebegleitung drin. Ich habe selbst einen solchen Fall
miterlebt: Ein Kollege von mir hatte Amyotrophe Lateralsklerose. Er konnte nur
noch die Augen und die Brauen bewegen. Er wollte noch möglichst lange seine
Kinder aufwachsen sehen, aber eines Tages hat er seine Hausärztin gebeten,
seine Beatmung einzustellen. Die rief mich an und fragte: Darf ich das? Ich
habe ihr gesagt: Wenn er nicht mehr will, müssen Sie das sogar. Die Kollegin
hatte furchtbare Gewissensbisse, weil sie meinte, sie hätte aktive Sterbehilfe
betrieben.
SPIEGEL: Auf die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen auf Wunsch des
Patienten eingestellt werden sollten, antworteten aber in Ihrer Umfrage nur 74
Prozent aller Ärzte mit Ja. Das restliche Viertel tut sich schwer mit der
Patientenautonomie. Warum brauchen Ärzte eigentlich immer wieder Juristen, die
ihnen sagen, wie sie sich am Sterbebett verhalten sollen?
|
Allensbach-Umfrage unter 527
Ärzten im Auftrag der Bundesärztekammer |
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Frage |
Antwort JA |
Antwort NEIN |
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Könnten
Sie sich vorstellen, dass Sie selbst aktive Sterbehilfe leisten, z.B. einem
unheilbar Kranken ein tödliches Medikament verabreichen, wenn der Patient Sie
darum bittet |
Könnte ich mir vorstellen 25 % |
Käme auf keinen Fall in Frage |
|
|
Manche
fordfern ja, dass es eine gesetzliche Regelung geben sollte, die es dem Arzt
ermöglicht, aktive Sterbehilfe zu leisten, z.B. durch Injektion eines
tödlichen Medikaments |
Befürworte ich 17 % |
Lehne ich ab 78 % |
|
|
Wurden
Sie schon um Hilfe zum Suizid gebeten? |
Antwort JA Fachärzte 27 % |
|
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Es wird
über eine Regelung diskutiert, die es einem Arzt erlaubt, einen unheilbar
Kranken beim Suizid zu unterstützen |
Befürworte ich |
Lehne ich ab |
|
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Sollten
lebensverlängernde Maßnahmen auf Wunsch des Patienten eingestellt werden
dürfen |
Antwort JA |
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(Spiegel
29-2010 S.104 http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-71892526.html,
http://www.baek.de/downloads/Sterbehilfe1.pdf )
·
Deutschland
hat für 2010 beim UN-Drogenkontrollrat einen Bedarf von 2 Tonnen Morphium und
46 Tonnen Codein angemeldet;
(bei 82 Millionen Einwohnern ergibt das: 24,4 kg je 1 Million Einwohner bzw.
561 kg je 1 Million Einwohner JK)
(taz 6.8.2010 S.18)
·
Freispruch
für Sterbehelfer;
Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit passiver Sterbehilfe bekräftigt. Eine
Heilbehandlung darf und muss abgebrochen werden, wenn dies dem Willen des
Patienten entspricht. Im Konfliktfall darf dabei sogar der Schlauch zur
Magensonde durchgeschnitten werden;
Im konkreten Fall hatte sich 2007 ein Pflegeheim geweigert, die künstliche
Ernährung einer 76-fjährigen Frau einzustellen, die schon seit 5 Jahren im
Wachkoma lag. Ihrer Tochter hatte die Rentnerin früher gesagt, dass sie nicht
künstlich ernährt werden wolle.; Der Hausarzt ordnete dann zwar an, die
Sondenernährung einzustellen. Doch das Heim weigerte sich vehement.
Auf Anraten des Münchner Anwalts Wolfgang Putz durchtrennte die Tochter den
Schlauch der Magensonde mit einer Schere, um ihre Mutter sterben zu lassen.
Doch die Aktion wurde entdeckt, und die komatöse Frau erhielt sofort eine neue
Magensonde. Sie starb später aus anderen Gründen. Die Tochter und der Anwalt
wurden angeklagt, Während die Tochter einen Freispruch erhielt, wurde der
Anwalt zu einer neunmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt.
Der 2. Senat des BGH sprach den Anwalt nun frei. Er folgte damit den
übereinstimmenden Anträgen von Verteidigung und Bundesanwaltschaft.
Entscheidend war für die Richter, dass sich die Mutter in einer „mündlichen
Patientenverfügung“ gegen die künstliche Ernährung ausgesprochen hatte.
Die Wiederaufnahme der Sondenernährung durch das Heim sei deshalb ein
„rechtswidriger Angriff“ auf die komatöse Frau gewesen;
Die Fuldaer Richter in der ersten Instanz sahen im Durchtrennen des Schlauchs
verbotene aktive Sterbehilfe … Doch der BGH stellte nun unmissverständlich
klar: Immer wenn es um einen Behandlungsabbruch auf Wunsch des Patienten geht,
ist dies erlaubte passive Sterbehilfe. Es komme nicht darauf an, ob der
Behandlungsabbruch durch ein bloßes Unterlassen oder eine aktive Handlung
vorgenommen wird. … Das Durchtrennen des Sondenschlauchs habe nur dazu gedient,
dem „natürlichen Sterbeprozess seinen Lauf zu lassen“;
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zum Urteil des BGH:
“Der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen muss in allen Lebenslagen
beachtet werden. … Es gibt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des
Menschen.“
(taz 26.6.2010 S.2; Freie Presse Chemnitz 26.6.2010 S.4)
·
Beihilfe
zum Selbstmord:
Sich selbst zu töten ist in Deutschland nicht strafbar. Deshalb kann bei uns
auch die Beihilfe zum Selbstmord nicht bestraft werden. Wer einem Selbstmörder
einen Strick gibt, bleibt also straflos. Allerdings kann der Helfer den
Sterbenden nicht bis zum Tod begleiten. Denn wenn dieser das Bewustsein
verliert, geht die Tatherrschaft auf die Anwesenden über, die dann den Tod
verhindern müssen
(taz 26.6.2010 S.2)
·
Aktuelle
Dokumente der Bundesärztekammer zur
ärztlichen Sterbebegleitung und zu Patientenverfügungen mit weiteren LINKS:
http://www.baek.de/page.asp?his=0.6.5048
·
»Dammbruch
beim Lebensschutz«
Aktive und passive Sterbehilfe ist in manchen Ländern Europas legal.
Deutschland gehört nicht dazu
Die Haltung der Bundesärztekammer ist eindeutig: "Aktive Sterbehilfe ist
unzulässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des
Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung
widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein." So steht es in
der Stellungnahme des Gremiums aus dem Jahr 2004 - und auch wenn es in einigen
europäischen Staaten Tendenzen hin zu einer Legalisierung der Sterbehilfe gibt,
wollen die deutschen Ärzte von ihrer Überzeugung nicht lassen.
Die meisten von ihnen sind davon überzeugt, dass es auch in ausweglosen Situationen
ihre Aufgabe ist, ihre Patienten zu behandeln - nicht mit dem Ziel zu heilen,
sondern um Leid zu lindern. Daher müsse mehr als bisher für den Ausbau der
Palliativmedizin getan werden, bei der es nicht um eine Verlängerung des
Überlebens um jeden Preis, sondern um eine größere Lebensqualität gehe.
Doch wie wird die Frage nach der Sterbehilfe in anderen europäischen Staaten
beantwortet?
Vorreiter Niederlande
Die aktive Sterbehilfe, also die gezielte Herbeiführung des Todes auf Wunsch
des Patienten, ist nur in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden legal. Die
Niederlande waren das erste Land der Welt, in dem das Parlament 2001 ein Gesetz
zur Kontrolle der Tötung auf Verlangen verabschiedete. Belgien und Luxemburg
folgten mit ähnlichen Gesetzen 2002 und 2009. In allen drei Staaten ist auch
die Beihilfe zum Selbstmord und die indirekte Sterbehilfe legal.
Die passive Sterbehilfe, bei der der Tod durch den Verzicht oder die Beendigung
einer lebensverlängernden Behandlung herbeigeführt wird, ist in folgenden
Staaten legal: Belgien, Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Schweden und Schweiz.
In Deutschland, Frankreich und Österreich ist sie legal, wenn es eine
Willensäußerung des Patienten oder eine gültige Patientenverfügung gibt.
Indirekte Sterbehilfe, die den Tod als Nebenwirkung etwa bei der Gabe von
Schmerzmitteln in Kauf nimmt, ist in Belgien, Finnland, Großbritannien,
Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz legal. Gleiches gilt
auch in Deutschland, Frankreich, Griechenland, Norwegen, Schweden und Ungarn,
wenn der Patient den entsprechenden Willen geäußert hat oder eine
Patientenverfügung vorliegt.
Obgleich Juristen wie der ehemalige Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang
Böckenförde warnen, eine Zulassung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland würde
einen "Dammbruch beim Lebensschutz" bedeuten, und die Statuten der
Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin würden es verbieten, den
Sterbeprozess zu beschleunigen: Die Überzeugungen und Wünsche der Gesellschaft
spiegelt dies nur bedingt. So befürworten nach einer Umfrage des Instituts für
Demoskopie Allensbach von August 2008 58 Prozent der Bevölkerung die Forderung,
Schwerstkranke, die keine Aussicht auf Heilung haben, auf deren Wunsch hin
aktiv Sterbehilfe zu gewähren. Lediglich 19 Prozent seien gegen aktive
Sterbehilfe, heißt es in einer Mittelung des Instituts. Allerdings: 23 Prozent
wollten sich angesichts der "geradezu existentiellen Fragestellung"
für keine der beiden Antworten entscheiden.
(Das Parlament 8.11.2010 S.10; http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124149.html
)
·
Noch 1949 hatte das Hamburger
Landgericht beschlossen, eine Hauptverhandlung gegen mehrere der Kindermorde
Beschuldigte nicht zu eröffnen. Sie kommen zu dem Schluss, "daß die Frage
der Verkürzung lebensunwerten Lebens zwar ein höchst strittiges Problem ist,
daß ihre Durchführung aber keinesfalls eine Maßnahme genannt werden kann,
welche dem allgemeinen Sittengesetz wiederstreitet". Dem klassischen
Altertum sei "die Beseitigung von lebensunwertem Leben eine völlige
Selbstverständlichkeit" gewesen. Man könne nicht sagen, dass die Ethik
Platons oder Senecas "sittlich tiefer steht als die des Christentums"
(taz 24/26.12.2010 S.16f.; http://www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/?year=2010&month=12&day=24&quelle=TAZS&ressort=hi)
·
Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte hat überraschend eine Klage angenommen und eine
mündliche Verhandlung anberaumt;
Frau hatte sich bei Unfall 2002 Nacken gebrochen; konnte nur noch Kopf bewegen;
das Herz trieb ein Herzschrittmacher, Ernährung über Magensonde; künstliche
Beatmung, spürte am ganzen Körper Schmerzen;
stellte Antrag beim Bundesamt für Arzneimittel in Bonn auf Abgabe einer
tödlichen Dosis Natrium-Pentabarbital (führt nach Angeben von Experten zu einer
Art „natürlichem Einschlafen“); Amt lehnt ab; Frau begibt sich 2005 in die
Schweiz und begeht dort mit Hilfe der Organisation Dignitas Selbstmord;
Ihr Mann klagt weiter in ihrem Namen, um zu erreichen, dass das Recht auf
Privatleben auch das Recht auf einen menschenwürdigen Tod umfasse;
Der begleitete Suizid ist auch in Ländern wie den Niederlanden und Belgien
möglich, aber meist nicht für Ausländer
(taz 23.11.2010 S.06, Der Spiegel 47-2010 S.16f.)
·
(Neue)
Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
Aufgabe des Arztes ist es, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechtes des
Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen
sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die ärztliche
Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht daher nicht unter allen Umständen.;
Art und Ausmaß einer Behandlung sind gemäß der medizinischen Indikation vom
Arzt zu verantworten. Er muss dabei den Willen des Patienten achten. Bei seiner
Entscheidungsfindung soll der Arzt mit ärztlichen und pflegenden Mitarbeitern
einen Konsens suchen.;
Ein offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenserhaltende Therapien
künstlich in die Länge gezogen werden. Darüber hinaus darf das Sterben durch
Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung
ermöglicht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Dies gilt
auch für die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr.;
Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe.;
Die Hilfe besteht in palliativmedizinischer Versorgung und damit auch in
Beistand und Sorge für die Basisbetreuung. Dazu gehören nicht immer Nahrungs-
und Flüssigkeitszufuhr, da sie für Sterbende eine schwere Belastung darstellen
können. Jedoch müssen Hunger und Durst als subjektive Empfindungen gestillt
werden.;
Die Unterrichtung des Sterbenden über seinen Zustand und mögliche Maßnahmen
muss wahrheitsgemäß sein, sie soll sich aber an der Situation des Sterbenden
orientieren und vorhandenen Ängsten Rechnung tragen. Der Arzt soll auch
Angehörige des Patienten und diesem nahestehende Personen informieren, soweit
dies nicht dem Willen des Patienten widerspricht.;
Bei einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt den aktuell geäußerten Willen
des angemessen aufgeklärten Patienten zu beachten, selbst wenn sich dieser
Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und
Therapiemaßnahmen deckt. Das gilt auch für die Beendigung schon eingeleiteter
lebenserhaltender Maßnahmen.;
Bei nichteinwilligungsfähigen Patienten ist die Erklärung ihres Bevollmächtigten
bzw. ihres Betreuers maßgeblich. Diese sind verpflichtet, den Willen und die
Wünsche des Patienten zu beachten. Falls diese nicht bekannt sind, haben sie so
zu entscheiden, wie es der Patient selbst getan hätte (mutmaßlicher Wille). Sie
sollen dabei Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Patienten
einbeziehen, sofern dies ohne Verzögerung möglich ist. Bestehen Anhaltspunkte
für einen Missbrauch oder für eine offensichtliche Fehlentscheidung, soll sich
der Arzt an das Betreuungsgericht wenden.;
Liegt eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 BGB vor (vgl. VI.2.),
hat der Arzt den Patientenwillen anhand der Patientenverfügung festzustellen.
Er soll dabei Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Patienten
einbeziehen, sofern dies ohne Verzögerung möglich ist. Trifft die
Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zu, hat der Arzt den
Patienten entsprechend dessen Willen zu behandeln. Die Bestellung eines
Betreuers ist hierfür nicht erforderlich.;
Entscheidungen, die im Rahmen einer Notfallsituation getroffen wurden, müssen
daraufhin überprüft werden, ob sie weiterhin indiziert sind und vom
Patientenwillen getragen werden.;
Soweit der Minderjährige aufgrund seines Entwicklungsstandes selbst in der Lage
ist, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme zu verstehen und zu
beurteilen, steht ihm ein Vetorecht gegen ihre Durchführung zu, selbst wenn die
Sorgeberechtigten einwilligen. Davon wird ab einem Alter von 16 Jahren regelmäßig
ausgegangen.;
Willensbekundungen, in denen sich Patienten vorsorglich für den Fall des
Verlustes der Einwilligungsfähigkeit zu der Person ihres Vertrauens und der
gewünschten Behandlung erklären, sind eine wesentliche Hilfe für ärztliche
Entscheidungen.;
Der Arzt und der Vertreter haben stets den Willen des Patienten zu achten. Der
aktuelle Wille des einwilligungsfähigen Patienten hat immer Vorrang; dies gilt
auch dann, wenn der Patient einen Vertreter (Bevollmächtigten oder Betreuer)
hat. Auf frühere Willensbekundungen kommt es deshalb nur an, wenn sich der
Patient nicht mehr äußern oder sich zwar äußern kann, aber nicht einwilligungsfähig
ist. Dann ist die frühere Willensbekundung ein Mittel, um den Willen des
Patienten festzustellen.
(Deutsches Ärzteblatt, Jg.108, Heft 7, 18.2.2011, S.A346ff. - http://baek.de/page.asp?his=0.6.5048.5049
)
·
Ärztetag:
Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten
„Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter
Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren
Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Der
Deutsche Ärztetag in Kiel hat diese Neuformulierung der (Muster-)Berufsordnung
(MBO) beschlossen (§16), um Ärztinnen und Ärzten mehr Orientierung im Umgang
mit sterbenden Menschen zu geben.;
Der Ärztetag forderte den weiteren Ausbau von Lehrstühlen für Palliativmedizin
an den medizinischen Fakultäten. Bereits seit gut zwei Jahren ist die
Palliativmedizin als Pflichtlehr- und Prüfungsfach im Medizinstudium
vorgeschrieben. Demzufolge müssen die medizinischen Fakultäten die Bedingungen
dafür schaffen, dass Palliativmedizin kompetent im Rahmen des in der
Approbationsordnung seit Juli 2010 verankerten Querschnittsfaches 13 gelehrt
und geprüft werden kann: „Dazu gehören auch das Erlernen der erforderlichen
kommunikativen Kompetenz in der Begegnung mit den Patienten und deren
Angehörigen, die Auseinandersetzung mit ethischen Fragen sowie die Arbeit im
multiprofessionellen Team und in institutionellen Netzwerken“, bekräftigte
Palliativmediziner Nauck.
(PM zum 114. Ärztetag, 1.6.2011, http://baek.de/page.asp?his=0.2.7535.9293.9347
)
·
Das Buch von
Karl Binding und Alfred Hoche: „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten
Lebens – ihr Maß und ihre Form“
erscheint 1922 im Felix-Meiner-Verlag in Leipzig in der 2. Auflage;
In einer Rezension in der Zeitschrift der Zentralstelle für Volkswohlfahrt
heißt es: „Hoffentlich finden die von hohem sittlichen Geiste und
Verantwortungsgefühl getragenen Anregungen der beiden Gelehrten allenthalben
Beachtung und führen zur befreienden Tat.“
·
In
den Niederlanden sind im vergangenen Jahr 3136 Fälle von aktiver Sterbehilfe
registiert worden. Das waren fast ein Fünftel mehr als 2009 …
2910 Menschen starben durch die Hilfe eines Arztes, bei 182 ging es um Hilfe
bei der Selbsttötung, 44 Fälle betrafen eine Kombination von beidem …
in 9 Fällen hätten Ärzte nicht sorgfältig gehandelt (das bezieht sich wohl auf eine Nichteinhaltung der im Gesetz
vorgeschriebenen „Sorgfaltskriterien“ JK) … diese seien dem Staatsanwalt
und der Gesundheitsbehörde übergeben worden. Seit 5 Jahren nimmt die Zahl der
Fälle in jedem Jahr zu
(Der Sonntag, Sachsen, 11.9.2011, S.14)
·
(Interview
mit der Palliativmediziner G.D. Borasio)
Atemnot … löst schwerste existenzielle Ängste aus … das wirksamste Medikament
dagegen ist das Morphin … Angesichts der vorhandenen Daten stellt die
Nichtbehandlung einer terminalen (in der
Sterbephase auftretenden JK) Atemnot mit Morphin eindeutig einen
Kunstfehler dar … Die Sorge, dass die Gabe von Morphin oder verwandten
Medikamenten bei Schwerstkranken Sucht auslösen oder den Tod beschleunigen
könnte, ist längst von der Wissenschaft widerlegt.
(DIE ZEIT, 10.11.2011, S.43)
·
Bericht über eine Frau in Belgien,
die im Zusammenhang mit aktiver Sterbehilfe ihre Organe spendet;
… der Fall von Carine liegt besonders. Sie will nicht nur sterben, sondern auch
ihre Organe spenden. Deshalb verbringt sie ihre letzten Stunden in der Klinik
statt in der eigenen Wohnung. Carine wird die tödliche Injektion im
Operationssaal erhalten.
Carines Fall ist eine Weltpremiere. Nie zuvor haben Ärzte einen Patienten aktiv
getötet und ihm sofort danach Organe entnommen.
Von dieser Premiere soll die Welt allerdings vorerst nichts wissen. Die
beteiligten Ärzte vereinbaren Stillschweigen, als sie Carine am 29. Januar 2005
gegen 13.30 Uhr töten und ihr dann die Nieren, die Leber und die
Bauchspeicheldrüse entnehmen. Erst 2009 erscheint die erste Publikation über
diesen Fall – und drei weitere – in der medizinischen Fachpresse;
In den USA haben Chirurgen todgeweihten Neugeborenen 75 Sekunden nach dem
Herzstillstand die Herzen entnommen, um sie anderen Säuglingen zu
transplantieren. In Spanien bringen Rettungsteams Menschen, deren Lage
aussichtslos ist, in Kliniken, in denen sie unablässig weiter reanimiert werden
– um die Organe zu retten. In den Niederlanden wird bewusstlosen
Schwerstkranken gemäß ihrem mutmaßlichen Willen das Atemgerät abgeschaltet,
sodass Chirurgen wenige Minuten nach dem Herzstillstand die Organe entnehmen
können.
Warum sollten belgische Euthanasiepatienten nicht ihre Organe spenden dürfen,
wenn sie es doch wünschen? Von Carines Tod, versichert Wyffels der ZEIT, hätten
fünf Kinder profitiert. Vier Organe wurden entnommen, die Leber wurde geteilt.;
(Patrick Cras) ist Vorsitzender jener Ethikkommission an der Universitätsklinik
Antwerpen, die entscheiden musste, ob die weltweit erste Organentnahme nach
aktiver Sterbehilfe zulässig sei. Patiententötungen sind für ihn nichts
Ungewöhnliches. Rund 50-mal war er nach eigener Schätzung daran beteiligt.
Dennoch versichert er: »Euthanasie fühlt sich nicht richtig an für einen Arzt,
sie hinterlässt immer eine Narbe.«;
Aber darf man einen Menschen töten, der an seiner Behinderung verzweifelt? Das
belgische Euthanasiegesetz schließt diese Möglichkeit nicht aus. 2002 erklärte
Belgien als zweiter Staat der Welt nach den Niederlanden die Tötung auf
Verlangen unter bestimmten Umständen für straffrei. Auch Patienten, deren Tod
nicht absehbar ist, können Euthanasie beantragen. So starb 2008 der
international angesehene Schriftsteller Hugo Claus durch eine tödliche
Injektion, weil er das Fortschreiten seiner Alzheimer-Erkrankung nicht erleben
wollte. Das Töten ist bei einem Patienten, der nicht im Sterben liegt,
allerdings an besonders strenge formale Vorgaben gebunden. Er muss
entscheidungsfähig sein, unerträglich leiden, ohne Aussicht auf Besserung, und
seinen Sterbewunsch wiederholt äußern. Und all das muss von drei Ärzten geprüft
werden – bei Sterbenskranken nur von zwei;
Eigentlich müsste es eine Kontrolle gegen Missbrauch geben. Jeder
Sterbehilfefall in Belgien muss einer Kommission aus Ärzten, Krankenschwestern,
Psychologen und Juristen gemeldet werden, damit diese überprüfen kann, ob die
gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Doch nur jeder zweite Fall von
geschätzt 1.040 Fällen im Jahr 2007 wird der Kommission überhaupt bekannt, so
eine Untersuchung im Landesteil Flandern, die im angesehenen British Medical
Journal veröffentlicht wurde. Und bei 17 Prozent der gemeldeten Tötungen fehlt
sogar die schriftliche Einverständniserklärung des Patienten. Die Kommission
könnte zweifelhafte Fälle zur Ermittlung an die Staatsanwaltschaft
weiterleiten. Sie hat es nach Auskunft ihres Vorsitzenden in neun Jahren nicht
ein einziges Mal getan;
Der Hausarzt malt das Szenario aus: »Diese extrem reichen Menschen, die eine
Bauchspeicheldrüse brauchen, und dann ist da jemand, der ein passendes Organ
hat und nicht sterbenskrank ist... Vielleicht würden sie mir zehn Millionen
Euro zahlen, um den Patienten zu überreden, seine Organe zu spenden.«;
In Belgien wurden bislang acht Patienten nach einer Tötung auf Verlangen zu
Organspendern. Cras versichert der ZEIT, die Frage nach der Spende müsse stets
von den Patienten gestellt werden, nicht von den Ärzten;
Die belgischen Ärzte schätzen das Potenzial zusätzlicher Organspenden hoch ein.
2008 wurden 705 belgische Patienten auf ihren Wunsch hin getötet. 141 davon,
also rund ein Fünftel, hatten neuromuskuläre Erkrankungen – solche Patienten
wären als Organspender infrage gekommen.
(DIE ZEIT 20.10.2011 S.17ff. - http://www.zeit.de/2011/43/DOS-Euthanasie
)
·
·
(5) Nach allgemeinem Verständnis wird unter einer
Patientenverfügung eine
eine individuelle schriftliche oder auch mündliche Willensäußerung eines
entscheidungsfähigen Menschen zur zukünftigen Behandlung im Falle der eigenen
Äußerungsunfähigkeit verstanden. Sie enthält Angaben zur gewünschten Art und
zum Umfang medizinischer Behandlung, möglicherweise die Ablehnung jeglicher
Behandlung in bestimmten Krankheitssituationen ...;
(6) Umfrage 1999: 8 % der Bundesbürger haben eine PV verfasst.; 81 % halten sie
für sinnvoll und wollen eine aufsetzen (2003:: 10 % haben PV, über 60-jährige:
23 %);
(7) Bundesärztekammer 1999 „Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit
Patientenverfügungen“, darin auch Situationen wie „nicht aufhaltbare schwere
Leiden“ oder „dauernder Verlust der Kommunikationsfähigkeit“ aufgenommen;
(8) Bundesärztekammer 2004 “Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung“, darin:
die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr wird explizit den ärztlich
indizierten (Behandlungs- JK) Maßnahmen zugeordnet und damit aus dem Katalog
der Basismaßnahmen herausgenommen, lediglich das Stillen von Hunger und Durst
wird zu den nicht absetzbaren Basismaßnahmen gezählt;
(8) Beschluss des 12. Zivilsenats des BGH vom 17.3.03: Darin wurde
festgestellt,
+ dass Patientenverfügungen grundsätzlich für Arzt und Betreuer verbindlich
sind
+ dass PV Ausdruck des tatsächlichen Patientenwillens sind und nur beim Fehlen
einer solchen Willensbekundung der mutmaßliche Patientenwille ermittelt werden
muss;
+ dass die in eigenverantwortlicher Entscheidung getroffene und in der PV
schriftlich niedergelegte Entscheidung nicht unter spekulativer Berufung darauf
unterlaufen werden darf, dass der Betroffene in der konkreten Situation
vielleicht doch etwas anderes gewollt hätte;
(9) Der Begriff des „informed consent“ lässt sich am besten mit „informierter
Zustimmung“ übersetzen und als „auf bestmöglicher Aufklärung basierende
bewusste, freiwillige Zustimmung“ verstehen;
(14) (Abbruch von Behandlungsmaßnahmen bei bestehender Überlebensmöglichkeit,
z.B. Dialyse JK) bei Einwilligungsfähigen ist das Zustimmungserfordernis zu
medizinischen Maßnahmen nicht von der ärztlichen Prognose abhängig;
(15) Ärzte und Pfleger dürfen nicht zu unerlaubten Handlungen gezwungen werden;
Sie können ihre Beteiligung an der Umsetzung der vom Patienten erwünschten
Maßnahmen unter Berufung auf ihre Gewissensfreiheit verweigern;
(16) Solange ein Patient selbst entscheidungsfähig ist, kann er über anstehende
medizinische Maßnahmen selbst entscheiden. Sein aktuell geäußerter Wille ist
für das Handeln der Ärzte und des Pflegepersonals maßgeblich.
(17) Behandlungsverbote vonseiten des einwilligungsfähigen Patienten sind für
den behandelnden Arzt verbindlich. Generell darf ohne Einwilligung des
Patienten eine die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigende Behandlung
nicht durchgeführt werden, auch dann nicht, wenn diese objektiv geeignet ist,
die Gesundheit des Patienten wiederherzustellen. ...
Selbst ein objektiv unvernünftiger Wille ist zu respektieren. Gegen den Willen
des Patienten sind Behandlungen nicht zulässig, sondern strafbar.;
(23) Dänemark seit 1992 gesetzliche Regelung für PV;
Standardformular, zwei ankreuzbare Alternativen, kein Raum für individuelle
Bemerkungen:
a) ich möchte keine lebensverlängernde Behandlung in einer Situation, in der
ich unvermeidlich sterben werde
b) ich möchte keine lebensverlängernde Behandlung, wenn fortgeschrittene
Demenz, ein Unfall, Herzstillstand oder Ähnliches mich so schwer behindert,
dass ich nie wieder physisch oder geistig in der Lage sein werde, mich um mich
selbst zu kümmern;
(38) Enquete-Kommission Vorschlag zur Reichweite von PV:
auf Fallkonstellationen beschränken, in denen das Grundleiden irreversibel ist
und trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher Erkenntnis zum Tod führen wird
(also Zustände von Demenz, Wachkoma nicht erfasst)
(Deutscher Bundestag, Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin,
Zwischen- bericht 13.9.04 „Patientenverfügungen“)
·
Situationen, in denen Willensbekundungen des
Patienten gelten, z.B.
künstliche Ernährung, Beatmung, Dialyse
Verabreichung von Antibiotika ...
(Bundesärztekammer 1999 „Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit
Patientenverfügungen“, Dtsch. Ärzteblatt 29.10.1999 S.A2720ff)
·
Statement von Prof. Beleites zur Erläuterung:
dass die Anlegung einer PEG sowie die Fütterung über sie nur statthaft ist,
wenn sie nicht gegen den Willen oder gegen den mutmaßlichen Willen des
Patienten erfolgen;
im Text:
Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des
Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen
sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. ...
in jedem Fall für Basisbetreuung zu sorgen: menschenwürdige Unterbringung,
Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit, Stillen
von Hunger und Durst ...
Art und Ausmaß der Behandlung sind vom Arzt zu verantworten;
der Arzt muss dabei den Willen des Patienten beachten ...
mit Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen nimmt
der Patient sein Selbstbestimmungsrecht wahr, sie sind eine wesentliche Hilfe
für das Handeln des Arztes ...
bei einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt den Willen des angemessen
aufgeklärten Patienten zur Ablehnung einer Behandlung zu beachten, selbst wenn
sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Maßnahmen deckt
...
bei einwilligungsunfähigen Patienten ist die in einer Patientenverfügung
zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung für den Arzt bindend, sofern
diese Situation konkret beschrieben ist ...
(Bundesärztekammer 2004: „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen
Sterbebegleitung“, Dtsch. Ärzteblatt 7.5.04)
·
PEG = Perkutane endoskopische Gastrostomie
(Ernährungssonde wird mittels eines Endoskops durch die Bauchwand in den Magen
eingeführt)
·
(17) wann eine Behandlung bei NICHT Urteilsfähigen
abgebrochen wird, ist in Deutschland nicht reguliert; liegt weitgehend in der
Entscheidungshoheit des Arztes
(humanismus aktuell 8/2004)
·
Wachkoma: Erst die Magensonde macht ein Dauerkoma
möglich. Früher wurden Menschen mit einem Schlauch durch die Nase oder den
Rachen künstlich ernährt. Das führte nach einiger Zeit zu schrecklichen Wunden
.... Segen, aber auch Fluch: jahrelanges Dahinvegetieren; dieses „ewige Leben“
wird also in Wahrheit durch die modernen Magensonden in Pflegeheimen garantiert
– und nicht, wie viele befürchten, weil man an vielen Apparaten auf
Intensivstationen hängt
(ZEIT 20.11.03 S.29)
·
Beleites, Bundesärztekammer: Jeder muss festlegen
können: Ich will nicht gerettet werden.;
Borasio, Palliativmediziner: Viel wichtiger (als in einer Patientenverfügung
genaue Regelungen zu treffen für Fälle, die dann doch nicht eintreten) sei es,
einem vertrauten Menschen eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Der kann Ihre
Interessen viel besser vertreten als ein Blatt Papier, in dem Sie niemals alle
Eventualitäten abdecken können.
(Spiegel 37/2004 S.168)
·
Erstellen einer Patientenverfügung ist nur der erste
Schritt; schließlich ist auch eine Person erforderlich, die den Willen des
Betroffenen den behandelnden Ärzten übermittelt und diesen gegenüber
durchsetzt; dies kann nur ein Bevollmächtigter oder Betreuer
(Freie Presse Chemnitz 18.11.06)
·
Eine im Heimvertrag übernommene Verpflichtung der
Einrichtung zu einer auch die künstliche Ernährung umfassenden Versorgung
berechtigt die Einrichtung nicht, die Annahme dieser Leistung gegen den Willen
des Patienten zu erzwingen.;
Die Würde, das Selbstbestimmungsrecht und die Gewissensfreiheit der
Pflegekräfte sind dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten gegenüber
nachrangig;
Zudem sollte eine urkundliche Patientenverfügung durch eine personale Verfügung
ergänzt werden. Am besten ist eine Vorsorgevollmacht, mit der eine
Vertrauensperson bevollmächtigt wird, unter anderem zur Durchsetzung des
Willens des Patienten auf Grund der urkundlich festgelegten Patientenverfügung.
(HomeCare Journal 1/06 S.5)
·
70 % der PEG-Anlagen betreffen Heimpatienten, bei
denen diese Maßnahme oft medizinisch nicht indiziert (notwendig JK) ist
(Dtsch. Ärzteblatt 8.8.05 S.A2154)
·
Bundestag hat mit den Stimmen aller vier Fraktionen
eine vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Betreuungsrechtes gebilligt; der
Rechtsausschuss hatte zuvor wesentliche Änderungen an der Initiative des
Bundesrates vorgenommen: So lehnte er insbesondere angesichts der nicht
auszuschließenden Missbrauchsgefahr die Einführung einer gesetzlichen
Vertretungsmacht für Ehegatten ab. Im ursprünglichen Entwurf war noch
vorgesehen gewesen, dass einer der beiden Ehepartner, wenn der andere in Folge
einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, seine Rechte und
Pflichten selbst wahrzunehmen, beispielsweise begrenzt über ein Girokonto
verfügen darf. Der Ausschuss wies in diesem Zusammenhang darauf hin, die
Möglichkeit einer Vollmacht in Betracht zu ziehen.
(Das Parlament 21.2.05 S.4)
·
(9) Jeder Mensch hat das Recht, eine medizinische
Behandlung zu gestatten oder auch zu verweigern. Jede gegen den Willen des
Patienten durchgeführte Maßnahme (sei es eine Operation oder auch nur das Legen
einer Magensonde) stellt nach geltendem Recht eine Körperverletzung dar. Auch
Schwerkranke und Sterbende haben das Recht auf Selbstbestimmung.
(10) eigenverantwortlich ausgeübte Selbstbestimmung muss letztlich den Vorrang
haben. Dieser Vorrang gilt auch dann, wenn die Entscheidung gegen die
medizinische Behandlung aus Sicht anderer unvernünftig erscheint oder das Leben
des Patienten bedroht, und dies nicht nur, wenn die Situation für den Patienten
hoffnungslos oder der Krankheitsverlauf irreversibel tödlich ist.;
(12) Die Fortsetzung einer einmal begonnenen Behandlung (etwa die künstliche
Ernährung per Magensonde) ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn sich
herausstellt, dass von vornherein keine (erklärte oder mutmaßliche)
Einwilligung vorgelegen hat oder diese im weiteren Verlauf widerrufen worden
ist. Erhält der Arzt keine Einwilligung, muss er die Weiterbehandlung
unterlassen.
(Nationaler Ethikrat; Stellungnahme „Patientenverfügung“ 2005)
·
Kosten pro Betreuungsfall in Deutschland
durchschnittlich 359 Euro pro Jahr; Staatskasse zahlte 2003 395,5 Millionen
Euro; Betreute, die nicht mittellos sind, bezahlen ihre Betreuung selbst;
in etwa 70% der Fälle übernehmen Angehörige die Betreuung; Berufsbetreuer
können zwischen 27 und 44 Euro je Stunde verlangen (erwartet wird Aufwand von 2
Stunden pro Betreuungsfall im Monat);
(Öko-Test 1/06 S.45)
·
(6) ist das Abwarten des Todes die angemessene
Haltung im Blick auf das – eigene und fremde – Sterben;
dass in das Sterben des einzelnen immer andere Menschen eingebunden sind:
Angehörige, Freunde, Pflegende, Ärzte, Seelsorger. Selbstbestimmung und
Fürsorge durchdringen und bedingen sich auch im Blick auf das Lebensende
gegenseitig;
(Form der Patientenverfügung) Die evangelische Kirche empfiehlt eine
schriftliche - oder anders dokumentierte (z.B. Ton- oder Videoaufnahme) – Form
als Regel. Dafür spricht, dass die meisten Menschen ihre Entscheidungen und
Worte besonders genau abwägen, wenn sie sich schriftlich äußern. Aber auch
mündliche Äußerungen, die verlässlich belegt sind, müssen berücksichtigt
werden.
(11) (Bezug auf das Formular der „christlichen Patientenverfügung“) Der
vorgegebene Text im Formular der Patientenverfügung bezieht sich ausschließlich
auf sterbende Menschen. In der zweiten Auflage wurde darüber hinausgehend Raum
für ergänzende individuelle Zusatzverfügungen (z.B. auch für
Krankheitssituationen wie Wachkoma, Demenz) gegeben.
(13) Patientenverfügung ist Ausdruck der Erkenntnis eines Menschen, dass auch
dem Sterben seine Zeit gesetzt ist, in der es darauf ankommen kann, den Tod
zuzulassen und seinem Kommen nichts mehr entgegenzusetzen. Diese Erkenntnis
kann niemand stellvertretend für einen Anderen haben. Jeder muss sie für sich
selbst gewinnen und vor Gott verantworten. ... Sicht des Menschen zu achten ...
wann im Blick auf sein Sterben was für ihn an der Zeit sein wird.
(14) Vor wesentlichen Entscheidungen zum weiteren Behandlungsverlauf sollte das
gemeinsame Gespräch unter Einbeziehung der behandelnden Ärzte, der Angehörigen
des Patienten, Mitgliedern des Pflegepersonals sowie von Seelsorgern stattfinden.
Die Entscheidungen sollten nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem
Bevollmächtigten bzw. Betreuer getroffen werden. Jedoch trägt die letzte
Verantwortung der behandelnde Arzt.
(15) Einem urteilsfähigen Patienten wird das Recht zuerkannt, Therapien
abzulehnen, auch wenn sein Leben dadurch auf unbestimmte Zeit erhalten werden
könnte ... Grundsätzlich gilt dies auch dann, wenn in einer Patientenverfügung
für den Fall der Urteilsunfähigkeit bestimmt wird, dass bei Eintreten
bestimmter Krankheitsumstände auf weitere Therapien verzichtet werden soll,
selbst wenn das Leben noch auf unbestimmte Frist verlängert werden könnte. ...
... dass im zweiten Fall Andere für
einen Patienten entscheiden und Handeln müssen. Für sie kann nicht allein der
Patientenwille maßgebend sein, sondern sie haben dem Patienten gegenüber auch
Fürsorgepflichten.
(19) wenn ein urteilsfähiger Patient angesichts von schwerster Krankheit und
Leiden Nahrung verweigert, verbietet es der Respekt vor dessen
Selbstbestimmung, ihn in diesem Fall zwangsweise zu ernähren ... muss dies
prinzipiell auch für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit gelten.
(24) (Demenzerkrankungen) Je näher sich der Patient beim Pol des Endstadiums
der Demenz befindet, umso größeres Gewicht erlangt der in der PV niedergelegte
Wille
(EKD-Texte 80: Sterben hat seine Zeit – Überlegungen zum Umgang mit
Patientenverfügungen aus evangelischer Sicht, 2005)
·
Insgesamt zeigt meiner Auffassung nach der Fall des
Wachkomas, dass die Beschränkung der Patientenverfügung allein auf Krankheiten,
die aus sich heraus absehbar zum Tode führen, eine problematische Engführung
ist. In dem Beitrag der Kammer für öffentliche Verantwortung wird als Regel
etwa so formuliert: „In Fällen, in denen der Patient ohne Bewusstsein ist und
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bewusstsein nicht wieder
erlangen wird, ist der Patientenverfügung gemäss zu handeln, was auch heißen
kann, dass man auf therapeutische Interventionen verzichtet und ihn sterben
lässt.“ Eine therapeutische Intervention ist etwa die Behandlung mit
Antibiotika. Ich persönlich halte es auch für vertretbar, in einer
Patientenverfügung für diesen Fall den Verzicht auf künstliche Ernährung
vorzusehen.
Nahezu jede Patientenverfügung muss ausgelegt werde. Dafür braucht man eine
Gesprächsebene ... Eine besonders starke Stellung braucht der min einer
Vorsorgevollmacht eingesetzte Bevollmächtigte.
(Hermann Barth, Präsident des Kirchenamtes der EKD, Interview in „Sonntag“
21.1.07)
·
Interview mit Bruno Reichart, berühmter Herzchirurg und
Transplantationsmediziner, München;
Wenn Patienten oder Angehörige kommen und sagen, Herr Doktor, hier ist eine
Patientenverfügung, dann sage ich: Die können Sie ruhig in Ihrem Nachtkästchen
lassen. Sie interessiert mich nicht. ... Die Sache ist doch ganz einfach: Ein
Patient liegt in einer schweren Krisensituation auf der Intensivstation. Wir
behandeln ihn, solange wir eine Chance sehen, dass dieser Mensch überlebt. Von
außen betrachtet, sieht das oft hoffnungslos aus, ist es aber nicht. Wenn nun
ein Angehöriger kommt und sagt, der Patient hat in seiner Verfügung
geschrieben, er will nicht abhängig von Maschinen sein: Soll ich den Patienten
deshalb umbringen? Nein, ich ignoriere das.
(ZEIT 6.6.07 S.15ff)
·
Präsident der Bundesärztekammer Hoppe: Der Wille des
Patienten ist sehr verbindlich, das wissen nur zu wenige. Niemand darf gegen
seinen Willen behandelt werden. Das gilt für den Patienten, der seinen
Prostatakrebs nicht operieren lässt, weil er sagt: Ich riskiere lieber, kürzer
zu leben, als inkontinent und impotent zu werden. Das gilt aber auch für einen
Patienten, der sich nicht äußern kann. Dann sind die Ärzte durch eine
schriftliche oder mündliche Patientenverfügung gebunden, sofern sie auf die
Situation passt und nichts Konkretes dafür spricht, dass er seinen Willen
geändert hat. ...
Die Erfindung der PEG-Magensonde war ein Riesenfortschritt. Dass man sie auch
missbrauchen kann, mussten wir erst lernen.
Palliativmediziner Borasio: Die wahren Dramen spielen sich in den Pflegeheimen
ab. Eine halbe Million Menschen werden dort dauerhaft künstlich ernährt, ein
Großteil davon ohne medizinische Indikation oder gegen den erklärten oder
mutmaßlichen Willen. Dass das verboten ist, wissen viele gar nicht. ...
In Befragungen hielt die Hälfte der Ärzte, aber auch ein Drittel der
Vormundschaftsrichter die Beendigung von künstlicher Ernährung oder Beatmung
für strafbare aktive Sterbehilfe. Dabei ist der Abbruch dieser Maßnahmen nicht
nur erlaubt, sondern sogar geboten, wenn es dem Willen des Patienten entspricht
und dem Sterben seinen natürlichen Lauf lässt. ...
Im Prinzip bedeutet Freiheit auch die Freiheit, sich selbst zu schaden ...
“irreversibel tödlicher Krankheitsverlauf“ – einzig sinnvolle Definition dafür,
dass er die Lebenserwartung verkürzt; das trifft sowohl auf Wachkoma als auch
auf die Demenz eindeutig zu;
beide: meine Frau hat eine Vorsorgevollmacht
(Spiegel 13/2007 S.138)
·
7-9 Millionen Deutsche haben eine Patientenverfügung;
Es gilt als Körperverletzung, wenn ein Arzt einen Patienten gegen dessen Willen
behandelt;
Urteil des Bundesgerichtshofs 2003: Patientenverfügungen verbindlich, wenn die
Krankheit einen „irreversibel tödlichen Verlauf“ genommen hat;
Richterin später dazu: in ihren Augen sei ein Wachkoma doch als irreversibel
tödlich anzusehen, wenn die Rückkehr des Bewusstseins nicht zu erwarten sei
(taz 29.3.07)
·
Bundesjustizministerin Zypries: Der Wille des
Patienten in einer Patientenverfügung muss beachtet werden. Für den Arzt, der
sich nicht daran hält (Körperverletzung), könnte das strafrechtliche
Konsequenzen haben.
(ZEIT 22.3.07 S.7)
·
Dokumentation Bundestagsdebatte zur
Patientenverfügung
Kauch/FDP: die Alternative zum vorausverfügten Willen unter Unsicherheit ist,
dass ein Dritter für einen selbst entscheidet. Die Alternative ist die
Fremdbestimmung des Menschen.
Ministerin Zypries: Jeder Mensch, der eine heilbare Krankheit hat, kann heute
festlegen, dass er nicht geheilt, dass er nicht behandelt werden will.
(Das Parlament 2./10.4.07)
·
Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille des
Patienten ist grundsätzlich verbindlich, deshalb dürfen sich Ärzte nicht über
die in einer Patientenverfügung enthaltenen Willensäußerungen hinwegsetzen ...
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sind grundsätzlich verbindlich und
können damit eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes sein. Ärzte
sollten Patienten motivieren, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen ...
In der ärztlichen Praxis haben sich besonders die Vorsorgevollmacht und eine
Kombination aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bewährt ...
Eine Vorsorgevollmacht geht einer gesetzlichen Betreuung grundsätzlich vor ...
Eine Patientenverfügung ist eine individuelle, schriftliche oder mündliche,
formfreie Willenserklärung eines entscheidungsfähigen Menschen zur zukünftigen
Behandlung im Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit. Sie sollte Angaben zu
Art und Umfang der medizinischen Behandlung in bestimmten Situationen
enthalten. Adressat der Verfügung ist nicht nur der behandelnde Arzt, sonder
jeder (z.B. Pflegepersonal), der an der Behandlung und Betreuung teilnimmt. Der
in der Patientenverfügung geäußerte Wille ist, sofern die Wirksamkeit der
Erklärung gegeben ist und keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Willens
vorliegen, zu beachten. Hilfreich kann die Benennung einer Vertrauensperson
sein, mit der der Patient die Patientenverfügung besprochen hat und mit der ein
Arzt die erforderlichen medizinischen Maßnahmen besprechen soll, wenn der
Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern ...
Patientenverfügungen sind auch außerhalb der eigentlichen Sterbephase zu
beachten ...
Mit der Vorsorgevollmacht benennt der Vollmachtgeber einen Bevollmächtigten in
Gesundheitsangelegenheiten. Damit hat der Arzt einen Ansprechpartner, der den
Willen des Verfügenden zu vertreten hat und der bei der Ermittlung des
mutmaßlichen Willens mitwirkt ...
Situationen, in denen Willensbekundungen gelten sollen, z.B.:
- Sterbephase
- nicht aufhaltbare schwere Leiden
- dauernder Verlust der Kommunikationsfähigkeit
(z.B. Demenz, apallisches Syndrom,
Schädelhirntrauma)
- akute Lebensgefahr
- irreversible Bewusstlosigkeit
Ärztliche und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen
- künstliche Ernährung
- künstliche Beatmung
- Dialyse
- Organersatz
- Wiederbelebung
- Verabreichung von Medikamenten
(z.B. Antibiotika, Psychopharmaka,
Zytostatika/Chemotherapie)
- Art der Unterbringung und Pflege
- Schmerzbehandlung
- andere betreuerische Maßnahmen
- Hinzuziehung eines oder mehrerer weiterer Ärzte
- alternative Behandlungsmethoden
- Gestaltung des Sterbeprozesses
Gegenüber dem Bevollmächtigten und dem Betreuer ist der Arzt zur Auskunft
berechtigt und verpflichtet, da Vollmacht und Betreuung den Arzt von der
Schweigepflicht freistellen ...
In Notfallsituationen, in denen der Wille des Patienten nicht bekannt ist und
auch für eine Ermittlung des mutmaßlichen Willens keine Zeit bleibt, ist die
medizinisch indizierte Behandlung einzuleiten, die im Zweifel auf die Erhaltung
des Lebens gerichtet ist ...
(Bundesärztekammer: Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und
Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis; Deutsches Ärzteblatt 30.3.07
S.A891ff.; http://www.baek.de/downloads/Empfehlungen_Vorversion.pdf
)
·
Die Tötung auf Verlangen oder gar die vorsätzliche Tötung ohne
Einwilligung des Patienten sowie die Beihilfe zur Selbsttötung sind
ethisch unter allen Umständen unzulässig;
Es ist davon auszugehen, dass die Ärzteschaft laut neueren Studien weitgehend
uninformiert über die herrschende Rechtsprechung und deswegen im Unklaren
darüber ist, welche Grenzziehungen zwischen Tötung auf Verlangen,
Leidensminderung und Behandlungsbegrenzung bestehen;
sind Initiativen (wie vom Nationalen Ethikrat und dem Deutschen Juristentag
2006) zu unterstützen, die noch in der Christlichen Patientenverfügung
gebrauchte Begrifflichkeit wie z.B. "aktive Sterbehilfe" zugunsten
einer klareren, auch hier verwendeten Terminologie zu ändern (also statt
Sterbehilfe: Sterbebegleitung, statt aktive Sterbehilfe: Tötung auf Verlangen,
statt indirekte Sterbehilfe: Leidensminderung, statt passive Sterbehilfe:
Sterbenlassen oder Behandlungsbegrenzung, statt assistierter Suizid: Beihilfe
zur Selbsttötung);
Es muss klar unterschieden werden zwischen einem/r Bevollmächtigen, der/die mit
einer Vorsorgenden Vollmacht ausgestattet ist, und einem Betreuer bzw. einer
Betreuerin, der/die erst eingesetzt wird, wenn eine Person nicht mehr selbst
äußerungsfähig ist;
Dem Patienten steht es frei, ob er selbst in einer differenzierten
Patientenverfügung Wünsche zu seiner Behandlung äußert oder sich darauf
beschränkt, eine/n Bevollmächtigte/n zu benennen;
Umstritten sind jedoch Verfügungen zur
Therapiemodifikation bei Patienten, die sich noch nicht in der Sterbephase
befinden. Hier ist besonders an den Fall des Wachkomas zu denken.
11. Bei Wachkoma–Patienten sollte
die Möglichkeit bestehen, eine Patientenverfügung, die eine Begrenzung der
lebenserhaltenden Maßnahmen auf einen bestimmten Zeitraum und danach deren
Beendigung vorsieht, als bindend anzusehen. Damit ist gemeint: Wenn bei einem
stabilen Wachkoma, das schon viele Monate andauert, zusätzliche,
lebensgefährdende Erkrankungen (wie z.B. eine Lungenentzündung) auftreten,
soll, sofern eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt, auf therapeutische
Maßnahmen (wie etwa die Gabe von Antibiotika) verzichtet werden können. Darüber
hinaus ist auch der Verzicht auf künstliche Ernährung, die nicht zur
Basisversorgung gezählt wird, nach einer bestimmten Zeit (etwa 6 Monate) in
einer Patientenverfügung vorstellbar ...
12. Demenzerkrankungen werden üblicherweise in drei
Stadien unterteilt: Im Anfangsstadium treten zwar erste geistige Störungen auf,
aber ein vollständig selbständiges Leben ist möglich; im mittelschweren Stadium
kommt es zu einem zunehmenden Verlust der geistigen Fähigkeiten und zu
eingeschränkter Selbständigkeit; erst im schweren Stadium besteht ein
vollständiger Verlust der Alltagskompetenz mit völliger Pflegeabhängigkeit. Nur
für diese Situation – einer Demenzerkrankung im schweren Stadium – sollte
ebenso wie bei lang anhaltendem Wachkoma die Möglichkeit bestehen, bei
zusätzlich auftretenden lebensbedrohlichen Erkrankungen auf therapeutische
Maßnahmen zu verzichten, sofern eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt.
Diese Möglichkeit sollte jedoch nicht für die beiden anderen Stadien vorgesehen
werden.;
(Eckpunkte des Rates der EKD für eine gesetzliche Regelung von
Patientenverfügungen, 11.7.2007)
·
Dorothea Mühle (52, Dresden) hat ALS;
eine Patientenverfügung und eine Betreuungsvollmacht wurden verfasst. Sollte
zur Lähmung eine ernsthafte Erkrankung hinzukommen, solle keine Heilung mehr
angestrebt werden – das legte Dorothea Mühle fest. Ohne Ernährung in einem
künstlichen Schlaf bleiben, bis der Tod eintritt
(Der Sonntag Sachsen 26.8.07)
·
Telefonforum mit Notaren zu Vollmacht usw.
Beglaubigung: Die Unterschrift des Vollmachgebers kann man beglaubigen
lassen, das bietet den Nachweis, dass das Papier tatsächlich vom Vollmachtgeber
unterschrieben ist. Eine Inhaltskontrolle bzw. eine Tauglichkeitsprüfung findet
dabei nicht statt;
Bei der notariellen Beurkundung wird der gesamte Text beurkundet. Dabei
findet auch eine rechtliche Beratung statt. Außerdem prüft der Notar die
Geschäftsfähigkeit.;
Kosten für eine notarielle Beurkundung: richten sich nach einem Teilwert des
Vermögens des Vollmachtgebers, z.B. bei 20.000 Euro = 80 Euro Kosten
der Bevollmächtigte kann im Bedarfsfall sofort handeln;
(Freie Presse Chemnitz 30.8.07)
·
Welche Behandlung sich Patienten und Ärzte für das
Ende ihres Lebens jeweils wünschen (Umfrage in 6 europäischen Ländern; 528
Intensivmediziner; 330 ehemalige Intensivpatienten);
maximale medizinische Versorgung am Lebensende wünschen: Patienten 40% / Ärzte
6 %;
Aufnahme in eine Intensivstation wünschen: P 62 % / Ä 19 %;
im Notfall Wiederbelebungsversuch wünschen: P 54 % / Ä 6 %;
Lebensqualität ist wichtiger als Überlebenszeit: P 51 % / Ä 88 %;
(bdw 3-2008 S.35)
·
Ernährung bis zuletzt?
in Deutschland werden pro Jahr etwa 140.000 PEG-Sondenanlagen durchgeführt, davon
65% bei älteren Menschen;
drei weithin akzeptierte ethische Grundprinzipien ärztlichen Handelns; Ärzte
sollen:
+ den Patienten nutzen (Prinzip des Wohltuns)
+ ihnen keinen Schaden zufügen (Prinzip des Nichtschadens)
+ ihre Selbstbestimmung fördern und respektieren (Prinzip des Respekts der
Autonomie);
Nicht erst der Verzicht auf eine PEG ist legitimationsbedürftig, sondern
bereits ihre Anlage … Fehlt hierfür eine klare Legitimation, begehen Ärzte eine
prinzipiell strafbare Körperverletzung;
mehrere Studien belegen, dass die Einschätzungen von Patienten und
Stellvertretern oft nicht einmal erfragt werden … und dass Ärzte allein
Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen treffen;
Ablauf einer stellvertretenden Entscheidung:
+ Ist der Patient einwilligungsfähig?
JA: Patient entscheidet nach Aufklärung
NEIN:
+ Existiert eine Patientenverfügung ?
JA: nach erklärtem Patientenwillen entscheiden
NEIN:
+ Sind die Präferenzen des Patienten bekannt?
JA: nach mutmaßlichem Patientenwillen entscheiden
Im Zweifel: Nach Patientenwohl entscheiden (allgemeine Wertvorstellungen);
gebietet es die ärztliche Fürsorgepflicht, bei medizinischer Nutzlosigkeit
keine PEG-Sondenernährung mehr anzubieten. Bei einer fortgeschrittenen Demenz
gibt es beispielsweise keine Evidenz dafür, dass eine PEG 1. das Überleben
verlängert, 2. die Lebensqualität oder den funktionellen Status verbessert oder
auch nur erhält… 4. Mangelernährung vorbeugt oder lindert
(Deutsches Ärzteblatt 7.12.07 S. A3390)
·
Würdevolles Lebensende;
manche Maßnahmen sind nicht „lebensverlängernd“, sondern nur biologisch
funktionsverlängernd;
Weiterbestehen vegetativer Kreislauffunktionen;
(Deutsches Ärzteblatt 14.9.07 S.A2486)
·
Interview mit Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der
Bundesärztekammer;
Die Palliativmedizin ist ein breites Feld, zu dem auch die terminale Sedierung
gehört. Manche Menschen sehen darin allerdings bereits eine „milde Form“ der
Tötung auf Verlangen. Wie begegnen Sie diesem Eindruck?
H.: Die terminale Sedierung ist indiziert, wenn keine geeignete Schmerztherapie
mehr hilft, dann versetzt man die Betreffenden in eine Art Narkose, damit sie
den Rest ihres Lebens ohne Schmerzen überstehen. Die terminale Sedierung ist
somit eine Form der Sterbebegleitung, die dafür sorgt, dass jemand würdig
einschläft. Das hat nicht mit Tötung auf Verlangen zu tun.
(Deutsches Ärzteblatt 1.6.07 S. A1548)
·
Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen
Eingriffen (zertifizierte ärztliche Fortbildung);
Jeder ärztliche Eingriff stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar.
Zu den ärztlichen Eingriffen zählen nicht nur therapeutische, sondern auch
diagnostische Maßnahmen.
Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes, der Patientenautonomie und der
Entscheidungsfreiheit des Patienten haben eindeutigen Vorrang vor der
medizinischen Auffassung des Arztes.
Daraus folgt, dass sich der Patient auch gegen die medizinische Vernunft
entscheiden und ärztliche Eingriffe ablehnen kann. Maßstab ist letztendlich der
Wille des Patienten.
Die Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten wird untergleidert in
Diagnoseaufklärung, Behandlungsaufklärung, Risikoaufklärung,
Verlaufsaufklärung.
Die Einholung der ausdrücklichen Einwilligungserklärung des Patienten hat vor
dem Eingriff zu erfolgen.
(Deutsches Ärzteblatt 2.3.07 S. A576)
·
Diskussion
im Bundestag über rechtliche Regelung zu Patientenverfügungen;
9 bis 10 Millionen Bundesbürger sollen Patientenverfügung erstellt haben;
Antrag von 209 Abgeordneten (Stünker SPD): „Falls der Patient
entscheidungsunfähig ist, hat der behandelnde Arzt eine vorgelegte Patientenverfügung
zu respektieren, sofern diese aktuell und auf die gegebene Situation anwendbar
ist“; muss schriftlich vorliegen; Ablehnung künstlicher Beatmung oder Ernährung
sollen nur dann umgesetzt werden, wenn die Verfügung auf die aktuelle Lebens-
und Behandlungssituation zutrifft; Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter
müssten dies gemeinsam feststellen; gebe es keine Einigung, müsse das
Vormundschaftsgericht entscheiden;
Gegenstimme: „Gefahr, dass ein Patient irrtümlich eine Patientenverfügung
unterschreibt …“;
weitere Argumente:
Niemand muss eine Patientenverfügung verfassen;
Gut, wenn jemand einen Bevollmächtigten hat, der im Falle schwerer Krankheit
für ihn entscheidet;
Patientenwohl kann nicht heißen, dass andere sagen, was für einen erwachsenen
Menschen (der klar weiß, was er will und sich festgelegt hat) gut ist;
“Der einzelne hat das Recht, zu leben, aber nicht die Pflicht, zu leben“
in Deutschland werden pro Jahr 140.000 Magensonden gelegt;
(Das Parlament 30.6.08 S.1; Freie Presse 27.6.08)
·
Das
apallische Syndrom
a) “apallisches Syndrom“
hier synonym mit der englischen Bezeichnung „persistent vegetative state“
(PVS);
Bei betroffenen Personen fehlen jegliche Hinweise auf eine bewusste
Wahrnehmungsfähigkeit der eigenen Person und der Umwelt, eine Interaktion mit
dem Untersucher ist nicht möglich. Sprachfunktionen sind aufgehoben. Es besteht
jedoch ein Schlaf-Wach-Zyklus, so dass die Patienten intermittierend wach sind
und die Augen geöffnet haben. Bei der Untersuchung zeigen sich keinerlei
willkürliche Reaktionen auf visuelle, akustische, taktile oder nozizeptive
Reize. (n. = schädigende Reize anzeigend
JK) Es handelt sich somit um eine Bewusstseinsstörung, bei der nicht die
Wachheit, sondern die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Vegetative Funktionen,
wie Temperatur-, Kreislauf- und Atemregulation, die im Hypothalamus und im
Hirnstamm integriert werden, sind so weit erhalten, dass ein Überleben der
Patienten möglich mist, wenn entsprechende medizinische und pflegerische
Maßnahmen gewährleistet sind. Hirnsatmmreflexe und spinale Rflexe sind in
unterschiedlichem Ausmaß noch auslösbar. Schließlich besteht bei Patienten mit
apallischen Syndrom regelmäßig eine Harn- und Stuhlinkontinenz.;
Differentialdiagnosen
Aufgrund der klinischen Befunde muß das apallische Syndrom von folgenden
neurologischen Störungen abgegrenzt werden:
1. Das Koma ist eine
Bewußtseinsstörung, bei der Wahrnehmung und Wachheit aufgehoben sind. Es
handelt sich um einen schlafähnlichen Zustand, die Augen des Patienten sind
geschlossen. Je nach Komatiefe sind unterschiedliche Reaktionen auf
Schmerzreize möglich. Der Patient ist jedoch nicht erweckbar. In den meisten
Fällen geht das apallische Syndrom aus einem Koma hervor. Andererseits kann sich das
apallische Syndrom
zu einem Koma entwickeln.
2. Das Locked-in-Syndrom kann nach
ausgedehnten Läsionen im Bereich des Brückenfußes auftreten und ist Ausdruck
einer Deefferentierung. Solche Patienten sind wach und zu allen Wahrnehmungen
fähig, aufgrund einer Tetraplegie und hochgradiger Hirnnervenausfälle jedoch
nur zu vertikalen Augenbewegungen und Lidbewegungen in der Lage, wodurch im
begrenzten Umfang eine Kommunikation ermöglicht wird. Ein vergleichbares
klinisches Bild kann bei einer schweren Polyneuroradikulitis mit
Hirnnervenbeteiligung auftreten.
3. Bei der fortgeschrittenen Demenz
können kognitive Funktionen sehr stark eingeschränkt sein, im begrenzten Ausmaß
sind jedoch willkürliche Reaktionen auf äußere Reize möglich. Allerdings kann
eine solche schwere Demenz im Spätstadium in ein apallisches Syndrom übergehen.
4. Der Hirntod ist durch den
irreversiblen Ausfall aller zerebraler Funktionen charakterisiert, so daß der
Patient tief komatös ist und sämtliche Hirnstammreflexe erloschen sind. Im
Gegensatz zum apallischen Syndrom wird der Hirntod nach medizinischer, juristischer
und theologischer Auffassung mit dem Tod gleichgesetzt, wobei durch mechanische
Beatmung und Kreislaufunterstützung die Funktionen der anderen Organe nur über
einen kurzen Zeitraum aufrechterhalten werden können. Nach Feststellung des
Hirntodes ist eine Organexplantation möglich, während dies beim apallischen Syndrom unter
keinen Umständen erlaubt ist.
(Deutsches Ärzteblatt 94, 14.3.1997 S.A-661ff --- gesamter Artikel http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=5529
)
·
140.000
Menschen, so schätzen Experten, werden in Deutschland über PEG-Magensonden
künstlich ernährt
(Spiegel 25/2008 S.42)
·
in
geschätzten 400.000 bis 600.000 Fällen im Jahr ist in Deutschland irgendeine
medizinische Entscheidung am Sterbebett notwendig, dann hilft der vorher
festgelegte Wunsch für das Lebensende den Betroffenen wie den Ärzten;
eine halbe Million Menschen werde in Pflegeheimen dauerhaft künstlich ernährt,
ein Großteil, ohne dass dies medizinisch geboten sei;
inzwischen haben rund 9 Millionen Menschen eine Patientenverfügung;
Ärztevertreter wie Hoppe halten die Vollmacht jedoch für das wichtigere
Instrument;
Patientenverfügungen als doppelter Notbehelf: 1. nur dann notwendig, wenn
Patient sich selbst nicht (aktuell) äußern kann, 2. müssen auf die
verschiedensten Situationen passen
(Das Parlament 2./8.6.09 S.3)
·
Gesetz zu Patientenverfügungen, verabschiedet im Deutschen
Bundestag am 18.6.2009:
·
Zu den Regelungen im Einzelnen:
·
+ Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus
festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie
ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter
im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche
Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der
Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen
und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
·
+ Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen.
Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
·
+ Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die
aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des
mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die
Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
+ Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in
bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
+ Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im
Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der
behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme
mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher
Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
+ Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig,
bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen
Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom
Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
(Internetseite des Bundesministeriums der Justiz BMJ 23.6.09;
http://www.bmj.de/enid/6bec0408f5115e77bb082c6a50be3616,3a07b9706d635f6964092d0936303333093a095f7472636964092d0935323933/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html
)
Gesetzestext unter: http://www.patientenverfuegung.de/files/593-09[1].pdf
·
Rechtsanwaltskammer
Sachsen zum Gesetz über Patientenverfügungen;
Auch wenn weder Patientenverfügung noch Vorsorgevollmacht der notariellen Form
bedürfen, gilt nach wie vor, dass man sich über die Gestaltung … eingehend
beraten lassen kann
(Freie Presse Chemnitz 27.8.09 S.A8)
·
Eine
Vollmacht gilt im Zweifel über den Tod hinaus. Besser ist es, die Geltungsdauer
einer Vollmacht im Vollmachtstext klar zu regeln. Eine Vollmacht kann auch vom
Bevollmächtigten oder vom Erben widerrufen werden.
(Freie Presse Chemnitz 6.11.09 S.A8)
·
Patientenverfügung
– im englischen auch als letzter Wille eines Lebendigen (living will)
umschrieben – legt fest, was Mediziner und Helfer tun dürfen, aber auch, was
sie lassen sollen;
immerhin ist in geschätzten 400.000 bis 600.000 Fällen im Jahr (in
Deutschland?) irgendeine medizinische Entscheidung am Sterbebett notwendig.
Dann hilft der vorher festgelegte Wunsch für das Lebensende den Betroffenen wie
den Ärzten.;
Wahre Dramen spielen sich in Pflegeheimen ab. Eine halbe Million Menschen werde
dort dauerhaft künstlich ernährt, ein Großteil, ohne dass dies medizinisch
geboten sei;
inzwischen haben rund 9 Millionen Menschen eine Patientenverfügung;
Ärztevertreter wie Hoppe (Bundesärztekammer) halten die Vollmacht jedoch für
das wichtigere Instrument;
(Das Parlament 2./8.6.09 S.3)
·
Patientenverfügungen
für Altersheime
Projekt „Beizeiten begleiten“, um Altenheimbewohner durch „Beratung und
Entwicklung valider Patientenverfügungen die Teilhabe an zukünftigen
Behandlungsentscheidungen zu ermöglichen“;
35 Heimmitarbeiter, überwiegend Pflegekräfte, auch Sozialarbeiter, hätten sich
bisher zu Vorsorgebegleitern weiterqualifiziert; sie sollen aktiv auf die
Heimbewohner zugehen, zudem werben Plakate und Faltblätter für ihre kostenlose
Beratung, mit Überschriften wie „Ich möchte gerne in Würde leben. Bis
zuletzt.“;
Man kann im Vordruck zum Beispiel markieren, dass man „jegliche
lebensverlängernde Behandlung einschließlich künstlicher Nahrungs- und
Flüssigkeitszufuhr ablehne. Man kann auf den Musterverfügungen auch sein
pauschales Einverständnis erklären „mit intensiv- und notfallmedizinischen
Maßnahmen, ungeachtet eventuell geringer Erfolgsaussichten.“
Neuer Vorschlag: die „Hausärztliche
Anordnung für den Notfall“ (HAnNo); 6 Ankreuz-Wahl-Möglichkeiten zwischen
„uneingeschränkter Notfall- und Intensivtherapie mit dem Ziel der
Lebensverlängerung. einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung“ und „Ausschluss
jeder lebensverlängernden Therapie im Notfall“ (sowohl stationär als ambulant);
HAnNo und Patientenverfügung müssen mehrere Unterschriften tragen: Der Patient
soll seinen „Behandlungswillen“ ausdrücken. Sein Angehöriger bestätigt, dass er
die HAnNo „zustimmend zur Kenntnis genommen“ hat. Der projektgeschulte
Begleiter erklärt, dass er den Entscheidungsprozess unterstützt hat. Und der
ebenfalls von „Beizeiten begleiten“ fortgebildete Hausarzt bestätigt per
Praxisstempel und Unterschrift, dass der Betroffene oder sein Vertreter beim
Abfassen der Erklärungen einwilligungsfähig war und die Tragweite seiner
Festlegungen verstanden hat;
Neuer Vorschlag: „Vertreterverfügungen“;
Bevollmächtigten und Betreuern von Menschen mit Demenz wird nahegelegt, den
mutmaßlichen Willen ihrer schon nicht mehr einwilligungsfähigen
Schutzbefohlenen vorab verbindlich zu erklären – zum Beispiel, ob und wie der
Betreute behandelt werden wolle, falls ihn später ein lebensbedrohlicher
Infekt, Schlaganfall oder Herzversagen treffen sollte
(taz 6.8.2010 S.18)
·
Nach
jahrelangem, oft erbittert geführtem Streit gibt es seit 1. September 2009 das
Recht, eine Patientenverfügung durchzusetzen, wenn sie bestimmten formalen
Aspekten genügt: Sie muss schriftlich verfasst sein; eine mündliche
Willensäußerung genügt nicht. Der Wille des Betroffenen ist unabhängig von Art
und Stadium der Erkrankung zu beachten. Ärzte und das Klinikpersonal, aber auch
die Angehörigen des Patienten müssen sich daran halten. Besonders
schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die
Zustimmung oder die Ablehnung ärztlicher Maßnahmen sollen vom
Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen. Dabei soll nach dem Willen der
Abgeordneten die Tötung auf Verlangen in einer Patientenverfügung unwirksam
sein.
(Das Parlament 8.11.2010 S.11, http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124111.html)
· Patientenverfügung 2.12.2011
·
Gesetz zur Patientenverfügung (3.
Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes)
Gesetz vom 29.07.2009, BGBl. I. S. 2286
Änderungen des BGB
§ 1901a Patientenverfügung
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner
Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum
Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen
seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe
einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob
diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und
Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos
widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer
Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu,
hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des
Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine
ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche
Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen
sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder
religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des
Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung
des Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden.
Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung
eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den
Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer
erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als
Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der
Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll
nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit
zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich
ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend
Der bisherige § 1901a wird § 1901c.
§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des
Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf
der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht,
dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger
dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die
Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in
eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen
ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die
Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der
Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder
einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die
Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem
Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen
Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die
Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach §
1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine
der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht
einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese
Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.
Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG)
§ 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers,
über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer
wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im
Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In
diesem Fall wird er wirksam, wenn
der Beschluss und die Anordnung
seiner sofortigen Wirksamkeit dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger
bekannt gegeben oder
der Geschäftsstelle zum Zweck der
Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden. Der Zeitpunkt der sofortigen
Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den
Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.
§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers oder eines
Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine
Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört
hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des
Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies
ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die sonstigen Beteiligten anhören.
(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn
Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
(4) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der
Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
(Quelle: http://wiki.btprax.de/Synopse_Patientenverf%C3%BCgungsgesetze
)
·
(S.6
zu Vorsorgevollmacht) Erteilt der Vollmachtgeber die Vollmacht für den Fall der
eigenen Entscheidungsunfähigkeit, handelt es sich um eine
Vorsorgevollmacht. …
Die Vorsorgevollmacht kann gegen Entgelt bei der Bundesnotarkammer registriert
werden – Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister – PF 080151, 10001
Berlin; www.vorsorgeregister.de
)
(S.14) … von Ihrer Patientenverfügung sind … Menschen Ihres persönlichen
Umfelds sowie Ärzte, Pflegende und Einrichtungsleitungen betroffen, die sich
mit deren Inhalt auseinandersetzen müssen
… Dabei hat der in Ihrer Patientenverfügung festgelegte Wille oder Ihr aus
dieser Maßnahme abgeleitete mutmaßliche Wille absolut verpflichtenden
Charakter. Er muss auch dann umgesetzt werden, wenn beteiligte Personen etwa
aus Fürsorglichkeit, Zuneigung oder um Ansprüchen des eigenen professionellen
Handelns gerecht zu werden, gerne anders handeln würden. Eine medizinische
Behandlung gegen Ihren geäußerten oder mutmaßlichen Willen ist als
Körperverletzung strafbar.
(S.15) Der Vorsorgebevollmächtigte oder der Betreuer sind laut Gesetz
verpflichtet, Ihrem Willen unbedingt – und damit auch gegen die Auffassungen
beispielsweise von Ärztinnen und Ärzten, Pflegekräften oder Angehörigen –
Geltung zu verschaffen.
(S.16) Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, Ihren in einer
Patientenverfügung festgelegten Willen oder den daraus abgeleiteten
mutmaßlichen Willen zu beachten und nach diesem zu handeln. Das kann sie dann
in Gewissenskonflikte bringen, wenn sie aus ihrer fachlichen Sicht oder für
ihre eigene Person andere Entscheidungen treffen würden. Aber weder eine akute Krankheit
noch der ärztliche Heilauftrag oder die Pflege begründen ein eigenständiges
Behandlungsrecht gegen den Willen des Patienten. Vielmehr stellt der ärztliche
Eingriff ohne Einwilligung oder gar gegen den Willen eine strafbare
Körperverletzung dar.
(S.17) Der in Ihrer Patientenverfügung festgelegte Wille ist auch für
Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste, stationäre Pflegeeinrichtungen und
andere Einrichtungen verbindlich.
(S.20) Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos, also auch mündlich oder
durch Gesten, widerrufen werden.
(S.20) Für die Beachtung und Durchsetzung des in der Patientenverfügung zum
Ausdruck gebrachten Patientenwillens kommt es nicht auf die Art oder das
Stadium der Erkrankung an. Die Verfügung gilt, bei entsprechender Bezeichnung
der Situation, in jeder Lebensphase, also auch dann, wenn ein Mensch noch nicht
unmittelbar stirbt. Der rechtliche Betreuer oder der Bevollmächtigte des
entscheidungsunfähigen Betroffenen ist an die Regelungen in der
Patientenverfügung gebunden.
(S.22) In der Praxis hat sich eine Kombination von Patientenverfügung (auf der
einen Seite) und Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung (auf der anderen
Seite, als Ergänzung) bewährt.
Für diese verbundenen Erklärungen sollten Sie zwei getrennte Formulare
verwenden. Denn die Vorsorgevollmacht richtet sich an außenstehende Dritte. Mit
ihr weist der Bevollmächtigte - je nach Umfang der Vorsorgevollmacht – nicht
nur gegenüber Ärzten oder dem Krankenhaus, sondern auch gegenüber Behörden und
im sonstigen Geschäftsverkehr seine Vertretungsbefugnis nach. Diese
Außenstehenden müssen keine Kenntnis vom Inhalt der Patientenverfügung haben.
Andererseits sollte Ihre Patientenverfügung einen Hinweis auf bestehende
Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen enthalten und die betreffende
Person ausdrücklich benennen
(Diakonie Bundesverband: Patientenverfügungen aus christlich-diakonischer
Sicht, Broschüre, Stuttgart, Oktober 2010)
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