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Faktensammlung

Sterben

Sterbebegleitung
Sterbehilfe

Patientenverfügung

zusammenstellung: joachim krause, hauptstr. 46, 08393 schönberg, tel. 03764-3140

 

 

fortlaufend aktualisiert

neueste Eintragungen jeweils am Ende der einzelnen Themenbereiche farbig gekennzeichnet

(am 7.3.2012 wurde die Zusammenstellung ergänzt um Fakten aus den 1990erJahren, die nun am Anfang stehen (ROT eingefärbt) und vielleicht nicht nur „historisch“ interessant sind)

 

 

begonnen: 2004

Stand: 7.3.2012

 

 

 

Einzelbereiche hier direkt anklicken:

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·        hier LINK zu früherer Sammlung von Materialien und Quellen zu Sterbebegleitung und Sterbehilfe

 

 

Sterben

 

·       (Lexikon)
"Euthanasie"
Sehnsucht nach dem schönen, leichten Tod
Tötung auf Verlangen, Hilfe beim Sterben-Lassen, Tötung "unwerten" Lebens

·       (taz 5.12.95)
Titel "Das Recht auf die tödliche Spritze"

·       (TV-Sendung 13.2.97 ARD-ZDF?, Prod. Bayerischer Rundfunk)
in der Schweiz wurden im letzten Jahr ärztliche Richtlinien beschlossen, wonach der behandelnde Arzt eines Koma-Patienten völlig allein das Todesurteil fällen und vollziehen kann, ohne daß er vorher mit den Angehörigen reden muß

·       (Deutsches Ärzteblatt 22.9.95 S.A-2450)
Schweizer Richtlinie zur Sterbehilfe
"aktive Maßnahmen zum Zwecke der Lebensbeendigung verboten";
Richtlinien beziehen sich ausdrücklich nicht nur auf Sterbende, sondern auch auf zerebral schwerst Geschädigte mit irreversiblen, fokalen oder diffusen Hirnschädigungen.. Ein solcher chronisch-vegetativer Zustand bestehe, im (nach mehrmonatiger Beobachtungszeit wiederholt bestätigten) irreversiblen und definitiven Verlust der kognitiven Fähigkeiten, der Willensäußerungen und der Kommunikation. Er könne nach Schädeltrauma oder Hirnblutung, bei Gefäßleiden, entzündlicher oder degenerativer Hirnkrankheit, infolge eines Tumors oder einer Anoxie auftreten. Ein verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen ist also nicht nur bei Sterbenden, sondern auch bei Menschen im irreversiblen Koma erlaubt. Als lebenserhaltende Maßnahmen gelten künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr, Sauerstoffzufuhr, künstliche Beatmung, Medikation, Bluttransfusion und Dialyse. Bei urteilsunfähigen Patienten müsse der Arzt primär entsprechend der Diagnose und der mutmaßlichen Prognose handeln... Lediglich bei unbestimmter Prognose solle sich der Arzt am mutmaßlichen Willen des Patienten orientieren. Patientenverfügungen sind zu respektieren, die letztendliche Entscheidung trifft allerdings häufig der Arzt.

·       (taz 25.11.96)
Beispiel Schweiz: Dort hat die Akademie der Medizinischen Wissenschaften 1995 eine Ethik-Richtlinie beschlossen, die das Lebensrecht von PatientInnen in Frage stellt, die in Folge eines Schlaganfalls, Tumors oder Unfalls ins Koma gefallen sind. Wem ÄrztInnen nach mehrmonatiger Beobachtung bescheinigen, seine Bewußtlosigkeit sei unwiderruflich, den dürfen richtlinientreue MedizinerInnen töten; durch Entzug der Zufuhr von Beatmung und Medikation, Verzicht auf Bluttransfusion und Dialyse.... In der Alpenrepublik bestehen "Ausnahmen von der ärztlichen Verpflichtung zur Lebenserhaltung", sofern eine Krankheit oder irreversible Schädigung "trotz Behandlung in absehbarer Zeit zum Tode führt"...

·       (taz 24.4.97)
in der Schweiz ist ein Behandlungsabbruch auch bei Patienten zulässig, bei denen der Sterbevorgang überhaupt noch nicht eingesetzt hat

·       (FR 27.2.96)
Der Druck wächst. In Australien, den Niederlanden und in Japan ist aktive Sterbehilfe bereits möglich....
Vor wenigen Monaten haben die Mediziner in der Schweiz eine neue Richtlinie zur Sterbehilfe beschlossen. Sie erlaubt ausschließlich die passive Sterbehilfe. Doch diese kann jetzt nicht nur bei Sterbenden Anwendung finden, sondern auch schon bei Schwerstkranken, die sich noch nicht im Sterbeprozeß befinden...Die Schweizer haben auch festgeschrieben, daß der Nahrungsentzug (also die Entscheidung, Menschen verhungern oder verdursten zu lassen, JK) ein Akt passiver Sterbehilfe sei.

·       (TV-Sendung 13.2.97 ARD-ZDF?, Prod. Bayerischer Rundfunk)
am Europäischen Patentamt in München wurde im April 1996 ein Patent erteilt: damit wird der amerikanischen Michigan-State-University ein Euthanasie-Serum patentiert, das (ZITAT:) "zur ästhetischen Tötung von Säugetieren" benutzt werden kann; das eigentlich Brisante dabei: die Anwendung am Menschen ließ man sich gleich mit schützen, falls die Euthanasie legalisiert wird...
Begriffe - Nebel und verräterisch
"Patienten abspritzen"
"ein Kind auf NULL-DIÄT setzen"
"Dehydratisierung" (Reichen von Flüssigkeit verweigern)

·       (FR 15.4.96)
USA; Jack Kevorkian; in vergangenen 5 Jahren an mehr als zwei Dutzend Selbsttötungen mitgewirkt; Anfang März 1996 von der Anklage auf verbotene Sterbehilfe freigesprochen

·       (Das Sonntagsblatt 5.7.96)
Weltpremiere für einen Tabu-Bruch:
in der australischen Nordprovinz trat jetzt ein Gesetz in Kraft, mit dem 1995 von Parlament in Darwin die Rechtsgrundlage für aktive Sterbehilfe geschaffen worden war
Bedingung: Untersuchung des Sterbewilligen durch drei unabhängige Gutachter; zwei Bedenkfristen einzuhalten, dann Todesspritze nicht durch Arzt, sondern durch Patienten selbst mit Hilfe eines eigens dafür installierten Computers

·       (Das Sonntagsblatt 2.6.95)
am 25. Mai 1995 stimmte in der australischen Provinzhauptstadt Darwin das Parlament des Nordterritoriums dafür, daß sich Kranke unter bestimmten Bedingungen von Ärzten töten lassen können

·       (FR 16.12.96)
im Herbst 1996 setzt der unheilbar an Krebs erkrankte 66 Jahre alte Bob Dent im Beisein seines Arztes den Todes-Computer in Gang und drückt den Befehl zur Injektion einer tödlichen Dosis von Chemikalien
Gesetz über die Zulassung der "freiwilligen Euthanasie", das erste Gesetz dieser Art auf der Welt, war schon im Mai 1995 verabschiedet worden und seit 1.Juli 1996 in Kraft
Bedingungen:
- unheilbare tödliche Erkrankung
- über 18 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen
  Kräfte
- schriftlicher Antrag auf Sterbehilfe
- zwei Ärzte müssen nachweisen, daß schmerzlindernde Mittel
  den Verlauf der Krankheit nicht aufhalten können und das
  Weiterleben eine Qual sei
- Fristen:
  a) Antragstellung erst eine Woche nach erster Mitteilung
     des Todeswunsches gegenüber den Ärzten
  b) nach Antragstellung mind. 48 Std. Bedenkfrist
- 3. Arzt, Psychiater, muß Schwachsinn, Depressionen usw,
  ausschließen

·       (Der Spiegel 9/97 S.196)
inzwischen haben drei Australier von der Möglichkeit des Gnadentodes Gebrauch gemacht

·       (? taz, Die Welt)
„Ein Laptop beendete sein Leben"

·       (taz/Freie Presse 26.3.97)
beide Kammern des australischen Parlaments haben für Abschaffung des umstrittenen Euthanasie-Gesetzes gestimmt

·       (taz 5.12.95)
seit in den Nachbarländern, in den Niederlanden, der Schweiz, Belgien, die Sterbehilfe Schritt für Schritt weiter legalisiert wird...
Niederlande: dort ist die ärztliche Sterbehilfe zwar nicht erlaubt, aber ein Arzt, der auf das ausdrückliche und wiederholte Verlangen eines todkranken Patienten diesem die Spritze gibt, bleibt straffrei. Übersehen wird dabei allzugern, daß viele Ärzte in der täglichen Praxis noch viel weiter gehen. Euthanasie wird auch bei nicht einwilligungsfähigen, komatösen oder altersdementen Patienten und mit schweren Behinderungen zur Welt gekommenen Neugeborenen angewandt. Mehrere hundert Menschen, die nicht ihre Zustimmung zur Euthanasie haben geben können, werden nach Schätzungen jedes Jahr in den Niederlanden getötet. Der Gesetzgeber denkt jetzt über eine gesetztliche Freigabe auch für diese Fälle nach.

·       (Deutsches Ärzteblatt 8.8.94 S.A-2098)
Fall Oberster Gerichtshof Niederlande:
Psychiater stellt Patientin mit "unerträglichen seelischen Qualen" tödliche Giftdosis zur Verfügung (1991);
Gericht: befand Psychiater zwar schuldig, sah aber von Strafverfolgung ab;
auch wenn ein Patient nicht körperlich leide und sich nicht in der Sterbensphase befinde, könne der Arzt sich unter Umständen auf eine Notsituation berufen

·       (Deutsches Ärzteblatt 13.12.96 S.A-3334)
Niederlande:
im Auftrag des Justiz- und Gesundheitsministeriums durchgeführte Befragung;
Ministerium beziffert nicht gemeldete Euthanasie-Fälle mit 60% - damit umgehen offenbar die meisten Ärzte eine Bedingung der nach 1994 in Kraft getretenen Euthanasie-Gesetzgebung;
Bedingungen:
- Arzt muß nach geleisteter Sterbehilfe Berichtsbogen
  ausfüllen
- Gemeindearzt muß Leichenbeschau vornehmen und 
  Staatsanwalt informieren
- ausdrücklicher und wiederholter Wunsch des
  einwilligungsfähigen Patienten
- Leiden "unannehmbar"
- Beratung des Arztes mit einem Kollegen

·       (Der Spiegel 9/97 S.196)
Seit Anfang der achtziger Jahre wird in den Niederlanden aktive Sterbehilfe in großem Stil praktiziert. Jeder zweite Arzt hat in der Zwischenzeit wenigstens einmal den Todeswunsch eines Patienten erfüllt.
längst nicht mehr nur unheilbar Kranke: HIV-Infizierte ohne Aids-Symptome, alte Menschen ohne Einwilligung

·       (Deutsches Ärzteblatt 31.1.97 S.B-186)
Niederlande:
Euthanasie: etwa 2% der jährlichen Todesfälle
bei zusätzlich 1000 Patienten Tötung ohne ausdrückliche oder auch nur mutmaßliche Zustimmung vorgenommen.
Der Damm zur ärztlich verordneten Euthanasie ist also längst gebrochen.

·       (FAZ 3.7.96)
in Japan beschäftigt ein umstrittener "Gnadentod" die Öffentlichkeit
In Australien ist erstmals ein Gesetz zur Legalisierung der Euthanasie verabschiedet worden...
das neue australische Beispiel zeigt, daß der Dammbruch in Sachen Euthanasie gar nicht beim Umgang mit Behinderten erfolgt... es ist vielmehr der sonst so geschätzte liberale Individualismus, das Ideal totaler Selbstbestimmung, das bei der Euthanasie bis zum Umschlag in die Selbstvernichtung getrieben wird.

·       (taz 21.4.97)
Bundesärztekammer: Entwurf für geplante neue
"Richtlinien zur ärztlichen Sterbebegleitung und zur Behandlungsbegrenzung"
erstmals ermächtigt der geplante Verhaltenskodex MedizinerInnen, "lebenserhaltende Maßnahmen" auch bei Menschen abzubrechen, die sich überhaupt nicht im Sterbeprozeß befinden, namentlich bei PatientInnen im apallischen Syndrom (Wachkoma). Die todbringende Unterlassung ist..."nur dann zulässig, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht".

·       (Der Sonntag 25.5.97)
Richtlinienentwurf der BÄK: "Bewußtlose oder sonst einwilligungsunfähige Patienten" werden nicht klinisch beatmet oder ernährt, bekommen keine lebenswichtigen Medikamente, keine Bluttransfusion oder Dialyse, "wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht."

·       (Deutsches Ärzteblatt 7.6.96 S. A-1508)
Singer sagt:
1993 habe das niederländische Parlament ein Gesetz verabschiedet, nach dem holländische Ärzte jenen Patienten letale Injektionen geben dürfen, "die unerträglichen Leiden ohne Aussicht auf Besserung ausgesetzt waren und um Sterbehilfe ersuchten".
Im März 1996 habe ein Federal Appeal Court der USA das Verbot der Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt.

·       (Fuldaer Zeitung 26.9.96)
Sterbehelfer Jack Kevorkian USA in vergangenen 6 Jahren mindestens 40 Menschen Sterbehilfe geleistet; zwei Bundesgerichte kassierten das Verbot der Sterbehilfe in zwölf Staaten der USA

·       (Der Spiegel 9/97 S.196)
Januar 1997 erkannte Gericht in West Palm Beach einem Aids-Kranken das Recht zu, bei seinem geplanten Suizid ärztliche Unterstützung in Angriff zu nehmen.
Kevorkian 45 Patienten zum Tode gebracht

·       (Deutsches Ärzteblatt 8.1.96 S.A-28)
Gericht in England entschied, daß einem Unfallopfer, das seit drei Jahren im Wachkoma lag, die Nahrung entzogen werden darf.

·       (taz 22.5.97)
In Kolumbien hat das Verfassungsgericht die aktive Sterbehilfe in Einzelfällen für rechtmäßig erklärt (Patient muß unheilbar krank sein und seine Zustimmung erteilt haben).

·       (Das Sonntagsblatt 24.11.95)
Umfragebogen des Bonner Instituts für Wissenschaft und Ethik an 1200 Ärzte verschickt; ankreuzen, ob sie es jemals für angemessen halten, einem Wach-Koma-Patienten die künstliche Ernährung zu entziehen, und welcher Zeitpunkt dafür gegebenenfalls angemessen wäre, und ob eine solche Entscheidung als Privatsache zwischen Ärzten und Angehörigen zu finden ist oder rechtlich in Gesetzesform zu gießen wäre...

·       Günter Altner: Leben in der Hand des Menschen, Darmstadt 1998
S. 135: zunehmende Bejahung der Euthanasie in den westl. Demokratien:
- Hochschätzung des Individuums
- Wegfall des Gottesbezuges in der säkularen Welt
  Dimension des Aufgehobenseins über den Tod hinaus fällt aus;
  galten Ängste und Hoffnungen früher vor allem dem, was nach dem Tod kommt, so muß das alles
  heute „vor“ dem Tod bestanden werden und drängt sich hier als Angst vor Leiden, Schmerzen,
  Einsamkeit und Sterben zusammen
S. 140: Hospizbewegung, Sterbebegleitung
  einerseits Frage sorgfältig angewendeter Schmerztherapie;
  Menschen ermutigen, dem Tod ins Auge zu blicken

·       Friedrich-Ebert-Stiftung 1997: Sterben als Teil des Lebens
S.9 Umsorgung von Sterbenden
S.27 Großbritannien 1994: 21000 Patienten, die zu Hause starben, erhielten 1 Mill. Pflegestunden von Marie-Curie-Schwestern (= 50 Std. je Patient!)
S.42 Niederlande Studie 1991: 1,8% aller Patienten sterben durch freiwillige Euthanasie, weitere 0,8% durch unfreiwillige Euthanasie; 38% der Fälle werden von Ärzten nicht gemeldet

·       Ev. Akademie Loccum: Dich leiden sehen und nicht helfen können, 1998
S.10: „high touch“ statt „high tech“
Hospitium als Gastfreundschaft, als Freundschaftsdienst für einen Weg, der mit dem Tod noch nicht zu Ende ist
S.31 Wirkung von Morphinen
S.48 Holland 2-5% der Todesfälle aktive Euthanasie
S.77 seelische Schmerzen: Eingehen auf individuelle Religiosität; Lieder und Gedanken werden durch Mitsingen oder Atmung begleitet
S.78: gegen Einsamkeit: gemeinsam essen, fernsehen, rauchen...
S.78f.: in Ruhe Abschied nehmen, Aussegnung im Zimmer, zum Gedenken als Auferstehungshoffnung - eine Kerze; keine schnelle Entsorgung nach draußen
S.101ff. Leid - Überlegungen aus christlicher Sicht
S.123 Der Tod wird im wahrsten Sinne des Wortes tot-geschwiegen
S.125: Sterbende fragen nach Sinn des Lebens, nach dem WARUM, leiden in ihrem Selbstwertgefühl;
der Sinn und Wert unseres Lebens liegt nicht in unseren Taten oder unserem Wohlergehen, sondern darin, daß Gott uns liebt und nach seinem Ebenbild geschaffen hat, diese Würde kann uns niemand nehmen, auch Leid, Schuld und Tod können sie nicht zerstören
S.127:einen Sterbenden begleiten heißt nicht, seine Fragen zu beantworten, sondern zusammen mit ihm seine Angst auszuhalten und nach tragenden Hoffnungsbildern zu suchen; Schweigen, non-verbale Gesten, Streicheln, Stirn abwischen...

·         (10) In Würde zu sterben heißt, als Mensch in der von ihm gewünschten Umgebung, in seinem Dasein bis zuletzt wahrgenommen und angenommen zu werden. Dies bedeutet, von menschlicher und palliativmedizinischer Fürsorge, Kommunikation und Betreuung begleitet zu sein. Entscheidend und bindend müssen die Wünsche und das Wohl des Patienten sein. Er ist der Mittelpunkt.;
(Deutscher Bundestag, Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin, Zwischen bericht 13.9.04 „Patientenverfügungen“)

·         Statement dazu von Prof. Beleites:
Das heißt jedoch nicht, dass die Begleitung Sterbenswilliger oder auch die Anwesenheit beim Suizid den Ärzten generell verboten ist.
(Bundesärztekammer 2004: „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“, Dtsch. Ärzteblatt 7.5.04)

·         Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. ...
(Bundesärztekammer 2004: „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“, Dtsch. Ärzteblatt 7.5.04)

·         (38) Hippokrates:
“Der Arzt befasse sich mit der völligen Beseitigung der Leiden der Kranken und mit dem Lindern der Heftigkeit der Leiden. Aber er wage sich nicht heran an jene, die von der Krankheit schon überwältigt sind.“
(humanismus aktuell 8/2004)

·         „infaust“ heißt: ohne Aussicht auf Heilung, das ist tatsächlich ein Todesurteil;
1953 starben in D. 37,4 % aller Menschen im Krankenhaus; 1980: 55,3 %; derzeit etwa 48 %;
(ZEIT 7.4.04 S.62ff)

·         70% aller Menschen sterben im Krankenhaus
(taz 1.2.03)

·         (38ff) Obwohl der Wunsch verbreitet ist, die letzte Lebensphase zu Hause zu verbringen, sterben tatsächlich rund 90% der Menschen in Krankenhäusern oder Pflegeheimen; auf dem Lande sterben etwa 20% zu Hause; 47 % der Todesfälle im Krankenhaus
(Nationaler Ethikrat: Stellungnahme Juli 2006 „ Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende“ – im Internet unter http://www.nationalerethikrat.de/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Sterbebegleitung.pdf)

·         Wann ist ein Mensch „tot“? Lange galten der letzte Atemzug oder der letzte Herzschlag als Ende des Lebens. Der Kreislauf steht still, die Pupillen weiten sich, Lippen und Haut färben sich bläulich. Doch für einige Minuten besteht die Möglichkeit, den Herztod rückgängig zu machen, den Menschen wiederzubeleben.
Ob jemand tatsächlich ins Leben zurückkehrt, hängt davon ab, wie lange sein Atem aussetzt. Das Gehirn kann nur wenige Minuten ohne Sauerstoff auskommen. Sterben zu viele Hirnzellen, stirbt schließlich das ganze Organ. Doch ist der Mensch tot, wenn das Hirn tot ist? Der Brustkorb hebt und senkt sich ja noch, wenn das Beatmungsgerät angeschlossen ist, das Herz schlägt, die Haut ist warm, weil Medikamente den Kreislauf in Gang halten ...
Ist schon das Ende nicht immer so eindeutig, so sind die Zustände des Bewusstseins, die zwischen Leben und Tod liegen, noch weitaus schwieriger zu fassen: das Koma und besonders die verschiedenen Arten des Wachkomas.
Wer im Koma liegt, der gleicht äußerlich einem Hirntoten. Er ist bewusstlos, doch sein Hirn arbeitet noch, etwa die Hälfte der normalen Aktivität ist erhalten. Der Patient kann sich wieder vollständig erholen oder ins Wachkoma hinübergleiten, oder aber sein Gehirn versagt nach ein bis zwei Wochen ganz seinen Dienst. Das Koma ist damit meist eine Durchgangsstation zwischen Leben und Tod, in der ein Patient verhältnismäßig kurz verweilt.
Ganz anders verhält es sich mit dem Wachkoma. Jahrelang verharren die Patienten in ihrem Zustand, oft weiß keiner genau, ob es noch eine Hoffnung auf Besserung gibt. Sind nur wenige Hirnregionen geschädigt, etwa infolge eines Unfalls, kommt es vor, dass im Gehirn des Wachkomapatienten neue Nervenverbindungen geknüpft werden. Solche Patienten können in seltenen Fällen wieder zu Bewusstsein kommen.
Völlig anders lag der Fall der US-amerikanischen Komapatientin Theresa Schiavo, deren künstliche Ernährung vor zwei Jahren auf richterlichen Beschluss hin abgestellt wurde. 15 Jahre zuvor hatte ihr Gehirn während eines Herzstillstands zu lange keinen Sauerstoff bekommen, ein großer Teil der Nervenzellen war abgestorben, kaum eine Hirnregion war verschont worden. Dass jemand nach Jahren aus solch einem Zustand wieder erwacht, gilt immer noch als ausgeschlossen. Nur 15 Prozent der Patienten, deren Hirn durch Sauerstoffmangel geschädigt wurde, kommen innerhalb der ersten drei Monate wieder zu Bewusstsein, danach schaffen dies nur sehr wenige und nach zwei Jahren schafft es keiner mehr, ergab eine Studie unter 700
Betroffenen.
(ZEIT 29.3.07 S.4)

·         bei jedem Suizid sind im Durchschnitt sieben andere Menschen massiv in Mitleidenschaft gezogen;
Suizide in Deutschland 2005 (auf 100.000 Einwohner):
1. Sachsen 16,2
16. NRW 9,4
(bdw 7/2007 S.89)

·         Appell an den Bundestag, das aus dem Jahre 1933 stammende „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ umgehend zu ächten; das Gesetz wurde bis heute nicht aufgehoben, sondern 1974 lediglich außer Kraft gesetzt;
auf seiner Grundlage wurden etwa 350.000 Menschen wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten zwangssterilisiert und rund 300.000 Menschen im Euthanasie-Programm der Nazis ermordet
(Der Sonntag 11.3.07)

·         Ein Gebet, das oft fälschlich Friedrich Christoph Oetinger zugeschrieben wird,
aber von Reinhold Niebuhr stammt
(geschrieben im Sommer 1943;
Quelle: Elisabeth Sifton: Das Gelassenheitsgebet; Hanser Verlag 2001)

„Gott, gib uns die Gnade,
mit Gelassenheit Dinge hinzunehmen,
die sich nicht ändern lassen,
den Mut, Dinge zu ändern,
die geändert werden sollten,
und die Weisheit,
das eine vom an­deren zu unterscheiden!“
(Reinhold Niebuhr)

·         Menschen haben sich sattgelebt – lebenssatt wie Abraham (1.Mose 25,8), Isaak (1. Mose 35,29), Hiob (Hiob 42,17), David (1.Chr. 23,1) und Jojoda (2.Chr. 24,15);
Leben zu verhindern, gilt als Verstoß gegen die Schöpfungsordnung. Steren verhindern ist das Gleiche, mit einem Wort der Alten: Sünde.
(ZEIT 17.7.08 S.50 Leserbrief)

·         seit April 2007 hat jeder Schwerstkranke in Deutschland den Anspruch, zu Hause versorgt zu werden bis zum Tod; Theoretisch; die Krankenkassen, die das Gesetz umsetzen müssen, drücken sich darum, die Kosten für diese hochspezialisierte Medizin zu übernehmen
(Der Spiegel 8-2009 S.132)

·         von den etwa 800.000 Toten im Jahr in Deutschland werden rund 45% eingeäschert, in manchen Regionen im Osten Deutschlands sind es 90%
(taz 21./22.11.09 S.19)

·         in Zwickau 97% Feuerbestattungen, 3% Erdbestattungen
(Freie Presse Chemnitz 20.11.09 S.11)

·         TOD. Die Inuit unterschieden zwischen drei Todesarten. Erstens: dem Tod durch Krankheit, verursacht von böswilligen Geistern. Zweitens: dem Tod auf der Jagd. Ein Grund, in Liedern ehrenvoll erwähnt zu werden. Drittens: dem freiwilligen Tod zur Erhaltung der Gemeinschaft. Dieser Tod wurde besonders verehrt - der durch Erdrosseln oder Erfrieren Verstorbene wurde über Generationen in Liedern und Legenden gepriesen.
(taz16.12.2010 S.13)


Sterbebegleitung, Sterbehilfe

 

·         aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Strafe bedroht ...
die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein [Beihilfe zur Selbsttötung] ...
bei Maßnahmen zur Linderung des Leidens kann eine möglicherweise dadurch bedingte unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden [indirekte Sterbehilfe]...
[passive Sterbehilfe]
â
Sterbenden (Kranken oder Verletzten mit irreversiblem Versagen einer oder mehrerer vitaler Funktionen, bei denen der Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu erwarten ist) ist so zu helfen, dass sie unter menschenwürdigen Bedingungen sterben können;
Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten unterlassen oder nicht weitergeführt werden ...
Patienten mit infauster Prognose (die sich zwar noch nicht im Sterben befinden, aber nach ärztlicher Erkenntnis in absehbarer Zeit sterben werden): Änderung des Behandlungszieles zulässig, wenn das dem Willen des Patienten entspricht
(auch anwendbar auf:
    + Neugeborene mit schwersten Beeinträchtigungen durch Fehlbildungen oder
       Stoffwechselstörungen, bei denen keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht
    + extrem unreife Kinder und Neugeborene mit schwersten Zerstörungen des Gehirns ...
Patienten mit schwersten zerebralen Schädigungen und anhaltender Bewusstlosigkeit (apallisches Syndrom = Wachkoma) haben Recht auf Behandlung, Pflege und Zuwendung (unter Beachtung ihres geäußerten oder mutmaßlichen Willens); bei Eintritt in die Sterbephase oder infauster Prognose (s.o.) gelten die dort dargelegten Grundsätze;
(Bundesärztekammer 2004: „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“, Dtsch. Ärzteblatt 7.5.04)

·         (31) palliative care = schmerzlinderne Fürsorge;
(33) Umfrage bei 1200 ChefärztInnen an 122 neonatologischen Intensivstationen in Europa;
beeindruckend ist die Tatsache, dass die aktive Sterbehilfe („Verabreichen von Medikamenten mit dem Ziel der Lebensbeendigung“) auf Neugeborerenstationen ausschließlich in den Niederlanden (47%) und in Frankreich (73%) in breitem Umfang praktiziert wird, in IT, SP, D, GB, Schweden nur von 2-4%;
(37) in der Schweiz etwa 300 Fälle jährlich Beihilfe zur Selbsttötung;
(Aus Politik und Zeitgeschichte B23/24-2004 S.31)

·         (14) nach den Ergebnissen einer repräsentativen Befragung deutscher Ärzte von 1996 wird die Frage, ob sie Fälle aktiver Sterbehilfe während ihrer Berufsausübung erlebt hätten, von nur 6,4% der Krankenhausärzte und von 10,5% der niedergelassenen Ärzte bejaht;
(16) nach ärztlichen Schätzungen sollen immerhin 5 % aller Krebsschmerzen im Endstadium auch durch die beste Palliativbehandlung nicht kontrollierbar sein;
(17) wann eine Behandlung bei NICHT Urteilsfähigen abgebrochen wird, ist in Deutschland nicht reguliert; liegt weitgehend in der Entscheidungshoheit des Arztes;
(22ff) Sterbehilfe in den Niederlanden;
es ist nicht erforderlich, dass sich der Patient in der Sterbephase seiner Krankheit befindet, nicht einmal, dass er eine infauste Prognose hat;
Bericht schätzt für 2001 den Prozentsatz der (amtlich) gemeldeten Fälle von Sterbehilfe auf 54% (eine Erklärung: Grauzone zur terminalen Sedierung, Gabe von Morphium und Dormicum);
(50) als alternative, durchaus auch „aktive“ Form der Sterbehilfe kommt hingegen – sowohl in der Debatte wie auch in der Praxis z.B. der Palliativmedizin – immer häufiger die so genannte terminale Sedierung vor. Mit einer gesteigerten Dosis z.B. von Morphium in Kombination mit starken Sedativa (Beruhigungs- bzw. Schlafmitteln) kann damit beim unheilbar schwerkranken Patienten ein „friedvolles“ Hinüberdämmern“ bewirkt werden
(humanismus aktuell 8/2004)

·         In Belgien bisher 203 Fälle aktiver Sterbehilfe registriert
(Sonntag 30.11.03)

·         Morphiumverbrauch in D. 20 x so hoch wie 1985: heute 18 kg pro 1 Million Einwohner
(ZEIT 7.4.04 S.62ff)

·         (19) Palliativmedizin wurde in die neue Approbationsordnung für Ärzte aufgenommen (gültig seit Oktober 2003); aber noch ist sie nicht Pflichtlehr- und Prüfungsfach
(Woche für das Leben 2004: Materialheft „Die Würde des Menschen am Ende seines Lebens“)

·         Ich will nicht ausschließen, dass es Grenzfälle gibt, die auch heute noch nicht, trotz aller Palliativmedizin, so in den Griff zu bekommen sind, dass die Menschen ein erträgliches Leben führen können .... Unser Gesetz kennt die Gerichtsfigur des übergesetzlichen Notstandes und ich denke, wenn in solchen Grenzfällen jemand aus Verantwortung vor seinem Gewissen und Verantwortung vor dem Menschen diesen Schritt geht, wird auch heute in Deutschland kein Richter ein Verfahren einleiten.
(Ulrich Eibach in: Evangelische Verantwortung 2/04 S.1ff)

·         anders als in Holland ist in Deutschland die Beihilfe zur Selbsttötung nicht mit Strafe bedroht;
(taz 28.11.03)

·         Cicely Saunders: 95 % der Krebskranken können bei hinreichender Morphiumgabe schmerzfrei bleiben; bei den restlichen 5 % würden Beruhigungsmittel helfen
(ZEIT 10.4.03 S.40)

·         Fall Terry Schiavo USA:
auch in Deutschland kann die Magensonde einer Wachkoma-Patientin entfernt werden, wenn dies dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen der Frau entspricht;
(taz 23.3.05)

·         zum Fall Terry Schiavo USA:
Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung fordern bei der Durchführung lebensverlängernder Maßnahmen bei Patienten im Wachkoma die „Beachtung ihres geäußerten Willens oder mutmaßlichen Willens“;
Ehemann von T.S. hatte drei Jahre nach dem Unfall die Diagnose PVS (Wachkoma) akzeptiert; überzeugt davon, dass seine Frau nicht in einem solchen Zustand hätte leben wollen, setzte er sich als ihr gesetzlicher Vertreter für die Beendigung der Sondenernährung ein; alle Gerichte gaben ihm Recht; es ging nur darum, den mutmaßlichen Willen von T.S. zu akzeptieren;
Umfrage in Deutschland unter Ärzten und Krankenschwestern und Altenpflegerinnen:
54,88% für Veränderung der Gesetzeslage in Deutschland nach niederländischem Vorbild = für Legalisierung der aktiven Sterbehilfe; 64,79% der Überzeugung, dass es unter bestimmten Umständen gerechtfertigt ist, das Leben eines Menschen im Wachkoma aktiv zu beenden (70,38% der Krankenpflegerinnen; 51,53% der ÄrztInnen)
(Dtsch. Ärzteblatt 29.7.05 S. A2079ff)

·         Fall Terry Schiavo
+ Tod 31.3. 2005:
    Patientin 41 Jahre alt,
    seit 15 Jahren im Wachkoma;
    damals nach einem Herzstillstand für immer das Bewusstsein verloren;
    jetzt Magensonde entfernt
+ Bischof Lehmann: „Menschen einfach verhungern zu lassen,
   das ist ethisch nicht erlaubt“
   Vatikan: MORD!
   (künstliche Ernährung zählt aus katholischer Sicht zu den „natürlichen
   Mitteln der Lebenserhaltung“)
+ Bundesärztekammer (Richtlinien zur ärztlichen Sterbebegleitung):
    Ernährung mittels Magensonde ist medizinische Behandlung;
    dagegen ist das „Stillen von Hunger und Durst“ Basisbetreuung;
+ Obduktion ergibt: alle Gehirnregionen für Empfingen, auch Schmerz und
   Hunger, längst unwiderruflich abgestorben
+ in Deutschland jedes Jahr einige Dutzend solcher Fälle, in denen Sterben
    von Wachkoma-Patienten auf genau diese Weise zugelassen wird
(Spiegel 52/2005 S.134; 14/2005 S.152ff)

·         für die katholische Kirche gehört die künstliche Ernährung – trotz des sprachlichen Widerspruchs – zu den „natürlichen Mitteln der Lebenserhaltung“
(taz 2.4.05)

·         Studie in LANCET, dass in 6 europäischen Ländern zwischen 20 und 50% der unheilbar Kranken Sterbehilfe beanspruchen
(Dtsch. Ärzteblatt 10.1.05 S.A28)

·         2005 sind in Großbritannien fast 3000 Menschen aufgrund ärztlicher Maßnahmen gestorben, in knapp tausend Fällen handelte es sich um freiwillige Euthanasie, also Tötung auf Verlangen; in den übrigen 2000 Fällen beendeten die Ärzte das Leben ohne den ausdrücklichen Wunsch des Patienten; Tod durch Einstellung ärztlicher Behandlung in 180.000 Fällen (30% aller Todesfälle); ein Drittel aller verstorbenen Patienten (knapp 200.000) bis zu ihrem Tod mit Morphium behandelt
(taz 19.1.06)

·         Umfrage der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)
unter deutschen Ärzten zu verschiedenen Formen der Sterbehilfe

Fragestellung

Ärzte der DGP

andere Ärzte

gut vertraut mit den in der Sterbehilfedebatte geläufigen Begriffen sind

76 %

49 %

es sind vertraut mit
a) den „Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“

b) den „Handreichungen der BÄK zum Umgang mit Patientenverfügungen“


64,5 %
61,4 %


26,7 %
42,4 %

ist eine gesetzliche Regelung zur Zulassung aktiver Sterbehilfe wünschenswert?
„Zustimmung“ bzw. „teilweise Zustimmung“
(Zustimmung, wenn eigene Erkrankung vorläge)


9,6 %

(11,6 %)


26,3 %
(30,4 %)

ist eine gesetzliche Regelung zur Zulassung des ärztlich assistierten Suizids bei fortgeschrittener unheil­barer Erkrankung wünschenswert?
„Zustimmung“ bzw. „teilweise Zustimmung“
(Zustimmung, wenn eigene Erkrankung vorläge)



25,2 %
(29,4 %)



40,1 %
(43,5 %)

für Zulassung der „terminalen Sedierung“ bis zum Tod bei unerträglichem Leid

> 90 %

> 90 %

ist eine gesetzliche Regelung wünschenswert für Möglichkeit der Therapiebeendigung in aussichtslosen Krankheitssituationen ohne ausdrückliche Willensbekundung des Betroffenen bzw. der Angehörigen


63,3 %


66,8 %

Maßnahmen aktiver Sterbehilfe bzw. Unterstützung einer Selbsttötung haben selbst durchgeführt

2,5 bzw. 1,1 %

2,5 bzw. 1,1 %

Therapieverzichtsmaßnahmen selbst durchgeführt, ohne dass ausdrückliche Zustimmung des Betroffe­nen vorlag


> 50 %


> 50 %

(Deutsches Ärzteblatt 2004; 101: A-1077-1078 (Heft 16); Langfassung: www.aerzteblatt.de/plus1604)

 

·         (96) Nationaler Ethikrat 2006:
Vorschläge zur Terminologie wichtiger Begriffe im Zusammenhang mit Sterbebegleitung und Sterbehilfe
Der Nationale Ethikrat hält die Begriffe „aktive“, „passive“ und „indirekte Sterbehilfe“ für missverständlich und irreführend. Entscheidungen und Handlungen am Lebensende, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Prozess des Sterbens und den Eintritt des Todes auswirken, können angemessen beschrieben und unterschieden werden, wenn man sich terminologisch an folgenden Begriffen orientiert:
Sterbebegleitung
Mit dem Begriff der Sterbebegleitung sollen Maßnahmen zur Pflege und Betreuung von Todkranken und Sterbenden bezeichnet werden. Dazu gehören körperliche Pflege, das Löschen von Hunger- und Durstgefühlen, das Mindern von Übelkeit, Angst, Atemnot, aber auch menschliche Zuwendung und seelsorgerlicher Beistand, die dem Sterbenden und seinen Angehörigen gewährt werden. Ihr Ziel muss es sein, die Fähigkeit des Patienten, den eigenen Willen auch in der Sterbephase zur Geltung zu bringen, so lange zu erhalten, wie es medizinisch möglich, für den Betroffenen erträglich und von ihm gewollt ist.
Therapien am Lebensende
Zu den Therapien am Lebensende zählen alle medizinischen Maßnahmen, einschließlich palliativmedizinischer Maßnahmen, die in der letzten Phase des Lebens erfolgen mit dem Ziel, Leben zu verlängern und jedenfalls Leiden zu mildern. Dazu gehören auch Maßnahmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass der natürliche Prozess des Sterbens verkürzt wird, sei es durch eine hochdosierte Schmerzmedikation oder eine starke Sedierung, ohne die eine Beherrschung belastender Symptome nicht möglich ist. Auf den bisher in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff der „indirekten Sterbehilfe“ sollte verzichtet werden, weil der Tod des Patienten weder direkt noch indirekt das Ziel des Handelns ist. Wird dagegen eine medizinisch nicht gerechtfertigte Überdosis der entsprechenden Medikamente gegeben, um den Tod des Patienten gezielt herbeizuführen, ist der Begriff der indirekten Sterbehilfe ohnehin unangebracht, weil es sich um die Tötung des Patienten handelt.
Sterbenlassen
Von Sterbenlassen statt von „passiver Sterbehilfe“ wird in dieser Stellungnahme gesprochen, wenn eine lebensverlängernde medizinische Behandlung unterlassen wird und dadurch der durch den Verlauf der Krankheit bedingte Tod früher eintritt, als dies mit der Behandlung aller Voraussicht nach der Fall wäre. Das Unterlassen kann darin bestehen, dass eine lebensverlängernde Maßnahme erst gar nicht eingeleitet wird; es kann auch darin bestehen, dass eine bereits begonnene Maßnahme nicht fortgeführt oder durch aktives Eingreifen beendet wird. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, dies durch eine unterschiedlich tiefe palliative Sedierung zu begleiten.
Beihilfe zur Selbsttötung
Verschaffen Ärzte oder andere Personen jemandem ein todbringendes Mittel oder unterstützen sie ihn auf andere Weise bei der Vorbereitung oder Durchführung einer eigenverantwortlichen Selbsttötung, liegt Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) vor.
Tötung auf Verlangen
Wenn man jemandem auf dessen ernsthaften Wunsch hin eine tödliche Spritze gibt oder ihm eine Überdosis an Medikamenten verabreicht oder sonst auf medizinisch nicht angezeigte Weise eingreift, um seinen Tod herbeizuführen, der krankheitsbedingt noch nicht eintreten würde, handelt es sich um Tötung auf Verlangen. Im Unterschied zur Beihilfe zur Selbsttötung führt hier nicht der Betroffene selbst, sondern ein anderer die tödliche Handlung aus.;
(23) Nach Umfragen finden   drei Viertel der Bevölkerung, dass man das Recht haben sollte, sich bei schwerer aussichtsloser Krankheit auf Verlangen töten zu lassen oder ärztliche Hilfe bei der Selbsttötung in Anspruch zu nehmen, wenn man dies will.;
(28) Fußnote: Umfrage unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, 94,4 % akzeptieren eine so genannte „terminale Sedierung“ zur Behandlung von anders nicht zu kontrollierendem Leiden am Lebensende; Untersuchung auf Palliativstationen: 14,6 % waren in den letzten 48 Stunden vor ihrem Tod sediert worden, nur in einem Drittel der Fälle erfolgte die Sedierung auf ausdrückliches Verlangen der Patienten;
(35) In Deutschland können sich 30 % von 282 befragten Ärzten Situationen vorstellen, in denen sie in Einzelfällen aus humanitären Gründen aktive Sterbehilfe leisten (Umfrage 2004);
(91) Alle Mitglieder des Nationalen Ethikrates räumen ein, dass Patienten in Situationen aussichtslosen, unbeherrschbaren Leidens geraten können, in denen sie verzweifelt ihren Tod herbeisehnen und, wenn sie diesen nicht selbst herbeiführen können, in der Tötung auf Verlangen den einzigen Ausweg und einen letzten Akt mitmenschlicher Hilfe sehen.
(Nationaler Ethikrat: Stellungnahme Juli 2006 „ Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende“ – im Internet unter http://www.nationalerethikrat.de/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Sterbebegleitung.pdf)

·         (5) „Palliativmedizin ist ein Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und ihren Familien, die mit den Problemen konfrontiert sind, die mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen, und zwar durch Vorbeugen und Lindern von Leiden, durch frühzeitiges Erkennen, Einschätzen und Behandeln von Schmerzen sowie anderen belastenden Beschwerden körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art.“ (WHO 2002);
(6,23) bei über 90% der Patienten können selbst im weit fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung durch geeignete Maßnahmen beispielsweise die Schmerzfreiheit oder eine zufrieden stellende Schmerzreduktion erreicht werden; dies ist in der Praxis jedoch nicht der Fall, insbesondere im ambulanten Bereich sind Patienten schmerztherapeutisch noch deutlich unterversorgt;
(15,26) 2003 in Deutschland: 206 stationäre Einrichtungen (93 Palliativstationen, 113 stationäre Hospize) mit insgesamt 1774 Betten; Summe: 21,5 Betten je 1 Million Einwohner;
Bedarf in Deutschland 28,7 bis 35,9 Betten je 1 Mill. Einwohner;
(29) 2004 bundesweit 1310 ambulante Hospizinitiativen; 45.000 ehrenamtliche Hospizhelfer;
(43) Belgien: Palliativurlaub für Angehörige und Nahestehende eines Palliativpatienten; Freistellung von der Arbeit max. für 1 Monat;
(44) Frankreich: jeder Arbeitnehmer hat Recht auf dreimonatigen unbezahlten Urlaub zur Sterbebegleitung von Verwandten ersten Grades sowie jeder anderen in seinem Haushalt lebenden Person; Kündigungsschutz;
(52) Niederlande: seit 1998 können Arbeitnehmer, die einen terminal kranken Angehörigen pflegen möchten, bezahlten Pflegeurlaub nehmen, mind. 1 Monat, max. 6 Monate; Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, Staat zahlt monatlich maximal 490,54 Euro brutto;
(59) Schweden: für bis zu 8 Wochen Möglichkeit, einen schwer krankes Familienmitglied oder einen nahe stehenden, nicht verwandten Menschen zu pflegen; Vergütung wie bei eigener Erkrankung;
(43) In Deutschland ist die Palliativmedizin schon relativ weit ausgebildet (in Europa sind nur Großbritannien, die Schweiz und die Niederlande besser ausgestattet);
(Deutscher Bundestag, Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin, Zwischenbericht 22.6.05: „Verbesserung der Versorgung Schwerstkranker und Sterbender in Deutschland durch Palliativmedizin und Hospizarbeit“);

·         Arzt: Das neurologische Konzept des Wachkomas ist ja: Ein Apalliker hat keinen Hunger, keinen Durst, keine Schmerzen
(Spiegel 46/06 S.170ff)

·         Zwischen Leben und Tod
Stufen des Bewusstseins

Kriterium  bzw. Krankheits-
Bezeichnung
à

Hirntod

Koma

vegetativer
Zustand

minimaler
Bewusst-
seins-
zustand

Locked-in-
Syndrom

Schlafrhythmus

-

-

+

+

+

Bewusstheit

-

-

-

geringfügig;
instabil

+

motorische
Funktion

allenfalls
Reflexe

keine
gezielten
Bewegungen

keine
gezielten
Bewegungen

minimale;
wiederholbare
Bewegungen

Lähmung;
außer Augen-bewegungen

Hirnaktivität

-

um 40-50 %
reduziert

um 50-60 %
reduziert

um 20-40 %
reduziert

normal oder
fast normal

Prognose

-

Erholung,
vegetativer
Zustand
oder Tod nach 2-4 Wochen

nach 3 bis 12 Monaten dauerhaft
(je nach Ursache)

unbekannt, besser als beim vegetativen Zustand

andauernde Lähmung

(Spiegel 34/2006 S. 145)

·         für extreme Fälle, in denen trotz aller Möglichkeiten der Schmerzbehandlung der Patient unerträglichem Leid ausgesetzt ist: aktive Sterbehilfe tolerieren, von Strafe absehen
(Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz: Sterbehilfe und Sterbebegleitung, Bericht 23.4.04)

·         Bevölkerung:
Meinungsumfragen  in D. zur Zulassung der aktiven Sterbehilfe
- 70% der Bev. dafür, 48% der Ärzte (Dtsch. Ärzteblatt 3.9.04 S.A2362)
- 73% dafür (Spiegel 42/05 S.19
- Stern 2005: 74% dafür; Deutsche Hospiz Stiftung 2005: 35% dafür
  (SZ 21.10.05)

·         Fall Dignitas (Schweiz)
Einrichtung eines Beratungsbüros in Hannover
Verein
Ludwig Minelli Generalsekretär;
nicht-kommerzielle Interessen (dann wäre es in der Schweiz verboten);
Zweck: Mitgliedern menschenwürdiges Leben wie Sterben zu sichern;
Patientenverfügungen wasserdicht machen und durchsetzen;
auch Freitodhilfe;
76 Euro Eintrittsgebühr; jährlich freiwilliger Mitgliedsbeitrag;
5000 Mitglieder
+ nicht Helfer sollen Sterbewillige töten, sondern: Beihilfe zur Selbsttötung
+ 1100 bis 3000 SF Einweg-Fahrt in die Schweiz
+ Gespräche: Urteilsfähigkeit prüfen; Druck anderer ausschließen;
+ Schlafmittel Natrium-Pentobarbital (15 Gramm; Schlaf, der schmerzlos in
   den Tod übergeht); Patient führt selbst den Becher zum Mund;
   Vorgang wird gefilmt
+ seit 1996 haben 453 Personen das Angebot genutzt,
   davon 253 aus Deutschland
+ 1108 Euro für Betreuung und Todesdosis
+ darf in Deutschland keine Giftcocktails verabreichen, allenfalls für den Tod in
   der Schweiz werben
+ auch psychisch Kranke werden nicht abgewiesen
(Spiegel 40/2005 S.42, Dignitas Internet; Bericht ZEIT 8.12.05 S.17ff; taz 8.10.05)

·         Uniklinik in Lausanne akzeptiert für Patienten Freitodbegleitung durch Verein EXIT
(taz 19.12.05)

·         Das Schweizer Bundesgericht hat das Recht auf begleitete Selbsttötung als Grundrecht anerkannt. Auch psychisch Kranken steht dieses Recht zu, allerdings müssen sie urteilsfähig sein und die Verabreichung des für den Suizid nötigen Medikaments darf nur mit äußerster Zurückhaltung und nach eingehender Abklärung erfolgen. Das Urteil wurde gestern von der Sterbehilfeorganisation Dignitas veröffentlicht.
(Freie Presse Chemnitz 3./4.2.07)

·         (50ff) Die Irrenhäuser nehmen alljährlich an Zahl und Umfang zu; allenthalben entstehen Sanatorien, in denen der gehetzte Kulturmensch Zuflucht und Heilung von seinen Übeln sucht. Viele von diesen Übeln sind völlig unheilbar, und viele Kranke gehen dem sicheren Tode unter namenlosen Qualen entgegen. Sehr viele von diesen armen Elenden warten mit Sehnsucht auf ihre „Erlösung vom Übel“ und sehnen das Ende ihres qualvollen Lebens herbei; da erhebt sich die wichtige Frage, ob wir als mitfühlende Menschen berechtigt sind, ihren Wunsch zu erfüllen und ihre Leiden durch einen schmerzlosen Tod abzukürzen ...
Ich gehe von meiner persönlichen Ansicht aus, dass das Mitleid (Sympathie) nicht nur eine der edelsten und schönsten Gehirnfunktionen des Menschen, sondern auch eine der ersten und wichtigsten sozialen Bedingungen für das gesellige Leben der höheren Tiere ist. ...
man sollte das hehre Gebot der Nächstenliebe nicht auf den Menschen allein beschränken, sonder auch auf seine „nächsten Verwandten“, die höheren Wirbeltiere, ausdehnen, und überhaupt auf alle Tiere, bei denen wir auf Grund ihrer Gehirnorganisation bewusste Empfindung, das Bewusstsein von Lust uns Schmerz annehmen dürfen. ...
Treue Hunde und edle Pferde, mit denen wir jahrelang zusammen gelebt haben, und die wir lieben, töten wir mit Recht, wenn sie in hohem Alter hoffnungslos erkrankt sind und von schmerzlichen Leiden gepeinigt werden. Ebenso haben wir das recht oder, wenn man will: die Pflicht, den schweren Leiden unserer Mitmenschen ein Ende zu bereiten, wenn schwere Krankheit ohne Hoffung auf Besserung ihnen die Existenz unerträglich macht, und wenn sie uns selbst um „Erlösung vom Übel“ bitten. ...
Als ein traditionelles Dogma müssen wir auch die weitverbreitete Meinung beurteilen, dass der Mensch unter allen Umständen verpflichtet sei, das Leben zu erhalten und zu verlängern, auch wenn dasselbe gänzlich wertlos, ja für den schwer Leidenden und hoffnungslos Kranken nur eine Quelle der Pein und der Schmerzen, für seine Angehörigen ein Anlass ständiger Sorgen und Mitleiden ist. Hunderttausende von unheilbar Kranken, namentlich Geisteskranke, Aussätzige, Krebskranke usw., werden in unseren modernen Kulturstaaten künstlich am Leben erhalten und ihre beständigen Qualen sorgfältig verlängert, ohne irgendeinen Nutzen für die selbst oder für die Gesamtheit ...
(in Europa mehr als 200000 unheilbare Geisteskranke) ... Welche ungeheure Summe von Schmerz und Leid bedeuten diese entsetzlichen Zahlen für die unglücklichen Kranken selbst, welche namenlose Fülle von Trauer und Sorge für ihre Familien, welche Verluste an Privatvermögen und Staatskosten für die Gesamtheit! Wie viel von diesen Schmerzen und Verlusten könnte gespart werden, wenn man sich endlich entschließen wollte, die ganz Unheilbaren durch eine Morphiumgabe von ihren namenlosen Qualen zu befreien! Natürlich dürfte dieser Akt des Mitleids und der Vernunft nicht dem Belieben eines einzelnen Arztes anheimgestellt werden, sondern müsste auf Beschluss einer Kommission von zuverlässigen und gewissenhaften Ärzten erfolgen. Ebenso müsste auch bei anderen unheilbaren und schwer leidenden Kranken (z.B. Krebskranken) die „Erlösung vom Übel“ nur dann durch eine Dosis schmerzlos und rasch wirkenden Giftes erfolgen, wenn sie ausdrücklich auf deren eigenen, eventuell gerichtlich protokollierten Wunsch geschähe und durch eine offizielle Kommission ausgeführt würde.
(Ernst Haeckel: Die Lebenswunder, Alfred Kröner Verlag Stuttgart 1906)

·         Ausstellung „Tödliche Medizin“ im Deutschen Hygienemuseum in Dresden;
der Brite Francis Galton hatte 1883 den Begriff der Eugenik, der „guten Geburt“ geprägt;
in den Gaskammern der sechs Euthanasie-Zentren in Deutschland und Österreich starben mehr als 70.000 Frauen und Männer;
am 3. August 1941 protestierte Clemes von Galen, der katholische Bischof von Münster, in einer Predigt gegen die Mordaktion. Derart bedrängt, ließ Hitler das Programm 1941 beenden. Ab sofort wurden die Patienten unauffälliger, in unzähligen Pflegeanstalten des gesamten Reiches umgebracht ... bis 1945 starben schätzungsweise 200.000 Menschen
(ZEIT 12.10.2006 S.45)

·         der vor 11 Jahren bei einem Anschlag in Brandenburg schwer verletzte und querschnittsgelähmte Brite Noel Martin hat die Vorbereitungen für seinen angekündigten Freitod abgeschlossen; an seinem 48. Geburtstag, am 23.Juli, will er mit einem Strohhalm einen Giftbecher leer trinken
(taz 24.5.07)

·         in Frankreich bekennen sich gerade 2000 Ärzte und Pfleger öffentlich dazu, Patienten auf deren Wunsch hin getötet zu haben;
(ZEIT 29.3.07 S.3)

·         Umfrage 100 Befragte für Spiegel:
“Sollten unheilbar Erkrankte mit begrenzter Lebenserwartung ihr Leben mit ärztlicher Hilfe selbst beenden dürfen?“ JA  76%, NEIN 19 %
(Spiegel 15/2007 S. 153)

·         Berliner Urologe Uwe-Christian Arnold sieht Sterbehilfe als einen Teil seines Berufes an; zweiter Vorsitzender des Sterbehilfe-Vereins Dignitas in Deutschland; er gibt erstmals öffentlich zu, bereits einer todkranken Frau „einen Tipp gegeben“ zu haben, wie sie sich töten kann; sie hatte eine Morphiumpumpe, ich habe ihr einen Tipp gegeben, wie sie´s schafft;
(taz 18.6.07)

·         Gestern ist Noel Martin 48 Jahre alt geworden;
eigentlich wollte er zu seinem Geburtstag mit Hilfe der Schweizer Sterbeorganisation Dignitas aus dem Leben scheiden; „Meine letzte Freiheit ist mein Tod“;
(taz 24.7.07)

·         Schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas will in Deutschland einen juristischen Präzedenzfall schaffen, um die rechtliche Lage bei der Suizidbegleitung zu klären; wir sind auf der Suche nach einem Sterbewilligen und Angehörigen, die bereit sind, das zu machen; finanzielle Folgen einer Strafverfolgung will Dignitas tragen; ein Rechtsanwalt müsste dem Sterbewilligen vor der Tat Urteilsfähigkeit attestieren, die notwendigen Medikamente könnte ein Hausarzt nach und nach verschreiben; wichtig sei, dass der Sterbewillige seinen Angehörigen schriftlich dazu auffordere, keine Hilfe zu leisten
(taz 24.10.07)

·         Fallbeispiel zum Sterben eines Kindes, das fast ein Jahr im Wachkoma gelegen hatte;
verunglückte Atemwegsuntersuchung; Atmung ausgefallen, Wiederbelebung; Wachkoma; ohne Beruhigungsmittel Wimmern, Pulsrasen, Krampf; Klinik will Kind – gegen den Willen der Eltern – nicht sterben lassen; Gericht entzieht Eltern das Sorgerecht; Oberlandesgericht entscheidet im Sinne der Eltern; Verfahrenspflegerin schaltet Bundesverfassungsgericht ein; dieses schickt Fax: Sorgerecht für weiter 6 Monate entzogen; als das Fax kommt, ist das Kind schon tot
(Spiegel 42/07 S.44)

·         2006 durch DIGNITAS 195 Fälle von Beihilfe zur Selbsttötung realisiert; davon 57% Deutsche
(taz 19.11.07)

·         Klaus Kutzer, ehem. Richter am Bundesgerichtshof; zu einem möglichen Präzedenzfall von Suizidbegleitung in Deutschland (Dignitas/Schweiz):
Ich habe Verständnis.;
Die Rechtssprechung des BGH zum Selbstmord ist in einigen Fragen wirklich korrekturbedürftig; erst voriges Jahr hat auch der Deutsche Juristentag Korrekturen gefordert; deshalb stört es mich auch, wenn manche so tun, als vertrete Dignitas völlig indiskutable Positionen;
Heute ist es in Deutschland nicht möglich, dass ein Arzt oder ein Angehöriger einen frei verantwortlichen Selbstmord bis zum Tod begleitet. Hilfe zum Selbstmord ist zwar straflos, aber sobald eine lebensmüde Person das Bewusstsein verliert, muss ein Anwesender doch eingreifen. Ärzte, Ehegatten und andere so genannte Garanten machen sich sonst wegen Tötung durch Unterlassen strafbar. Sonstige Personen, etwa Freunde und Bekannte, können wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden. Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen muss aber auch dann beachtet werden, wenn er das Bewusstsein verloren hat …;
(Fälle, in denen sich ein krebskranker Mann in Gesprächen mit seiner Frau zum Selbstmord entschließt – ist keine Kurzschlussreaktion, oder ein Arzt einen Patienten sterbend vorfindet mit einem eindeutigen Abschiedsbrief – dann sollte er nicht gezwungen werden, ihn ins Krankenhaus zu bringen);
wenn ein Arzt ein todbringendes Medikament besorgt, der sterbewillige Patient es selbst einnimmt und der Arzt dann bis zum Tod bei seinem Patienten bleibt – das wäre ein ärztlich assistierter Suizid, bei dem sich der Arzt möglicherweise auch wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das ärztliche Berufsrecht strafbar macht;
(taz 24./25.11.07)

·         Zwei Fälle von Freitodbegleitung für Deutsche durch Dignitas in der Schweiz, auf einem Parkplatz;
Minelli: es sei die Entscheidung der Deutschen gewesen, im Auto zu sterben, auch die Angehörigen sollen einverstanden gewesen sein
(taz 24./25.11.07)

·         Erfurter Mediziner Arnold ist zweiter Vorsitzender des deutschen Sterbehilfevereins Dignitate;
man kann beim Sterben viel falsch machen, wie es Geburtshelfer gibt, müsse es auch Sterbehelfer geben;
Anpassung an die Realität;
der pensionierte Arzt für den Präzedenzfall in Deutschland ist längst gefunden
Umfrage SPIEGEL (November 2007): Sollte die aktive, von einem Arzt begleitete Sterbehilfe in Deutschland erlaubt sein? JA 69%; NEIN 26%
(Spiegel 48/2007 S.48ff)

·         Der durchschnittliche niedergelassene Allgemeinmediziner in Deutschland wird alle zwei Jahre von einem Patienten um Sterbehilfe gebeten;
84-jähriger Arzt; als Hausarzt fünf oder sechs Menschen getötet, Krebspatienten, die sich haben sehr quälen müssen, Überdosis Morphium injiziert;
nach einer repräsentativen Umfrage aus den 1990er Jahren unter Allgemeinmedizinern gab es hochgerechnet in Deutschland 5000 Mediziner, die aktive Sterbehilfe praktiziert haben;
Notfallmedizin sei in der Praxis oft eine „Sterbehilfe mit Blaulicht“;
(taz 29.11.07)

·         Schweizer Sterbehilfeorganisation DIGNITAS verwendet jetzt (das erstickend wirkende Edelgas) Helium bei der Sterbehilfe;
Sterbewillige stülpen sich Plasikbeutel über den Kopf, Helium wird eingeleitet, Bewusstlosigkeit, Ersticken;
bisher nahmen Sterbewillige eine Natrium-Pentobarbitallösung ein; Bewusstlosigkeit, Atemlähmung;
bei Verwendung von Helium muss kein Arzt ein Rezept ausschreiben;
DIGNITAS: Behörden sind schuld, weil sie die Helium-Methode bekannt gemacht haben;
2006 200 Sterbewillige bei DIGNITAS, davon 120 aus Deutschland
(taz22.3.08)

·         Luxemburgisches Parlament billigte Gesetz, das aktive Sterbehilfe bei unheilbar Kranken erlaubt (30 gegen 26 Stimmen);
(Der Sonntag Sachsen 9.3.08)

·         In Belgien im Parlament Gesetze gefordert, damit auch todkranke Kinder und Demenzpatienten freiwillig aus dem Leben scheiden können; in Regierungskoalition umstritten
(taz 26.3.08)

·         Ehemaliger Justizsenator von Hamburg Roger Kusch bekennt öffentlich, Beihilfe zur Selbsttötung geleistet zu haben;
wenige Tage zuvor alte Dame (79) in Würzburg in seinem Beisein freiwillig aus dem Leben geschieden; keine lebensbedrohliche Erkrankung (eine einsame alte Frau mit normalen Altersbeschwerden); ihr Leben sei eingeschränkt (Hilfe durch einen Zivildienstleistenden), Angst, in ein Pflegeheim zu kommen; Medikamente selbst besorgt, Rezept stand in einer Broschüre, sie hätte sie wohl auch selbst anrühren und einnehmen können; Gespräche mit der Frau und Sterbeszene filmisch dokumentiert;
Kusch hat eine Selbsttötungsmaschine konstruiert, aber nicht zum Einsatz gekommen; Risiko, Kanülen falsch zu legen, sei ihm als zu groß erschienen
(taz 1.7.08; ZEIT 3.7.08)

·         Bundesärztekammer hatte bereits vor einiger Zeit erklärt, dass es sich bei einem ärztlich assistierten Suizid aus ihrer Sicht um Tötung auf Verlangen handele; diese wird laut Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren geahndet (§216 StGB)
(Freie Presse Chemnitz 2.7.08)

·         Übersichtsartikel zu Ärzten und aktiver Sterbehilfe sowie Beihilfe zur Selbsttötung in Deutschland;
Fallbeispiele zu aktiver Sterbehilfe und Suizidbegleitung durch deutsche Ärzte;
In der Schweiz, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Kolumbien, Finnland, Ungarn, Frankreich, Japan und im US-Staat Oregon dürfen Ärzte mittlerweile - teils in engem Rahmen - Hilfe zum Sterben leisten. Der US-Bundesstaat Washington hat soeben eine entsprechende Regelung verabschiedet, Spanien steht kurz davor.
Die umstrittenen Entscheidungen am Lebensende sind in einigen dieser Länder gut dokumentiert. Forscher diskutieren über diese empirischen Daten in Fachzeitschriften wie "Lancet" oder dem "New England Journal of Medicine". In Deutschland hingegen kann schon öffentliches Nachdenken über Sterbehilfe die Laufbahn eines Arztes beschädigen. Niederländische Mediziner sind hier kaum noch zum Gedankenaustausch zu gewinnen; regelmäßig sehen sie sich in die Nähe der Nazi-Euthanasie gerückt.
Die Standesorganisationen der Ärzte in Deutschland ächten ein Handeln wie das von Jan K. als unethisch. "Wir brauchen diese Debatte nicht", sagt der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe. "Der Wunsch wird sehr selten an Ärzte herangetragen, weil die Menschen wissen, dass wir das nicht dürfen. Es wäre auch schlimm, wenn wir das machen würden; das sagen Ärzte in Deutschland einhellig und in riesiger Geschlossenheit."
Eine repräsentative, anonyme Umfrage des SPIEGEL unter 483 Ärzten, die als Klinikfacharzt oder Hausarzt regelmäßig Schwerstkranke behandeln, ergibt jedoch jetzt ein ganz anderes Bild: Danach würde ein Drittel eine Regelung für den ärztlich assistierten Suizid begrüßen; immerhin jeder Sechste bejaht dies auch für die aktive Sterbehilfe. Fast jeder Fünfte gab an, bereits ein- oder mehrmals in seinem Umfeld von Suizidbeihilfe erfahren zu haben. Fast 40 Prozent können sich vorstellen, diese selbst zu leisten. Bei 16 Prozent gilt das auch für die aktive Sterbehilfe.
Über drei Prozent gaben an, bereits ein- oder mehrmals einem Patienten beim Suizid geholfen zu haben. Hochgerechnet wären das - allein unter den Internisten, Onkologen, Anästhesisten und Palliativmedizinern in Krankenhäusern und den Hausärzten - um die 3000 Mediziner, die ihrem Standesrecht zuwidergehandelt haben. Nicht mitgerechnet ist dabei das Dunkelfeld der aktiven Sterbehilfe, auf dem sich Ärzte wie Jan K. bewegen.;
Ein ethischer Limes verläuft zwischen den Vertretern der christlich-abendländisch geprägten Ethik und denen der Nützlichkeitsethik angelsächsischen Ursprungs, zwischen medizinischem Paternalismus und Patientenautonomie, zwischen dem Fürsorgeprinzip und dem der Selbstbestimmung.
Unterschiedliche ethische Maßstäbe gelten zu lassen gehört zu den größten Vorzügen offener Gesellschaften. In der Frage der Sterbehilfe sehen große Gruppen der Bevölkerung diesen Grundsatz verletzt. Nicht nur, dass sich in Umfragen regelmäßig um die 70 Prozent der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe aussprechen; schon im Jahr 2006 plädierte der Nationale Ethikrat dafür, Angehörige und Ärzte sollten nicht mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen, wenn sie beim Suizidversuch eines Todkranken nicht eingreifen.
Auch der Deutsche Juristentag forderte eine solche Klarstellung im Strafrecht - und vertritt damit die Position von Dignitate, der deutschen Zweigstelle von Dignitas. Deren Vorsitzender, der Urologe und Betriebsarzt Uwe-Christian Arnold, hat sich mittlerweile zum Schmerztherapeuten weitergebildet. Bei ihm melden sich wöchentlich Menschen, die aus dem Leben gehen wollen. Manchen verhilft Arnold zu einer Reise in die Schweiz, andere berät er je nach Sachlage: "Gute Frau", habe er neulich einer Anruferin gesagt, die sofort habe sterben wollen, "ich bin doch nicht der Pizzadienst." Besucht habe er sie trotzdem, und festgestellt, dass sie nach einer Krebsbestrahlung im Krankenhaus mit Schmerzmitteln unterversorgt war. "Eine Sauerei", findet Arnold, der daraufhin mit den Ärzten der Frau Kontakt aufnahm. "Als das gelöst war, wollte die Dame auch nicht mehr sterben."
Dabei ist der Spielraum für die ärztliche Beihilfe zum Freitod in Deutschland schon heute groß. Wenn sicher ist, dass ein Mensch bei seinem Suizid freiverantwortlich handelt, darf ihm jeder, auch ein Arzt, dabei helfen und ihn bis zum Tod begleiten, ohne zur Rettung verpflichtet zu sein.
In einer Münchner Klinik etwa starb, ganz legal, eine Frau aus eigenem Entschluss, die nach einem Behandlungsfehler seit Jahren im Rollstuhl gesessen hatte, nicht mehr richtig sprechen konnte und unter unstillbaren Schmerzen litt. Schriftlich hatte sie die Ärzte von ihrer Garantenpflicht entbunden. Zuvor hatten zwei Psychiater unabhängig voneinander festgestellt, dass sie geschäftsfähig und nicht depressiv war. Anschließend nahm sie, palliativmedizinisch begleitet und umsorgt von ihrer Familie, keine Nahrung und keine Flüssigkeit mehr zu sich - ein eher sanftes Sterben. Nach gut zwei Wochen war sie tot.
Aus strafrechtlicher Sicht, erklärt die Münchner Patientenanwältin Beate Steldinger, die den Fall begleitete, hätten die Ärzte ihr sogar ein tödliches Mittel zur Verfügung stellen dürfen. Standesrechtlich gilt jedoch jegliche Beihilfe zur Selbsttötung als unethisch. Wird bekannt, dass der Arzt bei der Vorbereitung geholfen hat, kann die Ärztekammer ein berufsrechtliches Verfahren gegen ihn in Gang bringen; am Ende könnte der Entzug der Approbation stehen - theoretisch.
"Aus den 33 Jahren meiner Tätigkeit", sagt Bundesärztekammerpräsident Jörg-Dietrich Hoppe, "kann ich mich nicht an einen einzigen solchen Fall erinnern.";
"Man dosiert die entsprechenden Medikamente etwas höher", erklärt Anästhesist Dr. H. aus Thüringen. "Das macht man, aber da redet man nicht drüber."
"Manchmal habe ich der Absicht nichts entgegengesetzt oder sie unterstützt", sagt Professor M., der 28 Jahre eine große onkologische Abteilung leitete, ein Katholik. "Ich habe Patienten Rezepte in die Hand gedrückt, die ich jahrelang begleitet hatte." Ein Schiffsbauer war dabei, dem ein Geschwür das Gesicht weggefressen hatte. "Ich kannte die Familie. Ich wusste, der ist nicht depressiv, er weiß um die Behandlungsmöglichkeiten." Eine Handvoll seien es gewesen in all den Jahren.
Seit seiner Pensionierung ist Schottky in der Hospizbewegung engagiert. Dort heißt es immer, ein Patient, der angemessen palliativmedizinisch versorgt werde, wünsche sich gar nicht mehr zu sterben.
"Da ist etwas Unehrliches dabei", findet Schottky, eine Art neue Allmachtsphantasie vom guten Ende. "Wir sollten uns eingestehen, dass wir manchmal hilflos sind und dass nicht alles machbar ist."
Bei fünf bis zehn Prozent aller Tumorpatienten beispielsweise kann die Medizin am Ende Schmerzen oder andere Leiden nicht befriedigend lindern. Da kommt ein Patient mit einem offenen Tumor im Bauchraum und unkontrollierbaren Schmerzen. Oder einer verfault bei lebendigem Leib und stinkt so sehr, dass keiner mehr ins Zimmer kommen will. Schottky: "Wie können Sie da in Würde sterben?"
Die Palliativmedizin sieht für solch extreme Fälle als Ausweg die terminale Sedierung vor: Der Patient erhält so viele dämpfende Mittel, dass er sein Leiden nicht miterleben muss. Für manche ein erträglicher Ausweg. Andere verbringen Wochen in diesem Zustand, wachen wieder auf, sind desorientiert und verzweifelt. Das Ende komme dann meist in Form einer septischen Lungenentzündung: "Da müssen Sie dann zusehen, wie einer schrecklich langsam dahinstirbt.";
"Wenn man in einem sehr speziellen Einzelfall sieht, dass der Patient wirklich in Not ist, dann sollte der Arzt helfen dürfen", fordert auch Thomas Flöter, langjähriger Chef des Schmerz- und Palliativzentrums Frankfurt. "Aus dem Fenster zu springen traut sich ja nicht jeder.";
Ärztliche Standesorganisationen, Kirchen und Hospizverbände warnen denn auch vor den Gefahren: Mit der Freigabe des ärztlich assistierten Suizids begebe man sich unweigerlich auf eine schiefe Ebene. Womöglich würden tötungsbereite Mediziner bald nicht nur Todkranke, sondern auch Depressive und Behinderte töten, vielleicht sogar gegen deren Willen; einsame, arme, alte Menschen würden sich gezwungen sehen, die Gesellschaft oder ihre Kinder von der kostspieligen Last ihres Daseins zu befreien.
Wer diese Bedrohung der Zivilgesellschaft erleben wolle, müsse nur in die Niederlande gehen: …;
Belege für diese schweren Vorwürfe sind indes schwer beizubringen: In den Niederlanden ging die Zahl der Euthanasiefälle von 2,8 Prozent aller Sterbefälle in 2001 auf 1,8 Prozent in 2005 zurück; insgesamt sind es rund 2300 pro Jahr.
Um von seinem Arzt Euthanasie erbitten zu können, muss ein Patient urteilsfähig sein und unerträglich und hoffnungslos leiden. Nur Ärzte, die den Patienten gut kennen, dürfen diese Bitte erfüllen. Ein unabhängiger Kollege kontrolliert den, der Sterbehilfe leistet.
Zwei Drittel aller Bitten um Sterbehilfe werden in den Niederlanden abgelehnt - hauptsächlich, wenn Sterbewillige unter einer Depression leiden oder wenn sie angeben, lebensmüde zu sein oder ihrer Familie nicht zur Last fallen zu wollen.
Jeder Fall von Sterbehilfe muss einer Kommission gemeldet werden. Immer mehr Ärzte kommen dieser Pflicht auch nach, wie anonyme Befragungen zeigen, mit denen die Holländer ihr Dunkelfeld erkunden. In Deutschland, konstatiert Rob Jonquière, Sprecher der niederländischen Euthanasie-Bewegung, würden dagegen 100 Prozent aller Fälle nicht gemeldet.
Die Holländer haben es gleichzeitig geschafft, palliatives Wissen unter den Allgemeinmedizinern zu verbreiten - ein Vorhaben, das in Deutschland seit Jahren nicht vorankommt. Auch die Altenheime sind im Nachbarland besser beleumundet: kleinere Einheiten, bessere Pflege, ein Heimarzt, der alle Bewohner kennt. Der niederländische "Facharzt für Pflegeheimmedizin" - in Deutschland ein Traum.
Aufschlussreiche Erkenntnisse liefert auch die Praxis im US-Staat Oregon: Vor zehn Jahren trat dort nach einer Volksabstimmung die "Death With Dignity Act" in Kraft. Danach dürfen Ärzte Patienten, deren Lebenserwartung ein halbes Jahr nicht übersteigt, ein tödliches Gift verschreiben. Der Kranke muss zurechnungsfähig sein, seinen Suizidwunsch mehrfach äußern, über mögliche Alternativen aufgeklärt sein und die tödliche Dosis ohne Hilfe einnehmen können.
Kritiker prophezeiten eine Suizidwelle, doch die blieb aus, bis heute. Nur die Hälfte aller Patienten, die sich ein Medikament verschreiben lassen, benutzen es auch tatsächlich. Und obwohl es in Oregon nicht schwierig ist, einen Arzt zu finden, der das Rezept ausstellt, gehen von 35 000 Todesfällen dort jährlich nur etwa 40 auf Suizidbeihilfe zurück.
Auch hier argumentierten Gegner, vor allem Benachteiligte würden unter Druck geraten: Frauen, Schwarze, Arme ohne Krankenversicherung. Doch die Dokumentation aller Fälle ergab: Für den ärztlich assistierten Tod entscheiden sich zumeist gutgebildete Weiße mit Krankenversicherung und stabilem wirtschaftlichem Hintergrund. Als Motiv stehen selten körperliche Leiden im Vordergrund, sondern der Verlust von Lebensqualität, Würde und Autonomie. Oft sind es Menschen mit einem starken Kontrollbedürfnis.
Auch die Befürchtung, das Hospizsystem werde leiden, erfüllte sich nicht. Im Gegenteil: 85 Prozent derer, die von einer tödlichen Verschreibung Gebrauch machten, waren zugleich in einem Hospizprogramm integriert. Oregon entwickelte sich zum Vorreiter in Sachen Palliativmedizin und Hospizwesen in den USA. Nirgendwo sterben mehr Menschen zu Hause.

SPIEGEL-Umfrage unter Ärzten
November 2008, 483 Befragte

Frage

 

 

 

 

 

Anteil der befragten Ärzte, die Patienten schon beim Suizid geholfen haben, in Prozent

einmal:
1,2 %

mehrmals:
2,1 %

 

 

 

„Ein Patient mit fortgeschrittener, schwerer und unheilbarer Erkrankung bittezt seinen Arzt, im ein Medikament zu injizieren, das sein Leben beendet.“
Ich unterstütze eine Regelung, die dem Arzt eine solche aktive Sterbehilfe in Deutschland erlaubt

stimme zu:
4,6 %

stimme eher zu:
11,8 %

stimme eher nicht zu:
22,8 %

lehne dies ab:
60.9 %

 

„Ein Patient mit fortgeschrittener, schwerer und unheilbarer Erkrankung bittet seinen Arzt, ihm beim Suizid zu helfen, zum Beispiel, indem er ihm ein tödlich wirkendes Medikament bereitstellt, das der Patient selbst einnimmt.“
Ich unterstütze eine Regelung, die einen solchen ärztlich assistierten Suizid in Deutschland ermöglicht

stimme zu:
10,6 %

stimme eher zu:
24,4 %

stimme eher nicht zu:
27,3 %

lehne dies ab:
37,7 %

 

Haben Sie schon einmal von Fällen ärztlicher Beihilfe zum Suizid in ihrem Umfeld erfahren?

Ja, Summe:
18,5 %

Nein, Summe:
81,6 %

 

Ja,
einmal:
7,5 %

Ja, mehrmals:
11,0 %

(gleiche Frage nach Fachrichtungen, Antwort JA)

Inter-nisten:
8 %

Onko-logen:
30 %

Anästhe-sisten:
16 %

Haus-ärzte:
43 %

Palliativ-mediziner:
40 %

Können Sie sich vorstellen, selbst aus humanitären Gründen einem Patienten beim Suizid zu helfen?

Ja:
38,9 %

Nein:
61,1 %

 

 

 

(gleiche Frage nach Fachrichtungen, Antwort JA)

Inter-nisten:
32 %

Onko-logen:
27 %

Anästhe-sisten:
47 %

Haus-ärzte:
43 %

Palliativ-mediziner:
30 %

Können Sie sich vorstellen, selbst aus humanitären Gründen einem Patienten auf seinen Wunsch hin eine tödliche Medikamentendosis zu verabreichen?

Ja:
15,7 %

Nein:
84,3 %

 

 

 

(Der Spiegel 48/2008 S.164ff. --- Artikel im Wortlaut unter http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=62236081&top=SPIEGEL

·         italienische Sterbehilfe-Gegner sind beim Europäischen Menschenrechtgericht mit dem Versuch gescheitert, den Tod der 37 Jahre alten Komapatientin Eluana Englaro zu verhindern; wollten erreichen, dass die seit 16 Jahren im Koma liegende Frau weiter künstlich ernährt wird;
das oberste Berufungsgericht Italiens bestätigte in der folgenden Woche die richterliche Anordnung, die künstliche Ernährung abzubrechen; die katholische Kirche und Regierungsvertreter warfen ihm vor, „staatlichen Mord im Namen des italienischen Volkes“ zuzulassen
(Freie Presse Chemnitz 22./23.11.08, taz 15./16.11.08)

·         (Bericht über Palliativmedizin – Brückenteam)
Wer täglich mit dem Tod lebt, kann treffsicher mit Mythen aufräumen. Zum Beispiel über aktive Sterbehilfe. Bei einer Befragung von 300 Patienten habe nur ein Anteil von 4,8% den Wunsch geäußert, durch eine kompetente Person von einem aussichtslosen Leiden befreit zu werden, berichtet die Ärztin Barbara Schubert.
(Freie Presse Chemnitz 1.12.08)

·         S.32: Die Strafrechtssprechung hat in schwerwiegenden Konfliktlagen, in denen es um die Beendigung schwerster, mit medizinischen Mitteln nicht mehr behandelbarer körperlicher Leidenszustände ging und der Arzt deshalb Hilfe beim freiverantwortlichen Suizid geleistet oder keinen Versuch zur Abwendung des Todes gemacht hat, Starffreiheit zumindest unter dem Gesichtspunkt des Notstandsrechts angenommen. Insoweit besteht bereits ein Handlungsspielraum. Hier kommt es aber auf die konkrete verantwortliche Abwägung und die besonderen Umstände in jedem Einzelfall an. Der Arzt behält seine große Verantwortung und muss damit rechnen, sich dafür unter Umständen rechtlich verantworten zu müssen.
(Wenn Menschen sterben wollen
– eine Orientierungshilfe zum Problem der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung; EKD-Texte 97, 2008 --- Gesamttext unter http://www.ekd.de/EKD-Texte/ekdtext_97.html

·         Umfrage des Instituts für Demoskopie in Allensbach;
für aktive Sterbehilfe auf Wunsch schwerkranker Menschen sind 58% der Deutschen, 19% sprachen sich dagegen aus
(Der Sonntag Sachsen 10.8.08)

·         Laut einer Umfrage des Hamburger Professors Wehkamp wird an jeden deutschen Arzt im Schnitt alle zwei Jahre der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe von einem Patienten herangetragen. Onkologen sehen sich mit dieser Bitte doppelt so oft konfrontiert, jeder 13. niedergelassene Arzt gibt an, ihr schon mindestens einmal Folge geleistet zu haben
(Spiegel 25/2008 S.43)

·         Sterbebegleitung und Hospizkultur
(Beschreibung wesentlicher Merkmale der Hospizarbeit)
… Sedierung … ihre Extremform der terminalen Sedierung wird aus dem Bereich der Sterbehilfe in den Kontext der Sterbebegleitung gesetzt. Sie stellt das letzte Mittel dar, um bei unerträglichen Schmerzen oder Luftnot zu helfen, wobei sich die nicht intendierte aber in Kauf genommene Lebensverkürzung durch die Leidensfreiheit relativiert. …
Ganz wesentlich zur Zustimmung zum Hospiz ist schließlich die Ablehnung der aktiven Sterbehilfe als ideologische Ausrichtung der gesamten Hospizbewegung, womit sowohl die Ärzteschaft als auch Kirchen und Wohlfahrtsverbände als Befürworter gewonnen werden konnten. Hospizpflege ist Beistand, Unterstützung und Begleitung des Sterbenden in seiner letzten Lebensphase, aber nicht das Herbeiführen des Lebensendes.
(Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zu „Das Parlament“, Nr.4/2008 21.1.08, „Tod und Sterben“, S.16)

·         in Italien liegt eine Frau, Eluana Englaro, seit über 16 Jahren irreversibel im Koma, wird künstlich ernährt und muss weiter dahinvegetieren; ihr Vater bat die Ärzte, die Behandlung einzustellen (wie sie selbst es sich gewünscht hätte); die (katholische) Kirche spricht vom ersten Schritt zur Euthanasie; mit dem gleichen Argument versagte sie einem anderen Patienten, mit Maschinen beatmet und ernährt, die Stecker herauszuziehen
(Der Spiegel 1-2009 S.104)

·         zum gleichen Fall
Kardinal: „Mord“;
in Deutschland gilt der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, z.B. künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, als passive Sterbehilfe, ist gesetzlich erlaubt;
(taz 10.2.09 S.2)

·         in Belgien Diskussion um aktive Sterbehilfe für Kinder; Studie: in letzten zwei Jahren mindestens 25 Minderjährige aktiv in den Tod begleitet worden trotz gesetzlichen Verbots;
(Der Sonntag Sachsen, 5.4.09 S.12)

·         Luxemburg hat jetzt als dritter Staat weltweit nach den Niederlanden und Belgien die Euthanasie unter bestimmten Umständen legalisiert (aktive Sterbehilfe durch Ärzte); Parlament hat Verfassung geändert, weil Großherzog sich geweigert hatte, das schon vor 1 Jahr mit knapper Mehrheit beschlossene Gesetz zu unterzeichnen
(Der Spiegel 14-2009 S.126)

·         (Rezension des Buches: Wanzer/Glenmullen: Gut sterben, Verlag 2001, Frankfurt/Main, 2009)
Sterbehilfe: Zwei US-Ärzte plädieren für eine konsequente Palliativmedizin;
die Autoren befürworten nicht nur passive Sterbehilfe, sondern halten auch eine Verkürzung des Lebens dann für vertretbar, wenn das Endstadium einer tödlichen Krankheit diagnostiziert worden ist, keine Schmerztherapie anschlägt und sich der Patient bei noch klarem Bewusstsein dafür ausgesprochen hat …
verweisen auf das im US-Staat Oregon 1997 in Kraft getretene Sterbehilfegesetz, das dem Arzt erlaubt, einem unheilbar Kranken Medikamente zu verschreiben, mit deren Hilfe der Patient sein Leben beenden kann … bisher in Oregon weder Missbrauch noch Verstöße gegen das Gesetz, nur einer von 1000 Sterbefällen durch dieses Gesetz ermöglicht;
eine Parallelität von rassistisch motivierten Morden und ärztlicher Sterbehilfe auf Wunsch des Patienten ist für die Autoren rational … nicht nachvollziehbar. weisen darauf hin, wie wichtig die Beachtung streng gefasster Regeln ist, dass stets zwei voneinander unabhängige Ärzte herangezogen werden, dass der Patient sich das Medikament selbst verabreicht, die Angehörigen informiert sind, das Gesundheitsamt unterrichtet ist und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen kann
(Das Parlament 27.7.09 S.19)

·         Interview mit Jochen Taupitz, Medizinrechtler; „Es gibt keinen Zwang zum Leben“;
Ich finde … dass es immer noch besser ist, selbstbestimmt zu früh in den Tod zu gehen, als fremdbestimmt ewig zu leben;
ich denke, jeder Mensch darf sich selbst das Leben nehmen. Sich selbst, betone ich. Es darf ihm sogar ein Freund dabei helfen – oder ein Arzt. Das entspricht im Übrigen der aktuellen Rechtslage. Suizid und Beihilfe zum Suizid sind nicht strafbar.;
im ärztlichen Standesrecht gibt es keine Regel, die dem Arzt Suizidbeihilfe verbietet. Dort heißt es nur, dass die Hilfe zur Selbsttötung dem ärztlichen Ethos widerspricht. Daran muss sich aber nicht jeder Arzt halten.
Frage: Wie würde denn so eine Hilfe konkret aussehen? Der Arzt verschreibt dem Patienten die tödlichen Medikamente in seiner Sprechstunde? Antwort: Er darf sie dem Patienten auch geben, aber keinesfalls verabreichen oder gar spritzen. Dann wäre die Grenze zur aktiven Sterbehilfe überschritten, also zur Tötung auf Verlangen, und die ist aus gutem Grunde strafbar ;
(am Tod anderer Menschen verdienen?) Das hat sicherlich ein Geschmäckle, andererseits … An einer Abtreibung verdienen Ärzte doch auch …
Abgesehen von nahen Angehörigen sollten  nur Ärzte beim Suizid helfen dürfen – und sonst keiner (Arztvorbehalt);
(Zulassung aktiver Sterbehilfe bei Patienten, die nicht in der Lage sind, sich selbst das Leben zu nehmen?) Es gibt sicherlich Grenzfälle, aber das rechtfertigt noch lange nicht die pauschale Zulassung aktiver Sterbehilfe. Ich berufe mich auf ein englisches Sprichwort, das heißt: „Hard cases make bad law“ – an extremen Grenzfällen kann man keine rechtliche Regel ausrichten;
ich kenne einen Mann, der sagt: Ich verzichte lieber auf eine Behandlung bis zum Lebensende, wenn ich damit mein kleines Häuschen für die Kinder erhalten kann. Ich halte das für legitim … Selbstbestimmung bedeutet, dass man auch unvernünftige Entscheidungen treffen kann
(Spiegel 11-2009 S.58ff)

·         Niederländische Bürger fordern, dass auch gesunde ältere Menschen ihr Leben mit Sterbehilfe beenden dürfen;
Bürgerinitiative „Aus freiem Willen“ hat in kurzer Zeit 117.000 Unterschriften gesammelt, 40.000 sind nötig, damit sich das Parlament damit beschäftigen muss;
“Niemand ist verpflichtet zu leben.“;
“Dem freien Menschen, der sein Leben als vollendet ansieht, steht zu, selbst zu bestimmen, wie und wann er sterben will.“
Euthanasie und Hilfe bei Selbsttötung ist prinzipiell in den Niederlanden strafbar. Doch gibt es Ausnahmen. Seit April 2002 gilt ein Gesetz, das Ärzte bei aktiver Sterbehilfe von der Strafverfolgung freistellt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind und sie nachweislich sorgfältig handeln. Sterbehilfe ist nur erlaubt auf die freiwillige, wiederholte und wohl überlegte Bitte eines Patienten hin und nur, wenn dieser an einer klassifizierbaren Krankheit "unerträglich und aussichtslos leidet". Ein zweiter Arzt ist hinzuzuziehen, ein unnatürlicher Tod muss gemeldet werden. Eine Kommission prüft dann den Fall. Vollendete Leben, im Prinzip also gesunde lebensmüde Menschen, fallen nicht unter dieses Gesetz. Die Initiatoren der Kampagne bezeichnen diese älteren Menschen als "vergessene Gruppe".;
Nach neuesten Zahlen der NVVE würden 51 Prozent der Niederländer gern über eine "Letzte-Wille-Pille" verfügen. Übrigens hat das Gesetz von 2002 keine Euthanasiewelle ausgelöst. Im Jahr 2003 wurden 1.835 Fälle gemeldet, 2.331 waren es 2008, das sind weniger als 2 Prozent der Todesfälle. Die Hauptgründe für aktive Sterbehilfe sind Krebserkrankungen.

(taz 27.5.2010 S.4)

·         „Wer helfen will, kann das tun“ Interview mit dem Präsidenten der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe;
SPIEGEL: Herr Hoppe, Sie haben immer behauptet, deutsche Ärzte wollten weder Patienten beim Suizid helfen noch aktive Sterbehilfe leisten. Nun zeigt eine Umfrage der Bundesärztekammer, dass sich 37 Prozent aller Mediziner sehr wohl vorstellen können, Patienten beim Suizid zu assistieren. Für jeden vierten Arzt käme sogar aktive Sterbehilfe in Frage. Hat ein Teil der Ärzteschaft dem offiziellen Standesethos den Rücken gekehrt? Hoppe: Nein, das sehe ich anders. Die Umfrage bestätigt, dass eine breite Mehrheit der Ärzte zwar Suizidwünsche von schwerstkranken, leidenden Patienten nachvollziehen kann. Aber die Bereitschaft, daran wirklich mitzuwirken, ist nicht sehr ausgeprägt. Die klare Mehrheit lehnt diese Dinge immer noch ab.
SPIEGEL: In den Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung heißt es: "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos." Denkt jeder dritte Ihrer Kollegen unethisch?
Hoppe: Genau über diesen Satz diskutieren wir zurzeit sehr intensiv. Ich nehme an, dass diejenigen, die wollen, dass Ärzte beim Suizid helfen können, sich zu wenig Gedanken gemacht haben. Das kann nicht zu den Aufgaben des Arztes gehören.
Hoppe: Wenn ein Arzt es ethisch mit sich vereinbaren kann, beim Suizid zu helfen, dann kann er das auch unter heutigen Bedingungen schon tun. Ich persönlich könnte das mit meinem Gewissen nicht vereinbaren. Aber ich habe immer Verständnis für Einzelfälle. Ich weiß nicht, wie viele das tun. Aber inoffiziell passiert manches, und der Staatsanwalt kümmert sich nicht darum. Wenn man das jetzt in ein Gesetz gießt, fürchte ich, dass es das Arztbild beschädigt. Die Leute können dann nicht mehr sicher sein, mit welcher Haltung ihr Arzt ihnen gegenübertritt.
Hoppe: Nicht viel. Genauso steht es ja schon länger in unseren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung drin. Ich habe selbst einen solchen Fall miterlebt: Ein Kollege von mir hatte Amyotrophe Lateralsklerose. Er konnte nur noch die Augen und die Brauen bewegen. Er wollte noch möglichst lange seine Kinder aufwachsen sehen, aber eines Tages hat er seine Hausärztin gebeten, seine Beatmung einzustellen. Die rief mich an und fragte: Darf ich das? Ich habe ihr gesagt: Wenn er nicht mehr will, müssen Sie das sogar. Die Kollegin hatte furchtbare Gewissensbisse, weil sie meinte, sie hätte aktive Sterbehilfe betrieben.
SPIEGEL: Auf die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen auf Wunsch des Patienten eingestellt werden sollten, antworteten aber in Ihrer Umfrage nur 74 Prozent aller Ärzte mit Ja. Das restliche Viertel tut sich schwer mit der Patientenautonomie. Warum brauchen Ärzte eigentlich immer wieder Juristen, die ihnen sagen, wie sie sich am Sterbebett verhalten sollen?

Allensbach-Umfrage unter 527 Ärzten im Auftrag der Bundesärztekammer

Frage            

Antwort JA

Antwort NEIN

 

Könnten Sie sich vorstellen, dass Sie selbst aktive Sterbehilfe leisten, z.B. einem unheilbar Kranken ein tödliches Medikament verabreichen, wenn der Patient Sie darum bittet

Könnte ich mir vorstellen

 

25 %

Käme auf keinen Fall in Frage
70 %

 

Manche fordfern ja, dass es eine gesetzliche Regelung geben sollte, die es dem Arzt ermöglicht, aktive Sterbehilfe zu leisten, z.B. durch Injektion eines tödlichen Medikaments

Befürworte ich

17 %

Lehne ich ab

78 %

 

Wurden Sie schon um Hilfe zum Suizid gebeten?

Antwort JA
Ärzte gesamt 34 %
Hausärzte 50 %
Krankenhausärzte 31 %

Fachärzte 27 %

 

 

Es wird über eine Regelung diskutiert, die es einem Arzt erlaubt, einen unheilbar Kranken beim Suizid zu unterstützen

Befürworte ich
Ärzte gesamt 30 %
Palliativmediziner 11 %

Lehne ich ab
Ärzte gesamt 62 %

 

Sollten lebensverlängernde Maßnahmen auf Wunsch des Patienten eingestellt werden dürfen

Antwort JA
Ärzte gesamt 74 %

 

 

 

 

 

 

(Spiegel 29-2010 S.104 http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-71892526.html, http://www.baek.de/downloads/Sterbehilfe1.pdf )

 

·         Deutschland hat für 2010 beim UN-Drogenkontrollrat einen Bedarf von 2 Tonnen Morphium und 46 Tonnen Codein angemeldet;
(bei 82 Millionen Einwohnern ergibt das: 24,4 kg je 1 Million Einwohner bzw. 561 kg je 1 Million Einwohner JK)
(taz 6.8.2010 S.18)

·         Freispruch für Sterbehelfer;
Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit passiver Sterbehilfe bekräftigt. Eine Heilbehandlung darf und muss abgebrochen werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Im Konfliktfall darf dabei sogar der Schlauch zur Magensonde durchgeschnitten werden;
Im konkreten Fall hatte sich 2007 ein Pflegeheim geweigert, die künstliche Ernährung einer 76-fjährigen Frau einzustellen, die schon seit 5 Jahren im Wachkoma lag. Ihrer Tochter hatte die Rentnerin früher gesagt, dass sie nicht künstlich ernährt werden wolle.; Der Hausarzt ordnete dann zwar an, die Sondenernährung einzustellen. Doch das Heim weigerte sich vehement.
Auf Anraten des Münchner Anwalts Wolfgang Putz durchtrennte die Tochter den Schlauch der Magensonde mit einer Schere, um ihre Mutter sterben zu lassen. Doch die Aktion wurde entdeckt, und die komatöse Frau erhielt sofort eine neue Magensonde. Sie starb später aus anderen Gründen. Die Tochter und der Anwalt wurden angeklagt, Während die Tochter einen Freispruch erhielt, wurde der Anwalt zu einer neunmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt.
Der 2. Senat des BGH sprach den Anwalt nun frei. Er folgte damit den übereinstimmenden Anträgen von Verteidigung und Bundesanwaltschaft. Entscheidend war für die Richter, dass sich die Mutter in einer „mündlichen Patientenverfügung“ gegen die künstliche Ernährung ausgesprochen hatte.
Die Wiederaufnahme der Sondenernährung durch das Heim sei deshalb ein „rechtswidriger Angriff“ auf die komatöse Frau gewesen;
Die Fuldaer Richter in der ersten Instanz sahen im Durchtrennen des Schlauchs verbotene aktive Sterbehilfe … Doch der BGH stellte nun unmissverständlich klar: Immer wenn es um einen Behandlungsabbruch auf Wunsch des Patienten geht, ist dies erlaubte passive Sterbehilfe. Es komme nicht darauf an, ob der Behandlungsabbruch durch ein bloßes Unterlassen oder eine aktive Handlung vorgenommen wird. … Das Durchtrennen des Sondenschlauchs habe nur dazu gedient, dem „natürlichen Sterbeprozess seinen Lauf zu lassen“;

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zum Urteil des BGH:
“Der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen muss in allen Lebenslagen beachtet werden. … Es gibt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen.“
(taz 26.6.2010 S.2; Freie Presse Chemnitz 26.6.2010 S.4)

·         Beihilfe zum Selbstmord:
Sich selbst zu töten ist in Deutschland nicht strafbar. Deshalb kann bei uns auch die Beihilfe zum Selbstmord nicht bestraft werden. Wer einem Selbstmörder einen Strick gibt, bleibt also straflos. Allerdings kann der Helfer den Sterbenden nicht bis zum Tod begleiten. Denn wenn dieser das Bewustsein verliert, geht die Tatherrschaft auf die Anwesenden über, die dann den Tod verhindern müssen
(taz 26.6.2010 S.2)

·         Aktuelle Dokumente der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung und zu Patientenverfügungen mit weiteren LINKS: http://www.baek.de/page.asp?his=0.6.5048

·         »Dammbruch beim Lebensschutz«
Aktive und passive Sterbehilfe ist in manchen Ländern Europas legal. Deutschland gehört nicht dazu
Die Haltung der Bundesärztekammer ist eindeutig: "Aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein." So steht es in der Stellungnahme des Gremiums aus dem Jahr 2004 - und auch wenn es in einigen europäischen Staaten Tendenzen hin zu einer Legalisierung der Sterbehilfe gibt, wollen die deutschen Ärzte von ihrer Überzeugung nicht lassen.
Die meisten von ihnen sind davon überzeugt, dass es auch in ausweglosen Situationen ihre Aufgabe ist, ihre Patienten zu behandeln - nicht mit dem Ziel zu heilen, sondern um Leid zu lindern. Daher müsse mehr als bisher für den Ausbau der Palliativmedizin getan werden, bei der es nicht um eine Verlängerung des Überlebens um jeden Preis, sondern um eine größere Lebensqualität gehe.
Doch wie wird die Frage nach der Sterbehilfe in anderen europäischen Staaten beantwortet?
Vorreiter Niederlande
Die aktive Sterbehilfe, also die gezielte Herbeiführung des Todes auf Wunsch des Patienten, ist nur in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden legal. Die Niederlande waren das erste Land der Welt, in dem das Parlament 2001 ein Gesetz zur Kontrolle der Tötung auf Verlangen verabschiedete. Belgien und Luxemburg folgten mit ähnlichen Gesetzen 2002 und 2009. In allen drei Staaten ist auch die Beihilfe zum Selbstmord und die indirekte Sterbehilfe legal.
Die passive Sterbehilfe, bei der der Tod durch den Verzicht oder die Beendigung einer lebensverlängernden Behandlung herbeigeführt wird, ist in folgenden Staaten legal: Belgien, Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Schweden und Schweiz. In Deutschland, Frankreich und Österreich ist sie legal, wenn es eine Willensäußerung des Patienten oder eine gültige Patientenverfügung gibt.
Indirekte Sterbehilfe, die den Tod als Nebenwirkung etwa bei der Gabe von Schmerzmitteln in Kauf nimmt, ist in Belgien, Finnland, Großbritannien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz legal. Gleiches gilt auch in Deutschland, Frankreich, Griechenland, Norwegen, Schweden und Ungarn, wenn der Patient den entsprechenden Willen geäußert hat oder eine Patientenverfügung vorliegt.
Obgleich Juristen wie der ehemalige Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde warnen, eine Zulassung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland würde einen "Dammbruch beim Lebensschutz" bedeuten, und die Statuten der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin würden es verbieten, den Sterbeprozess zu beschleunigen: Die Überzeugungen und Wünsche der Gesellschaft spiegelt dies nur bedingt. So befürworten nach einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach von August 2008 58 Prozent der Bevölkerung die Forderung, Schwerstkranke, die keine Aussicht auf Heilung haben, auf deren Wunsch hin aktiv Sterbehilfe zu gewähren. Lediglich 19 Prozent seien gegen aktive Sterbehilfe, heißt es in einer Mittelung des Instituts. Allerdings: 23 Prozent wollten sich angesichts der "geradezu existentiellen Fragestellung" für keine der beiden Antworten entscheiden.
(Das Parlament 8.11.2010 S.10; http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124149.html )

·         Noch 1949 hatte das Hamburger Landgericht beschlossen, eine Hauptverhandlung gegen mehrere der Kindermorde Beschuldigte nicht zu eröffnen. Sie kommen zu dem Schluss, "daß die Frage der Verkürzung lebensunwerten Lebens zwar ein höchst strittiges Problem ist, daß ihre Durchführung aber keinesfalls eine Maßnahme genannt werden kann, welche dem allgemeinen Sittengesetz wiederstreitet". Dem klassischen Altertum sei "die Beseitigung von lebensunwertem Leben eine völlige Selbstverständlichkeit" gewesen. Man könne nicht sagen, dass die Ethik Platons oder Senecas "sittlich tiefer steht als die des Christentums"
(taz 24/26.12.2010 S.16f.; http://www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/?year=2010&month=12&day=24&quelle=TAZS&ressort=hi)

·         Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat überraschend eine Klage angenommen und eine mündliche Verhandlung anberaumt;
Frau hatte sich bei Unfall 2002 Nacken gebrochen; konnte nur noch Kopf bewegen; das Herz trieb ein Herzschrittmacher, Ernährung über Magensonde; künstliche Beatmung, spürte am ganzen Körper Schmerzen;
stellte Antrag beim Bundesamt für Arzneimittel in Bonn auf Abgabe einer tödlichen Dosis Natrium-Pentabarbital (führt nach Angeben von Experten zu einer Art „natürlichem Einschlafen“); Amt lehnt ab; Frau begibt sich 2005 in die Schweiz und begeht dort mit Hilfe der Organisation Dignitas Selbstmord;
Ihr Mann klagt weiter in ihrem Namen, um zu erreichen, dass das Recht auf Privatleben auch das Recht auf einen menschenwürdigen Tod umfasse;
Der begleitete Suizid ist auch in Ländern wie den Niederlanden und Belgien möglich, aber meist nicht für Ausländer
(taz 23.11.2010 S.06, Der Spiegel 47-2010 S.16f.)

·         (Neue) Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
Aufgabe des Arztes ist es, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht daher nicht unter allen Umständen.;
Art und Ausmaß einer Behandlung sind gemäß der medizinischen Indikation vom Arzt zu verantworten. Er muss dabei den Willen des Patienten achten. Bei seiner Entscheidungsfindung soll der Arzt mit ärztlichen und pflegenden Mitarbeitern einen Konsens suchen.;
Ein offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden. Darüber hinaus darf das Sterben durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Dies gilt auch für die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr.;
Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe.;
Die Hilfe besteht in palliativmedizinischer Versorgung und damit auch in Beistand und Sorge für die Basisbetreuung. Dazu gehören nicht immer Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, da sie für Sterbende eine schwere Belastung darstellen können. Jedoch müssen Hunger und Durst als subjektive Empfindungen gestillt werden.;
Die Unterrichtung des Sterbenden über seinen Zustand und mögliche Maßnahmen muss wahrheitsgemäß sein, sie soll sich aber an der Situation des Sterbenden orientieren und vorhandenen Ängsten Rechnung tragen. Der Arzt soll auch Angehörige des Patienten und diesem nahestehende Personen informieren, soweit dies nicht dem Willen des Patienten widerspricht.;
Bei einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt den aktuell geäußerten Willen des angemessen aufgeklärten Patienten zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und Therapiemaßnahmen deckt. Das gilt auch für die Beendigung schon eingeleiteter lebenserhaltender Maßnahmen.;
Bei nichteinwilligungsfähigen Patienten ist die Erklärung ihres Bevollmächtigten bzw. ihres Betreuers maßgeblich. Diese sind verpflichtet, den Willen und die Wünsche des Patienten zu beachten. Falls diese nicht bekannt sind, haben sie so zu entscheiden, wie es der Patient selbst getan hätte (mutmaßlicher Wille). Sie sollen dabei Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Patienten einbeziehen, sofern dies ohne Verzögerung möglich ist. Bestehen Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder für eine offensichtliche Fehlentscheidung, soll sich der Arzt an das Betreuungsgericht wenden.;
Liegt eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 BGB vor (vgl. VI.2.), hat der Arzt den Patientenwillen anhand der Patientenverfügung festzustellen. Er soll dabei Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Patienten einbeziehen, sofern dies ohne Verzögerung möglich ist. Trifft die Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zu, hat der Arzt den Patienten entsprechend dessen Willen zu behandeln. Die Bestellung eines Betreuers ist hierfür nicht erforderlich.;
Entscheidungen, die im Rahmen einer Notfallsituation getroffen wurden, müssen daraufhin überprüft werden, ob sie weiterhin indiziert sind und vom Patientenwillen getragen werden.;
Soweit der Minderjährige aufgrund seines Entwicklungsstandes selbst in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme zu verstehen und zu beurteilen, steht ihm ein Vetorecht gegen ihre Durchführung zu, selbst wenn die Sorgeberechtigten einwilligen. Davon wird ab einem Alter von 16 Jahren regelmäßig ausgegangen.;
Willensbekundungen, in denen sich Patienten vorsorglich für den Fall des Verlustes der Einwilligungsfähigkeit zu der Person ihres Vertrauens und der gewünschten Behandlung erklären, sind eine wesentliche Hilfe für ärztliche Entscheidungen.;
Der Arzt und der Vertreter haben stets den Willen des Patienten zu achten. Der aktuelle Wille des einwilligungsfähigen Patienten hat immer Vorrang; dies gilt auch dann, wenn der Patient einen Vertreter (Bevollmächtigten oder Betreuer) hat. Auf frühere Willensbekundungen kommt es deshalb nur an, wenn sich der Patient nicht mehr äußern oder sich zwar äußern kann, aber nicht einwilligungsfähig ist. Dann ist die frühere Willensbekundung ein Mittel, um den Willen des Patienten festzustellen.
(Deutsches Ärzteblatt, Jg.108, Heft 7, 18.2.2011, S.A346ff. - http://baek.de/page.asp?his=0.6.5048.5049 )

·         Ärztetag: Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten
„Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Der Deutsche Ärztetag in Kiel hat diese Neuformulierung der (Muster-)Berufsordnung (MBO) beschlossen (§16), um Ärztinnen und Ärzten mehr Orientierung im Umgang mit sterbenden Menschen zu geben.;
Der Ärztetag forderte den weiteren Ausbau von Lehrstühlen für Palliativmedizin an den medizinischen Fakultäten. Bereits seit gut zwei Jahren ist die Palliativmedizin als Pflichtlehr- und Prüfungsfach im Medizinstudium vorgeschrieben. Demzufolge müssen die medizinischen Fakultäten die Bedingungen dafür schaffen, dass Palliativmedizin kompetent im Rahmen des in der Approbationsordnung seit Juli 2010 verankerten Querschnittsfaches 13 gelehrt und geprüft werden kann: „Dazu gehören auch das Erlernen der erforderlichen kommunikativen Kompetenz in der Begegnung mit den Patienten und deren Angehörigen, die Auseinandersetzung mit ethischen Fragen sowie die Arbeit im multiprofessionellen Team und in institutionellen Netzwerken“, bekräftigte Palliativmediziner Nauck.
(PM zum 114. Ärztetag, 1.6.2011, http://baek.de/page.asp?his=0.2.7535.9293.9347 )

·         Das Buch von
Karl Binding und Alfred Hoche: „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens – ihr Maß und ihre Form“
erscheint 1922 im Felix-Meiner-Verlag in Leipzig in der 2. Auflage;
In einer Rezension in der Zeitschrift der Zentralstelle für Volkswohlfahrt heißt es: „Hoffentlich finden die von hohem sittlichen Geiste und Verantwortungsgefühl getragenen Anregungen der beiden Gelehrten allenthalben Beachtung und führen zur befreienden Tat.“

·         In den Niederlanden sind im vergangenen Jahr 3136 Fälle von aktiver Sterbehilfe registiert worden. Das waren fast ein Fünftel mehr als 2009 …
2910 Menschen starben durch die Hilfe eines Arztes, bei 182 ging es um Hilfe bei der Selbsttötung, 44 Fälle betrafen eine Kombination von beidem …
in 9 Fällen hätten Ärzte nicht sorgfältig gehandelt (das bezieht sich wohl auf eine Nichteinhaltung der im Gesetz vorgeschriebenen „Sorgfaltskriterien“ JK) … diese seien dem Staatsanwalt und der Gesundheitsbehörde übergeben worden. Seit 5 Jahren nimmt die Zahl der Fälle in jedem Jahr zu
(Der Sonntag, Sachsen, 11.9.2011, S.14)

·         (Interview mit der Palliativmediziner G.D. Borasio)
Atemnot … löst schwerste existenzielle Ängste aus … das wirksamste Medikament dagegen ist das Morphin … Angesichts der vorhandenen Daten stellt die Nichtbehandlung einer terminalen (in der Sterbephase auftretenden JK) Atemnot mit Morphin eindeutig einen Kunstfehler dar … Die Sorge, dass die Gabe von Morphin oder verwandten Medikamenten bei Schwerstkranken Sucht auslösen oder den Tod beschleunigen könnte, ist längst von der Wissenschaft widerlegt.
(DIE ZEIT, 10.11.2011, S.43)

·         Bericht über eine Frau in Belgien, die im Zusammenhang mit aktiver Sterbehilfe ihre Organe spendet;
… der Fall von Carine liegt besonders. Sie will nicht nur sterben, sondern auch ihre Organe spenden. Deshalb verbringt sie ihre letzten Stunden in der Klinik statt in der eigenen Wohnung. Carine wird die tödliche Injektion im Operationssaal erhalten.
Carines Fall ist eine Weltpremiere. Nie zuvor haben Ärzte einen Patienten aktiv getötet und ihm sofort danach Organe entnommen.
Von dieser Premiere soll die Welt allerdings vorerst nichts wissen. Die beteiligten Ärzte vereinbaren Stillschweigen, als sie Carine am 29. Januar 2005 gegen 13.30 Uhr töten und ihr dann die Nieren, die Leber und die Bauchspeicheldrüse entnehmen. Erst 2009 erscheint die erste Publikation über diesen Fall – und drei weitere – in der medizinischen Fachpresse;
In den USA haben Chirurgen todgeweihten Neugeborenen 75 Sekunden nach dem Herzstillstand die Herzen entnommen, um sie anderen Säuglingen zu transplantieren. In Spanien bringen Rettungsteams Menschen, deren Lage aussichtslos ist, in Kliniken, in denen sie unablässig weiter reanimiert werden – um die Organe zu retten. In den Niederlanden wird bewusstlosen Schwerstkranken gemäß ihrem mutmaßlichen Willen das Atemgerät abgeschaltet, sodass Chirurgen wenige Minuten nach dem Herzstillstand die Organe entnehmen können.
Warum sollten belgische Euthanasiepatienten nicht ihre Organe spenden dürfen, wenn sie es doch wünschen? Von Carines Tod, versichert Wyffels der ZEIT, hätten fünf Kinder profitiert. Vier Organe wurden entnommen, die Leber wurde geteilt.;
(Patrick Cras) ist Vorsitzender jener Ethikkommission an der Universitätsklinik Antwerpen, die entscheiden musste, ob die weltweit erste Organentnahme nach aktiver Sterbehilfe zulässig sei. Patiententötungen sind für ihn nichts Ungewöhnliches. Rund 50-mal war er nach eigener Schätzung daran beteiligt. Dennoch versichert er: »Euthanasie fühlt sich nicht richtig an für einen Arzt, sie hinterlässt immer eine Narbe.«;
Aber darf man einen Menschen töten, der an seiner Behinderung verzweifelt? Das belgische Euthanasiegesetz schließt diese Möglichkeit nicht aus. 2002 erklärte Belgien als zweiter Staat der Welt nach den Niederlanden die Tötung auf Verlangen unter bestimmten Umständen für straffrei. Auch Patienten, deren Tod nicht absehbar ist, können Euthanasie beantragen. So starb 2008 der international angesehene Schriftsteller Hugo Claus durch eine tödliche Injektion, weil er das Fortschreiten seiner Alzheimer-Erkrankung nicht erleben wollte. Das Töten ist bei einem Patienten, der nicht im Sterben liegt, allerdings an besonders strenge formale Vorgaben gebunden. Er muss entscheidungsfähig sein, unerträglich leiden, ohne Aussicht auf Besserung, und seinen Sterbewunsch wiederholt äußern. Und all das muss von drei Ärzten geprüft werden – bei Sterbenskranken nur von zwei;
Eigentlich müsste es eine Kontrolle gegen Missbrauch geben. Jeder Sterbehilfefall in Belgien muss einer Kommission aus Ärzten, Krankenschwestern, Psychologen und Juristen gemeldet werden, damit diese überprüfen kann, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Doch nur jeder zweite Fall von geschätzt 1.040 Fällen im Jahr 2007 wird der Kommission überhaupt bekannt, so eine Untersuchung im Landesteil Flandern, die im angesehenen British Medical Journal veröffentlicht wurde. Und bei 17 Prozent der gemeldeten Tötungen fehlt sogar die schriftliche Einverständniserklärung des Patienten. Die Kommission könnte zweifelhafte Fälle zur Ermittlung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Sie hat es nach Auskunft ihres Vorsitzenden in neun Jahren nicht ein einziges Mal getan;
Der Hausarzt malt das Szenario aus: »Diese extrem reichen Menschen, die eine Bauchspeicheldrüse brauchen, und dann ist da jemand, der ein passendes Organ hat und nicht sterbenskrank ist... Vielleicht würden sie mir zehn Millionen Euro zahlen, um den Patienten zu überreden, seine Organe zu spenden.«;
In Belgien wurden bislang acht Patienten nach einer Tötung auf Verlangen zu Organspendern. Cras versichert der ZEIT, die Frage nach der Spende müsse stets von den Patienten gestellt werden, nicht von den Ärzten;
Die belgischen Ärzte schätzen das Potenzial zusätzlicher Organspenden hoch ein. 2008 wurden 705 belgische Patienten auf ihren Wunsch hin getötet. 141 davon, also rund ein Fünftel, hatten neuromuskuläre Erkrankungen – solche Patienten wären als Organspender infrage gekommen.
(DIE ZEIT 20.10.2011 S.17ff. - http://www.zeit.de/2011/43/DOS-Euthanasie )

·          


Patientenverfügung

 

·         (5) Nach allgemeinem Verständnis wird unter einer Patientenverfügung eine
eine individuelle schriftliche oder auch mündliche Willensäußerung eines entscheidungsfähigen Menschen zur zukünftigen Behandlung im Falle der eigenen Äußerungsunfähigkeit verstanden. Sie enthält Angaben zur gewünschten Art und zum Umfang medizinischer Behandlung, möglicherweise die Ablehnung jeglicher Behandlung in bestimmten Krankheitssituationen ...;
(6) Umfrage 1999: 8 % der Bundesbürger haben eine PV verfasst.; 81 % halten sie für sinnvoll und wollen eine aufsetzen (2003:: 10 % haben PV, über 60-jährige: 23 %);
(7) Bundesärztekammer 1999 „Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen“, darin auch Situationen wie „nicht aufhaltbare schwere Leiden“ oder „dauernder Verlust der Kommunikationsfähigkeit“ aufgenommen;
(8) Bundesärztekammer 2004 “Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung“, darin: die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr wird explizit den ärztlich indizierten (Behandlungs- JK) Maßnahmen zugeordnet und damit aus dem Katalog der Basismaßnahmen herausgenommen, lediglich das Stillen von Hunger und Durst wird zu den nicht absetzbaren Basismaßnahmen gezählt;
(8) Beschluss des 12. Zivilsenats des BGH vom 17.3.03: Darin wurde festgestellt,
+ dass Patientenverfügungen grundsätzlich für Arzt und Betreuer verbindlich sind
+ dass PV Ausdruck des tatsächlichen Patientenwillens sind und nur beim Fehlen einer solchen Willensbekundung der mutmaßliche Patientenwille ermittelt werden muss;
+ dass die in eigenverantwortlicher Entscheidung getroffene und in der PV schriftlich niedergelegte Entscheidung nicht unter spekulativer Berufung darauf unterlaufen werden darf, dass der Betroffene in der konkreten Situation vielleicht doch etwas anderes gewollt hätte;
(9) Der Begriff des „informed consent“ lässt sich am besten mit „informierter Zustimmung“ übersetzen und als „auf bestmöglicher Aufklärung basierende bewusste, freiwillige Zustimmung“ verstehen;
(14) (Abbruch von Behandlungsmaßnahmen bei bestehender Überlebensmöglichkeit, z.B. Dialyse JK) bei Einwilligungsfähigen ist das Zustimmungserfordernis zu medizinischen Maßnahmen nicht von der ärztlichen Prognose abhängig;
(15) Ärzte und Pfleger dürfen nicht zu unerlaubten Handlungen gezwungen werden;
Sie können ihre Beteiligung an der Umsetzung der vom Patienten erwünschten Maßnahmen unter Berufung auf ihre Gewissensfreiheit verweigern;
(16) Solange ein Patient selbst entscheidungsfähig ist, kann er über anstehende medizinische Maßnahmen selbst entscheiden. Sein aktuell geäußerter Wille ist für das Handeln der Ärzte und des Pflegepersonals maßgeblich.
(17) Behandlungsverbote vonseiten des einwilligungsfähigen Patienten sind für den behandelnden Arzt verbindlich. Generell darf ohne Einwilligung des Patienten eine die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigende Behandlung nicht durchgeführt werden, auch dann nicht, wenn diese objektiv geeignet ist, die Gesundheit des Patienten wiederherzustellen. ...
Selbst ein objektiv unvernünftiger Wille ist zu respektieren. Gegen den Willen des Patienten sind Behandlungen nicht zulässig, sondern strafbar.;
(23) Dänemark seit 1992 gesetzliche Regelung für PV;
Standardformular, zwei ankreuzbare Alternativen, kein Raum für individuelle Bemerkungen:
a) ich möchte keine lebensverlängernde Behandlung in einer Situation, in der ich unvermeidlich sterben werde
b) ich möchte keine lebensverlängernde Behandlung, wenn fortgeschrittene Demenz, ein Unfall, Herzstillstand oder Ähnliches mich so schwer behindert, dass ich nie wieder physisch oder geistig in der Lage sein werde, mich um mich selbst zu kümmern;
(38) Enquete-Kommission Vorschlag zur Reichweite von PV:
auf Fallkonstellationen beschränken, in denen das Grundleiden irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher Erkenntnis zum Tod führen wird (also Zustände von Demenz, Wachkoma nicht erfasst)
(Deutscher Bundestag, Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin, Zwischen- bericht 13.9.04 „Patientenverfügungen“)

·         Situationen, in denen Willensbekundungen des Patienten gelten, z.B.
künstliche Ernährung, Beatmung, Dialyse
Verabreichung von Antibiotika ...
(Bundesärztekammer 1999 „Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen“, Dtsch. Ärzteblatt 29.10.1999 S.A2720ff)

·         Statement von Prof. Beleites zur Erläuterung:
dass die Anlegung einer PEG sowie die Fütterung über sie nur statthaft ist, wenn sie nicht gegen den Willen oder gegen den mutmaßlichen Willen des Patienten erfolgen;

im Text:
Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. ...
in jedem Fall für Basisbetreuung zu sorgen: menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit, Stillen von Hunger und Durst ...
Art und Ausmaß der Behandlung sind vom Arzt zu verantworten;
der Arzt muss dabei den Willen des Patienten beachten ...
mit Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen nimmt der Patient sein Selbstbestimmungsrecht wahr, sie sind eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes ...
bei einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt den Willen des angemessen aufgeklärten Patienten zur Ablehnung einer Behandlung zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Maßnahmen deckt ...
bei einwilligungsunfähigen Patienten ist die in einer Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung für den Arzt bindend, sofern diese Situation konkret beschrieben ist ...
(Bundesärztekammer 2004: „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“, Dtsch. Ärzteblatt 7.5.04)

·         PEG = Perkutane endoskopische Gastrostomie (Ernährungssonde wird mittels eines Endoskops durch die Bauchwand in den Magen eingeführt)

·         (17) wann eine Behandlung bei NICHT Urteilsfähigen abgebrochen wird, ist in Deutschland nicht reguliert; liegt weitgehend in der Entscheidungshoheit des Arztes
(humanismus aktuell 8/2004)

·         Wachkoma: Erst die Magensonde macht ein Dauerkoma möglich. Früher wurden Menschen mit einem Schlauch durch die Nase oder den Rachen künstlich ernährt. Das führte nach einiger Zeit zu schrecklichen Wunden .... Segen, aber auch Fluch: jahrelanges Dahinvegetieren; dieses „ewige Leben“ wird also in Wahrheit durch die modernen Magensonden in Pflegeheimen garantiert – und nicht, wie viele befürchten, weil man an vielen Apparaten auf Intensivstationen hängt
(ZEIT 20.11.03 S.29)

·         Beleites, Bundesärztekammer: Jeder muss festlegen können: Ich will nicht gerettet werden.;
Borasio, Palliativmediziner: Viel wichtiger (als in einer Patientenverfügung genaue Regelungen zu treffen für Fälle, die dann doch nicht eintreten) sei es, einem vertrauten Menschen eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Der kann Ihre Interessen viel besser vertreten als ein Blatt Papier, in dem Sie niemals alle Eventualitäten abdecken können.
(Spiegel 37/2004 S.168)

·         Erstellen einer Patientenverfügung ist nur der erste Schritt; schließlich ist auch eine Person erforderlich, die den Willen des Betroffenen den behandelnden Ärzten übermittelt und diesen gegenüber durchsetzt; dies kann nur ein Bevollmächtigter oder Betreuer
(Freie Presse Chemnitz 18.11.06)

·         Eine im Heimvertrag übernommene Verpflichtung der Einrichtung zu einer auch die künstliche Ernährung umfassenden Versorgung berechtigt die Einrichtung nicht, die Annahme dieser Leistung gegen den Willen des Patienten zu erzwingen.;
Die Würde, das Selbstbestimmungsrecht und die Gewissensfreiheit der Pflegekräfte sind dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten gegenüber nachrangig;
Zudem sollte eine urkundliche Patientenverfügung durch eine personale Verfügung ergänzt werden. Am besten ist eine Vorsorgevollmacht, mit der eine Vertrauensperson bevollmächtigt wird, unter anderem zur Durchsetzung des Willens des Patienten auf Grund der urkundlich festgelegten Patientenverfügung.
(HomeCare Journal 1/06 S.5)

·         70 % der PEG-Anlagen betreffen Heimpatienten, bei denen diese Maßnahme oft medizinisch nicht indiziert (notwendig JK) ist
(Dtsch. Ärzteblatt 8.8.05 S.A2154)

·         Bundestag hat mit den Stimmen aller vier Fraktionen eine vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Betreuungsrechtes gebilligt; der Rechtsausschuss hatte zuvor wesentliche Änderungen an der Initiative des Bundesrates vorgenommen: So lehnte er insbesondere angesichts der nicht auszuschließenden Missbrauchsgefahr die Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht für Ehegatten ab. Im ursprünglichen Entwurf war noch vorgesehen gewesen, dass einer der beiden Ehepartner, wenn der andere in Folge einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, seine Rechte und Pflichten selbst wahrzunehmen, beispielsweise begrenzt über ein Girokonto verfügen darf. Der Ausschuss wies in diesem Zusammenhang darauf hin, die Möglichkeit einer Vollmacht in Betracht zu ziehen.
(Das Parlament 21.2.05 S.4)

·         (9) Jeder Mensch hat das Recht, eine medizinische Behandlung zu gestatten oder auch zu verweigern. Jede gegen den Willen des Patienten durchgeführte Maßnahme (sei es eine Operation oder auch nur das Legen einer Magensonde) stellt nach geltendem Recht eine Körperverletzung dar. Auch Schwerkranke und Sterbende haben das Recht auf Selbstbestimmung.
(10) eigenverantwortlich ausgeübte Selbstbestimmung muss letztlich den Vorrang haben. Dieser Vorrang gilt auch dann, wenn die Entscheidung gegen die medizinische Behandlung aus Sicht anderer unvernünftig erscheint oder das Leben des Patienten bedroht, und dies nicht nur, wenn die Situation für den Patienten hoffnungslos oder der Krankheitsverlauf irreversibel tödlich ist.;
(12) Die Fortsetzung einer einmal begonnenen Behandlung (etwa die künstliche Ernährung per Magensonde) ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn sich herausstellt, dass von vornherein keine (erklärte oder mutmaßliche) Einwilligung vorgelegen hat oder diese im weiteren Verlauf widerrufen worden ist. Erhält der Arzt keine Einwilligung, muss er die Weiterbehandlung unterlassen.
(Nationaler Ethikrat; Stellungnahme „Patientenverfügung“ 2005)

·         Kosten pro Betreuungsfall in Deutschland durchschnittlich 359 Euro pro Jahr; Staatskasse zahlte 2003 395,5 Millionen Euro; Betreute, die nicht mittellos sind, bezahlen ihre Betreuung selbst;
in etwa 70% der Fälle übernehmen Angehörige die Betreuung; Berufsbetreuer können zwischen 27 und 44 Euro je Stunde verlangen (erwartet wird Aufwand von 2 Stunden pro Betreuungsfall im Monat);
(Öko-Test 1/06 S.45)

·         (6) ist das Abwarten des Todes die angemessene Haltung im Blick auf das – eigene und fremde – Sterben;
dass in das Sterben des einzelnen immer andere Menschen eingebunden sind: Angehörige, Freunde, Pflegende, Ärzte, Seelsorger. Selbstbestimmung und Fürsorge durchdringen und bedingen sich auch im Blick auf das Lebensende gegenseitig;
(Form der Patientenverfügung) Die evangelische Kirche empfiehlt eine schriftliche - oder anders dokumentierte (z.B. Ton- oder Videoaufnahme) – Form als Regel. Dafür spricht, dass die meisten Menschen ihre Entscheidungen und Worte besonders genau abwägen, wenn sie sich schriftlich äußern. Aber auch mündliche Äußerungen, die verlässlich belegt sind, müssen berücksichtigt werden.
(11) (Bezug auf das Formular der „christlichen Patientenverfügung“) Der vorgegebene Text im Formular der Patientenverfügung bezieht sich ausschließlich auf sterbende Menschen. In der zweiten Auflage wurde darüber hinausgehend Raum für ergänzende individuelle Zusatzverfügungen (z.B. auch für Krankheitssituationen wie Wachkoma, Demenz) gegeben.
(13) Patientenverfügung ist Ausdruck der Erkenntnis eines Menschen, dass auch dem Sterben seine Zeit gesetzt ist, in der es darauf ankommen kann, den Tod zuzulassen und seinem Kommen nichts mehr entgegenzusetzen. Diese Erkenntnis kann niemand stellvertretend für einen Anderen haben. Jeder muss sie für sich selbst gewinnen und vor Gott verantworten. ... Sicht des Menschen zu achten ... wann im Blick auf sein Sterben was für ihn an der Zeit sein wird.
(14) Vor wesentlichen Entscheidungen zum weiteren Behandlungsverlauf sollte das gemeinsame Gespräch unter Einbeziehung der behandelnden Ärzte, der Angehörigen des Patienten, Mitgliedern des Pflegepersonals sowie von Seelsorgern stattfinden. Die Entscheidungen sollten nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Bevollmächtigten bzw. Betreuer getroffen werden. Jedoch trägt die letzte Verantwortung der behandelnde Arzt.
(15) Einem urteilsfähigen Patienten wird das Recht zuerkannt, Therapien abzulehnen, auch wenn sein Leben dadurch auf unbestimmte Zeit erhalten werden könnte ... Grundsätzlich gilt dies auch dann, wenn in einer Patientenverfügung für den Fall der Urteilsunfähigkeit bestimmt wird, dass bei Eintreten bestimmter Krankheitsumstände auf weitere Therapien verzichtet werden soll, selbst wenn das Leben noch auf unbestimmte Frist verlängert werden könnte. ...
... dass im zweiten Fall Andere  für einen Patienten entscheiden und Handeln müssen. Für sie kann nicht allein der Patientenwille maßgebend sein, sondern sie haben dem Patienten gegenüber auch Fürsorgepflichten.
(19) wenn ein urteilsfähiger Patient angesichts von schwerster Krankheit und Leiden Nahrung verweigert, verbietet es der Respekt vor dessen Selbstbestimmung, ihn in diesem Fall zwangsweise zu ernähren ... muss dies prinzipiell auch für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit gelten.
(24) (Demenzerkrankungen) Je näher sich der Patient beim Pol des Endstadiums der Demenz befindet, umso größeres Gewicht erlangt der in der PV niedergelegte Wille
(EKD-Texte 80: Sterben hat seine Zeit – Überlegungen zum Umgang mit Patientenverfügungen aus evangelischer Sicht, 2005)

·         Insgesamt zeigt meiner Auffassung nach der Fall des Wachkomas, dass die Beschränkung der Patientenverfügung allein auf Krankheiten, die aus sich heraus absehbar zum Tode führen, eine problematische Engführung ist. In dem Beitrag der Kammer für öffentliche Verantwortung wird als Regel etwa so formuliert: „In Fällen, in denen der Patient ohne Bewusstsein ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bewusstsein nicht wieder erlangen wird, ist der Patientenverfügung gemäss zu handeln, was auch heißen kann, dass man auf therapeutische Interventionen verzichtet und ihn sterben lässt.“ Eine therapeutische Intervention ist etwa die Behandlung mit Antibiotika. Ich persönlich halte es auch für vertretbar, in einer Patientenverfügung für diesen Fall den Verzicht auf künstliche Ernährung vorzusehen.
Nahezu jede Patientenverfügung muss ausgelegt werde. Dafür braucht man eine Gesprächsebene ... Eine besonders starke Stellung braucht der min einer Vorsorgevollmacht eingesetzte Bevollmächtigte.
(Hermann Barth, Präsident des Kirchenamtes der EKD, Interview in „Sonntag“ 21.1.07)

·         Interview mit Bruno Reichart, berühmter Herzchirurg und Transplantationsmediziner, München;
Wenn Patienten oder Angehörige kommen und sagen, Herr Doktor, hier ist eine Patientenverfügung, dann sage ich: Die können Sie ruhig in Ihrem Nachtkästchen lassen. Sie interessiert mich nicht. ... Die Sache ist doch ganz einfach: Ein Patient liegt in einer schweren Krisensituation auf der Intensivstation. Wir behandeln ihn, solange wir eine Chance sehen, dass dieser Mensch überlebt. Von außen betrachtet, sieht das oft hoffnungslos aus, ist es aber nicht. Wenn nun ein Angehöriger kommt und sagt, der Patient hat in seiner Verfügung geschrieben, er will nicht abhängig von Maschinen sein: Soll ich den Patienten deshalb umbringen? Nein, ich ignoriere das.
(ZEIT 6.6.07 S.15ff)

·         Präsident der Bundesärztekammer Hoppe: Der Wille des Patienten ist sehr verbindlich, das wissen nur zu wenige. Niemand darf gegen seinen Willen behandelt werden. Das gilt für den Patienten, der seinen Prostatakrebs nicht operieren lässt, weil er sagt: Ich riskiere lieber, kürzer zu leben, als inkontinent und impotent zu werden. Das gilt aber auch für einen Patienten, der sich nicht äußern kann. Dann sind die Ärzte durch eine schriftliche oder mündliche Patientenverfügung gebunden, sofern sie auf die Situation passt und nichts Konkretes dafür spricht, dass er seinen Willen geändert hat. ...
Die Erfindung der PEG-Magensonde war ein Riesenfortschritt. Dass man sie auch missbrauchen kann, mussten wir erst lernen.
Palliativmediziner Borasio: Die wahren Dramen spielen sich in den Pflegeheimen ab. Eine halbe Million Menschen werden dort dauerhaft künstlich ernährt, ein Großteil davon ohne medizinische Indikation oder gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen. Dass das verboten ist, wissen viele gar nicht. ...
In Befragungen hielt die Hälfte der Ärzte, aber auch ein Drittel der Vormundschaftsrichter die Beendigung von künstlicher Ernährung oder Beatmung für strafbare aktive Sterbehilfe. Dabei ist der Abbruch dieser Maßnahmen nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten, wenn es dem Willen des Patienten entspricht und dem Sterben seinen natürlichen Lauf lässt. ...
Im Prinzip bedeutet Freiheit auch die Freiheit, sich selbst zu schaden ...
“irreversibel tödlicher Krankheitsverlauf“ – einzig sinnvolle Definition dafür, dass er die Lebenserwartung verkürzt; das trifft sowohl auf Wachkoma als auch auf die Demenz eindeutig zu;
beide: meine Frau hat eine Vorsorgevollmacht
(Spiegel 13/2007 S.138)

·         7-9 Millionen Deutsche haben eine Patientenverfügung;
Es gilt als Körperverletzung, wenn ein Arzt einen Patienten gegen dessen Willen behandelt;
Urteil des Bundesgerichtshofs 2003: Patientenverfügungen verbindlich, wenn die Krankheit einen „irreversibel tödlichen Verlauf“ genommen hat;
Richterin später dazu: in ihren Augen sei ein Wachkoma doch als irreversibel tödlich anzusehen, wenn die Rückkehr des Bewusstseins nicht zu erwarten sei
(taz 29.3.07)

·         Bundesjustizministerin Zypries: Der Wille des Patienten in einer Patientenverfügung muss beachtet werden. Für den Arzt, der sich nicht daran hält (Körperverletzung), könnte das strafrechtliche Konsequenzen haben.
(ZEIT 22.3.07 S.7)

·         Dokumentation Bundestagsdebatte zur Patientenverfügung
Kauch/FDP: die Alternative zum vorausverfügten Willen unter Unsicherheit ist, dass ein Dritter für einen selbst entscheidet. Die Alternative ist die Fremdbestimmung des Menschen.
Ministerin Zypries: Jeder Mensch, der eine heilbare Krankheit hat, kann heute festlegen, dass er nicht geheilt, dass er nicht behandelt werden will.
(Das Parlament 2./10.4.07)

·         Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten ist grundsätzlich verbindlich, deshalb dürfen sich Ärzte nicht über die in einer Patientenverfügung enthaltenen Willensäußerungen hinwegsetzen ...
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sind grundsätzlich verbindlich und können damit eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes sein. Ärzte sollten Patienten motivieren, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen ...
In der ärztlichen Praxis haben sich besonders die Vorsorgevollmacht und eine Kombination aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bewährt ...
Eine Vorsorgevollmacht geht einer gesetzlichen Betreuung grundsätzlich vor ...
Eine Patientenverfügung ist eine individuelle, schriftliche oder mündliche, formfreie Willenserklärung eines entscheidungsfähigen Menschen zur zukünftigen Behandlung im Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit. Sie sollte Angaben zu Art und Umfang der medizinischen Behandlung in bestimmten Situationen enthalten. Adressat der Verfügung ist nicht nur der behandelnde Arzt, sonder jeder (z.B. Pflegepersonal), der an der Behandlung und Betreuung teilnimmt. Der in der Patientenverfügung geäußerte Wille ist, sofern die Wirksamkeit der Erklärung gegeben ist und keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Willens vorliegen, zu beachten. Hilfreich kann die Benennung einer Vertrauensperson sein, mit der der Patient die Patientenverfügung besprochen hat und mit der ein Arzt die erforderlichen medizinischen Maßnahmen besprechen soll, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern ...
Patientenverfügungen sind auch außerhalb der eigentlichen Sterbephase zu beachten ...
Mit der Vorsorgevollmacht benennt der Vollmachtgeber einen Bevollmächtigten in Gesundheitsangelegenheiten. Damit hat der Arzt einen Ansprechpartner, der den Willen des Verfügenden zu vertreten hat und der bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens mitwirkt ...
Situationen, in denen Willensbekundungen gelten sollen, z.B.:
- Sterbephase
- nicht aufhaltbare schwere Leiden
- dauernder Verlust der Kommunikationsfähigkeit
  (z.B. Demenz, apallisches Syndrom, Schädelhirntrauma)
- akute Lebensgefahr
- irreversible Bewusstlosigkeit
Ärztliche und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen
- künstliche Ernährung
- künstliche Beatmung
- Dialyse
- Organersatz
- Wiederbelebung
- Verabreichung von Medikamenten
  (z.B. Antibiotika, Psychopharmaka, Zytostatika/Chemotherapie)
- Art der Unterbringung und Pflege
- Schmerzbehandlung
- andere betreuerische  Maßnahmen
- Hinzuziehung eines oder mehrerer weiterer Ärzte
- alternative Behandlungsmethoden
- Gestaltung des Sterbeprozesses
Gegenüber dem Bevollmächtigten und dem Betreuer ist der Arzt zur Auskunft berechtigt und verpflichtet, da Vollmacht und Betreuung den Arzt von der Schweigepflicht freistellen ...
In Notfallsituationen, in denen der Wille des Patienten nicht bekannt ist und auch für eine Ermittlung des mutmaßlichen Willens keine Zeit bleibt, ist die medizinisch indizierte Behandlung einzuleiten, die im Zweifel auf die Erhaltung des Lebens gerichtet ist ...
(Bundesärztekammer: Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis; Deutsches Ärzteblatt 30.3.07 S.A891ff.; http://www.baek.de/downloads/Empfehlungen_Vorversion.pdf )

 

·         Die Tötung auf Verlangen oder gar die vorsätzliche Tötung ohne Einwilligung des Patienten sowie die Beihilfe zur Selbsttötung sind ethisch unter allen Umständen unzulässig;
Es ist davon auszugehen, dass die Ärzteschaft laut neueren Studien weitgehend uninformiert über die herrschende Rechtsprechung und deswegen im Unklaren darüber ist, welche Grenzziehungen zwischen Tötung auf Verlangen, Leidensminderung und Behandlungsbegrenzung bestehen;
sind Initiativen (wie vom Nationalen Ethikrat und dem Deutschen Juristentag 2006) zu unterstützen, die noch in der Christlichen Patientenverfügung gebrauchte Begrifflichkeit wie z.B. "aktive Sterbehilfe" zugunsten einer klareren, auch hier verwendeten Terminologie zu ändern (also statt Sterbehilfe: Sterbebegleitung, statt aktive Sterbehilfe: Tötung auf Verlangen, statt indirekte Sterbehilfe: Leidensminderung, statt passive Sterbehilfe: Sterbenlassen oder Behandlungsbegrenzung, statt assistierter Suizid: Beihilfe zur Selbsttötung);
Es muss klar unterschieden werden zwischen einem/r Bevollmächtigen, der/die mit einer Vorsorgenden Vollmacht ausgestattet ist, und einem Betreuer bzw. einer Betreuerin, der/die erst eingesetzt wird, wenn eine Person nicht mehr selbst äußerungsfähig ist;
Dem Patienten steht es frei, ob er selbst in einer differenzierten Patientenverfügung Wünsche zu seiner Behandlung äußert oder sich darauf beschränkt, eine/n Bevollmächtigte/n zu benennen;
Umstritten sind jedoch Verfügungen zur Therapiemodifikation bei Patienten, die sich noch nicht in der Sterbephase befinden. Hier ist besonders an den Fall des Wachkomas zu denken.
11. Bei Wachkoma–Patienten sollte die Möglichkeit bestehen, eine Patientenverfügung, die eine Begrenzung der lebenserhaltenden Maßnahmen auf einen bestimmten Zeitraum und danach deren Beendigung vorsieht, als bindend anzusehen. Damit ist gemeint: Wenn bei einem stabilen Wachkoma, das schon viele Monate andauert, zusätzliche, lebensgefährdende Erkrankungen (wie z.B. eine Lungenentzündung) auftreten, soll, sofern eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt, auf therapeutische Maßnahmen (wie etwa die Gabe von Antibiotika) verzichtet werden können. Darüber hinaus ist auch der Verzicht auf künstliche Ernährung, die nicht zur Basisversorgung gezählt wird, nach einer bestimmten Zeit (etwa 6 Monate) in einer Patientenverfügung vorstellbar ...
12. Demenzerkrankungen werden üblicherweise in drei Stadien unterteilt: Im Anfangsstadium treten zwar erste geistige Störungen auf, aber ein vollständig selbständiges Leben ist möglich; im mittelschweren Stadium kommt es zu einem zunehmenden Verlust der geistigen Fähigkeiten und zu eingeschränkter Selbständigkeit; erst im schweren Stadium besteht ein vollständiger Verlust der Alltagskompetenz mit völliger Pflegeabhängigkeit. Nur für diese Situation – einer Demenzerkrankung im schweren Stadium – sollte ebenso wie bei lang anhaltendem Wachkoma die Möglichkeit bestehen, bei zusätzlich auftretenden lebensbedrohlichen Erkrankungen auf therapeutische Maßnahmen zu verzichten, sofern eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt. Diese Möglichkeit sollte jedoch nicht für die beiden anderen Stadien vorgesehen werden.;
(Eckpunkte des Rates der EKD für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen, 11.7.2007)

·         Dorothea Mühle (52, Dresden) hat ALS;
eine Patientenverfügung und eine Betreuungsvollmacht wurden verfasst. Sollte zur Lähmung eine ernsthafte Erkrankung hinzukommen, solle keine Heilung mehr angestrebt werden – das legte Dorothea Mühle fest. Ohne Ernährung in einem künstlichen Schlaf bleiben, bis der Tod eintritt
(Der Sonntag Sachsen 26.8.07)

·         Telefonforum mit Notaren zu Vollmacht usw.
Beglaubigung: Die Unterschrift des Vollmachgebers kann man beglaubigen lassen, das bietet den Nachweis, dass das Papier tatsächlich vom Vollmachtgeber unterschrieben ist. Eine Inhaltskontrolle bzw. eine Tauglichkeitsprüfung findet dabei nicht statt;
Bei der notariellen Beurkundung wird der gesamte Text beurkundet. Dabei findet auch eine rechtliche Beratung statt. Außerdem prüft der Notar die Geschäftsfähigkeit.;
Kosten für eine notarielle Beurkundung: richten sich nach einem Teilwert des Vermögens des Vollmachtgebers, z.B. bei 20.000 Euro = 80 Euro Kosten
der Bevollmächtigte kann im Bedarfsfall sofort handeln;
(Freie Presse Chemnitz 30.8.07)

·         Welche Behandlung sich Patienten und Ärzte für das Ende ihres Lebens jeweils wünschen (Umfrage in 6 europäischen Ländern; 528 Intensivmediziner; 330 ehemalige Intensivpatienten);
maximale medizinische Versorgung am Lebensende wünschen: Patienten 40% / Ärzte 6 %;
Aufnahme in eine Intensivstation wünschen: P 62 % / Ä 19 %;
im Notfall Wiederbelebungsversuch wünschen: P 54 % / Ä 6 %;
Lebensqualität ist wichtiger als Überlebenszeit: P 51 % / Ä 88 %;
(bdw 3-2008 S.35)

·         Ernährung bis zuletzt?
in Deutschland werden pro Jahr etwa 140.000 PEG-Sondenanlagen durchgeführt, davon 65% bei älteren Menschen;
drei weithin akzeptierte ethische Grundprinzipien ärztlichen Handelns; Ärzte sollen:
+ den Patienten nutzen (Prinzip des Wohltuns)
+ ihnen keinen Schaden zufügen (Prinzip des Nichtschadens)
+ ihre Selbstbestimmung fördern und respektieren (Prinzip des Respekts der Autonomie);
Nicht erst der Verzicht auf eine PEG ist legitimationsbedürftig, sondern bereits ihre Anlage … Fehlt hierfür eine klare Legitimation, begehen Ärzte eine prinzipiell strafbare Körperverletzung;
mehrere Studien belegen, dass die Einschätzungen von Patienten und Stellvertretern oft nicht einmal erfragt werden … und dass Ärzte allein Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen treffen;

Ablauf einer stellvertretenden Entscheidung:
+ Ist der Patient einwilligungsfähig?
JA: Patient entscheidet nach Aufklärung
NEIN:
+ Existiert eine Patientenverfügung ?
JA: nach erklärtem Patientenwillen entscheiden
NEIN:
+ Sind die Präferenzen des Patienten bekannt?
JA: nach mutmaßlichem Patientenwillen entscheiden
Im Zweifel: Nach Patientenwohl entscheiden (allgemeine Wertvorstellungen);
gebietet es die ärztliche Fürsorgepflicht, bei medizinischer Nutzlosigkeit keine PEG-Sondenernährung mehr anzubieten. Bei einer fortgeschrittenen Demenz gibt es beispielsweise keine Evidenz dafür, dass eine PEG 1. das Überleben verlängert, 2. die Lebensqualität oder den funktionellen Status verbessert oder auch nur erhält… 4. Mangelernährung vorbeugt oder lindert
(Deutsches Ärzteblatt 7.12.07 S. A3390)

·         Würdevolles Lebensende;
manche Maßnahmen sind nicht „lebensverlängernd“, sondern nur biologisch funktionsverlängernd;
Weiterbestehen vegetativer Kreislauffunktionen;
(Deutsches Ärzteblatt 14.9.07 S.A2486)

·         Interview mit Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer;
Die Palliativmedizin ist ein breites Feld, zu dem auch die terminale Sedierung gehört. Manche Menschen sehen darin allerdings bereits eine „milde Form“ der Tötung auf Verlangen. Wie begegnen Sie diesem Eindruck?
H.: Die terminale Sedierung ist indiziert, wenn keine geeignete Schmerztherapie mehr hilft, dann versetzt man die Betreffenden in eine Art Narkose, damit sie den Rest ihres Lebens ohne Schmerzen überstehen. Die terminale Sedierung ist somit eine Form der Sterbebegleitung, die dafür sorgt, dass jemand würdig einschläft. Das hat nicht mit Tötung auf Verlangen zu tun.
(Deutsches Ärzteblatt 1.6.07 S. A1548)

·         Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen (zertifizierte ärztliche Fortbildung);
Jeder ärztliche Eingriff stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar.
Zu den ärztlichen Eingriffen zählen nicht nur therapeutische, sondern auch diagnostische Maßnahmen.
Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes, der Patientenautonomie und der Entscheidungsfreiheit des Patienten haben eindeutigen Vorrang vor der medizinischen Auffassung des Arztes.
Daraus folgt, dass sich der Patient auch gegen die medizinische Vernunft entscheiden und ärztliche Eingriffe ablehnen kann. Maßstab ist letztendlich der Wille des Patienten.
Die Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten wird untergleidert in Diagnoseaufklärung, Behandlungsaufklärung, Risikoaufklärung, Verlaufsaufklärung.
Die Einholung der ausdrücklichen Einwilligungserklärung des Patienten hat vor dem Eingriff zu erfolgen.
(Deutsches Ärzteblatt 2.3.07 S. A576)

·         Diskussion im Bundestag über rechtliche Regelung zu Patientenverfügungen;
9 bis 10 Millionen Bundesbürger sollen Patientenverfügung erstellt haben;
Antrag von 209 Abgeordneten (Stünker SPD): „Falls der Patient entscheidungsunfähig ist, hat der behandelnde Arzt eine vorgelegte Patientenverfügung zu respektieren, sofern diese aktuell und auf die gegebene Situation anwendbar ist“; muss schriftlich vorliegen; Ablehnung künstlicher Beatmung oder Ernährung sollen nur dann umgesetzt werden, wenn die Verfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft; Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter müssten dies gemeinsam feststellen; gebe es keine Einigung, müsse das Vormundschaftsgericht entscheiden;
Gegenstimme: „Gefahr, dass ein Patient irrtümlich eine Patientenverfügung unterschreibt …“;
weitere Argumente:
Niemand muss eine Patientenverfügung verfassen;
Gut, wenn jemand einen Bevollmächtigten hat, der im Falle schwerer Krankheit für ihn entscheidet;
Patientenwohl kann nicht heißen, dass andere sagen, was für einen erwachsenen Menschen (der klar weiß, was er will und sich festgelegt hat) gut ist;
“Der einzelne hat das Recht, zu leben, aber nicht die Pflicht, zu leben“
in Deutschland werden pro Jahr 140.000 Magensonden gelegt;
(Das Parlament 30.6.08 S.1; Freie Presse 27.6.08)

·         Das apallische Syndrom
a) “apallisches Syndrom“
hier synonym mit der englischen Bezeichnung „persistent vegetative state“ (PVS);
Bei betroffenen Personen fehlen jegliche Hinweise auf eine bewusste Wahrnehmungsfähigkeit der eigenen Person und der Umwelt, eine Interaktion mit dem Untersucher ist nicht möglich. Sprachfunktionen sind aufgehoben. Es besteht jedoch ein Schlaf-Wach-Zyklus, so dass die Patienten intermittierend wach sind und die Augen geöffnet haben. Bei der Untersuchung zeigen sich keinerlei willkürliche Reaktionen auf visuelle, akustische, taktile oder nozizeptive Reize. (n. = schädigende Reize anzeigend JK) Es handelt sich somit um eine Bewusstseinsstörung, bei der nicht die Wachheit, sondern die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Vegetative Funktionen, wie Temperatur-, Kreislauf- und Atemregulation, die im Hypothalamus und im Hirnstamm integriert werden, sind so weit erhalten, dass ein Überleben der Patienten möglich mist, wenn entsprechende medizinische und pflegerische Maßnahmen gewährleistet sind. Hirnsatmmreflexe und spinale Rflexe sind in unterschiedlichem Ausmaß noch auslösbar. Schließlich besteht bei Patienten mit apallischen Syndrom regelmäßig eine Harn- und Stuhlinkontinenz.;

Differentialdiagnosen
Aufgrund der klinischen Befunde muß das apallische Syndrom von folgenden neurologischen Störungen abgegrenzt werden:
1. Das Koma ist eine Bewußtseinsstörung, bei der Wahrnehmung und Wachheit aufgehoben sind. Es handelt sich um einen schlafähnlichen Zustand, die Augen des Patienten sind geschlossen. Je nach Komatiefe sind unterschiedliche Reaktionen auf Schmerzreize möglich. Der Patient ist jedoch nicht erweckbar. In den meisten Fällen geht das apallische Syndrom aus einem Koma hervor. Andererseits kann sich das apallische Syndrom zu einem Koma entwickeln.
2. Das Locked-in-Syndrom kann nach ausgedehnten Läsionen im Bereich des Brückenfußes auftreten und ist Ausdruck einer Deefferentierung. Solche Patienten sind wach und zu allen Wahrnehmungen fähig, aufgrund einer Tetraplegie und hochgradiger Hirnnervenausfälle jedoch nur zu vertikalen Augenbewegungen und Lidbewegungen in der Lage, wodurch im begrenzten Umfang eine Kommunikation ermöglicht wird. Ein vergleichbares klinisches Bild kann bei einer schweren Polyneuroradikulitis mit Hirnnervenbeteiligung auftreten.
3. Bei der fortgeschrittenen Demenz können kognitive Funktionen sehr stark eingeschränkt sein, im begrenzten Ausmaß sind jedoch willkürliche Reaktionen auf äußere Reize möglich. Allerdings kann eine solche schwere Demenz im Spätstadium in ein apallisches Syndrom übergehen.
4. Der Hirntod ist durch den irreversiblen Ausfall aller zerebraler Funktionen charakterisiert, so daß der Patient tief komatös ist und sämtliche Hirnstammreflexe erloschen sind. Im Gegensatz zum apallischen Syndrom wird der Hirntod nach medizinischer, juristischer und theologischer Auffassung mit dem Tod gleichgesetzt, wobei durch mechanische Beatmung und Kreislaufunterstützung die Funktionen der anderen Organe nur über einen kurzen Zeitraum aufrechterhalten werden können. Nach Feststellung des Hirntodes ist eine Organexplantation möglich, während dies beim apallischen Syndrom unter keinen Umständen erlaubt ist.
(Deutsches Ärzteblatt 94, 14.3.1997 S.A-661ff --- gesamter Artikel http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=5529 )

·         140.000 Menschen, so schätzen Experten, werden in Deutschland über PEG-Magensonden künstlich ernährt
(Spiegel 25/2008 S.42)

·         in geschätzten 400.000 bis 600.000 Fällen im Jahr ist in Deutschland irgendeine medizinische Entscheidung am Sterbebett notwendig, dann hilft der vorher festgelegte Wunsch für das Lebensende den Betroffenen wie den Ärzten;
eine halbe Million Menschen werde in Pflegeheimen dauerhaft künstlich ernährt, ein Großteil, ohne dass dies medizinisch geboten sei;
inzwischen haben rund 9 Millionen Menschen eine Patientenverfügung;
Ärztevertreter wie Hoppe halten die Vollmacht jedoch für das wichtigere Instrument;
Patientenverfügungen als doppelter Notbehelf: 1. nur dann notwendig, wenn Patient sich selbst nicht (aktuell) äußern kann, 2. müssen auf die verschiedensten Situationen passen
(Das Parlament 2./8.6.09 S.3)

·         Gesetz zu Patientenverfügungen, verabschiedet im Deutschen Bundestag am 18.6.2009:

·
Zu den Regelungen im Einzelnen:

·
+ Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.

·
+ Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.

·
+ Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
+ Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
+ Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
+ Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

(Internetseite des Bundesministeriums der Justiz BMJ 23.6.09;
http://www.bmj.de/enid/6bec0408f5115e77bb082c6a50be3616,3a07b9706d635f6964092d0936303333093a095f7472636964092d0935323933/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html )

Gesetzestext unter: http://www.patientenverfuegung.de/files/593-09[1].pdf

·         Rechtsanwaltskammer Sachsen zum Gesetz über Patientenverfügungen;
Auch wenn weder Patientenverfügung noch Vorsorgevollmacht der notariellen Form bedürfen, gilt nach wie vor, dass man sich über die Gestaltung … eingehend beraten lassen kann
(Freie Presse Chemnitz 27.8.09 S.A8)

·         Eine Vollmacht gilt im Zweifel über den Tod hinaus. Besser ist es, die Geltungsdauer einer Vollmacht im Vollmachtstext klar zu regeln. Eine Vollmacht kann auch vom Bevollmächtigten oder vom Erben widerrufen werden.
(Freie Presse Chemnitz 6.11.09 S.A8)

·         Patientenverfügung – im englischen auch als letzter Wille eines Lebendigen (living will) umschrieben – legt fest, was Mediziner und Helfer tun dürfen, aber auch, was sie lassen sollen;
immerhin ist in geschätzten 400.000 bis 600.000 Fällen im Jahr (in Deutschland?) irgendeine medizinische Entscheidung am Sterbebett notwendig. Dann hilft der vorher festgelegte Wunsch für das Lebensende den Betroffenen wie den Ärzten.;
Wahre Dramen spielen sich in Pflegeheimen ab. Eine halbe Million Menschen werde dort dauerhaft künstlich ernährt, ein Großteil, ohne dass dies medizinisch geboten sei;
inzwischen haben rund 9 Millionen Menschen eine Patientenverfügung;
Ärztevertreter wie Hoppe (Bundesärztekammer) halten die Vollmacht jedoch für das wichtigere Instrument;
(Das Parlament 2./8.6.09 S.3)

·         Patientenverfügungen für Altersheime
Projekt „Beizeiten begleiten“, um Altenheimbewohner durch „Beratung und Entwicklung valider Patientenverfügungen die Teilhabe an zukünftigen Behandlungsentscheidungen zu ermöglichen“;
35 Heimmitarbeiter, überwiegend Pflegekräfte, auch Sozialarbeiter, hätten sich bisher zu Vorsorgebegleitern weiterqualifiziert; sie sollen aktiv auf die Heimbewohner zugehen, zudem werben Plakate und Faltblätter für ihre kostenlose Beratung, mit Überschriften wie „Ich möchte gerne in Würde leben. Bis zuletzt.“;
Man kann im Vordruck zum Beispiel markieren, dass man „jegliche lebensverlängernde Behandlung einschließlich künstlicher Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr ablehne. Man kann auf den Musterverfügungen auch sein pauschales Einverständnis erklären „mit intensiv- und notfallmedizinischen Maßnahmen, ungeachtet eventuell geringer Erfolgsaussichten.“
Neuer Vorschlag: die „Hausärztliche Anordnung für den Notfall“ (HAnNo); 6 Ankreuz-Wahl-Möglichkeiten zwischen „uneingeschränkter Notfall- und Intensivtherapie mit dem Ziel der Lebensverlängerung. einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung“ und „Ausschluss jeder lebensverlängernden Therapie im Notfall“ (sowohl stationär als ambulant);
HAnNo und Patientenverfügung müssen mehrere Unterschriften tragen: Der Patient soll seinen „Behandlungswillen“ ausdrücken. Sein Angehöriger bestätigt, dass er die HAnNo „zustimmend zur Kenntnis genommen“ hat. Der projektgeschulte Begleiter erklärt, dass er den Entscheidungsprozess unterstützt hat. Und der ebenfalls von „Beizeiten begleiten“ fortgebildete Hausarzt bestätigt per Praxisstempel und Unterschrift, dass der Betroffene oder sein Vertreter beim Abfassen der Erklärungen einwilligungsfähig war und die Tragweite seiner Festlegungen verstanden hat;
Neuer Vorschlag: „Vertreterverfügungen“; Bevollmächtigten und Betreuern von Menschen mit Demenz wird nahegelegt, den mutmaßlichen Willen ihrer schon nicht mehr einwilligungsfähigen Schutzbefohlenen vorab verbindlich zu erklären – zum Beispiel, ob und wie der Betreute behandelt werden wolle, falls ihn später ein lebensbedrohlicher Infekt, Schlaganfall oder Herzversagen treffen sollte
(taz 6.8.2010 S.18)

·         Nach jahrelangem, oft erbittert geführtem Streit gibt es seit 1. September 2009 das Recht, eine Patientenverfügung durchzusetzen, wenn sie bestimmten formalen Aspekten genügt: Sie muss schriftlich verfasst sein; eine mündliche Willensäußerung genügt nicht. Der Wille des Betroffenen ist unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten. Ärzte und das Klinikpersonal, aber auch die Angehörigen des Patienten müssen sich daran halten. Besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die Zustimmung oder die Ablehnung ärztlicher Maßnahmen sollen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen. Dabei soll nach dem Willen der Abgeordneten die Tötung auf Verlangen in einer Patientenverfügung unwirksam sein.
(Das Parlament 8.11.2010 S.11, http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124111.html)


·      Patientenverfügung 2.12.2011

 

 

·         Gesetz zur Patientenverfügung (3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes)
Gesetz vom 29.07.2009, BGBl. I. S. 2286

Änderungen des BGB

§ 1901a Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.


§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend


Der bisherige § 1901a wird § 1901c.

§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.


Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 287 Wirksamwerden von Beschlüssen

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn

    der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben oder

    der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden. Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.


§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die sonstigen Beteiligten anhören.

(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.

(4) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.


Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.

(Quelle: http://wiki.btprax.de/Synopse_Patientenverf%C3%BCgungsgesetze )

·         (S.6 zu Vorsorgevollmacht) Erteilt der Vollmachtgeber die Vollmacht für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit, handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht. …
Die Vorsorgevollmacht kann gegen Entgelt bei der Bundesnotarkammer registriert werden – Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister – PF 080151, 10001 Berlin; www.vorsorgeregister.de )

(S.14) … von Ihrer Patientenverfügung sind … Menschen Ihres persönlichen Umfelds sowie Ärzte, Pflegende und Einrichtungsleitungen betroffen, die sich mit deren Inhalt auseinandersetzen müssen
… Dabei hat der in Ihrer Patientenverfügung festgelegte Wille oder Ihr aus dieser Maßnahme abgeleitete mutmaßliche Wille absolut verpflichtenden Charakter. Er muss auch dann umgesetzt werden, wenn beteiligte Personen etwa aus Fürsorglichkeit, Zuneigung oder um Ansprüchen des eigenen professionellen Handelns gerecht zu werden, gerne anders handeln würden. Eine medizinische Behandlung gegen Ihren geäußerten oder mutmaßlichen Willen ist als Körperverletzung strafbar.

(S.15) Der Vorsorgebevollmächtigte oder der Betreuer sind laut Gesetz verpflichtet, Ihrem Willen unbedingt – und damit auch gegen die Auffassungen beispielsweise von Ärztinnen und Ärzten, Pflegekräften oder Angehörigen – Geltung zu verschaffen.

(S.16) Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, Ihren in einer Patientenverfügung festgelegten Willen oder den daraus abgeleiteten mutmaßlichen Willen zu beachten und nach diesem zu handeln. Das kann sie dann in Gewissenskonflikte bringen, wenn sie aus ihrer fachlichen Sicht oder für ihre eigene Person andere Entscheidungen treffen würden. Aber weder eine akute Krankheit noch der ärztliche Heilauftrag oder die Pflege begründen ein eigenständiges Behandlungsrecht gegen den Willen des Patienten. Vielmehr stellt der ärztliche Eingriff ohne Einwilligung oder gar gegen den Willen eine strafbare Körperverletzung dar.

(S.17) Der in Ihrer Patientenverfügung festgelegte Wille ist auch für Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste, stationäre Pflegeeinrichtungen und andere Einrichtungen verbindlich.

(S.20) Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos, also auch mündlich oder durch Gesten, widerrufen werden.

(S.20) Für die Beachtung und Durchsetzung des in der Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachten Patientenwillens kommt es nicht auf die Art oder das Stadium der Erkrankung an. Die Verfügung gilt, bei entsprechender Bezeichnung der Situation, in jeder Lebensphase, also auch dann, wenn ein Mensch noch nicht unmittelbar stirbt. Der rechtliche Betreuer oder der Bevollmächtigte des entscheidungsunfähigen Betroffenen ist an die Regelungen in der Patientenverfügung gebunden.

(S.22) In der Praxis hat sich eine Kombination von Patientenverfügung (auf der einen Seite) und Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung (auf der anderen Seite, als Ergänzung) bewährt.
Für diese verbundenen Erklärungen sollten Sie zwei getrennte Formulare verwenden. Denn die Vorsorgevollmacht richtet sich an außenstehende Dritte. Mit ihr weist der Bevollmächtigte - je nach Umfang der Vorsorgevollmacht – nicht nur gegenüber Ärzten oder dem Krankenhaus, sondern auch gegenüber Behörden und im sonstigen Geschäftsverkehr seine Vertretungsbefugnis nach. Diese Außenstehenden müssen keine Kenntnis vom Inhalt der Patientenverfügung haben. Andererseits sollte Ihre Patientenverfügung einen Hinweis auf bestehende Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen enthalten und die betreffende Person ausdrücklich benennen

(Diakonie Bundesverband: Patientenverfügungen aus christlich-diakonischer Sicht, Broschüre, Stuttgart, Oktober 2010)

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