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sterbehilfe
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In Würde sterben
Der
Weg des Sterbens – Sterbebegleitung – Sterbehilfe – Schmerztherapie –
Hospizarbeit - Patientenverfügung
Arbeitshilfe für das Gespräch in Kirchgemeinden, Krankenhäusern,
Pflegeeinrichtungen und Bildungsstätten
Hrsg.: Diakonisches Werk Sachsen, 2. Auflage Oktober 2004
Bearbeitung: J.Krause ab 2005
Bestellungen:
Bezugsadresse: Joachim
Krause, Hauptstr. 46, 08393 Schönberg, Tel. 03764-3140, Fax. 03764-796761,
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herausgegeben vom Diakonischen Werk in Sachsen, ist inzwischen vergriffen.
Lieferbar ist eine im Inhalt gleiche Fassung, die inzwischen sparsam
aktualisiert wurde (A4 – 55 Seiten) – Bezugsmöglichkeiten
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2. Wer ist der Mensch – im Leben und im
Sterben?
Überlegungen aus theologischer Sicht
4.
Ich kann nicht leben - ich will nicht sterben
Der Weg des
Sterbens aus seelsorgerlicher Sicht
5. Komm, sanfter Tod
Der
Wunsch nach Sterbehilfe
6. Lass mich sterben
Passive
Sterbehilfe
7. Hilf mir sterben
Beihilfe
zur Selbsttötung
8. Ich will jetzt sterben
Aktive
Sterbehilfe
9. Mein Schmerz ist unerträglich
Schmerztherapie
und indirekte Sterbehilfe
11. Ich möchte zu Hause sterben
Betreuung
Sterbender in ihrer vertrauten Umgebung
13. Ich möchte bestimmen, was mit mir
geschieht
Betreuungsverfügung,
Vollmacht, Patientenverfügung
14. Texte und Bausteine für Veranstaltungen
15. Quellen und weiterführende Literatur
(z.T.
mit Links ins Internet)
16. Anhang
(mit
Musterformularen für Betreuungsverfügung,
Vorsorgevollmacht und
Patientenverfügung)
Impressum
Diakonisches Werk der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. /
Diakonisches Amt
Obere Bergstraße 1, 01445 Radebeul,
Telefon 0351 8315-211, Telefax 0351 8315-400
E-Mail: info@diakonie-sachsen.de, Internet:
http://www.diakonie-sachsen.de
Birgit Holthaus, Öffentlichkeitsarbeit
Joachim Krause (Leitung des Redaktionsteams), Ev.-Luth.
Landeskirchenamt Sachsens, Beauftragter für Glaube, Naturwissenschaft und
Umwelt, Schönberg;
Uta Booth, Dipl.-Sozialpädagogin (FH) und Supervisorin DGSv,
Referentin für Hospizarbeit, Diakonisches Werk Sachsen;
Wolfgang Geilhufe, Krankenhausseelsorger im Krankenhaus
Dresden-Friedrichstadt;
Dr. Ulf Liedke, Professor für Theologische Ethik an der
Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH);
Dr. Frank Oehmichen, Stellv. Chefarzt, Bereich Früh- und Intensivrehabilitation,
Bavaria Klinik Kreischa bei Dresden.
Für eine kritische Durchsicht der Texte und
hilfreiche Hinweise möchten wir uns herzlich bedanken bei
Herrn Achim Kreft, Vormundschaftsrichter am Amtsgericht
Dippoldiswalde;
Frau Gudrun Braun-Doczyck,
Referentin für Sozialrecht, Diakonisches Werk Sachsen;
Frau Ilse Karsch,
Trauerbegleiterin, Evangelische Erwachsenenbildung Dresden;
Frau Almut Klabunde,
Referentin für Seelsorge, Ev.-Luth. Landeskirchenamt Dresden;
Herrn Christian Schönfeld,
Abteilungsleiter Alten- und Behindertenhilfe, Diakonisches Werk Sachsen;
Herrn Horst Slesazeck,
Oberlandeskirchenrat, Ev.-Luth. Landeskirchenamt Dresden;
dem Beirat „Glaube und
Naturwissenschaft“ beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt Dresden
„Viele Menschen machen
sich Sorgen über die letzte Phase ihres Lebens. Sie fragen sich: Wie wird es
mit mir zu Ende gehen? Werde ich einmal zu Hause sterben können oder wird man
mich ins Krankenhaus bringen? Werden dann Menschen bei mir sein, mir beistehen
und Kraft geben? Werde ich unerträgliche Schmerzen haben? Oder nur noch ohne
Bewusstsein vor mich hindämmern? So schwer solche Fragen sind, es ist gut,
ihnen nicht auszuweichen. Denn zum verantwortlichen Leben gehört auch das
Bedenken des Todes und das Annehmen der eigenen Sterblichkeit ... In den
letzten Jahrzehnten ist das Sterben zu Hause im Kreis der Familie, der
Angehörigen und Nachbarn selten geworden. Die weitaus meisten Menschen
sterben in Alten- oder Pflegeheimen und Krankenhäusern. Dort wird ihnen eine
fachkundige medizinisch-pflegerische Betreuung zuteil, wie sie in früheren
Jahrhunderten unbekannt war. Der wachsende Fortschritt der medizinischen
Möglichkeiten wirft aber auch Fragen auf, die sich früher so nicht gestellt haben.
Viele Menschen fragen, ob die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Medizin am
Ende wirklich zu einer Verbesserung der Lebensqualität beiträgt oder ob sie
nur einen belastenden Sterbeprozess verlängert.“
Mit
diesen einleitenden Sätzen nimmt sich die „Christliche Patientenverfügung“
(2.Auflage 2003) eines wichtigen Themas an: das Sterben als die letzte Phase
auch in meinem eigenen Dasein nicht zu verdrängen, sondern sich ihm bewusst zu
stellen und gezielt darauf vorzubereiten.
Aber
über die Ermutigung hinaus, Vorsorge für das eigene Lebensende zu treffen,
werden in unserer Gesellschaft noch weitere Fragen heiß diskutiert: Was heißt
es konkret, Menschen im Sterben zu helfen? Meint „Sterbehilfe“ das Geschehenlassen
des Sterbens und Linderung von Schmerzen und anderen Beeinträchtigungen für
den Sterbenden, wie das in der hospizlichen Sterbebegleitung und in der
Palliativmedizin geschieht? Oder ist auch „aktive“ Sterbehilfe eine Tat der
Nächstenliebe: Darf das unerträgliche Leid eines Patienten auf seinen ausdrücklichen
Wunsch durch direktes Eingreifen abgekürzt werden? Das Spektrum der Meinungen
ist sehr breit, die Vielzahl der Fachbegriffe und Argumente manchmal mehr
verwirrend als erhellend.
Wir
möchten mit diesem Heft grundlegende Informationen zu Sachfragen wie auch zu
ethischen Fragestellungen vermitteln in der Hoffnung, dass dadurch eine breite
Öffentlichkeit in die Lage versetzt wird, sich selbst eine Meinung zu bilden.
Dabei werden auch „amtliche“ Stellungnahmen aus Kirche und Diakonie als mögliche
Orientierungshilfen vorgestellt (siehe dazu Auszüge aus Dokumenten und
weiterführende Quellenangaben in den Kapiteln 14. und 15.).
Oberkirchenrat
Jochen
Bohl
Direktor
Sterben gehört zum Leben!
Dieser Satz klingt paradox, und doch ist er wahr. Das
Thema Tod ist allgegenwärtig. Das nebenstehende Bild zeigt einen ganz profanen
Gegenstand, einen Handtuchhalter aus dem 16. Jahrhundert. Bei ganz
alltäglichen Verrichtungen begegneten damals Menschen ihrem Spiegelbild, in
dem Leben und Tod nur durch eine dünne Haut getrennt sind – Anlass zu
Nachdenklichkeit.
Auch
in unserem Alltag gehören Leben und Sterben untrennbar zusammen. Wenn ich zum Beispiel
im Nachrichtenblatt von Kirchgemeinden blättere, finde ich die Namen von
Kindern, die mit der Taufe am Anfang ihres Lebens stehen, neben den Namen von
Menschen, deren Leben nach 70 oder 80 Jahren an sein natürliches Ende
gekommen ist.
Dass
Sterben zum Leben gehört, war aber in früheren Zeiten wohl stärker im Bewusstsein
der Menschen, begegnete ihnen der Tod doch viel früher – mitten im Leben! -
direkter und häufiger als uns.
Die Bibel nimmt solche
Erfahrungen auf, sie weiß, dass viele Farben das Leben eines Menschen
bestimmen, und da gehört das Sterben als die wichtige letzte Phase ganz normal
in den Lebenskreis mit hinein.
Ein jegliches hat seine Zeit,
und alles Vorhaben unter dem Himmel hat seine Stunde:
geboren werden hat seine Zeit, sterben hat seine Zeit,
weinen hat seine Zeit, lachen hat seine Zeit,
klagen hat seine Zeit, tanzen hat seine Zeit,
suchen hat seine Zeit, verlieren hat seine Zeit,
behalten hat seine Zeit, wegwerfen hat seine Zeit,
schweigen hat seine Zeit, reden hat seine Zeit ...
(Die Bibel, aus dem Buch Prediger 3,1-7)
Auch die Lieder in unserem
Gesangbuch sind ein Stück weit Spiegelbild der Traditionen christlichen
Denkens. Das Lied „Aus meines Herzens Grunde“ (der Text stammt aus dem Jahr
1592) steht nicht in der Rubrik „Sterben und Tod“, sondern unter
„Morgenlieder“. Und man spürt die Aufbruchsstimmung, das Durchatmen, die
Dankbarkeit für die zurückliegende Nacht, die Neugier auf den neuen Tag mit
seinen Herausforderungen. Aber dann, in der dritten Strophe, die Angst, die
Bitte, dass ich bewahrt bleiben möge vor dem „bösen, schnellen Tod“.
Noch
deutlicher wird die Aufforderung, die Fragen von Sterben und Tod an sich
heranzulassen, in dem Lied: „Wer weiß, wie nahe mir mein Ende ...“
Wer weiß, wie nahe mir mein Ende!
Hin geht die Zeit, her kommt der Tod;
ach wie geschwinde und behände
kann kommen meine Todesnot.
Mein Gott, mein Gott,
ich bitt durch Christi Blut:
Machs nur mit meinem Ende gut.
Es kann vor Nacht leicht anders werden,
als es am frühen Morgen war;
solang ich leb auf dieser Erden,
leb ich in steter Todsgefahr ...
Lass mich beizeit mein Haus bestellen,
dass ich bereit sei für und für ...
(Worte 1686 – Evangelisches Gesangbuch Nr.530)
Der
Tod gehört zum Leben. Und dennoch haben Menschen zu allen Zeiten versucht,
diesen schmerzlichen Aspekt ihrer Wirklichkeit zu verdrängen. Gebete und Lieder
versuchten zu mahnen, jeden Tag in diesem Bewusstsein zu beginnen, in jedem
Lebensalter sich auf das Ende einzustellen, Vorsorge zu treffen. Diese Weisheit
begegnet auch in einem Psalm-Vers, der mehr als 2000 Jahre alt ist.
„Lehre uns bedenken, dass wir sterben müssen,
damit wir klug werden.“ (Die Bibel, Psalm 90,12)
Ich
lese ihn als Aufforderung, mich schon jetzt mit meiner Endlichkeit konfrontieren zu lassen, damit ich
mein ganzes Leben mit Blick auf den Tod bewusster und verantwortlicher führe.
Immer wieder begegnet uns die uralte Sehnsucht des Menschen,
es möge ein gutes Sterben sein, der Tod möge uns nicht unvorbereitet begegnen.
In zurückliegenden Jahrhunderten gab es nicht nur ausführliche Anweisungen, um
die „Kunst des Lebens“ zu erlernen. In Regel, Riten und Ratschlägen wurden Menschen
ermahnt und ermutigt, sich das ganze Leben hindurch immer wieder auch mit
ihrem Tod zu beschäftigen, um ihnen die Angst vor Sterben und Tod zu nehmen.
Wir sehen hier ein Bild aus einem Totentanz (Hans Holbein d.J.), das in solchen
Übungen eine Rolle gespielt haben mag. Ein Händler ist unterwegs, wichtige Geschäfte
müssen erledigt werden, seine Zukunft ist voller Pläne ... Und plötzlich,
völlig unerwartet und gar nicht willkommen, greift der Tod zu, unbarmherzig,
mitten im Leben! Menschen erlebten in vergangenen Jahrhunderten Tod und
Sterben ganz anders als wir. Noch vor 300 Jahren erreichte nicht einmal die
Hälfte der Geborenen das Erwachsenenalter. Die Geißeltrias „Pest, Hunger und
Krieg“ raffte viele Menschen schon in jungen Jahren dahin. Der Tod kam
plötzlich, und viele waren in ihrem schnellen Sterben auf sich allein gestellt,
starben ohne Begleitung durch andere Menschen. Unsere durchschnittliche
Lebenserwartung ist heute mehr als doppelt so lang wie die unserer Vorfahren.
Die meisten von uns leben aber nicht nur länger – auch das Sterben dauert oft
länger. An die Stelle des plötzlichen und schnellen Sterbens sind in vielen
Fällen chronische Krankheiten getreten. Sterben wird oft als quälender,
zermürbender Prozess erlebt, wir sterben in Raten – und müssen und können uns
somit auf das näherkommende Ende unseres Lebens einstellen und vorbereiten.
Sterben
gehört zum Leben. Wir können und wir sollten den Tod nicht verdrängen. Vieles
in meinem weiteren Leben ist noch gestaltbar, nur eines ist ganz gewiss: dass
ich eines Tages sterben werde. Vielleicht erlebe ich noch vorher, dass andere
Menschen, die mir nahe sind, vor mir diese Welt verlassen müssen.
Wir
alle werden den Tod treffen, und damit ist dieses Thema keine Angelegenheit für
Experten – es geht uns alle an!
Heute werden die Themen Sterben und Tod im Alltag
weithin gemieden, tabuisiert, verdrängt. In unserer Gesellschaft sind andere
Leitwerte bestimmend. Die Bilder der Werbewelt beschwören Jugendlichkeit,
körperliche und geistige Fitness, Vitalität bis ins hohe Alter, gutes Aussehen
oder Gesundheit. Krankheit, Behinderungen, Schwäche – das alles wird in dieser
Weltsicht ausgeblendet. Dazu kommt noch die Autonomie des modernen Menschen:
Ich nehme (in allen Phasen meines Lebens) mein Schicksal selbst in die Hand! -
Hinfälligkeit im Alter, Hilflosigkeit, das Angewiesen-Sein auf andere passen da
nicht dazu.
„Ich möchte nicht sagen,
dass ich mich vor dem Tod fürchte.
Ich möchte nur nicht da sein,
wenn er zu mir kommt.“
(Woody Allen, Regisseur)
Der Tod anderer wird von immer mehr Menschen nicht
mehr unmittelbar erlebt. Waren es 1910 nur etwa 10 Prozent aller Menschen, die
außerhalb ihrer häuslichen Umgebung in Krankenhäusern oder Heimen starben,
verbringen heute mehr als die Hälfte (in Städten mehr als 80 Prozent) ihre
letzten Stunden in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Der Tod wird zunehmend
zu einer Funktion des modernen Medizinbetriebs. Der Tod und die sterbenden
Menschen werden dorthin „weg-delegiert“. Für viele Angehörige geschieht das in
der Hoffnung: Die Fachkräfte dort können das besser ...
2. Wer ist der Mensch -
im Leben und im Sterben?
Überlegungen aus theologischer Sicht
Ob
für einen schwerstkranken Menschen weitere therapeutische Maßnahmen sinnvoll
sind oder sich eher ein Verzicht auf sie nahelegt, ist nicht allein eine Frage
medizinischer Überlegungen, sondern entscheidet sich auch auf dem Hintergrund
von Menschenbildern. Wie lange eine Behandlung fortgeführt wird und wann es
angezeigt ist, auf den Tod zu warten, wird deshalb in erheblichem Maße vom
Verständnis des Menschseins bestimmt. Das gleiche gilt vom Status der
Patientenselbstbestimmung, dem Maß der Schmerzbekämpfung und seiner
Nebenfolgen, der Rolle der Sterbebegleitung usw. Im Umgang mit all diesen
Themen geht es immer wieder um die Grundfrage: Wer ist der Mensch? Im Folgenden
soll dieser Frage aus der Perspektive des christlichen Glaubens nachgegangen
werden.
Die
Schöpfungserzählung aus dem 2. Kapitel des Buches Genesis in der Bibel beschreibt
in eindrücklichen Sprachbildern, wie Gott den Menschen aus dem Ackerboden
formte, aufrichtete und ihm den Odem des Lebens einhauchte. „Und so ward der
Mensch ein lebendiges Wesen“ (Gen. 2,7). Dem Menschen wird ein Garten als
natürlicher Lebensraum gegeben und zugleich zur verantwortungsvollen
Nutzung aufgegeben. Gott stellt fest, dass es „nicht gut ist, dass der
Mensch allein bleibt“ (Gen. 2,18). Er befreit den Menschen aus der Einsamkeit
seines Ich und öffnet ihn für eine Beziehung zum Du.
In
dieser alten Geschichte kommt in kraftvoller Sprache zum Ausdruck, dass der
Mensch ein beziehungsreiches und gestaltungsbegabtes Wesen ist. Genauer: Der
Mensch lebt sein Leben aus der
Beziehung zu Gott und zugleich in der
Beziehung zu seinen Mitmenschen, zu seiner natürlichen Umwelt und zu sich
selbst.
Die
Qualität dieser Beziehungen ist verschieden: In der Beziehung zu Gott bleibt
trotz der menschlichen Antwortfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft die grundsätzliche
Differenz zwischen Schöpfer und Geschöpf. Gott hat den Menschen geschaffen,
d.h. der Mensch verfügt nicht selbst über sein Leben, sondern verdankt es dem
lebensschaffenden Geist Gottes.
Das geschöpfliche Dasein des Menschen ist im tiefsten Grunde von Passivität geprägt.
Von
qualitativ anderer Art sind die übrigen Relationen, die den menschlichen Beziehungsreichtum
ausmachen. Das Verhältnis zu seinen Mitmenschen ist von grundsätzlicher
Gleichrangigkeit und Gleichberechtigung geprägt. In der Beziehung zu seiner
natürlichen Umwelt wird der Mensch daran erinnert, dass sein gestaltender
Eingriff in die Natur kein Angriff auf sie wird: Er darf den Garten des Lebens
bebauen, er soll ihn aber auch als lebenswerten Lebensraum bewahren.
Aktivität
und Passivität, Selbstbestimmung und Empfänglichkeit, Kreativität und Respekt, Gestaltung und Verantwortung kennzeichnen
das Menschsein in seiner sozialen und natürlichen Umwelt. Das Maß von
Aktivität und Passivität ist keineswegs festgelegt, sondern steht der
Gestaltung offen. Abhängigkeiten können aufgehoben und Fremdbestimmungen
zurückgedrängt werden. Niemals aber ist der Mensch nur aktiv. Immer auch
empfängt er, erfährt Zuwendung und Mitmenschlichkeit. Die menschliche
Grunderfahrung enthält deshalb stets die Erfahrung von Aktivität und Passivität.
Zur
Geschöpflichkeit des Menschen gehört auch seine Endlichkeit. Einer ihrer Aspekte ist die Anfälligkeit für Krankheiten.
Obwohl Krankheiten durch sehr verschiedene Faktoren entstanden oder begünstigt
sein können, werden sie vom Menschen als ein Widerfahrnis eingeschränkter
Handlungsmöglichkeiten oder reduzierter Empfänglichkeit erlebt. Krankheit
gehört insofern in den Bereich der passiven anthropologischen Erfahrungen. Sie
ist eine „Störung ..., die das empfangende und tätige Leben des Menschen
beeinträchtigt“ (Wilfried Härle, Menschsein – in Gesundheit und Krankheit,
Arbeitsheft Woche für das Leben, 2003, 12). Allerdings ist der Mensch der
Krankheit nicht ausgeliefert, sondern besitzt die Fähigkeit, sich mit ihr
aktiv auseinanderzusetzen.
Neben subjektiven Möglichkeiten der
Auseinandersetzung ist dies der Ausgangspunkt für die Medizin. Sie ist die professionelle
Auflehnung gegen das passive Erleiden der Krankheit, indem sie dem Menschen
bereits verlorene Selbstbestimmungsmöglichkeiten zurückgibt. Ihre Anstrengungen
sind berechtigt, weil es zum Menschsein hinzugehört, Bedingungen eingeschränkter
Selbstbestimmung selbstbestimmt zu verwandeln und insofern ganz oder teilweise
wieder aufzuheben.
Zur
Endlichkeit des Menschen gehört darüber hinaus auch seine Sterblichkeit. Der Mensch lebt sein Leben in Mühe und Schweiß, wie
es am Ende der Sündenfallgeschichte heißt, „bis du wieder zu Erde werdest,
davon du genommen bist. Denn du bist Erde und sollst zu Erde werden“ (Gen.
3,19). Die Sterblichkeit des Menschen
gehört – ähnlich wie sein Geborenwerden – in einen sehr grundsätzlichen
Bereich der anthropologischen Passivität. Wir werden gezeugt und geboren. Uns widerfährt
der Tod.
Dass
es sich beim Tod um ein Widerfahrnis handelt, drückt sich auch in unserer
Sprache aus. Die klassische Bestattungsformel spricht davon, dass Gott einen
Menschen „aus diesem Leben abberufen“ habe. In Todesanzeigen ist davon die
Rede, dass „ein gewaltsamer Tod“ jemanden zu früh seinen Angehörigen
„entrissen“ habe.
Wenn
sich der Mensch theologisch als ein Beziehungswesen beschreiben lässt, so sind
Sterben und Tod davon gekennzeichnet, dass Beziehungen allmählich zurückgehen
und zum Erliegen kommen. Der Tod ist
„das definitive Ende aller aktiven
Möglichkeiten“ des Menschen. Er „ist der Eintritt und die zeitlich unbegrenzte Dauer des Zustandes reiner
Passivität“. Das Sterben des
Menschen ist das Erleiden seiner allmählich und unwiderruflich zurückgehenden
Selbstbestimmungsfähigkeit. Es ist der „Prozess, in dem ein Mensch alle seine
aktiven Möglichkeiten loslässt oder
sie ihm entrissen werden“ (Wilfried
Härle, Dogmatik, Berlin, 1995, 633). Der christliche Glaube ist dabei von der
Hoffnung getragen, dass die Beziehung Gottes zu dem jeweiligen Menschen auch
durch das Sterben und den Tod hindurch bestehen bleibt. Der dreieinige Gott
ist dem Sterbenden nahe, auch wenn diesem alle übrigen Beziehungsformen entrissen
werden. Gott, der in Jesus Christus selbst das Sterben am Kreuz auf sich
genommen hat, geht den Weg des menschlichen Sterbens mit. In seinem Mit-Leiden
liegt Trost. Der Sterbende kann darauf vertrauen, daß ihn auch der Tod nicht
von Gott trennen kann.
Dass
Menschen den Tod erleiden müssen, hebt ihre Aktivität nicht völlig auf. Denn
der Zeitpunkt des Todes steht ja keineswegs fest. Mors certa hora incerta,
sagt eine alte Weisheit: Der Tod ist gewiss – die Stunde ungewiss. Das gilt
auch in Bezug auf die Möglichkeiten, durch eigene Aktivität (z.B. Lebensweise)
oder durch medizinische Intervention den Todeszeitpunkt beeinflussen zu
können. Beides gilt offenbar gleichermaßen: Der Tod widerfährt dem Menschen in
absoluter Endgültigkeit. Mors certa. Auf der anderen Seite gilt: Die
Bedingungen, wann mich der Tod ereilt, sind keineswegs absolut. Sie sind der
menschlichen Selbstbestimmung mit zugänglich: der Todeszeitpunkt und die
Gründe des Sterbens lassen sich (begrenzt) beeinflussen. Hora incerta.
So,
wie im Verhältnis zu allen übrigen Wirklichkeitsbereichen, geht es auch im
Verhältnis des Menschen zu den Grenzen seiner leiblich-geistigen Existenz
darum, ein verantwortliches Maß zu finden. Begrenzungen sind allerdings nicht
absolut zu bestimmen, sondern individuell und kontextuell sehr verschieden. Es
gehört zur riskanten Lebenssituation des Menschen hinzu, sich über diese Grenzen
verständigen zu müssen, sie ethisch reflektieren und gesellschaftspolitisch
umsetzen zu müssen. Wie lange sind therapeutische Maßnahmen sinnvoll und wann
ist dem Sterben Raum zu geben? Wie lange ist die Hoffnung auf Besserung
angemessen und wann ist es unausweichlich, das Sterben anzunehmen? Der
christliche Glaube betont die Würde des Menschen – im Leben und im Sterben. Er ist sich gewiss,
dass Gott das Leben und das Sterben gleichermaßen umfängt. Auf dem Hintergrund
des christlichen Menschenbildes gilt es, das Maß zu finden, wie lange
medizinische Interventionen angebracht sind und wann das Widerfahrnis des Sterbens
anzuerkennen ist. Ein Gebet, das Friedrich Christoph Oetinger zugeschrieben
wird, scheint auch für diese Situation zu gelten:
„Gib mir die Gelassenheit,
Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann;
gib mir den Mut,
Dinge zu ändern, die ich ändern kann,
und gib mir die Weisheit,
das eine vom andern zu unterscheiden!“
(Friedrich Christoph Oetinger)
3. Was geschieht, wenn ich sterbe?
Der Prozess des Sterbens aus medizinischer
und sozialwissenschaftlicher Sicht
In Deutschland sterben jährlich rund 850000 Menschen.
Nur etwa jedem Zehnten von ihnen ist ein sogenannter schneller Tod „vergönnt“.
Man muss davon ausgehen, dass in Deutschland viele schwerkranke Patienten
ohne Aussicht auf Heilung und trotz vorliegender Patientenverfügung – also
gegen ihren Willen – mit intensivmedizinischen Möglichkeiten am Leben
gehalten werden.
(Heilberufe 4/2003, 16)
3.2. Der Prozess des Sterbens aus
sozialwissenschaftlicher Sicht
Mit
Worten des 90. Psalms haben Juden und Christen über Jahrhunderte hinweg bis
heute zu Gott gebetet: „Lehre uns bedenken, dass wir sterben müssen, auf dass
wir klug werden“ (Ps. 90,12). In diesen Worten drückt sich die Bitte aus, das
Bewusstsein der eigenen Sterblichkeit ins persönliche Lebenswissen
eingehen zu lassen. Ein Leben im Bewusstsein der menschlichen Endlichkeit zu
führen, ist eine Lebensklugheit, die errungen werden muss. Je näher Menschen
mit ihrem eigenen Sterben oder dem Sterben naher Angehöriger konfrontiert werden,
desto mehr stellt sich das Verlangen nach einem solchen Lebenswissen ein. Der
Wunsch, in Frieden zu sterben, drückt die Sehnsucht danach aus, den letzten Weg
im Einklang mit Gott, den Mitmenschen und sich selbst gehen und so in das
eigene Sterben einwilligen zu können. Aber wie kann ich in Frieden sterben? Die
Antwort auf diese Frage kann niemand für andere beantworten. So individuell jedes
menschliche Leben geführt wird, so individuell ist auch der Prozess des Sterbens.
Dennoch
haben die Menschen immer wieder danach gefragt, ob es für den Prozess des Sterbens
bestimmte typische Merkmale gibt. Im
späten Mittelalter sind Erbauungsbücher erschienen, die Sterbende und
Sterbebegleiter in die „Kunst des Sterbens“ (lateinisch: ars moriendi)
einführen wollten. In ihnen wird das Sterben als Prozess der Auseinandersetzung
mit Anfechtungen beschrieben, die den Sterbenden herausfordern und die es im
Glauben zu bestehen gilt. Zu ihnen gehören u.a. auch der Zorn (Ungeduld) und
die Verzweiflung. Die mittelalterliche ars-moriendi-Literatur bringt damit
bereits Erkenntnisse zur Geltung, auf die in neuerer Zeit Forschungen zum
Prozess des Sterbens aufmerksam gemacht haben. So hat beispielsweise Elisabeth
Kübler-Ross auf der Grundlage einer Vielzahl von Gesprächen, die sie mit
Sterbenden geführt hat, fünf typische Phasen des Sterbens hervorgehoben
(Interviews mit Sterbenden, Berlin, 1987, 40-114).
a)
Nichtwahrhabenwollen
und Isolierung. Wenn ein Mensch davon
erfährt, dass er eine zum Tod führende Krankheit hat, reagiert er darauf
zunächst sehr häufig abwehrend. „Das kann doch nicht sein!“ Die Verleugnung der
Krankheit ermöglicht es dem Patienten, mit dem Schock dieser Nachricht fertig
zu werden. Meist ist das Nichtwahrhabenwollen nur eine vorübergehende Phase,
die bald von einer wenigstens teilweisen Akzeptanz abgelöst wird. Für die
Begleitung Sterbender ist es wichtig, ihnen die erforderliche Zeit zu lassen,
die Gewissheit des eigenen Sterbenmüssens an sich heranzulassen. Ihnen als
Gesprächspartner zur Verfügung zu stehen, die leisen Andeutungen wahrzunehmen
und sie auf dem Weg von der Ungewissheit zur Gewissheit behutsam zu begleiten,
ist für die Sterbenden erleichternd und hilfreich.
b)
Zorn. Auf das Nichtwahrhabenwollen folgt in der Regel eine
Phase, in der Zorn, Groll und Wut im Mittelpunkt stehen. Während die
Sterbenden jetzt rational wissen,
dass sie sterben müssen, können die Emotionen mit dieser Gewissheit nicht
Schritt halten. Die Gefühle brechen vielmehr ungesteuert hervor. Aggression
entlädt sich, oft ohne erkennbaren Grund, wahllos, an Ärztinnen,
Krankenschwestern, Angehörigen oder beliebigen anderen Personen. Wohin die
Sterbenden auch blicken, überall sehen sie Menschen, die weiterleben können.
„Warum denn gerade ich?“ bricht es deshalb aus ihnen heraus. Die Möglichkeit,
der eigenen Wut Luft machen zu können, ist für die Sterbenden wichtig, damit
sich die Aggression nicht nach innen, gegen sie selbst richtet.
c)
Verhandeln. Als dritte, meist flüchtige Phase beschreibt
Elisabeth Kübler-Ross den Versuch, den unvermeidlichen Tod durch eine Art
Handel hinauszuschieben. In ganz unterschiedlicher Weise versuchen Sterbende
vielfach, der eigenen Lebensspanne noch einige Zeit hinzuzufügen. Oft wollen
sie noch einen bestimmten Zeitpunkt erleben: ein wichtiges Familienereignis
o.ä. Im medizinischen Bereich wird oft nach neuen Therapiewegen gesucht,
werden Spezialisten aufgesucht und alternative Medikamente ins Spiel gebracht.
Manche Sterbende versuchen aber auch mit Gott zu verhandeln, wollen ihr Leben
Gott widmen oder ihren Besitz einem guten Zweck zukommen lassen. So sehr die
Gefahr besteht, sich in dieser Phase finanziell zu verausgaben oder die
Auseinandersetzung mit dem Sterben weiter hinauszuzögern: Die Aktivität des
Verhandelns ist ein wichtiger Zwischenschritt, bevor den Betroffenen die Unvermeidlichkeit
des Sterbens so bewusst wird, dass sie von Verzweiflung ergriffen werden.
d)
Depression. Wenn die Todesgewissheit den Sterbenden in ihrer
ganzen Unvermeidlichkeit zu Bewusstsein kommt und zugleich die Kräfte zum Widerstand
allmählich erschöpft sind, tritt meist eine Phase der Depression ein. Die
Sterbenden erkennen jetzt in aller Deutlichkeit, was sie bereits verloren
haben. Und ihnen tritt vor Augen, was ihnen mit dem Sterben noch alles
entrissen wird. Der Schmerz dieses endgültigen Abschieds bringt Trauer und
Tränen, Resignation und stille Verzweiflung mit sich. Sterbende brauchen in
dieser Phase Begleiter, die über die Traurigkeit nicht hinweggehen sondern sie
aushalten. Sie brauchen Menschen, die einfach nur da sind und zuhören können.
e)
Zustimmung. Wenn der sterbende Mensch die eigene Kraft und die
nötige Begleitung hatte, um die vorherigen Phasen zu bestehen, kann er schließlich
dazu kommen, sein eigenes Sterben anzunehmen. Vielfach sind die betroffenen
Menschen bereits sehr schwach und haben das Bedürfnis, oft und in kurzen
Abständen zu schlafen. Ihr Kampf gegen das Sterben ist vorüber. Es ist die Zeit
der „letzten Ruhe vor der langen Reise“. Die Sterbenden haben ein gewisses
Einverständnis mit ihrer Situation erreicht. Ihre Interessen engen sich immer
mehr ein. Oft möchten sie in Ruhe gelassen werden. Die Kommunikation erfolgt
in dieser Phase vielfach wortlos. Schweigend bei ihnen zu sein, ihnen zu
verstehen zu geben, dass sie nicht reden müssen, Gesten, Blicke und die Art
körperlicher Berührung, die die Betreffenden wollen – das ist die wichtigste
Begleitung der Sterbenden, bevor sie die Augen für immer schließen.
Die
von Elisabeth Kübler-Ross beschriebenen Sterbephasen dürfen nicht starr
interpretiert werden. Das Sterben jedes Menschen ist anders. Phasen können
gleichzeitig oder in anderer Reihenfolge ablaufen. Aspekte können sich wiederholen
oder überhaupt nicht beobachtet werden. Vor allem: Es ist nicht gesagt, dass
jede Person alle Phasen durchläuft.
In
den letzten Jahren ist sogar die Beschreibung des Sterbeverlaufs in Phasen kritisch hinterfragt worden.
Nach Untersuchungen des Heidelberger Gerontologen Andreas Kruse (Kruse, A.;
Schmitz-Scherzer, R.: Sterben und Sterbebegleitung, in: Psychologie der Lebensalter,
Darmstadt, 1995, 289-299) verändert sich die Art und Weise, wie sich Menschen mit ihrem Sterben auseinandersetzen,
weit weniger als dies Elisabeth Kübler-Ross herausgearbeitet hat. Auf der
Grundlange von Interviews mit fünfzig Krebspatienten im Endstadium ihrer
Erkrankung beschreibt Kruse fünf Formen
der Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod. Eine erste Gruppe von
Menschen akzeptierte das eigene Sterben und suchte gleichzeitig nach
Möglichkeiten, die das Leben noch bot. Eine zweite Gruppe empfand in
zunehmenden Maße Resignation und Verbitterung. Sie sahen das eigene Leben
nur noch als Last. In einer dritten
Auseinandersetzungsform wurden die Todesängste durch die Erfahrung eines
neuen Lebenssinns und die Überzeugung, noch wichtige Aufgaben wahrnehmen zu
können, gelindert. Für eine vierte Personengruppe
stand das Bemühen im Vordergrund, die Bedrohung der eigenen Existenz nicht in
das Zentrum des Erlebens treten zu lassen. Eine fünfte Gruppe durchschritt Phasen tiefer Depression bis zur
Hinnahme des Todes.
Zu
welcher Auseinandersetzungsform ein Mensch neigt, hängt nach Kruse sowohl von
biographischen als auch von sozialen, strukturellen und medizinischen Faktoren
ab. Menschen mit einem positiven Lebensrückblick, so arbeitete er heraus,
tendierten eher zur Annahme oder der Suche nach neuen Aufgaben. Personen
wiederum, die an starken chronischen Schmerzen litten, reagierten eher mit
Resignation und Verbitterung.
Für
die Begleitung sterbender Menschen ist es wichtig, die verschiedenen Faktoren
gleichermaßen im Blick zu haben: die persönliche Lebensrückschau und
Sinnorientierung ebenso wie die sozialen Beziehungen, die strukturellen Bedingungen
und eine effektive Schmerzkontrolle.
4.
Ich kann nicht leben - ich will nicht sterben -
Der Weg des Sterbens aus seelsorgerlicher
Sicht
In das Erleben des Sterbeprozesses wird hinein
genommen, wer schwerkranken Menschen begegnet oder sie begleitet. Dabei werden
wir Anteil bekommen an den Schmerzen, Ängsten und Tränen, an Verzweiflung und
Wut, und wir werden die Hoffnung wahrnehmen und den Wunsch, leben zu wollen.
Der Wunsch, mehr wohl noch der Wille zu leben, ist groß, auch auf dem schweren
Weg einer unheilbaren Krankheit.
Ich trete in ein Zweibettzimmer. Nach der Begrüßung
sagt die Patientin fast unvermittelt: „Und doch ist das Leben schön!“ Sie zögert einen
Moment, erschrickt ein wenig über die Wahrheit ihrer Worte und fährt fort:
„Darf ich überhaupt meinem Gefühl der Lebensfreude so Raum geben?“ Sie meint
es angesichts der Weltlage und wahrscheinlich auch angesichts des eigenen
Ergehens. Ich schaue sie ermutigend an: „Danke, dass sie das sagen. Das tut
gut, uns gegenseitig daran zu erinnern.“ Diese Patientin, von einer
unheilbaren Tumorerkrankung betroffen, geht durch eine Chemotherapie und sagt
sehr klar: „Nein, ich will nicht sterben, jetzt nicht. Ich möchte noch leben.“
Das
berührt tief, immer wieder. Wo wir das erfahren, zeigt es die Lebenszugewandtheit
gerade Schwerkranker, ob im Alter nach einem fast gelebten Leben oder bei einem
jungen Menschen, der schon auf dem Weg des Sterbens ist. Dabei wird Leben
begriffen als das kostbarste Gut, als Geschenk, für gläubige Menschen als Gabe
Gottes. Berührend ist, Anteil zu haben an der starken Sehnsucht, der persönlichen
Hoffnung und dem Lebensverlangen. Das gibt den Menschen auch die Kraft, diesen
Weg des schweren Abschieds vom Leben zu gehen. In unserem Gesangbuch lese ich
den Satz: „Dass es nach menschlichem Ermessen ans Sterben geht, ist nicht eine
`Wahrheit´, die dem Sterbenden zu sagen oder zu verschweigen ist, sondern ein
Weg des Erkennens und Annehmens, auf dem wir dem Sterbenden im Gespräch
beistehen, ohne die Hoffnung zu nehmen.“ (Evangelisches Gesangbuch, Ausgabe
Sachsen, Nr. 941).
Was
kann hilfreich sein auf dem Weg, den wir Menschen in unserer letzten Lebensphase
bis zum Tod zurücklegen werden?
Vieles
hat sich durch die medizinischen Möglichkeiten, das Leben länger zu erhalten,
verändert. Der Prozess des Sterbens ist im allgemeinen länger geworden. So ist
Sterbebeistand notwendiger als je zuvor.
Das
Erleben und Erleiden des Krankheitsprozesses ist so verschieden, so unterschiedlich
wir Menschen sind. Und doch sind gemeinsame Erfahrungen erkennbar, und es
lassen sich – wie im vorstehenden Kapitel 3.2. ausgeführt - deutlich
verschiedene Phasen unterscheiden. Sie sind nicht „schematisch benutzbar“. Man
sollte sie kennen und im Hinterkopf haben, muss wissen, dass es möglich ist,
dass Phasen übersprungen werden, sich wiederholen, sich überschneiden oder nie
durchlebt werden können.
Im
Folgenden wird es darum gehen, am Beispiel einzelner Krankengeschichten etwas
von diesen Erfahrungen in den Blick zu bekommen, um zu begreifen, was wir meinen,
wenn wir vom schweren Weg des Abschieds sprechen. Etwas muss ich davon
tatsächlich innerlich begriffen haben, wenn ich Menschen auf ihrem Weg des
Sterbens verstehen und ihnen beistehen will.
Ich
werde behutsam erkennen, wo der Patient steht, begreifen, warum er es so
erlebt, warum er so spricht, warum er das tut und anderes nicht, warum er so aggressiv
ist, warum er der Wahrheit ausweicht, ausweichen muss, warum seine Trauer so
ist, wie sie ist, oder warum der Kranke angesichts des Todes so `irreal´ von
Hoffnung spricht. Was heißt das, dem Kranken in der jeweiligen Situation
beizustehen, wenn er Anteil gibt an seinem Nichtwahrhabenwollen, an seinem
unbändigen Zorn `auf Gott und die Welt´, Anteil zu nehmen an seiner Trauer,
die oftmals so unerträglich abgründig und so unheimlich lang sein kann, und
wenn er trotz allem an seiner Hoffnung festhält, weil er sie noch braucht? Das
bringt auch uns, wenn wir Sterbende begleiten, an schmerzliche Grenzen. Wo
liegt dann die Wahrheit des Satzes aus dem Gesangbuch: „Dass es nach
menschlichem Ermessen ans Sterben geht, ist nicht eine `Wahrheit´, die dem
Sterbenden zu sagen oder zu verschweigen ist, sondern ein Weg des Erkennens
und Annehmens, auf dem wir dem Sterbenden im Gespräch beistehen, ohne die
Hoffnung zu nehmen.“?
Wenn
der Arzt die Diagnose kennt, wenn er weiß, dass die Krankheit einen tödlichen
Verlauf nehmen kann, wird er dem Patienten davon sagen und der Patient wird die
Wahrheit für sich finden oder sich ihr verweigern, je auf seine Weise. Die
erste Mitteilung und „Wahrnehmung“ ist immer ein Schock.
„Ich bin drei Tage durch die Stadt gelaufen, als
hätte ich alle Laternenmasten gestreift.“ Das ist ein Satz, der immer wiederkehrt.
Eine Patientin sagt mir: „Seltsam, ich wusste, dass etwas passieren würde, so
konnte es nicht weitergehen. Doch dann war es wie ein Schlag. Ich? Ich auch!
Nach längerem Grübeln denk ich: Warum eigentlich ich nicht, wenn jede zehnte
Frau davon betroffen ist. Nein, nicht ich, ich nicht. Das kann nicht sein!“
Dann
heißt es für den Patienten, mit der Situation umzugehen. Eine Möglichkeit zeigt
die folgende Äußerung: „Ich werde die Krankheit besiegen! Sie wird mich nicht
werfen, mich nicht!“ Da ist noch die Hoffnung lebendig, dass die Krankheit mit
einer gezielten Therapie zu besiegen und eine Genesung möglich ist. Und es ist
unendlich schmerzhaft , wenn klar wird: es gibt keine grundlegenden
Heilungschancen mehr, sondern es ist nur noch möglich, die Symptome und
Beschwerden zu behandeln. Auf die ängstliche Frage der Patientin: „Heißt das,
dass ich nie mehr ohne Chemotherapie leben kann?“ kommt die unausweichliche
Antwort des Arztes: „So ist es!“ Darauf der Satz, den ich nicht vergesse: „Das kann
nicht wahr sein! Das ist kein Leben für mich.“ Da ist die Wahrheit, und die
Patientin kann sie so (noch) nicht wahrhaben. Die Wahrheit wird schmerzhaft bewusst.
Manchmal leuchtet sie kurz auf und wird wieder weggeschoben. Wieviel Wahrheit
verträgt der Patient, wieviel Geduld ist notwendig? Wichtig ist, dass der
Patient selbst den Weg findet und für sich entscheidet. Manchmal ist die Leugnung
notwendig, weil es noch nicht möglich ist, in den tödlichen Verlauf der
Krankheit einzuwilligen. Wenn auch klar ist, dass Leugnung Flucht vor der Wirklichkeit
bedeutet – sie kann ein notwendiger Selbstschutz sein.
Was
heißt es, dem Sterbenden darin beizustehen? Auch das ist die Wahrheit, dass
Patienten in bestimmten Momenten sich sehr wohl ihrer irrealen Leugnung
bewusst und dankbar sind, wenn sie auch darin nicht allein gelassen werden und
einen Begleiter haben, den sie manchmal sogar im Arzt finden. Auch er braucht
Zeit, um mit der Krankheit umzugehen, selbst die verhängnisvolle Situation
emotional zu verarbeiten. Die Therapie ermöglicht dem Patienten das Weitergehen,
schenkt ihm Zeit und immer wieder auch Hoffnung. Auch dem Arzt ermöglicht die
Therapie Zeitgewinn und den Versuch der Hilfeleistung. Dafür steht der Satz:
„Wenn ich selbst nicht immer wieder auch an ein Wunder glauben würde, könnte
ich hier nicht arbeiten.“ Dabei kommt es oft zu einer engen Beziehung zwischen
Arzt und Patient. Eine Patientin äußert das so: „Solange sie einen
Schlachtplan hatten, hatte ich immer Hoffnung. Die Diagnose habe ich eigentlich
nie richtig gehört. Während der Therapie nicht, erst danach.“
Der
Patient ist in dieser Phase mit der Chance auf Heilung beschäftigt und
klammert sich daran. Er schiebt dabei vielleicht auch die Wirklichkeit und die
Wahrheit von sich und damit auch das Wissen um die Unheilbarkeit der Krankheit.
Es ist schwer, den Gedanken der Sterblichkeit für sich anzunehmen.
Nichtwahrhabenwollen begleitet manchmal Patienten bis an das Ende (ist also
tatsächlich nicht nur eine Phase des Durchgangs).
Mein Gesprächspartner sagt: „Ich
packe das! Die Therapie schlägt an. Wenn die Metastasen in der Halswirbelsäule
zurückgegangen sind, werden sie genauso in den anderen Bereichen zurückgehen.
Da bin ich sicher. Das gelingt. Das schaffen wir“ - er schaut seine Frau an und
wiederholt: „Das schaffen wir. Es wird Abstürze geben und Hänger. Aber wir
schaffen das! Verstanden! Alles andere ist kein Thema.“
Berührend
ist dieser Lebenswille, mit fast unheimlicher Kraft vorgetragen, und das mit
einem von der Krankheit und der Therapie sichtbar gezeichneten und geschwächten
Körper. Zu spüren ist der kämpferische Wille (darin auch Aggressivität und
Zorn) und natürlich die Angst, es könnte auch anders kommen. Die klare
Botschaft ist: Darüber will ich kein Gespräch! Das ist für Angehörige nicht
leicht zu verstehen und auch für alle anderen, die den Kranken begleiten.
Fünf
Monate hat der Patient in der Krankheit so gehofft und gekämpft: „Was mit mir
ist, verstehe ich alles nicht mehr. Aber eins weiß ich, ich bin von Gott gehalten.“
Das war am Ende einer Phase
angestrengter Trauer, die wir auch Depression nennen, manchmal ging es wie
durch dicke Nebel der Verzweiflung. Und doch hat er immer wieder den eigenen
Willen aktiviert. Noch in den letzten Stunden des Bewusstseins, als das
Sprechen so gut wie nicht mehr möglich war, formte er bei einem Besuch die
Hand zum Zeichen seines Willens, als wolle er sagen: “Was an mir liegt, will
ich tun. Alles andere liegt bei Gott.“ So war seine Haltung zum Leben, und das
hat sein Sterben wesentlich geprägt.
Die
Ehefrau sagte nach dem Sterben: „Wir haben uns jetzt im Nachhinein noch einmal
gefragt, ob es richtig war, diesen Weg so zu gehen mit all dem, was war. Ich
sage und auch mein Sohn und die Tochter sagen: „Doch, es war gut so, wie es
war.“ So sagt es auch der behandelnde Arzt.
Darin
zeigt sich, dass die letzte Wegstrecke vor dem Tod es wert ist, gelebt zu
werden, und dass dieser Weg gemeinsam vom Patienten und seinen Angehörigen zu
gehen ist, und dass Ärzte diesen Weg therapeutisch ermöglichen und begleiten.
Das Nichtwahrhabenwollen, dass die Krankheit tödlich sein
wird, schiebt sich manchmal wie ein Puffer zwischen den Kranken und sein
Entsetzen über die Diagnose. Die tödliche Krankheit vor sich selbst zu leugnen,
ist notwendig nicht nur am Anfang, sondern auch im weiteren Verlauf immer wieder
einmal. Bei Elisabeth Kübler-Ross lese ich den erhellenden Satz: „Jemand hat
gesagt: Wir können nicht lange in die Sonne blicken, und wir können dem Tod
nicht immer ins Auge sehen. Auch der Kranke, der sein Ende als Möglichkeit erkannt
hat, muss diese Einsicht ab und an leugnen, um das Leben überhaupt fortsetzen
zu können.“
Manchmal zeigt sich das so, dass auch sterbenskranke
Patienten, die sich mit ihrem Schicksal abgefunden haben und ihren
Krankheitsverlauf realistisch wahrnehmen, immer noch mit der Möglichkeit einer
besonderen Heilung umgehen, die Entdeckung eines neuen Medikaments oder eine
neue durchschlagende Therapie erhoffen.
Ich erinnere mich an einen
Patienten, der unvergesslich eindrücklich für mich sagte: „Verstehen Sie, ich
bin Wissenschaftler. Und ich glaube, die Wissenschaft ist schneller als mein
Krebs. Sie wird eine Lösung finden. Davon bin ich überzeugt. Ich habe im
Fernsehen gesehen: In Amerika hat man gerade neue Erkenntnisse in der
Behandlung bestimmter Leukämie-Arten gefunden. Es beginnt eine Versuchsserie.
Da habe ich Hoffnung für mich.“
Fünf Tage später verstarb der Patient. Ich erinnere mich
daran mit tiefem Respekt. Sein Glaube an die Wissenschaft hat ihm auf seinem
schweren Weg des Abschieds geholfen. Hier wird deutlich, dass die Haltung zum
Leben das Sterben wesentlich prägt. Jedes Sterben ist einmalig und individuell.
„Warum
trifft es mich? - Warum lässt Gott mich leiden?“
Die
Phase des Zorns, der Auflehnung, ist für den Kranken und die Angehörigen eine
schwere und wesentliche Phase. Sie folgt dem Nichtwahrhabenwollen und kann von hoher
Aggressivität bestimmt sein. Sie ist verbunden mit der Frage: „Warum gerade
ich? Warum werde ich so bestraft? Ich habe immer anständig gelebt. Sagen Sie
selbst, es gibt so viele boshafte Menschen. Warum geht es denen so gut ? Warum
trifft es nicht die! Warum lässt Gott gerade mich so leiden?“ Diese Fragen und
ihre Wucht sind manchmal schwer auszuhalten. In dieser Situation muss ich als
Seelsorger Gott und die Welt nicht verteidigen, auch wenn mir vielleicht
danach zu Mute wäre. Jetzt kommt es darauf an, die existenzielle Not, die hier
zum Ausdruck kommt, zuzulassen, auszuhalten. Hier ist es wichtig, den Kranken
mit seinem Leiden nicht allein zu lassen, sondern gerade in der Zuwendung
deutlich zu machen, dass er uns viel wert ist. Es ist gut zu wissen, dass diese
Phase sein muss. Sie ist notwendig. Es gehört gerade auch zur Würde des kranken
Menschen, dass er nicht immer nur lieb, freundlich und friedlich ist.
Ich besuche an einem Freitag
Vormittag eine 58-jährige Patientin. Sie leidet an einer schweren
Krebserkrankung. Ihre gestaute Wut sehe ich ihr an. Als ich sie darauf
anspreche, bricht es wie ein Wasserfall aus ihr heraus: „Ich will leben,
verstehen Sie. Ich will nicht sterben. Meine Tochter braucht mich noch und
meine Enkel. Warum kann mir denn hier keiner helfen? Die sind doch alle mit ihrem
Latein am Ende. Die eiern doch nur herum. Keiner sagt was Richtiges zu mir. Ich
bin doch nur noch eine Nummer ...“
Diese Phase ist auch schwer für das Personal und die Ärzte.
Die Auflehnung richtet sich gegen das Unabwendbare der Situation, gegen diese
teuflische Krankheit und den Tod. Der Patient agiert seine Wut an Ersatzobjekten
aus. In solchen Gesprächen muss man viel einstecken können und zum Zu-Hören
bereit sein. Die tiefe Sehnsucht des kranken Menschen ist, wenn er die
„Sinnfrage“ stellt: Ist da jemand, der meine Einsamkeit und meine Verzweiflung
wahrnimmt, der mich akzeptiert und der mich mag?
Vielleicht ist es in solchen Gesprächen wichtig, dass es
uns gelingt, davon etwas erfahrbar werden zu lassen. Damals habe ich am Schluss
des Gespräches die Patientin gefragt, ob ich einmal mit der Ärztin sprechen
solle, auf die sie solchen Zorn habe. Das war ganz überraschend für sie. Sie
fühlte sich ernst genommen in ihrer Verletzung und Einsamkeit. Danach hat die
Ärztin mit ihr gesprochen in Ehrlichkeit und Wahrhaftigkeit. Von diesem Tag an
fühlte sich die Patientin auf dieser Station geborgen und hatte die Phase des
Zorns für sich bewältigt.
„Ich
will alles tun, dann wird mir Hilfe.“
Wenn es in den vorher durchlebten Phasen so schwer fällt,
die Tatsachen der Erkrankung anzuerkennen, und wenn wir es eben nicht
wahrhaben wollen und mit Gott und der Welt hadern, versuchen wir das
Unvermeidliche vielleicht durch eine Art Handel hinauszuschieben. Elisabeth
Kübler-Ross vergleicht das mit dem Verhalten eines Kindes, das bei Verweigerung
von etwas, worum es bittet, erst aufsässig wird, danach aber durch Liebsein und
Versprechen das Erwünschte doch noch zu erhalten versucht. Der kranke Patient hat eine vergleichbare
„Taktik“, will für sein Wohlverhalten belohnt werden. So formuliert klingt es
fast anstößig simpel, ist aber ein tiefer Vorgang, der bis in religiöse Dimensionen
hinein reicht: Ich werde Gott wieder vertrauen, dann wird er (muss er) mir
helfen.
„Der
liebe Gott ruft mich“
Auf dem Weg des Sterbens muss der Patient akzeptieren
lernen, dass sein Sterben unvermeidlich ist. Obwohl er nicht sterben will,
muss er erkennen, dass es ans Sterben geht und er nicht mehr leben kann. Was
heißt es, einem Sterbenden auf diesem Weg des Erkennens und Annehmens
beistehen?
Ein 62 jähriger Patient ist an akuter Leukämie erkrankt und ist
seit fünf Monaten auf einer Krebs-Station in Behandlung. Ich besuche ihn nach
einer Woche, in der ich nicht in der Klinik war. Nach der Begrüßung sage ich:
S.: Darf ich Sie fragen, wie es ihnen geht ?
A.: Wenn Sie´s wissen
wollen, nehmen Sie sich einen Stuhl.
(Ich nehme mir einen
Stuhl und setze mich zu dem Patienten an
das Bett)
Es geht mir nicht gut,
ich bin ganz kraftlos, habe einen scheußlichen Husten.
Ich denke, der liebe
Gott ruft nach mir.
S.: Sie haben das Gefühl, es geht zum Sterben.
A.: Ja, und ich wüsste gern, worauf ich mich einstellen kann:
Wieviel Lebenszeit habe ich noch?
S.: Wieviel Zeit Sie noch haben, kann ich nicht sagen. Das wird
der Arzt Ihnen
sagen, wenn Sie ihn
fragen.
A.: Um mich selber geht es nicht mehr. Was mir Not macht ist, wenn
ich an meine Frau denke.
S.: ... dass Sie dann allein ihr Leben leben muss.
A.: Ja, das ist es (Tränen)
S.: Ja, das tut so weh. Sie können nichts tun, es ist eine Grenze
erreicht.
A.: Ja, mir fehlt der Lebenswille. Ich habe kein Interesse mehr,
an nichts ...
S.: Das ist, als sei Ihr Lebensnerv getroffen.
A.: Ja, und der Oberarzt sagt zu mir, Sie müssen erst wieder zu
Kräften kommen.
S.: Und Sie fragen sich, wozu noch?
A.: Wozu noch? Ich hab keine Kraft mehr.
S.: In den letzten Wochen habe ich wahrgenommen, wie Sie sich
immer wieder auch
an Ihr Leben erinnert
haben.
A.: Ja, das habe ich.
S.: Da kam viel zurück, was gut war, was anstrengend war, aber
gelungen ist.
Ich habe Ihre
Dankbarkeit gespürt, und manchmal auch ihren Stolz.
A:. Ja, das stimmt, ich bin auch stolz auf das, was ich gelebt
habe ...
Der
Patient kommt an eine Grenze. Er weiß jetzt von der Aussichtslosigkeit aller
Bemühungen um Heilung, dass nun nichts mehr zu machen ist, und er spürt die
Hinfälligkeit des Körpers. Im Gespräch mit dem Stationsarzt fällt die Entscheidung:
Er wünscht keine Weiterführung der Chemotherapie und äußert die Angst vor
Erstickung. Er erhält die Zusicherung von Hilfe und Begleitung und der
notwendigen Versorgung mit Mitteln, die Schmerz und Luftnot lindern.
Der
Patient akzeptiert die Aussichtslosigkeit der Therapie, will um diesen Preis
keine Lebensverlängerung und trifft seine Entscheidung in einer für mich
beeindruckenden Klarheit. Nach zwei Tagen stirbt er.
Bis
in diese letzten Tage hat er mit einem starken Willen gehofft. Er hat sich über
die medizinischen Zusammenhänge informiert. Die Frage, die er dem Arzt bei der
Visite stellte, bleibt mir eindrücklich: „Kann aus einer akuten Leukämie auch
eine chronische werden?“ „Das geht bei Ihnen nicht.“ Die Suche nach Hoffnung,
das Klammern an ein Wunder, auch die Frage nach einem möglichen Ausweg in der
Selbsttötung bewegt Patienten auf diesem Weg. Bei einem Besuch reicht er mir
einen Brief von einer Bekannten, worin sie Anteil gab an ihrer eigenen schweren
Erkrankung, durch die ihr eigenes Weiterleben in Frage gestellt war. Ich bin berührt
von dem Vertrauen und lese den an ihn gerichteten Brief: „Ich habe in dieser
Zeit versucht, nicht bei mir zu bleiben, nicht bei mir allein. Was heißt dann
Vertrauen fassen zu Gott? Das hat mir geholfen durchzustehen. Und die Nähe
meines Mannes und der erwachsenen Kinder, da ist erfahrbar: Einer trage des
andern Last. So ist es. Der Satz aus der Bergpredigt hat mich begleitet:
Klopfe an, so wird dir aufgetan.“ Als ich den Brief zurückreiche, sagt er:
„Besser kann´s keiner sagen, wie´s einem geht wie mir.“ Bei einer unserer
ersten Begegnungen hatte er mir gesagt: „Um meine Seele brauchen Sie sich nicht
zu sorgen.“ So war es. Dieser Patient ist seinen Weg in einer großen eigenen
Stärke gegangen, die er in sich trug. Er war in seinem Leben gewohnt, klare
Entscheidungen zu treffen, er hatte in leitender Position Verantwortung getragen.
So ist er auch gestorben. Die Haltung zum Leben kann das Sterben wesentlich
prägen.
Auf
dem schweren Weg des Abschieds ist es gut, wenn Menschen Raum finden, ihr Leben
noch einmal zu reflektieren, auch das Fragmentarische, dass sie dies erzählen
und Bilanz ziehen können.
Eine 78-jährige Frau gibt mir Anteil an ihrem Leben und darin an ihrem Schmerz. In der
Fülle des erinnerten Lebens erfahre ich von der Geburt ihrer behinderten
Enkeltochter vor 23 Jahren. Ihre große Liebe zu diesem Kind ist zu spüren. Sie
erzählt von ihren Bemühungen in den vielen Jahren, diesem Kind dennoch zu
Lebensmöglichkeiten zu verhelfen und dabei die bittere Erfahrung der Begrenztheit
ihres eigenen Tuns zu machen - nur bruchstückhaft gelingt dies, vieles bleibt
vergeblich. Leben geht durch viel Verlorenheit. Sie sagt: „Das hat mich krank
gemacht. Das ist mein Krebs, verstehen Sie! Ich will sterben.“ Anteilgeben ist
wie etwas aus sich „entlassen“ können und so Gelassenheit finden. Bei meinem
zweiten Besuch unterstützt eine Sauerstoffflasche das Atmen, ihre Kurzatmigkeit
ist anstrengend und veranlasst mich zu dem Satz: „Sie kämpfen?“ „Nein“ -
antwortet sie - “ich will doch sterben!“ „Und das ist schwer“ sage ich. „Nein,
Leben ist schwerer ... ich habe keine Kraft mehr zum Reden.“ „So ist es.“ Ich
halte lange ihre Hand. Nach einem längerem Schweigen verabschiede ich mich.
Menschen,
die auf den Tod zugehen, suchen nach Nähe, sind dankbar für menschliche Wärme,
und sie sind fähig zu ehrlicher und offener Kommunikation. Die alte Dame ist
wenig später friedlich eingeschlafen. Es gibt auch diese Form von
Loslassen-Können: die Resignation. Sie ist hier total und echt. Auch die Angehörigen
konnten einwilligen und haben den Arzt nicht noch wegen einer eventuell
möglichen Therapie bedrängt.
Der
Mensch ist sterblich. Das gehört zum Geschöpfsein. Die Grenze wird erfahren.
Der Patient kann zustimmen, einwilligen ins Sterben, das ist etwas Tiefes.
Auch der Arzt und die Pflegenden kommen an eine Grenze. Der Tod eines Patienten
ist nicht die Niederlage eines Arztes. Sterben ist keine Bankrotterklärung der
Medizin. Wo der Tod als Grenze akzeptiert wird, wird das Sterben als zum
Menschsein dazugehörig erfahren. In diesem Sinne ist Sterben menschlich.
5. Komm, sanfter Tod
Der Wunsch nach Sterbehilfe
Viele
Menschen haben in der Situation der Todesnähe einen Wunsch: Ihr Tod möge ein
„guter Tod“ sein - sanft, leicht, schmerzlos.
Wir
wissen von sehr unterschiedlichen Todeserfahrungen.
Wir
wissen, dass es ihn gibt, den „guten Tod“ am Ende eines erfüllten Lebens.
Vielleicht haben auch wir Menschen gekannt, denen ein solches Ende geschenkt
war, die friedlich eingeschlafen sind, die „alt und lebenssatt“ sterben
durften.
Wir
wissen auch von anderen Erfahrungen. Dass es den Tod gibt, der als Erlösung
herbeigefleht wird, dort, wo Menschen unerträgliche körperliche Schmerzen
oder seelisches Leid zugemutet werden. Da gibt es den Schrei der Verzweiflung,
der sich an Gott oder an Menschen am Krankenbett richtet, an Pfleger, an Angehörige:
„Helft mir, macht doch meinem Leid schnell ein Ende!“
Sterbehilfe:
Einige wichtige Begriffe
Unter Sterbehilfe versteht man ganz allgemein die Erleichterung des Sterbens eines unheilbar
schwer kranken Menschen. Für die Einleitung oder Unterlassung von Maßnahmen ist
der Wille des Betroffenen maßgeblich.
Passive Sterbehilfe zielt auf ein menschenwürdiges
Geschehen-Lassen des Sterbens, insbesondere dadurch, dass eine lebensverlängernde
Behandlung (z.B. künstliche Ernährung, künstliche Beatmung oder Dialyse,
Verabreichung von Medikamenten wie z.B. Antibiotika) bei einem unheilbar
kranken Menschen, der sich im Sterben befindet, nicht weitergeführt oder gar
nicht erst aufgenommen wird (siehe Kapitel 6.).
Beihilfe zur Selbsttötung (auch „assistierter Suizid“ oder „Freitodbegleitung“)
nennt man die Unterstützung eines Menschen bei der Durchführung seiner
Selbsttötung. Diese kann durch Beschaffung tödlich wirkender Mittel erfolgen
oder auch durch die Anleitung zu ihrer Handhabung. Der Patient vollzieht jedoch
die Tötungshandlung selbst (siehe Kapitel 7.).
Aktive Sterbehilfe (genauer: aktive direkte Sterbehilfe) meint
die gezielte Tötung eines Menschen, die auf sein ausdrückliches Verlangen
erfolgt, z.B. durch die Verabreichung eines den Tod herbeiführenden
Präparates (Tablette, Spritze, Infusion) (siehe Kapitel 8.).
Indirekte Sterbehilfe (genauer: aktive indirekte Sterbehilfe) wird geleistet, wenn tödlich
Kranken ärztlich verordnete schmerzlindernde Medikamente gegeben werden, die
als unbeabsichtigte Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen können (siehe
Kapitel 9.).
Unter Sterbebegleitung versteht man alle Formen der mitmenschlichen,
pflegerischen und seelsorgerlichen Zuwendung zum Sterbenden, die keinen
direkten Einfluss auf den biologischen Sterbeprozess nehmen (siehe Kapitel
10.).
Palliativmedizin ist ein Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und
ihren Familien, die mit den Problemen konfrontiert sind, die mit einer
lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen, und zwar durch Vorbeugen und Lindern
von Leiden, durch frühzeitiges Erkennen, Einschätzen und Behandeln von
Schmerzen sowie anderen belastenden Beschwerden körperlicher, psychosozialer
und spiritueller Art.
(WHO 2002) - (siehe Kapitel 10.).
Der Nationale Ethikrat hat in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2006
„Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende“ Vorschläge gemacht für eine neue
und seiner Ansicht nach besser „angemessene“ Terminologie wichtiger Begriffe im
Zusammenhang mit Sterbebegleitung und Sterbehilfe (siehe Kapitel 14.6.)
Wir
wissen von der Angst vor dem Tode, die vielleicht auch unser aller geheime
Angst ist.
Eine
Angst, die letzten Stunden und Tage so zu erleben: hilflos zu sein, verzweifelt
und allein. Dass wir, wo wir die Nähe von Menschen brauchten, einer seelenlosen
Apparatemedizin ausgeliefert sind. Dass wir starke Schmerzen erleiden müssen
und anderen schweren und entwürdigenden Beeinträchtigungen ausgesetzt sind.
Verständlich
ist in solcher Not das Verlangen, es möge friedlich und menschenwürdig mit mir
zu Ende gehen, verständlich auch der Wunsch nach Hilfe und Begleitung auf
diesem letzten Stück Weg.
Das
ist der Ruf nach Sterbe-Hilfe.
Nun
ist „Sterbehilfe“ aber ein Begriff, der sehr unterschiedlich gebraucht wird,
der mehrdeutig (geworden) ist. Meinen wir damit Beistand für einen sterbenden
Patienten, also Hilfe im Sterben,
oder verstehen wir Sterbehilfe als Bei- oder Nachhilfe zum Sterben,
dass es schneller zu Ende geht ...?
Die
öffentliche Diskussion entzündet sich z.B. an unserem Nachbarland Niederlande,
wo auf ausdrücklichen Wunsch todkranker Patienten der Arzt eine tödliche
Spritze geben darf, oder an einen Prozess vor dem Oberlandesgericht in
Frankfurt/Main 1998, bei dem die Frage zu klären war, ob die künstliche
Ernährung bei einer Patientin eingestellt werden darf, die schon seit Monaten
in tiefer Bewusstlosigkeit lag. Manche erinnern sich vielleicht auch noch an
den umstrittenen Arzt Julius Hackethal, der unheilbar Krebskranken Gift
bereit stellte.
Sterbehilfe?
Jemandem im Sterben beistehen – das meint heute eine breite und manchmal auch
verwirrende Palette von Angeboten: vom Bleiben am Bett eines sterbenden
Menschen bis hin zu aktiven Tötungsmaßnahmen. Da hören wir von aktiver und von
passiver Sterbehilfe, da wird von Sterbebegleitung gesprochen oder von
palliativer Medizin, da geht es um indirekte Sterbehilfe oder um Beihilfe zur
Selbsttötung, auch der Begriff Euthanasie wird in manchen Lexika mit Sterbehilfe
gleichgesetzt.
In
welchem Zusammenhang ist mir der Begriff „Sterbehilfe“ schon begegnet, in den
Medien, in Alltagsgesprächen? Erschrecke ich über solche Möglichkeiten oder
macht mir das Hoffnung?
Da
alle eben aufgeführten Begriffe verschiedene Aspekte von Sterbehilfe ansprechen,
soll in den folgenden Kapiteln versucht werden, an Fallbeispielen die jeweils
gemeinte konkrete Lebens-Situation deutlich zu machen, medizinische und
juristische Erläuterungen zu geben und auf die spezifischen ethischen
Fragestellungen einzugehen.
6. Lass mich sterben
Passive Sterbehilfe
Eine 67-jährige Frau leidet seit Jahren an einer
chronischen Lungenerkrankung. Sie verspürt bei geringster Belastung Luftnot.
Bei einer Atemwegserkrankung werden die Beschwerden so stark, so dass die Frau
den Notarzt ruft. Kurz nach seinem Eintreffen wird sie bewusstlos. Eine
künstliche Beatmung muss eingeleitet werden. Die Frau kommt auf die
Intensivstation. Dort kann sie nach wenigen Tagen von der künstlichen Beatmung
getrennt werden. Sie atmet wieder selbstständig und ist bei Bewusstsein. Aber
noch auf der Intensivstation verschlechtert sich ihr Zustand wieder. Wegen
mangelhafter Funktion der Lunge gerät sie wieder in einen Dämmerzustand, der
sich aber durch erneute künstliche Beatmung überwinden lässt. Solche Attacken
wiederholen sich noch mehrfach, die Zeitabstände werden immer kürzer. Eine
wesentliche Besserung der Lungenfunktion ist nicht zu erwarten. Die Frau bittet
um Entlassung nach Hause, um dort z.B. im Kreis der Familie noch einmal Kaffee
trinken zu können. Wenn sich dann wieder der schmerzlose, zum Tode führende
Dämmerzustand einstellt, soll kein Notarzt gerufen werden.
Bei
der passiven Sterbehilfe wird auf Wunsch des Patienten dem Sterben sein Lauf
gelassen. In den „Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen
Sterbebegleitung" (1998) wird der Sterbeprozess definiert als "ein
unumkehrbares Versagen einer oder mehrerer lebenswichtiger Funktionen; der
Eintritt des Todes ist in kurzer Zeit zu erwarten". Noch mögliche
medizinische Maßnahmen, die das Leben bzw. den Sterbeprozess weiter verlängern
könnten, werden unterlassen oder abgebrochen. So könnte z.B. entschieden
werden, einen Patienten bei Auftreten immer neuer Komplikationen nicht auf
eine Intensivstation zu verlegen, auf die Behandlung einer zusätzlichen
Lungenentzündung mit Antibiotika könnte bei einem Krebskranken in der Endphase
verzichtet oder eine Chemotherapie abgebrochen werden.
Passive Sterbehilfe zielt auf ein menschenwürdiges Geschehen-Lassen des Sterbens, insbesondere
dadurch, dass eine lebensverlängernde Behandlung (z.B. künstliche Ernährung,
künstliche Beatmung oder Dialyse, Verabreichung von Medikamenten wie z.B.
Antibiotika) bei einem unheilbar kranken Menschen, der sich im Sterben
befindet, nicht weitergeführt oder gar nicht erst aufgenommen wird.
Passiv
ist Sterbehilfe immer dann, wenn akzeptiert wird, dass der Sterbeprozess nicht
mehr aufgehalten werden kann, wenn man das Sterben geschehen lässt.
Die
Behandlung des Patienten geht weiter, jetzt aber mit anderer Schwerpunktsetzung
und Zielrichtung. Vorrang hat nicht mehr die Bekämpfung der Grunderkrankung,
sondern die Behandlung konzentriert sich nun auf leidenslindernde Maßnahmen,
die das Dasein des Patienten in der letzten Phase seines Lebens erleichtern und
erträglich machen.
Passive Sterbehilfe
ist also nicht wirklich passiv. Zur in jedem Fall unverzichtbaren „Basisbetreuung"
gehören u.a. eine menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern
von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie das Stillen von Hunger und Durst.
Ob bei Sterbenden
jedoch ein Hunger- oder Durstgefühl besteht und dieses gegebenenfalls durch
Zufuhr unter Umgehung des natürlichen Schluckaktes gelindert werden kann, ist
umstritten. Nach den Erfahrungen der Palliativmedizin bei der Behandlung von
Sterbenden scheint eine konsequente Mundpflege zur Linderung des Durstgefühles
wichtiger als eine venöse Flüssigkeitszufuhr. Auch das Aufzwingen von Nahrung
kann eine zusätzliche Last für den Patienten bedeuten. Eine angemessene
Entscheidung kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Situation
getroffen werden.
Zur menschlichen Lebenssituation gehört neben aller
Aktivität auch die Erfahrung der Passivität. Am Ende des Lebens wird dies
besonders offensichtlich: wir erleiden das
Sterben. Der Umstand, dass dem Menschen sein Tod widerfährt, macht auf eine Wirklichkeitsdimension aufmerksam, die
sich zwar (z.B. durch medizinische Eingriffe) beeinflussen, aber nicht beherrschen
oder gar aufheben lässt. Im Verzicht auf eine künstliche Lebensverlängerung
angesichts einer tödlich verlaufenden Krankheit wird dieser menschlichen
Grundsituation Rechnung getragen. Dabei ist es nicht von zentraler Bedeutung,
ob die Ärzte eine Behandlung unterlassen –
sich also passiv verhalten – oder ob
sie diese abbrechen – also aktiv sind. Entscheidender ist es,
dass in einer Situation, in der es unangemessen ist, dem Widerfahrnis des
Todes weitere Aktivitäten entgegenzusetzen, dem Sterben-Lassen und dem
Sterben-Können Raum gegeben wird.
Passive Sterbehilfe
gilt in Deutschland als rechtlich zulässig und ist bei Sterbenden geboten.
Ein Verzicht auf
Maßnahmen der Lebenserhaltung und Lebensverlängerung und die vorrangige
Orientierung auf palliativmedizinische Versorgung kann nach den „Grundsätzen
der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung 2004“ auch in anderen
Fällen erwogen werden. Eine solche Änderung des Therapie-Zieles kann – wenn
das dem Willen des Patienten entspricht - auch dann erfolgen, wenn sich der
Patient „zwar noch nicht im Sterben befindet, aber nach ärztlicher Erkenntnis
aller Voraussicht nach in kurzer Zeit sterben wird, weil die Krankheit weit
fortgeschritten ist“ („infauste“ = ungünstige Prognose). Auch bei „Neugeborenen
mit schwersten Beeinträchtigungen durch Fehlbildungen oder
Stoffwechselstörungen, bei denen keine Aussicht auf Heilung oder Besserung
besteht, kann ... im Einvernehmen mit den Eltern ... eine lebenserhaltende
Behandlung ... unterlassen oder nicht weitergeführt werden. Gleiches gilt für
extrem unreife Kinder ... und für Neugeborene, die schwerste Zerstörungen des
Gehirns erlitten haben.“ Bei Patienten mit schwersten Hirn-Schädigungen und
anhaltender Bewusstlosigkeit (apallisches Syndrom, Wachkoma) wird ausdrücklich
klargestellt, dass sie Lebende sind und „ein Recht auf Behandlung, Pflege und
Zuwendung haben. Lebenserhaltende Therapie einschließlich – gegebenenfalls
künstlicher – Ernährung ist daher unter Beachtung ihres geäußerten Willens
oder mutmaßlichen Willens grundsätzlich geboten ... Die Dauer der Bewusstlosigkeit
darf kein alleiniges Kriterium für den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen
sein.“ Nach den „Grundsätzen“ gehören die „Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr
nicht immer zur Basisbetreuung, da sie für Sterbende eine schwere Belastung
darstellen können. Jedoch müssen Hunger und Durst als subjektive Empfindungen
gestillt werden.“ Die künstliche Zuführung von Nahrung und Flüssigkeit (z.B.
über eine PEG-Sonde) ist generell nur statthaft, wenn sie nicht gegen den
Willen des Patienten erfolgt.
Zum ersten Mal hat ein britisches Gericht einer nicht
todkranken Patientin das Recht zu sterben zugebilligt. Die Richterin gab dem
Wunsch einer vollständig gelähmten Frau nach, das für sie lebenswichtige
Beatmungsgerät abzuschalten. Die Frau ist seit einer Schlagaderverletzung vor
einem Jahr vom Hals abwärts gelähmt und kann nicht mehr selbstständig atmen.
Auf diese Weise könne die Patientin ihr Leben in Frieden und mit Würde
beenden, begründete die Richterin ihre Entscheidung. Für derart schwer
behinderte Menschen könne das Leben schlimmer als der Tod sein.
(die tageszeitung 23./24.3.02)
Unabdingbare
Voraussetzung für Maßnahmen der passiven Sterbehilfe im Vorfeld des unmittelbaren
Sterbeprozesses ist, dass sie dem Wunsch des Patienten entsprechen. Für die Entscheidungsfindung
ist es hilfreich, wenn der „erklärte Wille“ des Patienten vorliegt, den er bei
klarem Bewusstsein und eindeutig und konkret für die vorliegende Situation
z.B. in einer „Patientenverfügung“ niedergeschrieben hat. Viel schwieriger
gestaltet sich die Entscheidungsfindung, wenn der Patient sich selbst nicht
(rechtzeitig und eindeutig) geäußert hat, und stellvertretend für ihn Ärzte,
Angehörige und Gerichte seinen „mutmaßlichen“ Willen ergründen sollen.
Nach einem schweren Hirninfarkt dämmerte die
85-jährige Patientin in tiefer Bewusstlosigkeit und ohne Aussicht auf
Besserung dahin. Die Tochter beantragte bei einem Frankfurter
Betreuungsgericht, die künstliche Ernährung einzustellen und die
Schwerstkranke nur noch mir Flüssigkeit zu versorgen, um ihr ein sinnloses
Leiden zu ersparen. Gemeinsam mit ihrem Bruder erklärte sie unter Eid, ihre
Mutter habe sich immer gegen ein langes Siechtum und künstliche Lebensverlängerung
ausgesprochen. Dennoch lehnte das Gericht den Antrag ab. Die alte Dame hatte es
versäumt, ihren persönlichen Willen aufzuschreiben, solange sie geistig dazu
noch in der Lage war. Das Oberlandesgericht Frankfurt, bei dem der Fall
schließlich landete, bestätigte grundsätzlich das Recht auf Selbstbestimmung
der Patienten. Wenn aber keine schriftliche Patientenverfügung vorliegt und der
Betroffene sich auch selbst nicht mehr äußern kann, so urteilten die Frankfurter
Richter, sind die Ärzte zum Schutz des Lebens verpflichtet. Sie verwiesen den
Fall wieder zurück an das Amtsgericht, das nun den „mutmaßlichen“ Willen der
Patientin klären und dann erneut entscheiden sollte. Die Tochter hat inzwischen
resigniert und ihren Antrag zurückgezogen.
(Öko-Test 10/2001, 76)
7. Hilf mir sterben
Beihilfe zur Selbsttötung
Frau E. leidet seit 1977 an einem Hauttumor im
Bereich von Mund und Nase. Sie kann durch mehrere Operationen und Bestrahlung
nicht geheilt werden. Seit 1982 kann sie nur noch schwer Nahrung zu sich
nehmen, darüber hinaus bestehen stärkste Gesichtsschmerzen, so dass mehrfach
täglich Schmerzmedikamente gespritzt werden müssen. Anfang 1984 wird ein Tumor
der Oberkieferhöhle festgestellt, der in die Augenhöhle und den Schädel
einwächst. Die Sehkraft der Patientin lässt nach, die Nahrungsaufnahme wird
schwierig und die Schmerzen sind nicht zu stillen. Anfang 1984 lässt sie sich
vom behandelnden Arzt das Versprechen geben, ihr „mit seinen Möglichkeiten“
zu helfen. Am 18.4. 1984 wiederholt die 69-jährige Patientin ihren Wunsch, aus
dem Leben zu scheiden. Am gleichen Abend händigt der Arzt dem Lebensgefährten
der Ziehtochter der Patientin einen Becher mit Gift aus. Dieser verdünnt das
Gift mit Wasser und übergibt den Becher an Frau E. Sie führt ihn zum Mund und
trinkt ihn aus. Wenige Minuten später verstirbt sie in den Armen der Tochter.
(Fall Hackethal, nach Udo Benzenhöfer: „Der gute
Tod“, München 1999)
Manche
Patienten treffen – vielleicht in der Erfahrung unerträglicher Schmerzen - für
sich selbst die Entscheidung zur Selbsttötung, um ihr Leiden zu beenden. Dabei
kann es sein, dass der Sterbewillige eine andere Person bittet, ihm bei diesem
Vorhaben zur Seite zu stehen. In der Regel richtet sich diese Anfrage an einen
Arzt oder an eine andere fachkundige Person, die die notwendigen Mittel (Medikamente,
Gifte) beschaffen und Hinweise zu deren Anwendung geben können. Der Patient
tut jedoch selbst den letzten Schritt, trinkt das Glas mit dem Gift aus oder
setzt einen Mechanismus in Gang, durch den er sich eine tödliche Injektion
verabreicht.
Grundsätzlich
ist zu fragen, ob eine klare Abgrenzung zwischen aktiver Sterbehilfe und
Beihilfe zur Selbsttötung wirklich möglich ist. Wer das Gift lediglich beschafft,
ist straflos, wer es verabreicht, wird bestraft.
Beihilfe zur
Selbsttötung
(auch „assistierter Suizid“ oder „Freitodbegleitung“) nennt man die
Unterstützung eines Menschen bei der Durchführung seiner Selbsttötung. Diese
kann durch Beschaffung tödlich wirkender Mittel erfolgen oder auch
durch die Anleitung zu ihrer Handhabung. Der Patient vollzieht jedoch die
Tötungshandlung selbst.
Beihilfe
zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar.
Dennoch ist der
Beistand zur Selbsttötung durch einen Arzt (eigentlich) nicht möglich. Bereits im
hippokratischen Eid wurde ein tötendes Handeln ausschlossen.
„Niemals
werde ich jemand raten,
seine Zuflucht zum Gift zu
nehmen,
und ich werde es denen verweigern,
die mich darum bitten.“
(Aus dem EID DES HIPPOKRATES)
Nach den „Grundsätzen der Bundesärztekammer zur
ärztlichen Sterbebegleitung“ (2011) „ist die Mitwirkung des Arztes bei der
Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe“.
Eine Arbeitsgruppe des Bundesministeriums der Justiz „Patientenautonomie am
Lebensende“ (Bericht vom 10. Juni 2004) hatte noch vorsichtig argumentiert:
„Entschließt sich eine Patientin oder ein Patient trotz aller ärztlichen
Bemühungen nach freiverantwortlicher Überlegung dazu, ihr oder sein Leben
selbst zu beenden, so soll keine ärztliche Verpflichtung bestehen, gegen den
ausdrücklichen Willen der oder des Betroffenen lebenserhaltend einzugreifen“
... „niemand - insbesondere weder ein Arzt noch ein naher Angehöriger - sollte
mit den Mitteln des Strafrechts gezwungen werden, einen schwer leidenden
Menschen in der von ihm selbst und frei verantwortlich gewählten Stunde des Todes
allein zu lassen und ihn zum Weiterleben zu nötigen“.
Der 114. Deutsche Ärztetag beschloss eine Neuformulierung des §16 der
(Muster-)Berufsordnung: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung
ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten,
Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung
leisten.“ (PM zum 114. Ärztetag,
1.6.2011, http://baek.de/page.asp?his=0.2.7535.9293.9347
)
Ethisch
sind die Selbsttötung und die Beihilfe dazu ähnlich zu bewerten. In der Bibel
finden sich mehrfach Berichte über Menschen, die Suizid begangen haben: Simson,
Saul, Judas.
Diese
und andere Personen haben ihren Suizid in einer für sie ausweglosen,
verzweifelten Situation begangen. Aber die biblischen Texte enthalten keine
ethische Bewertung der Selbsttötung. Nirgends wird ein direktes Verbot ausgesprochen.
Erst der Kirchenvater Augustin (354-430) hat die Selbsttötung unter ein
generelles Verbot gestellt, indem er das 5. Gebot auf sie anwandte: „Denn wer
sich selbst tötet, tötet auch einen Menschen“ (Augustinus, Vom Gottesstaat,
1955, I,20, dt. von Wilhelm Thimme). Augustins Position hat die theologische
Diskussion über Jahrhunderte geprägt. In der Folge ist „Selbstmördern“ das
kirchliche Begräbnis verwehrt worden, ja sie wurden sogar außerhalb des
Friedhofs bestattet. Erst im neunzehnten Jahrhundert ist diese Diskriminierung
aufgehoben worden.
In
der theologischen Bewertung des Suizids ist vielfach auf den Geschenkcharakter
und die Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens hingewiesen worden. Deshalb
schließe die menschliche Selbstbestimmung keineswegs das Verfügungsrecht über
das eigene Leben ein.
Umgekehrt
hat es philosophische Bemühungen gegeben, die Selbsttötung als Ausdruck
höchster individueller Autonomie zu betrachten.
Für
eine angemessene Beschreibung des Menschseins ist allerdings der Hinweis auf
die menschliche Selbstbestimmung keineswegs ausreichend. Vielmehr sind
Personen immer zugleich handelnd und empfangend,
aktiv und passiv. Für Menschen, die
ihr Leben selbst beenden wollen, steht das Empfinden im Mittelpunkt, keine
Spielräume zur Aktivität mehr zu besitzen. Ihre Situation stellt sich ihnen
ausweglos dar. Sie können der Depression und Verzweiflung nicht entrinnen.
Ihr Lebensraum scheint sich ihnen bis zur Atemlosigkeit verengt zu haben. Sie
vermögen nicht mehr zu erkennen, dass Veränderungen oder Neuanfänge noch
möglich sind. Diese Möglichkeiten aber kann es geben, ja gibt es in vielen
Fällen. Deshalb muss es die vorrangige Aufgabe der Begleitung sein, Ressourcen
für Neuanfänge zu entdecken und Lebensräume zu weiten.
Jedoch
wird es beispielsweise bei Menschen, die eine unheilbare, tödlich verlaufende
Krankheit in einem fortgeschrittenen Stadium haben, Situationen geben, in
denen es trotz allen Engagements nicht gelingt, ihren Zustand spürbar zu
beeinflussen. Ihre Kraft, die eigene quälende Lebenssituation tragen zu
können, ist in erheblichem Maß von tragfähigen Beziehungen abhängig, von
Menschen, die ihren Fragen nicht ausweichen und ebenso schweigen können, die
Unterstützung geben und ebenso das Unabänderliche annehmen. Darüber hinaus
bedarf es einer angemessenen medizinischen Begleitung, beispielsweise in Form
optimaler Schmerztherapie. Dennoch kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass
Menschen den einzigen Ausweg in ihrem Sterben sehen. Wenn wirklich alle
medizinischen, individuellen und sozialen Möglichkeiten zur Weitung des
Lebensraumes ausgeschöpft wurden und wenn unerträgliches Leid nicht erträglicher
gemacht werden kann, dann entzieht sich der Suizid und dessen Begleitung einer
von außen kommenden Bewertung. Es kann nur Betroffenheit bleiben.
Rechtliche
Regelungen in anderen Ländern:
In
der Schweiz wird Beihilfe zur Selbsttötung vom Strafgesetz nicht verfolgt,
außer beim Vorliegen selbstsüchtiger Motive. Im Umkehrschluss wird die Beihilfe
zum Suizid grundsätzlich als erlaubt angesehen. Auf diesem Hintergrund bieten
Sterbehilfe-Organisationen offen ihre Hilfe für ratsuchende Sterbewillige an
und haben bereits hundertfach auch Beihilfe geleistet (in vielen Fällen auch
bei deutschen Patienten). Dieses Angebot galt bisher nur für Patienten in
Privatwohnungen. Im Juni 2003 wurde von der Schweizerischen Akademie für
Medizinische Wissenschaften ein Entwurf von Richtlinien und Empfehlungen zur
„Behandlung und Betreuung von älteren pflegebedürftigen Menschen“
veröffentlicht. Danach ist im Falle von Selbsttötungswünschen bei
urteilsfähigen älteren pflegebedürftigen Personen in Institutionen der
Langzeitpflege seitens der Ärzte und des Pflegepersonals zunächst das Gespräch
zu führen und gemeinsam nach Wegen zur möglichen Verbesserung der
Lebenssituation zu suchen. Bei fortbestehendem Suizid-Wunsch, bei dem die
Beihilfe durch eine weitere Person erbeten wird, ist ein unabhängiger Arzt
hinzuzuziehen, der sich überzeugt, dass dieser Wunsch nicht auf Druck Dritter
zustande gekommen und nicht auf eine unzureichende Behandlung oder Betreuung
zurückzuführen ist (besondere Berücksichtigung palliativer Maßnahmen).
Weiterhin wird eine Bedenkfrist vorgeschlagen. Wenn der Sterbewunsch dennoch
fortbesteht, ist es dem Personal von Pflegeeinrichtungen freigestellt, den
Sterbewilligen zu begleiten bzw. beim Suizid anwesend zu sein. Das Personal
soll jedoch nicht an der Vorbereitung und Durchführung mitwirken.
Im
US-Bundesstaat Oregon wurde ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung gesetzlich
legitimiert. Bereits 1994 war dort ein Gesetz zum „Sterben in Würde“
beschlossen worden, dessen Inkrafttreten aber zunächst durch Gerichte
verhindert wurde. In einem Volksentscheid stimmten 1997 60 Prozent der Wähler
für die endgültige Einführung. Der Kranke muss im Vollbesitz seiner geistigen
Kräfte sein. In einem schriftlichen Antrag müssen die Gründe für den Suizidwunsch
und die Art der Erkrankung angegeben werden. Eine ausführliche Aufklärung über
mögliche Alternativen durch den behandelnden Arzt muss erfolgt sein. Wenn
nach einer Wartezeit von 15 Tagen der Sterbewunsch weiter besteht, nimmt ein
zweiter, beratender Arzt Einsicht in die Krankenakte und bewertet den Zustand
des Patienten. Wenn danach die voraussichtliche Lebenserwartung weniger als
sechs Monate beträgt, kann 48 Stunden später die Verschreibung für die tödlich
wirkenden Medikamente erfolgen. Diese dürfen von den Ärzten nur verordnet,
aber nicht verabreicht werden. 15 Patienten starben 1998 in Oregon an dem auf
Rezept verschriebenen Gift.
Auch
in einem Bundesstaat von Australien (Northern Territory) war Beihilfe zur
Selbsttötung 1995 durch einen Parlamentsbeschluss legalisiert worden, wurde
aber später durch Bundesgesetz verboten.
Die 43-jährige Britin Diane Pretty klagte im Frühjahr
2002 vor dem Europäischen Gerichtshof. Seit zwei Jahren litt sie an einer
schweren Erkrankung des zentralen Nervensystems, die zu fortschreitender
Lähmung führte. Sie konnte kaum noch schlucken, nicht mehr artikuliert reden,
wurde künstlich ernährt. Die Frau wollte nicht länger leiden und sich ein
entwürdigendes Ende ersparen, konnte sich aber selbst wegen ihrer Erkrankung
das Leben nicht nehmen. Sie wünschte, dass ihr Mann ihr beim Sterben helfen
darf; doch das ist in Großbritannien verboten, ihm drohten bis zu 14 Jahre Gefängnisstrafe.
Der Europäische Gerichtshof lehnte am 29.4.02 ihren Antrag auf Straffreiheit
für ihren Ehemann ab. Sie bekam drei Tage später schwere Atemnot, es erfolgte
die Aufnahme in ein Hospiz. Dort verstarb sie wenige Tage später friedlich
eines natürlichen Todes.
(Freie Presse Chemnitz 30.3.02; Das Parlament
22./29.7.02, 11)
Aktive Sterbehilfe
„Euthanasie“ (griechisch)
bedeutet ursprünglich den „leichten, schönen Tod“ und wurde (und wird
heute noch weithin) mit „Sterbehilfe“ gleichgesetzt.
In der Nazizeit in
Deutschland wurde der Begriff jedoch verwendet, um die Zwangstötung von
unheilbar Kranken zu legitimieren und zu verschleiern. In einem staatlich
verordneten Programm zur „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ kamen bis 1941
rund 70000 Insassen von Heil- und Pflegeanstalten ums Leben.
„Reichsleiter
Bouhler und Dr. med. Brandt
sind unter Verantwortung beauftragt,
die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte
so zu erweitern,
dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken
bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes
der Gnadentod gewährt werden kann.“
(Adolf Hitler, Brief vom 1.9.1939)
Diese Menschen wurden unter
dem Vorwand von „Leidensminderung“, „Erlösung“, „Gnadentod“ oder „Sterbehilfe“
gezielt vergast oder mit Medikamenten getötet. Auch als – unter anderem nach Vorhaltungen
aus den Kirchen – das Programm offiziell eingestellt wurde, setzten einzelne
Ärzte und Pfleger die Krankenmorde über konsequenten Nahrungsentzug und
medikamentöse Überdosierungen fort, sodass in der „Wilden Euthanasie“ bis
Kriegsende nochmals rund 30000 Patienten starben.
In der aktuellen Debatte um
die aktive Sterbehilfe wird häufig an die Euthanasiepraxis der
Nationalsozialisten erinnert. Genauso wie damals könnten auch heute wieder
Menschen getötet werden, weil andere ihren Lebenswert als gering erachten.
Eine solche Argumentation scheint nahe zu liegen, ist aber in mehrfacher
Hinsicht problematisch. Der Vergleich mit den nationalsozialistischen Massenmorden
brandmarkt zum einen die Befürworter der Tötung auf Verlangen als Verbrecher
und macht jedes weitere Gespräch unmöglich. Zum zweiten liegt ein wesentlicher
Unterschied zwischen der aktuellen Debatte zur aktiven Sterbehilfe und den
Praktiken während der Zeit des Dritten Reiches ja gerade darin, dass damals
das „Wohl des Volkes“ im Mittelpunkt stand, während heute der Wille des einzelnen
betroffenen Menschen als ausschlaggebend gilt. Im „Euthanasie“-Programm
wurden Menschen gegen ihren Willen und ohne ihre Zustimmung in der Verfolgung
staatlicher, „übergeordneter“ Interessen getötet. Im Unterschied dazu ist aktive Sterbehilfe in einem Rechtsstaat nur
denkbar, wenn es um eine bewusst getroffene und ausdrückliche
Willensbekundung eines Menschen geht, der unerträglichem Leid ausgesetzt ist.
Die nationalsozialistische
Praxis ist also aus genau dem Grund abzulehnen, der heute von Befürwortern als
Hauptargument für die Tötung auf Verlangen angeführt wird: dem Respekt vor
der Autonomie eines jeden Menschen.
8.2. Aktive
Sterbehilfe
Ein 88-jähriger Ingenieur lebt mit seiner Ehefrau in
einem Eigenheim. Das Ehepaar hat keine Kinder, auch gibt es kaum Kontakte zu
Nachbarn oder Freunden. Der Mann bemerkt seit einigen Monaten Schmerzen im
Rücken und im Oberarm. Zunächst führt er die Schmerzen auf die Folgen eines
Sturzes zurück. Als die Schmerzen immer stärker werden, sucht er den Hausarzt
auf. Bei der Untersuchung wird ein Krebs der Prostata im fortgeschrittenen
Stadium festgestellt. Dieser hat bereits ausgedehnte Metastasen in der
Wirbelsäule und anderen Knochen gebildet. Eine Heilung der Erkrankung ist in
dieser Phase nicht mehr möglich. Zunächst gelingt es, die Schmerzen
befriedigend zu stillen. Der Patient ist in seinen Aktivitäten nicht eingeschränkt.
Allerdings verschlechtert sich sein Gesamtzustand ständig, und die Schmerzen
lassen sich nur unter Inkaufnahme von dauernder Müdigkeit und Darmträgheit
einigermaßen stillen. Nach dem plötzlichen Tod der Ehefrau in dieser Phase
wird die Pflege zu Hause unmöglich. So bittet der Patient den Hausarzt um die
Verabreichung einer hohen Dosis an Schmerz- und Beruhigungsmitteln, um
sterben zu können. Im Leben mit zunehmenden Schmerzen, allein ohne seine Frau
und in fremder Umgebung sieht er keinen Sinn mehr.
Das Anliegen der aktiven Sterbehilfe ist, dem
Sterben nicht seinen Lauf zu lassen, sondern dem natürlichen Tod durch aktives
Eingreifen zuvorzukommen, um das Leben gezielt zu verkürzen. Die Tötung erfolgt
zwar auf Verlangen des Patienten, aber die Tat wird von einem anderen Menschen
aktiv durchgeführt.
Aktive
Sterbehilfe
(genauer: aktive direkte Sterbehilfe) meint die gezielte Tötung eines Menschen, die
auf sein ausdrückliches Verlangen erfolgt, z.B. durch die Verabreichung eines
den Tod herbeiführenden Präparates (Tablette, Spritze, Infusion).
8.3.
Zur ethischen Diskussion der aktiven Sterbehilfe
Seit
Jahren wird in einer ganzen Reihe von europäischen Ländern, in den Vereinigten
Staaten, in Australien, Japan und anderswo über die aktive Sterbehilfe
kontrovers diskutiert. (vgl. die Gegenüberstellung von Pro- und
Contra-Argumenten in Kapitel 14.4.). Diejenigen, die eine Legalisierung der Tötung
auf Verlangen anstreben, machen besonders auf das Recht zur Selbstbestimmung
aufmerksam. Nach ihrer Auffassung gehört es zur menschlichen Autonomie, auch
über das eigene Sterben verfügen zu können. Im Fall einer schweren und
unheilbar verlaufenden Krankheit sollte daher das Recht auf aktive Sterbehilfe eingeräumt werden. So argumentiert
beispielsweise der Theologe Hans Küng (Küng, H; Jens, W.: Menschenwürdig sterben,
München, 1996, 71f.): „Der allbarmherzige Gott,
der dem Menschen Freiheit geschenkt und Verantwortung für sein Leben
zugemutet hat, hat gerade auch dem
sterbenden Menschen die Verantwortung und Gewissensentscheidung für Art und
Zeitpunkt seines Todes überlassen.“
Gegen
eine solche Auslegung des Selbstbestimmungsgedankens wenden sich auf der
anderen Seite diejenigen, die eine Freigabe der Tötung auf Verlangen ablehnen.
Für sie findet das Selbstbestimmungsrecht an der Unverfügbarkeit des
menschlichen Lebens eine Grenze. So wird beispielsweise in der „Christlichen
Patientenverfügung“ argumentiert: „Weil wir nicht selbst frei über unser Leben
und schon gar nicht über das Leben anderer verfügen, lehnen wir jede aktive
Beendigung des Lebens ab.“ Eine Berufung auf die Autonomie des Menschen
schließt auch nach Auffassung des Medizinethikers Günther Pöltner (Grundkurs
Medizin-Ethik, Wien, 2002, 266) nicht das Recht auf den eigenen Tod ein. „Wer Autonomie achten möchte, kann immer nur jemanden, d.i. das Leben eines Menschen achten.“ Die Tötung auf Verlangen wäre
dagegen „nicht Achtung, sondern das genaue Gegenteil, nämlich Vernichtung fremder Autonomie“.
Mit
Rückgriff auf die menschliche Selbstbestimmung kann deshalb kein prinzipielles
Recht auf aktive Sterbehilfe begründet
werden. Auf der anderen Seite muss man aber auch fragen, ob die Lebenssituation von Menschen, die sich
im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit befinden, in dieser
Diskussion schon angemessen berücksichtigt ist. Geht es aus ihrer Perspektive
wirklich um die Ausübung eines Rechtes und die Verfügung über den eigenen Todeszeitpunkt?
Oder empfinden sie nicht vielmehr, dass durch die tödlich verlaufende
Krankheit, die sie erleiden, bereits über ihr Leben verfügt wird? Nehmen die
Sterbenden ihre eigene Situation nicht unter ganz anderen Gesichtspunkten
wahr? Viele haben Angst vor einem qualvollen Tod. Manche fühlen sich von ihrer
Krankheit entwürdigt, weil sie das Gefühl haben, nicht mehr sie selbst zu sein.
Für andere sind es die nicht enden wollenden Schmerzen, die ihnen das Leben
unerträglich machen. Menschen in dieser extremen Lebenssituation zu verstehen,
heißt auch zu verstehen, dass bei manchen von ihnen der Wunsch nach einem
raschen, schmerzfreien Tod entsteht. Aus der Arbeit der Sterbebegleitung wird
vielfach berichtet, dass eine effektive Schmerzkontrolle und die Gewissheit,
einen Menschen an seiner Seite zu haben, den Sterbewunsch habe leiser werden
lassen. Insofern äußert sich im Verlangen nach aktiver Sterbehilfe sicher auch
häufig die Angst vor Schmerzen und dem Alleinsein. Dennoch wird man nicht davon
ausgehen können, dass durch eine professionelle Sterbebegleitung der Wunsch
nach aktiver Sterbehilfe ganz zum Verstummen gebracht werden kann. Gerade auch
dies ist zu respektieren.
Allerdings
wird man umgekehrt auch auf die Gefahren einer Legalisierung der Tötung auf Verlangen
aufmerksam machen müssen. Das hinter dem Wunsch stehende Bedürfnis nach
Schmerzkontrolle und Begleitung würde möglicherweise nicht erkannt. Darüber
hinaus besteht die Gefahr, dass Menschen, die aufgrund ihrer schweren
Erkrankung auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Tötung deshalb wählen,
weil sie anderen nicht zur Last fallen wollen. Leicht könnte ein sozialer Druck
empfunden werden, eine gesetzlich zugelassene Möglichkeit auch in Anspruch
nehmen zu sollen. Auch die Missbrauchsgefahr ist nicht von der Hand zu weisen.
Ein
befriedigender Ausgleich zwischen den einander gegenüberstehenden Argumenten
scheint gegenwärtig nicht erreichbar. Eine generelle Freigabe der Tötung auf
Verlangen unter Berufung auf die menschliche Selbstbestimmung kann aus
ethischer Sicht nicht in Betracht kommen. Aber gleichwohl bleibt ein ungelöster
Konflikt bestehen. Auf der einen Seite stehen Menschen in einer extremen Lebenssituation:
Menschen, die von einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit im
fortgeschrittenen Verlauf betroffen sind. Manche von ihnen leiden unter dieser
Situation so sehr, dass sie nach langer Auseinandersetzung den Wunsch äußern,
durch eine Spritze sterben zu wollen. Auf der anderen Seite stehen die
berechtigten Bedenken derer, die vor einer Freigabe der Tötung auf Verlangen
warnen. Auch dieser Gefahren wegen dürfte eine prinzipielle Legalisierung ausscheiden.
Aber sind nicht dennoch extreme Ausnahmesituationen vorstellbar, in denen der
Hinweis auf die allgemeinen Folgen individuell unmenschlich erscheint? Wie
aber wäre eine solche Notsituation zu regeln? Würde eine rechtliche Regelung
den Ausnahmecharakter angemessen erfassen können?
In
der Diskussion dieser offenen Fragen wird häufig auf diejenigen Länder geschaut,
in denen die aktive Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen praktiziert wird.
Ein Blick auf die Praxis in den Niederlanden und in Belgien kann deshalb die
Auseinandersetzung vertiefen.
Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland gesetzlich
verboten und wird strafrechtlich verfolgt, und zwar auch dann, wenn sie auf ausdrücklichen
Wunsch des Patienten erfolgt.
In einigen anderen Staaten wurde in den letzten
Jahren versucht, aktive Sterbehilfe in
Einzelfällen bei Einhaltung einer Reihe von Bedingungen zu tolerieren.
Solche Vorstöße
gab es z.B. durch Gerichtsentscheidungen in Japan (1996) und in Kolumbien
(1997); in Italien und in Luxemburg wird derzeit die Legalisierung der aktiven
Sterbehilfe geprüft.
Anlass
zu einer anhaltenden kontroversen Debatte lieferten aber besonders gesetzliche
Regelungen, wie sie 2002 in den Niederlanden und in Belgien in Kraft traten.
Im
Jahre 2002 sind von den Parlamenten in den Niederlanden und in Belgien gesetzliche
Regelungen verabschiedet worden, die weltweit erstmals auch aktive Sterbehilfe
zulassen. Das galt weithin als Tabubruch und wird in Deutschland vor allem von
den Kirchen verurteilt.
Im
Folgenden sollen einige Erläuterungen zum „Niederländischen Modell“ gegeben
werden.
Aktive
Sterbehilfe (unter dem Begriff „Euthanasie“, der in den Niederlanden allgemein
gebräuchlich ist und historisch als unbelastet gilt) bleibt auch nach Erlass
des Gesetzes vom 1.4.2002 rechtswidrig. In den Niederlanden ist darüber hinaus
– anders als in Deutschland - auch Beihilfe zur Selbsttötung strafbar. Aber die
Tötung auf Verlangen wird nicht strafrechtlich verfolgt, wenn dabei bestimmte
Bedingungen erfüllt werden. Das entspricht etwa der rechtlichen Konstruktion
zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im Deutschen Strafrecht.
Das niederländische Gesetz zur aktiven Sterbehilfe
(wesentliche Regelungen):
I) Der Artikel 293 des Strafgesetzbuches wird wie
folgt geändert:
1. Wer vorsätzlich das Leben eines anderen auf dessen
ausdrückliches und ernstliches Verlangen hin beendet, wird mit Gefängnisstrafe
bis zu zwölf Jahren ... bestraft.
2. Die ... Handlung ist nicht strafbar, wenn sie von
einem Arzt begangen wurde, der dabei die ... Sorgfaltskriterien eingehalten
und ... Meldung erstattet hat.
II) Die ... Sorgfaltskriterien beinhalten, dass der
Arzt
a) zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Patient seine Bitte freiwillig und
nach reiflicher Überlegung gestellt hat,
b) zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Zustand
des Patienten aussichtslos und sein Leiden unerträglich ist,
c) den Patienten über dessen Situation und dessen
Aussichten aufgeklärt hat,
d) gemeinsam mit dem Patienten zu der Überzeugung
gelangt ist, dass es für dessen Situation keine andere annehmbare Lösung
gibt,
e) mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt zu Rate
gezogen hat, der den Patienten untersucht und schriftlich zu den unter a bis d
genannten Sorgfaltskriterien Stellung genommen hat ...
Wenn ein Patient ... nicht in der Lage ist, seinen
Willen zu äußern, jedoch (früher, bei vollem Bewusstsein) eine schriftliche
Bitte um Lebensbeendigung abgegeben hat, kann der Arzt dieser Bitte entsprechen.
(„Das Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung
auf Verlangen und der Hilfe bei Selbsttötung“ – Quelle für den gesamten Text
siehe in Kapitel 15.)
Die
gesetzliche Neuregelung erfolgte in den Niederlanden auf dem Hintergrund einer
längeren gesellschaftlichen Diskussion. Seit 1973 sind in der Rechtssprechung
Sorgfaltskriterien für den Umgang mit aktiver Sterbehilfe entwickelt worden.
Auch
mit der Verabschiedung des Gesetzes haben Patienten in den Niederlanden kein
Recht auf Sterbehilfe. Genauso wenig ist ein Arzt dazu verpflichtet, Sterbehilfe
zu leisten. Er kann sich weigern, an ihrer Durchführung mitzuwirken. Dies gilt
auch für Pflegekräfte. Darüber hinaus legt das niederländische Gesetz großen
Wert auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Sterbehilfe darf
nur vom behandelnden Arzt geleistet werden. Er muss den Patienten gut genug kennen,
um seinen Zustand einschätzen und den Stellenwert seiner Bitte um Sterbehilfe
beurteilen zu können. Wie die Praxis zeigt, sind 90% derer, die aktive Sterbehilfe
gewünscht und erhalten haben, Patienten, die sich im Endstadium einer
Krebserkrankung befinden. Solange eine realistische Behandlungsalternative besteht,
liegt aus medizinischer Sicht kein Rechtfertigungsgrund zur aktiven Sterbehilfe
vor. Genauso wenig darf sie bei Patienten ausgeübt werden, die ihren Willen
nicht äußern können. Nach offiziellen Angaben werden rund zwei Drittel der
Bitten um Sterbehilfe abgelehnt.
Die Erfahrungen, die in den Niederlanden in den vergangenen
Jahren mit der aktiven Sterbehilfe gemacht worden sind, machen viele Menschen
unruhig und nachdenklich: Im Jahr 2001 gingen nach einer systematischen
Erhebung etwa 3650 Sterbefälle auf „Euthanasie“ zurück, das entspricht 2,6%
aller Verstorbenen.
Heftig diskutiert wird für die niederländische Praxis
einmal der Tatbestand, dass eine erhebliche Zahl von Sterbehilfefällen nicht
gemeldet werden, wie das die einschlägigen Vorschriften vorsehen. Zum zweiten
wird darauf hingewiesen, dass bei den drei seit 1991 durchgeführten Erhebungen
jährlich etwa 1000 Fälle benannt wurden, in denen das Leben von Patienten
beendet wurde, ohne dass der aktuell geäußerte ausdrückliche Wunsch der
Betroffenen vorlag. Allerdings wurde dazu inzwischen klargestellt, dass eine
Tötung ohne vorliegenden Wunsch des Patienten weiterhin klar strafbar ist. In
vielen der fraglichen Fälle hatten aber die Patienten schon früher
angegeben, in welcher Situation ihrer Krankheit sie nicht mehr weiterleben
wollten und um Sterbehilfe bitten würden, oder Angehörige hatten einen solchen Wunsch übermittelt.
In
Belgien wurde im Mai 2002 ein Gesetz zur Sterbehilfe beschlossen, das sich
eng an das Niederländische Modell anlehnt, und mit dem aktive Sterbehilfe in
Ausnahmefällen straffrei bleibt. Der Justizminister stellte ausdrücklich klar,
dass dieses Gesetz nicht für geistig Behinderte oder Demenzkranke gilt.
Gleichzeitig mit dem Sterbehilfegesetz befürworteten die Abgeordneten ein
weiteres Gesetz, das auf den Ausbau schmerzlindernder Behandlung abzielt.
Abschließend seien noch einige Fakten zur
Sterbehilfe in den Niederlanden und im internationalen Vergleich
mitgeteilt (genaue Zahlen und Quellenangabe siehe in den Kapiteln 14. und 15.):
Eine
aktuelle Studie vergleicht die Häufigkeit und die Charakteristika von ärztlichen
Entscheidungen am Lebensende in sechs europäischen Ländern (THE LANCET, published online
June 17, 2003). Die
Untersuchung wurde methodisch analog zu früheren Untersuchungen in den
Niederlanden durchgeführt und liefert nun vergleichbare Zahlen auch für Belgien
, Dänemark, Italien, Schweden und die Schweiz. Bemerkenswert ist der in den
meisten Ländern erstaunlich hohe Anteil an geleisteter indirekt-aktiver
Sterbehilfe. Aber auch aktive Sterbehilfe gab es danach (vor dem Inkrafttreten
der genannten Gesetze) nicht nur in den Niederlanden, sondern in allen
untersuchten Ländern mit Ausnahme von Schweden. Auch ärztlich unterstützte
Selbsttötung wurde 2001 in vier der sechs beteiligten Länder praktiziert. Und
Lebensbeendigung mit ärztlicher Hilfe ohne ausdrückliches Verlangen der
Patienten wird aus allen beteiligten Ländern berichtet (sie kommt in Belgien
und Dänemark sogar häufiger als in den Niederlanden vor). Diese Zahlen relativieren
die Angaben, die bisher nur aus den Niederlanden vorlagen.
Die
eben zitierte Studie wird für die Niederlande um eine zusätzliche Untersuchung
ergänzt (THE
LANCET, published online June 17, 2003; genaue
Zahlen und Quellenangabe siehe in den Kapiteln 14. und 15.). Damit liegen für die Praxis
der „Euthanasie“ in den Niederlanden nun drei Erhebungen über einen Zeitraum
von 10 Jahren vor, zuletzt ermittelt für 2001. Danach hat es weder bei den
geäußerten Bitten um „Euthanasie“ noch bei den (um ein Drittel niedrigeren)
Fallzahlen tatsächlich geleisteter aktiver Sterbehilfe seit 1995 eine Zunahme
gegeben.
8.5. Aktive
Sterbehilfe – ein Tabu-Thema für die Kirchen?
Die
großen christlichen Kirchen in Deutschland lehnen aktive Sterbehilfe klar ab.
In der 2003 veröffentlichten Textsammlung „Sterbebegleitung statt aktiver
Sterbehilfe“ wird diese Ablehnung mit zahlreichen Stellungnahmen aus den
letzten drei Jahrzehnten noch einmal bekräftigt. Mit Hinweis auf das
Schöpferhandeln Gottes und die Geschöpflichkeit des Menschen werden die Würde
und die Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens begründet. „Weil Gott allein
Herr über Leben und Tod ist, sind Leben und Menschenwürde geschützt,“ heißt es
in der „Christlichen Patientenverfügung“.
Immer wieder wird an die
Gräuel der Nazizeit erinnert, die schmerzlich deutlich machen, wie schmal der
Grat zur Barbarei ist. Vielfach wird
vor Missbrauch und einem drohenden Dammbruch gewarnt, so dass sich die
Inanspruchnahme schnell über die ursprüngliche Intention hinaus ausweiten
könnte.
Ob aber manche
polemisierenden Äußerungen sachgerecht und angemessen mit diesem wichtigen
Thema umgehen, ist zu fragen. So meinte ein führender Repräsentant der Evangelischen
Kirche in Deutschland: „Für mich hat die aktive Sterbehilfe nichts Tröstliches.
Im Gegenteil, ich möchte nicht Angst davor haben, dass einer die Spritze zieht,
wenn ich bewusstlos werde. Der Sterbende verliert nicht seine Menschlichkeit,
sondern allenfalls jener, der ihn umbringt“. Dazu ist anzumerken, dass zum
einen Zwangstötung bei Bewusstlosen auch in den Niederlanden nicht erlaubt
ist, und dass mit dem Wort „umbringen“ Ärzte, die so etwas tun, als Mörder
eingestuft werden. Eindeutig, aber ebenso problematisch sind Aussagen wie
die, dass „aktive Sterbehilfe ... nichts anderes zum Ziel hat als die Tötung
schwacher und kranker Menschen“ und eine „Lizenz zum Töten“ sei. Auch der
Katechismus der Katholischen Kirche spricht klar von „Mord“. Versachlichung und Entemotionalisierung der
Diskussion sind deshalb dringend nötig.
„Diejenigen,
welche sich selbst erhängen
oder sonst töten, leiden Gewalt vom Teufel,
wie der, welcher von einem Räuber getötet wird.
Sie sind ihrer selbst nicht mächtig.
Deshalb kann ich sie nicht verdammen,
obgleich man dies dem Volk nicht sagen soll.“
(Martin Luther, Tischreden)
Als grundsätzliche Frage ist
zu klären, ob überhaupt eine Abwägung zugelassen wird: Welches Gewicht haben zentrale
Prinzipien, wenn auf der anderen Seite der Waagschale das ganz konkrete Leid
eines betoffenen Menschen liegt?
Auch in Deutschland gilt das
Tötungsverbot nicht absolut. Bei Notwehr, im Kriegsfall oder beim
Schwangerschaftsabbruch (nach der Fristenlösung wie nach der sog.
„medizinischen Indikation“), lassen wir die Entscheidung gegen das Weiterleben
anderer Menschen zu. Wenn dort eine solche (schmerzliche) Abwägung akzeptiert
wird, warum dann nicht auch bei der freiwilligen aktiven Sterbehilfe, bei der
der Betroffene selbst entscheidet, ob und wie er weiterleben möchte?
Häufig begegnet in der
Debatte das Argument, schmerzbekämpfende medizinische Maßnahmen machten die
aktive Sterbehilfe überflüssig. Es bleiben aber immer einzelne Fälle, bei denen
auch intensivste Schmerzbekämpfung wirkungslos bleibt. Was können wir
Sterbenden in solchen Grenzfällen sagen angesichts ihres aussichtslosen und
unerträglichen Leidens? Das belgische Gesetz verbindet die Freigabe der
aktiven Sterbehilfe mit der Maßgabe einer intensiveren Förderung der
Palliativmedizin. Verbesserte Schmerztherapie und die Möglichkeit, aktive
Sterbehilfe in Anspruch nehmen zu können, schließen hier einander nicht aus.
Sind vielleicht beide notwendige Komponenten der Humanisierung des Sterbens?
Die Bioethik-Kommission des
Landes Rheinland-Pfalz hat unter persönlicher Leitung des Justizministers 2004
einen ausführlichen Bericht über die ethische, rechtliche und medizinische
Bewertung des Spannungsverhältnisses zwischen ärztlicher
Lebenserhaltungspflicht und Selbstbestimmung des Patienten vorgelegt. Darin
heißt es: „Zu bedenken sind aber extreme Ausnahmefälle, in denen medizinische
einschließlich palliativer Maßnahmen ein von dem Patienten als unerträglich
empfundenes Leiden nicht mildern können. In solchen Extremfällen kann aufgrund
des Selbstbestimmungsrechtes Sterbenskranker ausnahmsweise eine aktive
Sterbehilfe ethisch und rechtlich toleriert werden. Der Gesetzgeber sollte die
Möglichkeit einräumen, in solchen Fällen von Strafe abzusehen.“
Drei weitere Probleme seien
benannt:
Da ist zum einen ein
Sinneswandel in der öffentlichen Meinung zur Kenntnis zu nehmen: Nach Umfragen
traten 1973 = 50%, 1983 = 66%, 1993 = 70% und 2000 = 81% der deutschen Bevölkerung
für eine rechtliche Billigung der aktiven Sterbehilfe ein (Eibach, 2000).
Zum zweiten gehört aktive
Sterbehilfe – obwohl sie verboten ist – längst zur Wirklichkeit in vielen
Ländern (siehe Angaben unter 14.3.). Und in Deutschland? Nach einem Bericht im
Deutschen Ärzteblatt (2.5.1997, A-1172) sind vor einigen Jahren bundesweit
184 Kliniker und 282 niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin befragt worden.
Rund ein Drittel der Befragten konnten sich Situationen vorstellen, in denen
sie aktive Sterbehilfe leisten möchten. 7,8% der niedergelassenen
Allgemeinärzte haben von Fällen berichtet, in denen sie einem Tötungswunsch
eines Patienten entsprochen hätten (Ergebnisse einer neueren Umfrage finden Sie
unter Kapitel 14.4.)
Wenn man aber die Existenz
von Grenzsituationen ärztlichen Handelns anerkennt, so stellt sich die Frage
nach einem angemessenen gesellschaftlichen und rechtlichen Umgang mit ihnen.
Dass es Situationen gibt, in
denen Menschen dem Leiden in einer Weise ausgeliefert sind, die sie in den Tod
treibt, kann aus der Sicht des christlichen Glaubens nicht einfach hingenommen
werden. Es ist vielmehr alles zu tun, um schwer leidenden Menschen ihr Leben
erträglich zu machen. Wo aber sämtliche Möglichkeiten der menschlichen und
medizinischen Begleitung Sterbender erschöpft sind, da entzieht sich die Tötung
auf Verlangen ebenso wie die Selbsttötung jeglicher moralischen Verurteilung.
Der Versuch, lebens-beendendes Handeln – unter welchen Umständen auch immer –
zu rechtfertigen, also für richtig zu erklären oder gar als Recht zu fordern,
führt dazu, dass Gottes unbedingtes Ja zum Leben in Frage gestellt wird. Wer
andererseits die Lebensbeendigung in extremen Grenzsituationen mit dem Hinweis
ablehnt, Gott allein sei Herr über Leben und Tod, läuft Gefahr, das
Schöpfungshandeln Gottes gegen seine Barmherzigkeit auszuspielen.
9.
Mein Schmerz ist unerträglich
Schmerztherapie und indirekte Sterbehilfe
9.1.
Indirekte Sterbehilfe
Viele
Patienten, besonders solche mit Krebserkrankungen, leiden in der Sterbephase
an starken Schmerzen. Durch Verabreichen hochwirksamer Medikamente (Opioide,
Morphine) ist es in den meisten Fällen (aber nicht in allen!) möglich, die
Schmerzen zu lindern oder weitgehend zu unterdrücken. Erst die so erreichte
Schmerz-Freiheit ermöglicht den Patienten wieder ein bewusstes und aktives
Wahrnehmen und Teilhaben an den Vorgängen in ihrer Umgebung.
Die
verabreichten Medikamente haben jedoch eine unvermeidbare Nebenwirkung, dass
sie bei längerem Einsatz in hohen Dosen den Eintritt des Todes beschleunigen
können, ihr Gebrauch also zu einer Lebensverkürzung führt.
Eine solche „indirekte“ Sterbehilfe wird in
Deutschland in Abwägung der ärztlichen Doppelpflicht - Leben erhalten und
Schmerzen lindern - für rechtlich und ethisch zulässig gehalten.
Indirekte
Sterbehilfe
(genauer: indirekte aktive Sterbehilfe) wird geleistet, wenn tödlich Kranken
ärztlich verordnete schmerzlindernde Medikamente gegeben werden, die als unbeabsichtigte
Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen können.
Das
Problem: Der Unterschied zur direkten aktiven Sterbehilfe besteht nur im erklärten
Wunsch. Für das Strafrecht bedeutsam ist der Vorsatz des Arztes. Gibt er beispielsweise
Morphine zur Schmerzlinderung, selbst wenn er sicher weiß, dass der Patient
dadurch früher stirbt, geht er straflos aus. Verabreicht er allerdings die
gleiche Dosis in der Absicht, den Tod des Leidenden herbeizuführen, macht er
sich strafbar. Der wahre Vorsatz des Arztes lässt sich jedoch nur schwer ermitteln.
Die Unterscheidung zwischen der erlaubten indirekten aktiven Sterbehilfe und
der verbotenen direkten aktiven Tötung bleibt daher in der Praxis unscharf.
Individuell
dosierte Morphine, regionale Nervenblockaden oder eine niedrig dosierte
Chemotherapie lassen die Ärzte heute auch extreme Schmerzen in den Griff
bekommen. Erforderlich ist es dabei, schmerzlindernde Mittel beizeiten und vorbeugend
(also nicht erst bei akutem Bedarf) einzusetzen und genau zu dosieren.
Die in Deutschland
unzulängliche Schmerzbehandlung ist zum Teil darin begründet, dass auch
Mediziner immer wieder Bedenken einbringen, die nicht (mehr) stimmen.
Auf
dem Gebiet der Schmerzbehandlung ist in Deutschland offenkundig noch viel zu
tun. Bemühungen und Erfolge auf diesem Gebiet könnten das schlimme Schicksal
vieler Patienten lindern und den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe gar nicht
erst aufkommen lassen.
|
Morphin |
Codein |
Dextropropoxyphen |
|
|
17,6 |
91,5 |
10,6 |
|
|
Schweiz |
20,6 |
496,2 |
30,6 |
|
Großbritannien |
21,2 |
349,4 |
871,1 |
|
USA |
30,8 |
110,6 |
657,2 |
|
Norwegen |
32,2 |
378,4 |
68,4 |
|
Österreich |
45,7 |
12,5 |
4,6 |
|
Kanada |
50,9 |
537,2 |
11,3 |
|
Dänemark |
70,0 |
504,9 |
74,8 |
|
|
|
|
|
|
(International Narcotics Control Board 2002) |
|||
9.3. Terminale
Sedierung
Immer
häufiger wird in Spanien, Israel, Südafrika, den USA und in einigen nordeuropäischen
Ländern bei nicht beherrschbaren Schmerzzuständen bei Sterbenden die sog.
„terminale Sedierung“ vorgenommen. Auch in Deutschland wird diese Maßnahme
(gerade auch von einigen Palliativmedizinern) als „letztes Mittel“ diskutiert
und eingesetzt. Bei der „terminalen Sedierung“ (= künstlich herbeigeführter
Tiefschlaf in den Tod hinein) verschwimmt die Grenze zwischen aktiver und
passiver Sterbehilfe. Der Arzt versetzt einen Sterbenden, dessen Schmerzen
nicht angemessen gelindert werden können, durch Verabreichen narkotisch wirkender
Substanzen in Schlaf und bricht dann eventuell in einem zweiten Schritt alle
medizinischen Behandlungen ab. In solchen Fällen tritt der Tod innerhalb
einiger Tage ein.
Die
„terminale Sedierung“ in der dargestellten Form kommt der aktiven Sterbehilfe
sehr nahe. Aber der Sterbewillige stirbt letzten Endes an den Folgen seiner
Krankheit oder an einer tödlichen Komplikation, nicht aber direkt und unmittelbar
durch ein ärztlich injiziertes Medikament bzw. Gift.
Handelt
es sich dabei um eine annehmbare und gesetzlich zulässige Form der passiven
Sterbehilfe, da sie zwei Momente enthält, die heute erlaubt sind: Patienten
in Schlaf zu versetzen und eine Behandlung abzubrechen? Oder ist die klare Absicht
dieser Handlung, den Patienten zu töten – und muss „terminale Sedierung“ dann
als unerlaubte aktive Sterbehilfe betrachtet und verboten werden?
Die christlichen Kirchen in Deutschland äußern sich
in ihrer Textsammlung „Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe“ (2003) sehr
kritisch dazu und befürchten eine „neue Form der Euthanasie“.
Nach
der Bewertung der Arbeitsgruppe des Bundesministeriums der Justiz „Patientenautonomie am
Lebensende“ (Bericht vom 10. Juni 2004)
„ist bei Versagen aller sonstigen palliativmedizinischen Möglichkeiten –
jedenfalls in der terminalen Krankheitsphase (= Krankheitsstadium, in dem der Eintritt des Todes in
Tagen oder wenigen Wochen unabwendbar absehbar ist und kurative Behandlungen
nicht mehr möglich sind) - mit
Einwilligung der Patientin oder des Patienten eine Sedierung (gezielte Dämpfung
bis hin zur Ausschaltung des Bewusstseins) zulässig“ (hier ohne weitere
Maßnahmen verstanden, die zur Lebensverkürzung führen).
10. Wird
jemand bei mir sein, wenn ich sterbe?
Möglichkeiten der Begleitung Sterbender durch Hospizarbeit
und Palliativmedizin
„Das Bild kann ich nicht vergessen: Sie sitzt
in ihrem Rollstuhl an der Terrassentür und wartet auf mich. Jede Woche zu dem
vereinbarten Termin besuchte ich die fünfundachtzigjährige, todkranke Frau H.,
die in einer kleinen Wohnung lebte und deren Leben nur noch, wie sie sagte, „an
einem dünnen Faden hänge“. Sie hatte sich gewünscht, dass eine Helferin vom
Hospizdienst sie in ihrer letzten Lebenszeit begleitet und Zeit für sie hat.
Vom Pflegedienst am Morgen versorgt, saß sie nun an der Tür, um sie für mich zu
öffnen und mich mit einem „Komm rein, meine Gute!“ zu begrüßen. Die Besuche
ähnelten sich und immer hatte Frau H. einen großen Gesprächsbedarf. Außer einer
Nichte, die regelmäßig für sie einkaufte und ihre Wohnung sauber hielt, hatte
sie keine Verwandtschaft. Sie sprach mit mir über die Krankheit und ihre
alltäglichen Sorgen, über viele gute und belastende Ereignisse ihres Lebens.
Manchmal hatte ich den Eindruck, als würde sie vor ihrem Leben wie vor einem
großen Wäscheschrank stehen, aus dem sie den Inhalt Stück für Stück sorgsam
herausnahm und betrachtete, um es dann endgültig wieder zurückzulegen.
Wichtig war ich für sie als lebendiges
Gegenüber, und ich hörte ihren Erzählungen interessiert zu. Nach ein bis zwei
Stunden sagte sie meist: „Ach, haben wir heute wieder schön erzählt!“, und ich
wusste, dass sie für heute genug geredet hatte. Über kleine Aufmerksamkeiten
wie eine Urlaubskarte freute sie sich riesig und zeigte sie jeder Schwester vom
Pflegedienst.
Ihre Kräfte schwanden und in der letzten Woche
konnte sie das Bett nicht mehr verlassen. An einem Februartag starb Frau H.
ganz ruhig im Beisein ihrer Nichte, die mich informierte und mit der ich nach
der Beerdigung noch ein längeres Gespräch führte.
Im Nachhinein weiß ich, dass mir in der
sechsmonatigen Beziehung zu Frau H. besonders gut getan hat, dass sie sich auf
mich freute, mich gern hatte und mir das auch mit großer Herzlichkeit zeigte.
Ich habe von ihr gelernt, dass Loslassen notwendig und lernbar ist.
Und manchmal, wenn ich an der Straße
vorbeifahre, in der sie wohnte, erinnere ich mich an sie und schicke ihr einen
guten Gedanken …“
(Aus dem Bericht einer Hospizhelferin)
„Wird jemand bei mir sein, wenn
ich sterbe?“ Diese Frage können wir von vielen Menschen hören, die an ihr
Lebensende denken und ihre Angst, allein und einsam sterben zu müssen, so
ausdrücken. Einige Antworten gibt die in Deutschland noch junge Hospizbewegung,
die Menschen in ihrer letzten Lebensphase Begleitung anbietet.
Unter Sterbebegleitung versteht man alle Formen der mitmenschlichen,
pflegerischen und seelsorgerlichen Zuwendung zum Sterbenden, die keinen
direkten Einfluss auf den biologischen Sterbeprozess nehmen.
10.1. Hospizarbeit
Der Begriff Hospiz kommt aus dem Lateinischen und heißt
soviel wie Herberge oder Raststätte. Hospize waren den Menschen früher bekannt
als Zufluchtsstätten für Reisende, Pilger und Kranke. Ordensgemeinschaften
kümmerten sich um die Bedürftigen. Im Mittelalter gab es allein in Paris über
40 Hospize, später entstanden daraus die „Hospitäler“.
Die in der Vormoderne übliche Großfamilie gibt es heute
bei uns kaum noch. Die Menschen leben in Kleinfamilien mit höchstens zwei
Generationen oder als Singles. Das verringert die Möglichkeiten der Familien,
Kranke und Sterbende zu Hause zu pflegen und auch selbst mit diesem Geschehen
in Berührung zu kommen. Menschen sterben nicht mehr zu Hause. Die Gesellschaft
hat den Umgang mit Sterbenden verlernt. Die Pflege todkranker Menschen wird
Institutionen und professionellen Helfern übertragen.
Ende
der 50er Jahre gab es ein neues Nachdenken über die Bedingungen, unter denen
Menschen sterben. Der Begriff „Hospiz“ erhielt in diesem Zusammenhang eine
neue Bedeutung: ein Haus, in dem Sterbende Aufnahme finden, Pflege und
menschlichen Beistand erhalten.
„Sie sind
wichtig, weil Sie eben Sie sind.
Sie sind bis zum letzten Augenblick
Ihres Lebens wichtig,
und wir werden alles tun,
damit Sie nicht nur in Frieden sterben,
sondern auch bis zuletzt leben können.“
(Cicely Saunders)
Besonders
zwei Frauen haben sich für die Bedürfnisse Sterbender eingesetzt und wichtige Veränderungen
eingeleitet. Das war zum einen Cicely Saunders, die jetzt hoch betagt in London
lebt und als Krankenschwester, Sozialarbeiterin und Ärztin arbeitete (sie
wurde für ihr hospizliches Engagement von Königin Elisabeth geadelt). Cicely
Saunders erkannte die große Bedeutung der Schmerztherapie und der
menschlichen Zuwendung für Sterbende und eröffnete 1967 das erste Hospiz in
London. In diesem Hospiz stehen auch heute noch neben sorgfältiger Pflege,
medizinischer Betreuung und Symptomlinderung, die mitmenschliche Begleitung
und der Respekt für die Wünsche und Bedürfnisse der sterbenden Menschen im
Mittelpunkt. Inzwischen gibt es in Großbritannien weit über 200 stationäre Hospize.
Zum anderen erkannte die Schweizer Ärztin Elisabeth Kübler-Ross, die in den USA in verschiedenen
Krankenhäusern arbeitete, dass die Pflege und Begleitung Sterbender nicht
ausreichend war. Sie nahm sich Zeit für Gespräche mit vielen todkranken
Patientinnen und Patienten und schrieb ihre Erkenntnisse über spezifische
Verhaltensweisen und Bedürfnisse Sterbender nieder. Durch ihre bahnbrechenden
Veröffentlichungen (z.B. „Interviews mit Sterbenden“, 1971) erreichte sie
weltweit eine große Anzahl Menschen und brachte das Thema Sterben und Tod in
die öffentliche Diskussion. Sie gründete Hospize in den USA und initiierte und
begleitete Workshops für todkranke Menschen.
Die Initiative dieser beiden Frauen löste in vielen
Ländern ein neues Nachdenken über die Möglichkeiten würdevollen Sterbens aus
und die Begleitung Sterbender als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe
gelangte nun stärker in das öffentliche Bewusstsein.
Es gehört zu den Grundbedingungen menschlichen Lebens,
einander in den Grenzsituationen beizustehen. So wie ein Neugeborenes mit
großer Sorgfalt in das Leben begleitet wird, sollen auch sterbende Menschen
auf ihrem letzten Weg Zuwendung und menschliche Nähe erfahren dürfen.
Sterbebegleitung ist keine Aufgabe für hoch
spezialisierte Fachleute. Jeder aufmerksame Mitmensch kann Sterbenden Trost
geben und das Gefühl vermitteln, in dieser Situation nicht allein gelassen zu
sein.
Sterbebegleitung hilft Sterbenden, ihre letzte
Lebenszeit als lebenswert zu empfinden. Kranke können Bedürfnisse, Wünsche,
Erwartungen, aber auch Hoffnungen, Ängste und Wut aussprechen und so
Entlastung finden.
Die neu entstandene, vertrauensvolle Beziehung zwischen
Begleiterin und Kranken kann den Rahmen und auch den notwendigen Rückhalt
geben, „unerledigte“ Dinge anzusprechen und eine eigene Lebensbilanz zu
ziehen.
Begleiterinnen sind
Gebende und Empfangende. Sie bieten Sterbenden ihre Zeit, Aufmerksamkeit und
Zuwendung an. Sie schaffen die Voraussetzungen für eine vertrauensvolle,
wertschätzende und akzeptierende Atmosphäre und ermöglichen Gespräche und
Begegnung. Begleiterinnen erleben diesen Dienst oft als große Herausforderung
und sie kommen mit den eigenen Grenzen, Angst und Ohnmacht in Berührung. Sie
spüren und begreifen, dass auch ihr Leben einmal enden wird. In diesem Prozess
lernen sie einen neuen, bewussteren Umgang mit Verlusten, Tod und Trauer und
werden sensibler für die Probleme und Sorgen anderer.
Hospize bejahen das Leben. Hospize machen es sich zur
Aufgabe, Menschen in der letzten Phase einer unheilbaren Krankheit zu unterstützen
und zu pflegen, damit sie in dieser Zeit so bewusst und zufrieden wie möglich
leben können. Hospize wollen den Tod weder beschleunigen noch hinauszögern.
Hospize leben aus der Hoffnung und Überzeugung, dass sich Patienten und ihre
Familien so weit geistig und spirituell auf den Tod vorbereiten können, dass
sie bereit sind, ihn anzunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass eine angemessene
Pflege gewährleistet ist und es gelingt, eine Gemeinschaft von Menschen zu
bilden, die sich ihrer Bedürfnisse verständnisvoll annimmt.
(Hospiz-Definition der Nationalen Hospiz-Organisation der USA)
Die Hospizbewegung hat es sich zum Ziel gesetzt,
menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen und sterbenden Menschen die Chance zu
geben, ihre letzte Lebenszeit zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung verbringen
zu können. Die Angehörigen sollen so viel wie möglich Unterstützung und
Ermutigung dafür erhalten, ihre Kranken zu Hause zu betreuen.
Es gibt drei Formen von Hospizarbeit: ambulante
Hospizdienste, stationäre Hospize und Tageshospize.
10.1.1. Ambulanter Hospizdienst
Der ambulante Hospizdienst ist die Basis der
Hospizarbeit. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen unter der Leitung einer
hauptamtlichen Koordinatorin begleiten sterbende Menschen dort, wo sie sich
wohl fühlen, geachtet werden und nicht zuletzt auch Einfluss auf die Gestaltung
und die Qualität ihrer letzten Lebenszeit haben: in ihrem häuslichen Umfeld.
Die Hospizhelferinnen stellen eine vertrauensvolle Beziehung zu den Sterbenden
und ihren Angehörigen her und stehen für Gespräche zu Verfügung.
Was leisten die
ehrenamtlichen Helferinnen des ambulanten Hospizdienstes?
·
Zuhören, Zeit haben, das Geschehen aushalten
·
Anbieten kleiner Hilfen für die Kranken:
gemeinsamer Spaziergang (oder mit dem Rollstuhl ausfahren), vorlesen, spielen,
singen, vielleicht ein gewünschter Theater- oder Kinobesuch, aber auch
spirituelle Begleitung, z.B. ein gemeinsamer Gottesdienstbesuch
·
Entlastung für pflegende Angehörige
·
Unterstützung der Kranken beim Wahrnehmen
ihrer Freiheit und Selbstbestimmung
·
Respektieren der ethischen, religiösen oder
politischen Weltanschauung Sterbender und ihrer Familien
·
Wahren der Schweigepflicht gegenüber allen
Belangen und Daten der Familien
·
Begleitung Sterbender in Krankenhäusern und
Pflegeeinrichtungen
·
weiterführende Begleitung der trauernden
Angehörigen
Die hauptamtliche Koordinatorin ist verantwortlich für:
·
Öffentlichkeitsarbeit und Gewinnung von Ehrenamtlichen
·
Konzeption, Planung und Durchführung der Vorbereitungs- und Fortbildungskurse für Ehrenamtliche
·
Aufbau von Hospizgruppen
vor Ort, Vernetzung mit Einrichtungen in der Region
·
Erstkontakte mit Sterbenden
und Angehörigen
·
Koordination der Einsätze
und Organisation der Arbeit
·
Hospizbüro mit festen Öffnungszeiten
·
Beratung und Begleitung der Helferinnen (Einzelgespräche, Gruppenabende)
Du frierst
und viele werden sagen
es ist nicht kalt
Du hast Angst
und viele werden sagen
hab nur Mut
Du bist allein
und viele werden sagen
Jetzt keine Zeit
Doch manchmal
ist da jemand,
der sagt
Nimm meinen Mantel
und meine Hand
und lass mich dich
ein Stück begleiten –
jetzt
(Angela Sattler)
Erweiterte Formen ambulanter Hospizarbeit (aufbauend auf dem ambulanten
Hospizdienst):
·
Ambulanter Hospiz- und Palliativ- Beratungsdienst:
Zusätzliches Angebot: Beratung
zu pallativ-pflegerischen Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit
ÄrztInnen und Pflegediensten
·
Ambulanter Hospiz- und Palliativ- Pflegedienst:
Zusätzliche Angebote: palliativ-pflegerische
Versorgung in enger Zusammenarbeit mit ÄrztInnen
und Pflegediensten, Grundpflege
bei Bedarf, auf Wunsch auch Anleitung von Angehörigen bei palliativ-
pflegerischen Maßnahmen
Der ambulante Hospizdienst mit dem Angebot der psychosozialen
Gesprächsbegleitung stellt eine Ergänzung, aber keine Konkurrenz zur Arbeit
von Pflegediensten dar.
Betroffene nehmen das
Angebot einer hospizlichen „Sterbebegleitung“ manchmal mit Angst und
Distanz auf. In der Öffentlichkeit sollte deutlicher betont werden, dass hier Lebens-Hilfe
in einer schwierigen Krisensituation angeboten wird.
10.1.2. Stationäres Hospiz
Im stationären Hospiz finden sterbende Menschen
Aufnahme, für die eine häusliche Versorgung nicht möglich ist. Neben der
Schmerztherapie und Linderung der Symptome werden die Sterbenden auch psychisch
betreut und bis zu ihrem Lebensende gepflegt.
Die
Prinzipien der Arbeit von stationären Hospizen können so zusammengefasst werden
(nach Zulehner/ Becker 1981):
·
Raststätte
sein
keine
verbindliche Endstation; zeitlich begrenzter Aufenthalt zwischen Klinik und
Zuhause;
Sterbeort
für Alleinstehende
·
Teamarbeit
Interdisziplinäres
Team: Zusammenarbeit von Pflegepersonal, Ärzten, Sozialarbeiterinnen,
Seelsorgern
·
Pflege
und medizinische Versorgung
Verzicht
auf
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nicht (mehr) den Lebensinteressen
des Patienten
entsprechen; Konzentration auf
Maßnahmen zur Linderung von Beschwerden; bestmögliche Schmerztherapie
·
Einbeziehen der
Familie und von
freiwilligen Helferinnen
(dabei
auch Begleitung der Begleiterinnen sichern)
·
Ziel
ist die Betreuung zu Hause
Unterbringung in
vertrauter Umgebung; ambulante Hospizdienste und Pflegedienste vor Ort
einbeziehen;
Begleitung
der Familie über den Tod hinaus
In diesen Grundsätzen wird deutlich, dass auch im
stationären Hospiz das Ziel weiter verfolgt wird, Sterben zu Hause zu
ermöglichen. Die Erfahrungen in Großbritannien belegen dies: 1967 starben nur
2% der zunächst im Hospiz aufgenommenen Menschen nach ihrer Rückverlegung zu
Hause, 1990 waren es schon über 40% (Internationale Gesellschaft für
Sterbebeistand und Lebensbegeleitung IGSL: Hospize - Raststätten auf dem Wege).
Zu Recht wird von den
Kirchen festgestellt („Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe“, 2003): „Ein
menschenwürdiges Sterben ist an jedem Ort möglich; nicht nur zu Hause oder in
einem Hospiz. Menschenwürdige Sterbebegleitung ist auch in jedem Krankenhaus
und Pflegeheim möglich. Es kommt auf die Menschen an, die da sind und für den
Sterbenden sorgen.“ Die Realität spricht jedoch oft eine ganz andere Sprache.
In den genannten Einrichtungen fehlen dafür vielfach die objektiven
Voraussetzungen (Personal und Zeit für die notwendige Zuwendung).
10.1.3. Tageshospiz
In stationären Hospizen
bestehen Angebote für eine Tagesbetreuung Sterbender. In diesem Bereich finden
Schwerstkranke für ein paar Stunden täglich Kontakte mit anderen Betroffenen
und seelische Unterstützung. Diese Möglichkeit erweitert ihren Lebenskreis, ist
ein guter Weg aus der Isolation und entlastet auch zeitweise pflegende
Angehörige. Über einen Fahrdienst kann die An- und Abreise geregelt werden.
10.2. Palliativmedizin
Das Wort „palliativ“ kommt aus dem Lateinischen
(palliare) und bedeutet: mit einem Mantel bedecken. Ziel der Palliativmedizin
und Palliativpflege ist es, Menschen mit ihren physischen, psychischen,
sozialen und geistigen Bedürfnissen und Möglichkeiten so zu unterstützen, dass
sie in ihrer momentanen Situation ein Höchstmaß an Lebensqualität finden. Dabei
steht die Linderung von Beschwerden, nicht die Heilung im Vordergrund.
Cicely Saunders prägte den Begriff des „totalen
Schmerzes“ und machte damit deutlich, dass die körperlichen Schmerzen
untrennbar verbunden sind mit dem Leid, das aus Ängsten und der Ungewissheit
erwächst. Der totale Schmerz todkranker Menschen hat vier Dimensionen:
·
Der physische Schmerz:
Körperliche
Schmerzen können mit Hilfe einer guten Schmerztherapie beseitigt oder zumindest
stark
reduziert werden.
·
Der psychische Schmerz:
Sterbende leiden
unter bestehenden Beziehungskonflikten. Da auch viele Menschen nicht gelernt
haben,
über ihre Gefühle
zu sprechen, kann dies eine zusätzliche Belastung bedeuten.
Kommunikative
Angebote stellen eine Hilfe dar.
·
Der soziale Schmerz:
Die Trennung von
den Angehörigen und von dem gewohnten, liebgewordenen Zuhause verursacht
Schmerzen.
Jeder Mensch hat Sehnsucht
nach liebevollen Beziehungen und will Teil einer Gemeinschaft sein.
Sich zuwenden und
Zeit haben helfen in dieser Situation.
·
Der spirituelle Schmerz:
Kranke stellen
häufig die Frage nach dem Sinn des Lebens und der Krankheit und geraten in Gefahr,
dass die
Grundfesten einer
lebenslangen Glaubenshaltung erschüttert und damit die allgemeine
Unsicherheit und Hoff-
nungslosigkeit noch
unerträglicher werden. Hier können seelsorgerische Gesprächsangebote helfen.
Schmerzerleichterung ist nur möglich, wenn alle
Dimensionen Beachtung finden (ganzheitliche Sichtweise).
Palliativstationen sind meist in ein Krankenhaus
eingebunden. Das Betreuungsteam bestehend aus Ärzten, Schwestern, Sozialarbeiterinnen
und Seelsorgern steht Sterbenden und ihren Angehörigen ganzheitlich bei. Ziel
ist die Linderung belastender Krankheitssymptome wie Schmerz, Atemnot oder
Übelkeit. Auf aggressive Therapieformen (z.B. Einsatz von Chemotherapie) wird
verzichtet.
Die Angehörigen werden
einbezogen und können auf Wunsch auch über Nacht bleiben.
Wird jemand bei mir sein, wenn ich sterbe?
Sterbebegleitung ist
Lebenshilfe in der letzten Lebensphase. Nicht zuletzt durch die Hospizbewegung
entsteht ein neues Bewusstsein dafür, dass Sterben zum Leben gehört und dass
Sterbende lebendige Menschen mit Ängsten, Bedürfnissen und Erwartungen sind.
Sterbebegleitung ist ein freundschaftlicher, liebevoller und notwendiger Dienst
am Menschen, der uns alle angeht.
11.
Ich möchte zu Hause sterben
Betreuung Sterbender in ihrer vertrauten
Umgebung
Der Wunsch, wie Menschen
sterben möchten, und die Wirklichkeit, wie sie sterben (müssen), haben sich in
den vergangenen Jahrzehnten weit auseinander entwickelt.
Laut Umfragen wünschen sich
auch heute noch neun von zehn Mitmenschen, in vertrauter Umgebung sterben zu
dürfen, in den eigenen vier Wänden, begleitet von Angehörigen.
Jedes Jahr sterben in
Deutschland etwa 850000 Menschen. Über die Hälfte aller Todesfälle ereignen
sich in Krankenhäusern, Kliniken, Pflege- und Altenheimen; in manchen
Großstädten sind es 90% und mehr.
Es gibt eine Fülle ernst zu
nehmender Gründe, warum für viele Menschen eine Pflege von Angehörigen in
häuslicher Umgebung kaum möglich ist (z.B. Berufstätigkeit, fehlende Unterbringungsmöglichkeiten).
Trotzdem ist es wichtig, den Wunsch Sterbender ernst zu nehmen und zu prüfen,
ob dieser Liebesdienst nicht doch geleistet werden kann.
GEBET
Herr, ich weiß, dass du mich liebst,
mein Leben wie mein Sterben
liegt in deinen Händen.
Ich glaube, dass alles, was kommt,
in deine Liebe eingeschlossen ist.
Hilf mir, deinen Willen anzunehmen
und zu verstehen,
hilf mir, täglich bereit zu sein,
wenn du mich rufst.
Lass mich auch im Sterben
in deiner Liebe geborgen bleiben.
Ich hoffe auf dich:
Du wendest alles zum Guten.
Herr, dein Wille geschehe.
(Evangelisches Gesangbuch,
Ausgabe Sachsen, Nr. 943)
Österreich war das erste
Land in Europa, in dem Arbeitnehmer das Recht haben, ihre Arbeitszeit zu
verkürzen oder sich freistellen zu lassen, wenn sie Sterbebegleitung leisten
wollen; sie sind in dieser Zeit sozialversichert und vor Kündigung geschützt.
Auch in Frankreich wurde eine Regelung getroffen, nach der Angehörige einen
rechtlichen Anspruch auf eine dreimonatige Freistellung zur Pflege von
sterbenden Verwandten haben.
Im Folgenden sind einige
Hinweise für die Vorbereitung auf eine solche Aufgabe zusammengestellt.
11.1. Praktische Hinweise vor der
Verlegung des Patienten nach Hause
11.1.1. Kontaktaufnahme mit folgenden
Stellen oder Personen:
·
Klinikarzt
(Weitergabe aller Informationen an den Hausarzt, Vorbereitung der Entlassung)
·
Sozialdienst des
Krankenhauses (Auskunft und Beratung über Hilfen)
·
Sozialstation/Pflegedienst
(Beratung und Unterstützung in der Pflege)
·
Hausarzt (sollte
die Entscheidung, den sterbenden Menschen zu Hause zu pflegen, mittragen und
zu regelmäßigen Hausbesuchen bereit sein)
·
Pflegekasse bei
der Krankenkasse (Pflegeleistungen beantragen)
·
ambulanter Hospizdienst
11.1.2. Vorbereitung des häuslichen Umfeldes
·
Wie weit ist das
Badezimmer entfernt?
·
Möchte der
Sterbende allein sein, oder ist ein Platz im Wohnzimmer besser?
·
Wie kann
sichergestellt werden, dass der Kranke gehört wird?
·
Ist genug Platz
vorhanden, wenn der Sterbende allein sein möchte und auch die Pflegenden eine
Pause und Abstand benötigen?
·
Kann ein gutes
Bett zur Dekubitusprophylaxe zur Verfügung gestellt werden? (Sozialstation oder
Krankenkasse)?
·
Das Bett sollte
so stehen, dass Zugang von beiden Seiten möglich ist (umbetten, drehen, notwendiger
Wäschewechsel).
·
Ist genügend
Platz für einen Tisch am Bett vorhanden,
auf den die wichtigen Dinge kommen (Arzneimittel, Pflegemittel,
Flaschen, Tücher, Blumen, Bücher)?
11.1.3. Auch daran muss gedacht werden:
·
Toilettenstuhl,
Schieber, Urinflasche
·
Papierhandtücher,
Zellstoffunterlagen, Windeln
·
Gummitücher zum
Unterlegen beim Waschen oder unter das Laken
·
mehrere
unterschiedlich große Kissen als Lagerungshilfsmittel
·
Nachthemden und Schlafanzüge,
die sich leicht anziehen lassen
·
Wärmflaschen
oder Körnerkissen (für Füße und zur Schmerzlinderung)
·
notwendige
Medikamente, besonders Schmerzmedikamente (der Krankenhausarzt stellt
keine Rezepte aus, deshalb rechtzeitig Kontakt zum Hausarzt aufnehmen)
·
Watte,
Fieberthermometer
·
Klapptisch für
Mahlzeiten im Bett, sowie Schnabeltasse
·
Persönliches wie
Bilder und Bücher
·
Gegenstände zur
Unterhaltung wie Radio, Fernseher
·
bequeme
Sitzgelegenheit für Besucher
11.1.4. Finanzielle
Absicherung
·
Beratung:
Sozialdienst im Krankenhaus, Krankenkasse bzw. Pflegekasse, Sozialamt (Sozialdienst
„Hilfe zur Pflege"), Sozialstationen/Pflegedienste
·
Antrag auf
Pflegestufe stellen (Begutachtung dauert etwa 2 bis 3 Monate; Anspruch auf
Pflegesachleistungen oder Pflegegeld für die Angehörigen oder eine Kombination
zwischen Sach- und Geldleistung)
·
außerdem besteht
Anspruch auf Kurzzeitpflege, Pflegevertretung, Pflegehilfsmittel
·
Kosten für
hauswirtschaftliche Hilfe werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von
der gesetzlichen Krankenkasse übernommen
·
in jedem Fall
ist Beratung und Information wichtig
11.2.1. Körperpflege:
·
wird von den
Schwestern der Pflegestation durchgeführt
·
bei starkem Schwitzen,
Schmerzen, Einschlafproblemen, Unruhe hilft eine beruhigende Körperwäsche
(Wasser 37 bis 40 Grad Celsius, in Haarwuchsrichtung waschen, nicht rubbeln!)
·
ein warmes
Fußbad wirkt auch beruhigend
·
Hautpflege mit
Lotion bedeutet gleichzeitig Körperkontakt durch behutsames Einmassieren
(nicht vor dem Schlafen, da kreislaufanregende Wirkung), dabei beachten, dass
dies auch eine (aus)kühlende Wirkung haben kann
· Fußmassage mit Öl (Calendulaöl)
11.2.2. Verstopfung
·
tritt auf durch
ballaststoffarme Ernährung, geringe Trinkmenge, krankheitsbedingt (z. B.
durch wachsenden Tumor)
·
Bei bestimmten
Medikamenten (z. B. Morphiumpräparaten) tritt Verstopfung als eine Nebenwirkung
auf. Hier ist die gleichzeitige und kontinuierliche Gabe von Abführmitteln
wichtig und zu beachten.
·
Stuhlgang ist
wichtig, auch wenn nur wenig gegessen wird (möglichst aller 2-3 Tage)
· natürliche Mittel zur Anregung: Leinsamen,
Buttermilch, Backpflaumen
11.2.3. Mundpflege
·
muss besonders beachtet
werden bei geringer Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme und bei Tumoren im
Hals- und Kopfbereich
·
Mund ausspülen
vor und nach den Mahlzeiten, Zahnpflege nicht vergessen
·
Kamillentee
wirkt entzündungshemmend, Salbeitee als Vorsorge für Pilzbefall (Soor)
·
Säfte oder auch
Kaffee, Bier, Sekt, Wein oder Cola in kleinen Portionen einfrieren (z.B. in
leerer Pralinenpalette möglich) und je nach Appetit anbieten; diese kleinen
Eiswürfel regen den Speichelfluss an und erfrischen
·
Rosenhonig:
bildet einen Schutzmantel im Mund und hat außerdem einen angenehmen Geschmack
·
Mundsprays gegen
Mundtrockenheit
·
Massage der
Ohrspeicheldrüse: Einen Finger vor dem Ohr und einen zweiten unter dem Ohrläppchen
auflegen. Die Drüse in Richtung Mundwinkel ausstreichen
·
fettende Salben
für die Lippen
11.2.4.
Nahrungsaufnahme
·
Sterbende
Menschen sollten nicht gegen ihren Willen zur Nahrungsaufnahme überredet oder gezwungen werden
(Schluckbeschwerden, Appetitlosigkeit, Übelkeit)
·
evtl. Trinknahrung
anbieten mit Vitaminen und Spurenelementen (Apotheke berät)
·
Sondenernährung ist auch zu Hause
nach Anleitung durchführbar
11.3. Eintritt des Todes
Mit
dem Tod beendet der Mensch seinen unverwechselbaren persönlichen Lebensweg.
Zeichen des nahenden Todes können sein:
·
Puls: unregelmäßig, schwach und
schnell
·
Körpertemperatur:
sinkt allgemein, Arme und Beine werden kälter - Wärmflasche, Socken
·
Auftreten von
starkem Schwitzen: statt dicker Zudecke ein Bettlaken verwenden
·
Atmung: häufig unregelmäßig,
lange und kurze Atemzüge, längere Pausen dazwischen – Lagerung mit erhöhtem
Oberkörper erleichtert Atmung
·
Atemgeräusche:
Rasseln, das hervorgerufen wird durch Schleimabsonderungen im Rachen und den
Bronchien, wirkt auf Angehörige beklemmend und beunruhigend, ist aber kein Zeichen
für Erstickung.
·
unangenehmer
Geruch: Duftlampen oder Räucherstäbchen schwächen ihn ab.
·
Körper: wird
bewegungslos und kühlt ab.
·
Augen: werden
blicklos und die Pupillen verengen sich nicht mehr.
·
Haut: nimmt eine
wächserne, grau-weißliche bis gelbliche Färbung an („Totenblässe“).
·
Das Herz steht
still und die Atmung hört auf.
Der Arzt stellt den Tod fest, wenn sich Leichenstarre
und Totenflecken zeigen und stellt dann den Totenschein aus. Dies kann auch
erst am nächsten Tag geschehen.
Auch muss der Verstorbene nicht sofort vom
Bestattungsinstitut geholt werden. Es ist möglich und zulässig, den Verstorbenen
bis zu 36 Stunden zu Hause zu behalten, zu waschen, zu kleiden (vielleicht in
ein besonders gemochtes Kleidungsstück) und aufzubahren. So kann die Familie
sich gemeinsam verabschieden und auch weiter entfernt lebende Angehörige haben
die Möglichkeit, dabei zu sein.
STERBESEGEN
Es segne dich Gott, der Vater,
der dich nach seinem Bild geschaffen hat.
Es segne dich Gott, der Sohn,
der dich durch sein Leben und Sterben
erlöst hat.
Es segne dich Gott, der Heilige Geist,
der dich zum Leben gerufen und geheiligt
hat.
Gott der Vater und der Sohn und der
Heilige Geist
geleite dich durch das Dunkel des Todes.
Er sei dir gnädig im Gericht
und gebe dir Frieden und ewiges Licht.
(Evangelisches Gesangbuch,
Ausgabe Sachsen, Nr. 949)
Sterben
ist in den meisten Fällen nicht einfach – wir sollten uns da kein falsches, ideales
Bild machen. Gewiss gibt es das, dass ein Sterbender alt und lebenssatt von
seinen Angehörigen in einem großen inneren Frieden Abschied nehmen kann. Das
ist wie ein gemeinsames Einwilligen in den Tod. Auch das kann geschenkt sein,
dass jemand im hohen, gesegneten Alter ohne Anzeichen von Schwäche und
Krankheit einfach für immer einschläft.
„Wenn man gelebt hat, kann man auch sterben“ sagt
eine Patientin ungefragt zu mir. Ich bin
überrascht und sage: „Können sie den Satz noch einmal wiederholen? Das klingt
so gut.“ Überraschend sagt sie in der Ich-Form: „Ich denke, ich habe gelebt,
so kann ich auch sterben“ Wie gut, wenn es so ist.
Doch
oft ist der Weg, der dabei zu gehen ist, lang und schwer. Sich der eigenen
Sterblichkeit plötzlich bewusst werden zu müssen und das vielleicht früher und
unausweichlicher als gewünscht, ist hart. Wie ist dazu ein Ja zu finden? Wie
geht das: getrost sterben? Und wie können wir auf diesem Weg Menschen
begleiten, Anteil nehmen an ihrem bevorstehenden Sterben? Wie lässt sich
darüber sprechen?
Manchmal ist das Schweigen lang. Ich kenne die
ängstliche Ungeduld: Der Kranke müsste doch selbst anfangen, davon zu
sprechen, oder wartet er darauf, dass ich das erste Wort finde? Doch ich habe
auch Angst vor dem Tod ...
Es
sind immer die Betroffenen, die entscheiden, ob über ihr bevorstehendes Sterben
gesprochen wird oder nicht. Ich darf niemanden nötigen, auch in der lautersten
Absicht nicht, über sein Sterben sprechen zu müssen, auch nicht die nächsten
Angehörigen. Die Sterbenden werden uns Anteil geben, wenn sie es können und
möchten. Oft geschieht das in ganz einfachen, natürlichen Sätzen, wenn Vertrauen gewachsen ist. Es können Sätze
eines Patienten wie diese sein: „Meine Frau sagte heute: Unser Sohn hat gesagt,
wenn es soweit ist, wird der Vater zu Hause sein.“ Dabei laufen Tränen über
sein Gesicht. Er kann zunächst nicht weiter sprechen. Das ist die Trauer des
Abschiednehmens. Jetzt wird das klarer und konkreter für ihn. Und er gibt mir
Anteil: „Es wird einen Ort geben und Menschen, die um mich sind.“ Das ist
tröstlich: einen Ort des Sich-Bergen-Könnens zu haben und Menschen, zu denen
es Vertrauen gibt - ein Halt, der fürs Sterben wichtig ist. Es ist zu spüren,
dass der Blick sich wendet: von der Situation des Bemühens um Heilung, die nun
vergangen ist, auf das Kommende hin, mit dem Schmerz und der Angst des
Abschieds. Dabei müssen wir uns unserer Angst nicht schämen. Das ist der Weg,
wie wir uns dem Geheimnis des Sterbens nähern können. Trauer darf sein und
sollte nicht verdrängt werden. Abschied wird so bewusst gelebt. Das kann
schmerzhaft sein. So können wir langsam loslassen, Abschied nehmen, bewusst
und behutsam, miteinander Vergewisserung suchen und Trost. Es muss nicht
bleierne Hilflosigkeit sein und lähmende Sprachlosigkeit. Hilfreich ist, wenn
unter Ehepartnern, in Familien über den bevorstehenden Tod offen gesprochen
werden kann. Alle vorweggenommene Trauer, die ein Kranker auf dem Weg des
Sterbens auch anderen Menschen ermöglicht, muss nicht hinterher geleistet
werden.
Es sind für einen Patienten die
Wochen, in denen die Chemotherapie zu Ende geht. „Das wird die letzte sein. Was
das heißt? Ja, wenn dann nichts mehr sein kann, werde ich´s halten wie Ernst
Bloch.“ Er schaut mich dabei nachsinnend und mit einem leichten Lächeln an. Ich
bin überrascht und verblüfft: „Das heißt, mit Erwartungen zu sterben.“ Er erinnert
an einen Gottesdienst
in der Klinik, der ein halbes Jahr zurückliegt. Ich hatte über den Vers aus der
Offenbarung gepredigt: „Wer überwindet, der soll mit weißen Kleidern angetan
werden, und ich werde seinen Namen nicht austilgen aus dem Buch des Lebens und
ich will seinen Namen bekennen vor meinem Vater und vor seinen Engeln“. Dabei
hatte ich den 90-jährigen Philosophen Bloch zitiert, der bei einem Frühstück
im Freien gesagt hatte, er sei nur noch neugierig auf das Sterben. Da habe er
noch Erwartungen. Nun berührt mich die Erinnerung daran und die Behutsamkeit,
mit der das Thema seines eigenen Sterbens so Sprache fand. Das Tröstliche
findet sich „zwischen uns“ vor, in der gewachsenen Nähe. Es wird nur behutsam
berührt. Ich lese an diesem Tag noch die Losung, so wie wir es immer tun:
„Verwirf mich nicht in meinem Alter, verlass mich nicht, wenn ich schwach werde
(Ps. 71,9). Der Patient sagt: „Passender kann´s für heute nicht sein, es ist
wie meine eigene Bitte.“
Bei
Jürgen Ziemer (Seelsorgelehre, 294f.) lese ich treffend die Sätze: „Trösten
geschieht durch Nahesein. Wer trösten will, macht sich auf, mit einem Menschen
zu suchen, was zu tragen vermag. Trost kann nicht allgemein ausgesprochen
werden in Form der Austeilung von `Trostworten´ o.ä. Trost muss `persönlichkeitsspezifisch´
vermittelt werden - also immer im Bezug zu dem, was ein Sterbender als seinen Glauben und seine Hoffnung mitbringt. Von da ausgehend kann in der Seelsorge
versucht werden, den Horizont zu öffnen für die `lebendige Hoffnung durch die
Auferstehung Jesu Christi´ (1. Petr. 1,3), die sich auf das richtet, was
bleibt: die Liebe Gottes zu uns, von der uns nichts, auch nicht der Tod zu
scheiden vermag (Röm. 8,39).“
Nicht
jedem ist es geschenkt, den Weg so bewusst zu gehen. Vier Wochen waren es noch
bis zum Sterben dieses Patienten.
Auf
dem Weg des Sterbens geht es oft auch noch einmal durch große Unruhe, Ohnmacht
und Ratlosigkeit. Der verzweifelte Wunsch nach Leben und die bedrängende
Wirklichkeit des körperlichen Verfalls sind manchmal nur noch passiv zu
erdulden. Und für den Begleiter gilt es, sprachlos die Not mit aushalten und
solidarisch bei dem Sterbenden zu bleiben.
Das
ist nie leicht, daran kann man scheitern.
Ich habe den Weg einer 55-jährigen Patientin vor
Augen. Sie war vor Jahren an Brustkrebs erkrankt und operiert worden. Später
hatte sie mehrere Zyklen einer Chemotherapie durchlaufen mit der großen
Hoffnung, geheilt zu sein. Dann kam es zu einem Rückfall der überstandenen
Krankheit. Es begann ein schwerer Weg, wieder mit einer Chemotherapie, bald
mit einem merklichen Nachlassen der Kräfte, wogegen sie sich wehrte. Sie hoffte
immer noch auf den Erfolg der Therapie. Es ging ihr elend, als ich sie
besuchte. Sie sagte: „An einem Gespräch habe ich kein Interesse, beten könnten
Sie mit mir! Ja, beten.“ So massiv hatte ich die Aufforderung bisher nie
gehört: Gemeinsam zu beten, weil man es selbst seit Wochen kaum noch allein
kann, die Einsamkeit zu groß ist. Die innere Gemeinschaft zu halten, ist wohl
das Wichtigste, was wir uns schuldig sind, um getrostes Sterben zu ermöglichen,
den anderen nicht allein durch die Angst und Sprachlosigkeit gehen zu lassen.
Der Versuch, gemeinsam betend in überlieferter Sprache sich zu bergen und für
sich neu zu buchstabieren, was das heißen kann: „Meine Zeit steht in deinen
Händen .“
Da war immer noch verzweifelte Hoffnung. Bei der
nächsten Visite hielt sie mich zurück und sprach mich klar an. „Die Metastasen
sind es, die mich zu schwach machen. Jetzt weiß ich das. Nun will ich sterben.
Ich möchte gern, dass wir noch miteinander das Abendmahl feiern. Geht das? Und
dann möchte ich Sie bitten, meine Beerdigung zu übernehmen.“
Wir haben zusammen das Abendmahl gefeiert, der
Ehemann und die erwachsenen Kinder waren dabei. Wir haben gesungen: „Auf
meinen lieben Gott trau ich in Angst und Not.“ Das war tröstlich, so
miteinander zu singen. Den Psalm 23 haben wir gebetet, Brot und Wein geteilt.
„Christi Leib für dich gegeben - das stärke und bewahre dich im Glauben zum
ewigen Leben.“ Zum Abschluss sangen wir ein Lied aus Taizé: „Laudate omnes
gentes“. Die Frau sagte: „Das erinnert mich an meinen Konfirmationsspruch:
Lobe den Herrn, meine Seele, und vergiss nicht, was er dir Gutes getan hat.“
Wir dachten noch einmal an das, was gut gewesen ist in ihrem Leben: Die erste
Begegnung, das Kennenlernen, die vielen gemeinsamen Ehejahre, die Geburt der
Kinder, Bewahrung in Krankheit ... Die Frau meinte: „Ich habe in meinem Leben
immer Glück gehabt, nur jetzt eben Pech.“ Ihre Frage, die sie lange begleitet
hatte – „Warum lässt mich Gott so leiden?“ - war der Dankbarkeit gewichen.
Noch einmal im Rückblick das Leben ergreifen, das eigene Leben – gemeinsam
mit der Familie - auf Sinngehalt und Sinnzusammenhänge überschauen, ist
heilsam, um mit dem Leben und dem Sterben Frieden zu machen. Das hat sie
getröstet. Zum Schluss sagte sie: „Danke, dass wir das heute so miteinander
gefeiert haben und ich noch so bei Klarheit bin.“
Das
war an einem Dienstag. Am Donnerstag war die Sterbende noch bei Bewusstsein.
Sie bat uns: „Betet mit mir, dass ich nicht so viel leiden muss und mich quälen
muss, dass mir Gott das Leben schenkt in Ewigkeit.“ Das haben wir zusammen
getan. Dann kam die Bewusstlosigkeit, das Sitzen am Bett, das Lesen von
Psalmgebeten, und dann kam der Tod, der Abschied, das Sterbegebet und der
Sterbesegen.
Sterben
ist etwas Tiefes, Großes. Und wir begreifen etwas vom Geheimnis des Lebens und
des Sterbens.
„Auferstehung“,
als Trost in Worte gefasst, kommt in der Sterbebegleitung im Krankenhaus nur
als Ausnahme vor. Der Sterbende ist zunächst noch stark mit Vergangenem und
Gegenwärtigem beschäftigt. Wenn das abgeschlossen ist, wendet sich sein
Blick. Der Bergsteiger Reinhold Messner sagt: „In der Nähe des Todes fällt die
Angst ab.“ Da wird der Sterbende frei: „Bete mit mir, dass ich Anteil habe am
ewigen Leben.“ In diesem Moment ändert sich die Blickrichtung. Darauf ist
wach zu warten und Schmerz und Trauer, die noch bewältigt werden müssen, dürfen
nicht vorschnell weggeschoben werden. Eine Freundin sagte auf ihrem Weg des
Sterbens: „Das ist der saure Weg, ja, der saure Weg. Nein, da ist nicht Vorfreude.
Das kann ich nicht sagen. Ja, ich wurde gefragt, ob ich mich nicht auch freue?
Nein, das kann ich nicht sagen. Wie naiv haben wir in der Kindheit gesungen:
`Eia wär´n wir da´ ... nein, von Freude kann ich nichts sagen.“
Auf
dem „sauren Weg“ sind Angst und Trauer mit dem Ratsuchenden durchzustehen, das
noch nicht Begreifbare gilt es auszuhalten. Gabriele Wohmanns seelsorgerliche
Erfahrung in der Sterbebegleitung ihrer Schwester kann ich gut nachvollziehen:
„Kann ich bei jemandem, der stirbt und den ich liebe, Vorfreude auf den Tod
wecken? Es ist unerlaubt und indiskret. Nur mir selber darf ich den Tod
wünschen. Jeder für sich allein muss sich täglich bemühen, auf das unvorstellbar
Schöne, auf die Freiheit von allen erdschweren Bagatellen, die Erlösung aus der
Absurdität des Lebens begierig zu sein: dann endlich dort, jenseits der Todesschwelle.
Wenn alle Tränen abgewischt sind ...“ (Zeitzeichen 11/2002, 15).
Die
sterbende Freundin erbat sich damals den genauen Text einer Bach-Motette und
wir haben ihn dann zusammen buchstabiert: „Komm, Jesu komm, mein Leib ist müde,
die Kraft verschwindet je mehr und mehr, ich sehne mich nach deinem Friede,
der saure Weg wird mir zu schwer! Komm, komm, ich will mich dir ergeben; du
bist der rechte Weg, die Wahrheit und das Leben.“ Solche Sätze miteinander zu
lesen bedeutet dann, gemeinsam zu beten.
Wie
geschieht Vergewisserung im Glauben, wie findet die Hoffnung, die über den Tod
hinausreicht, Gestalt? Wo zerbrochene Hoffnungen und bittere Enttäuschungen
noch nah sind, werden wir dem Tod ins Auge sehen, das kann sein wie ins Nichts
zu blicken. Da wird ein Loch gerissen, das ist nicht mit dem Glauben zu
stopfen. Luther sagt in seiner Karfreitagspredigt 1522 über Jesu Sterben: „Ein
fein pur lauter Mensch ist unser Herr Jesus gewesen; darum hat er auch in des
Todes Ängsten so getrauert und gezagt; denn die Angst ist am größten, wenn
einer sieht, dass der Tod seinen Rachen aufsperret ... Doch das ist ihm
vorbehalten, dass er nicht wahnsinnig geworden ist, nein, seine Vernunft ist
ihm lauter, klar und rein blieben.“ Sterbende sprechen in Bildern, sagen oft:
„Da muss ich allein durch, da kann mir keiner helfen.“ Da geht es hindurch auf
dem Weg, den Christus vorausgegangen ist - wie unser Bekenntnis sagt. Das kann
dann sein wie ein „glaubendes Schauen ins Nichts“ (Dietrich Stollberg). Der
Glaube ist es, die befreiende Macht des Auferstehungsglaubens, der ermöglichen
kann, dem Nichts des Todes – „wenn der Tod seinen Rachen aufreißt“ - ins Auge
zu schauen. Wo wir durch solch eine Situation des Schwachwerdens gehen, sind
wir angewiesen auf andere. Wir brauchen einander auf dem Weg des Sterbens, das
geht nicht allein. Wir brauchen einander, um zu glauben und zu beten und zu
hoffen. Da kann der Glaube auch Sterbensmut geben. Dann dürfen wir hoffen, dass
uns „weder Tod noch Leben, noch Mächte noch Gewalten, weder Hohes noch Tiefes,“
dass NICHTS „uns scheiden kann von der Liebe Gottes, die in Christus Jesus
ist“ (Röm. 8,37-39). So kann im Sterben christliche Hoffnung tröstlich Gestalt
finden. In meiner Erfahrung hat Glaube am Sterbebett etwas Behutsames,
Unaufdringliches, auch Bittendes, so wie es ein Osterlied singt: „Tod, Sünd,
Leben und auch Gnad, alls in Händen er hat, er kann erretten alle, die zu ihm
treten. Kyrie eleison“ (Evangelisches Gesangbuch Nr. 102,3).
Gott
hat uns auch als Sterbende „in den Händen“. Wenn der Sterbende durch
Verzweiflung und Schmerz hindurch ist, kann es sein, dass die Trauer über die Todesnähe
sich verwandelt: in Stille und in die Gewissheit, Gott nahe zu sein. Das ist
vielleicht das stärkste Zukunftsbild, wenn wir über den Tod hinaus schauen,
dass wir in der Hand Gottes sind und daraus nicht fallen. In der Begleitung
habe ich erfahren, dass dies für Sterbende das Tröstlichste ist.
Jeder
von uns sollte auf die Situation vorbereitet sein, dass Sterbende oder ihre Angehörigen
uns bitten, in schwerer Zeit bei ihnen zu sein. Dass das Leben eines Menschen
zu Ende geht, macht uns Angst. Wir müssen Abschied nehmen, davor fürchten wir
uns. In unserem Schmerz erinnern wir uns, was gut war im gemeinsamen Leben.
Auch das, was schwer war, ist in unseren Gedanken. Wir können behutsam die
Situation mit eigenen Worten aufgreifen und zur Sprache bringen. Manchmal ist
es auch hilfreich, Worte aus der christlichen Tradition aufzunehmen und allein
oder gemeinsam zu sprechen: Gebete, Psalmworte, Gesangbuchlieder oder die
Formulierung eines Segens.
Geeignete
Texte sind z.B. im Evangelischen Gesangbuch (Ausgabe für Sachsen) abgedruckt:
für Situationen „In Not und Krankheit“ ab Nr. 926 und zum Themenbereich „Im
Alter und beim Sterben“ ab Nr. 941. Weitere Vorschläge finden sich in dem Buch
„Nicht allein gelassen“ (Eine Handreichung zur Begleitung von schwerkranken und
sterbenden Menschen, Bibelgesellschaft Stuttgart, 1996).
BIBELWORT
Beim Propheten
Jesaja lesen wir:
So spricht der
Herr, der dich erschaffen hat:
Fürchte dich
nicht, denn ich habe dich erlöst;
ich habe dich
bei deinem Namen gerufen;
du bist mein
(Jesaja 43,1)
BIBELWORT
Christus
spricht: In der Welt habt ihr Angst;
aber seid
getrost, ich habe die Welt überwunden.
(Johannes
16,33b)
PSALMGEBET
Meine Seele
ist stille zu Gott, der mir hilft;
Denn er ist
mein Fels, meine Hilfe, mein Schutz,
dass ich
gewiss nicht fallen werde.
Und ob ich
schon wanderte im finstern Tal,
fürchte ich kein
Unglück, denn du bist bei mir,
dein Stecken
und Stab trösten mich.
(Psalm 62,2-3; Psalm 23,4;
siehe auch:
Psalm 73 oder Psalm 121)
GEBET
Herr, unser
Gott, lieber Vater im Himmel,
in dieser
Stunde suchen wir dein Angesicht;
sei nicht
ferne,
denn wir
Menschen können nicht mehr helfen.
Du bist unsere
einzige Zuflucht und unser Halt.
Steh
.................. gnädig bei.
Hilf ihr/ihm
in der letzten Not.
Erlöse sie/ihn
und nimm sie/ihn auf
in dein ewiges Reich.
Uns aber mach
still, und lass uns erkennen,
dass du unser
Gott bist.
(Lutherische
Agende III/4, 206)
SEGENSWORT
Gott segne
dich und behüte dich.
Gott behüte
deinen Ausgang und Eingang
von nun an bis
in Ewigkeit.
Amen
GEBET
Guter Gott,
wir danken dir für dieses Leben,
für alles was
sie/er Gutes getan hat.
Für alles, was
wirklich schön war.
Wir danken für
alle Liebe, Sorge und Mühe für uns.
Wir erinnern
auch, was schwer war
im gemeinsamen Leben.
Wir bitten um
Vergebung,
wo wir schuldig geworden sind.
Lass uns
verzeihen ,Gott,
wie du vergibst,
wenn wir dich darum bitten.
Wir bitten
dich um dein Erbarmen.
In dieser
Stunde des Sterbens von ....................
bleibt uns
deine Zusage,
dass du niemanden allein lässt,
im Leben nicht
und auch im
Sterben nicht.
In deine Hände
geben wir ...................
Verlass
ihn/sie nicht in dieser Not.
Alles was in
uns ist, unseren Schmerz
und unseren Dank,
bringen wir zu
dir und beten gemeinsam.
DAS VATERUNSER
Vater unser im
Himmel,
geheiligt
werde dein Name.
Dein Reich
komme.
Dein Wille
geschehe,
wie im Himmel
so auf Erden.
Unser
tägliches Brot gib uns heute.
Und vergib uns
unsere Schuld,
wie auch wir
vergeben unsern Schuldigern.
Und führe uns
nicht in Versuchung,
sondern erlöse
uns von dem Bösen.
Denn dein ist
das Reich und die Kraft
und die Herrlichkeit
in Ewigkeit.
Amen.
13. Ich möchte bestimmen, was mit mir
geschieht
Betreuungsverfügung, Vorsorge-Vollmacht,
Patientenverfügung
Die Darstellungen in diesem Kapitel folgen in
wesentlichen Teilen und auch in einzelnen Formulierungen einer Publikation, die
vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegeben wurde („Vorsorge für
Unfall, Krankheit und Alter“, genaue Quellenangabe und Bezug siehe Kap. 15.).
13.1. Ist Vorsorge
überhaupt notwendig?
Vorsorge,
sich Sorgen machen ? – Wir sind in der Regel dankbar für jeden Tag, an dem
alles einigermaßen „normal“ abläuft. An Unfall, Krankheit und Alter denken
wir in guten Zeiten nicht so gern. Unsere Gesellschaft hat andere Leitbilder:
Jung soll ich sein, immer fit, angetrieben von der Kraft von zwei Herzen! Doch
dabei geraten wir in die Gefahr zu vergessen, dass es schnell auch ganz anders
sein kann, dass Krankheiten oder Unfälle den gewohnten Rhythmus durcheinander
bringen, oder dass Probleme auftreten, die mit dem Älter-Werden zu tun haben.
Das Leben eines Menschen hat viele Gesichter.
Ein
jegliches hat seine Zeit,
und alles Vorhaben unter dem Himmel hat seine Stunde:
geboren werden hat seine Zeit, sterben hat seine Zeit,
weinen hat seine Zeit, lachen hat seine Zeit,
klagen hat seine Zeit, tanzen hat seine Zeit,
suchen hat seine Zeit, verlieren hat seine Zeit,
behalten hat seine Zeit, wegwerfen hat seine Zeit,
schweigen hat seine Zeit, reden hat seine Zeit ...
(Die Bibel, aus dem Buch Prediger 3,1-7)
Und in dieser Erkenntnis haben Menschen schon in
früheren Jahrhunderten versucht, sich auch auf Krisenzeiten vorzubereiten,
auch der Einsicht nicht auszuweichen, dass irgendwann unausweichlich auch das
eigene Ende kommen wird.
„Wer weiß, wie nahe mir mein Ende! ...
Es kann vor Nacht leicht anders werden,
als es am frühen Morgen war ...
Lass mich beizeit mein Haus bestellen,
dass ich bereit sei für und für ... „
(Worte: 1686, Evangelisches Gesangbuch Nr. 530)
Vorsorge ist hier ein Stück
Lebens-Klugheit. Es gilt auch hier und in diesem Leben noch manches Wichtige zu
ordnen und zu regeln!
Und gerade daran denken heute viele Menschen nicht: Vorsorge zu treffen für den
Fall, dass sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch
durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr
wie gewohnt selbst regeln können. Dabei ist es doch in vielen Lebens-Bereichen
selbstverständlich, dass wir Vorsorge treffen: z.B. im Krankheitsfall, bei der
Altersvorsorge (Rente), wenn es um Vermögensbildung geht oder wenn wir Versicherungen
abschließen, um uns gegen Risiken in unserem Leben abzusichern.
Aber ist für Krisenfälle in
meinem Leben wirklich alles geregelt?
Ist für Krisenfälle in meinem Leben
wirklich alles geregelt?
Was wird, wenn
ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin?
Wer handelt und entscheidet dann für mich?
Wie kann ich erreichen, dass mein Wille auch dann Beachtung
findet, wenn ich mich selbst nicht (mehr) äußern kann?
Wer verwaltet mein Vermögen?
Wer erledigt meine Bankgeschäfte?
Wer sucht für mich einen Platz im Seniorenheim?
Wer kündigt meine Wohnung und meinen Telefonanschluss?
Wie werde ich ärztlich versorgt?
Wer entscheidet bei Operationen oder über die Abschaltung
medizinischer Apparate?
Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?
Die Liste solcher Fragen ist
lang, und sie kann einen bedrücken.
Die Frage ist, wer dann in
einem solchen Ernstfall Entscheidungen treffen soll (und darf!), wenn ich – vorübergehend
oder auf Dauer – dazu selbst nicht mehr in der Lage bin. Wie kann ich
sicherstellen, dass meine Wünsche und Vorstellungen auch dann noch Beachtung
finden?
Was passiert, wenn ich keine
Vorsorge getroffen habe?
Hier zunächst ein Beispiel aus
dem täglichen Leben:
Ein Ehepaar betrieb seit Jahren erfolgreich einen
mittelständischen Betrieb. Beide waren Mitte dreißig, hatten zwei lebendige
Kinder, alle waren kerngesund, aktiv und leistungsfähig. Dann erlitt der Mann
einen Verkehrsunfall, der ihn einige Monate auf die Intensivstation zwang, er
musste mehrere Operationen über sich ergehen lassen. Nach einem halben Jahr war er wieder zu Hause und sein Zustand
besserte sich zusehends. Aber in der Zwischenzeit traten Probleme ganz unerwarteter
Art auf: Die Gehaltszahlung an die Mitarbeiter konnte nicht erfolgen – nur der
„Chef“ selbst durfte Überweisungen unterschreiben, und das war in seinem
Zustand schlicht nicht möglich. Auch Materialbestellungen im Auftrag der
Firma waren nur mit seiner Unterschrift gültig und konnten nicht ausgelöst
werden. An den Mann gerichtete Einschreibebriefe durfte niemand anderes
entgegennehmen. Zwar gab es eine Absprache unter den Eheleuten, dass in einem
solchen Fall die Frau stellvertretend die Geschäfte wahrnehmen sollte. Nun aber
musste sie schmerzlich lernen, dass eine solche Regelung rechtlich nicht
verbindlich ist, und dass in dieser Situation das Betreuungsgericht in Aktion
trat, um einen „Betreuer“ für ihren Mann zu „bestellen“, eine Person, die
„amtlich beauftragt wird, seine Interessen wahrzunehmen und ihn rechtsgültig
zu vertreten. Dieses Verfahren dauerte Monate. In der Zwischenzeit stand die
Existenz des Betriebes auf dem Spiel, weil die Eheleute für diesen Fall nicht
rechtzeitig vorgesorgt hatten.
Natürlich kann ich darauf
hoffen, dass mir Angehörige oder Freunde im Ernstfall beistehen werden.
Aber wenn rechtsverbindliche
Entscheidungen anstehen (bei denen z.B. eine
Unterschrift zu leisten ist), dürfen meine Kinder oder mein Ehegatte mich nicht
automatisch vertreten (im deutschen Recht haben nur Eltern gegenüber ihren
minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur
Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten).
Wenn ich – vorübergehend
oder auf Dauer – meine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann, dürfen mein
Ehepartner oder meine Kinder mich NICHT automatisch vertreten !!!
Wenn in einem
solchen Fall keine schriftliche Verfügung vorliegt, wird das Betreuungsgericht
informiert und setzt für mich einen „Betreuer“ ein, der allein rechtsverbindliche
Entscheidungen in meinem Namen treffen darf.
Auch wenn in einem solchen
Fall keine Vorsorge getroffen wurde, gibt es klare rechtliche Regelungen.
Dann greift die staatliche Fürsorge: Das Betreuungsgericht setzt einen
„Betreuer“ ein, der stellvertretend für mich Entscheidungen trifft, meine Geschäfte
führt (der Betreuer kündigt z.B. den Mietvertrag, beantragt Sozialleistungen,
oder er verwaltet Geld und Vermögen). Im Jahr 2002 gab es in Deutschland mehr
als eine Million Menschen, für die solche Betreuungen angeordnet waren.
Das vorgesehene „amtliche Verfahren“ bringt zwei Probleme mit sich. Einmal kann
es längere Zeit dauern (unter Umständen Monate), bis ein geeigneter
Betreuer gefunden und beauftragt ist. Und außerdem ist nicht automatisch
sichergestellt, dass vom Gericht eine Person ausgewählt wird, der auch ich
meine Geschicke anvertraut hätte. So könnte es sein, dass ein mir völlig unbekannter
Berufsbetreuer diese Aufgabe übernimmt.
Durch eine schriftliche
Verfügung kann ich Einfluss darauf nehmen, welche Person meine Interessen
wahrnehmen soll. Und ich kann zusätzlich festlegen, welche meiner Wünsche auch
dann zu beachten sind, wenn ich nicht mehr in der Lage bin, mich selbst zu
äußern.
Betreuungsverfügung: „Eine
Betreuungsverfügung ist eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung
für den Fall der Anordnung einer Betreuung. In ihr können Vorschläge zur Person
eines Betreuers und Wünsche zur Wahrnehmung seiner Aufgaben geäußert werden.“
Vorsorge-Vollmacht: „Mit
einer Vorsorge-Vollmacht kann der Patient für den Fall, dass er nicht mehr in
der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere Personen
bevollmächtigen, Entscheidungen mit bindender Wirkung für ihn, unter anderem
in seinen Gesundheitsangelegenheiten, zu treffen.“
Patientenverfügung: In jedem
Fall sollte neben der Abfassung einer Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung
auch daran gedacht werden, Wünsche und Vorstellungen für die spätere Gesundheitsfürsorge
niederzulegen, besonders auch für die letzte Lebensphase.
„Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche oder mündliche Willensäußerung
eines einwilligungsfähigen Patienten zur zukünftigen Behandlung für den Fall
der Äußerungsunfähigkeit. Mit ihr kann der Patient seinen Willen äußern, ob
und in welchem Umfang bei ihm in bestimmten, näher umrissenen Krankheitssituationen
medizinische Maßnahmen eingesetzt oder unterlassen werden sollen.“
(Definitionen nach: Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen
Sterbebegleitung 2004)
Wenn ich infolge eines
Unfalls oder einer Erkrankung meine Angelegenheiten vorübergehend oder auf
Dauer nicht (mehr) selbst regeln kann und wenn ich keine Vollmacht erteilt
habe, setzt das Betreuungsgericht einen „Betreuer“ für mich ein. Der Betreuer
vertritt mich rechtlich in allen Angelegenheiten, die ich selbst nicht mehr
wahrnehmen kann. Er kündigt z.B. die Wohnung, schließt einen Heimvertrag,
beantragt Sozialleistungen und verwaltet das Vermögen. Eine solche Betreuung
bedeutet nicht automatisch, dass ich nicht mehr „geschäftsfähig“ bin, und sie
ist nur in dem Umfang und so lange zulässig, wie dies erforderlich ist.
Für den Fall, dass eine
Betreuung notwendig wird, hat das Gericht Wünsche zu berücksichtigen, die ich
zuvor niedergeschrieben habe. Ich kann in einer „Betreuungsverfügung“
bestimmen, wer mein Betreuer werden soll (möglichst zusätzlich eine
Ersatz-Person benennen). Ich kann auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer
in Betracht gezogen werden soll. In einer Betreuungsverfügung kann ich auch
konkrete Wünsche und Vorstellungen aufführen, die dann für den Betreuer verbindlich
sind (z.B. zum Umgang mit meinem Vermögen, über Zuwendungen und Geschenke zu
Geburtstagen, über die Regelung von Wohnungsangelegenheiten oder die
Durchführung von Pflegemaßnahmen). Es kann also auch dann sinnvoll sein,
eine Betreuungsverfügung zu schreiben, wenn ich darin keine Person benennen
kann oder will, die mein Betreuer werden soll; dann bestimmt zwar das
Betreuungsgericht den Betreuer, aber dieser Betreuer ist doch an die
Durchsetzung meiner Wünsche und Vorstellungen gebunden.
Das Vorliegen einer
Betreuungsverfügung kürzt das gerichtliche Verfahren zur Bestellung des Betreuers
ab. Im Normalfall folgt das Gericht meinem Vorschlag in einer
Betreuungsverfügung und setzt die von mir gewünschte Person auch ein.
Allerdings prüft das Gericht, ob die Übernahme der Aufgaben und die Last der
Verantwortung einer Betreuung der vorgeschlagenen Person auch zuzutrauen und
zuzumuten sind.
Der Betreuer steht unter der
Kontrolle des Betreuungsgerichts. Er muss zu Beginn der Betreuung ein vollständiges
Verzeichnis über das Vermögen des Betroffenen aufstellen und in der Regel
jährlich einmal Rechenschaft ablegen über den Umgang mit dem Vermögen. Für
den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung eines Grundstückes benötigt der
Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts, ebenso bei Geldbewegungen
über 3000 Euro.
Eine Betreuungsverfügung
wird erst dann wirksam, wenn der Krisenfall tatsächlich eingetreten ist und
ich objektiv nicht mehr selbst handeln kann.
Wünsche und Vorstellungen, die eventuell in einer
Betreuungsverfügung festgehalten werden könnten, und an die ein Betreuer
gebunden ist
Geregelt werden kann zum Beispiel:
·
Von
wem möchte ich versorgt werden, wenn ich pflegebedürftig bin?
·
Möchte
ich, wenn irgendwie möglich, bis zu meinem Tod zu Hause versorgt werden?
·
Wenn
meine Versorgung und Pflege eines Tages zu Hause nicht mehr möglich ist: In
welchem Heim möchte ich wohnen? Und in welches Heim möchte ich auf keinen Fall
aufgenommen werden?
·
Welche
Möbel und Gegenstände sollen bei einer Wohnungsauflösung an welche Personen
ausgehändigt werden?
·
Soll
im Bedarfsfall mein gesamtes Vermögen für meine Pflege und zur
Aufrechterhaltung meines gewohnten Lebensstandards aufgebraucht werden?
·
Möchte
ich, dass weiterhin bestimmte Personen Geschenke oder Geldbeträge zu bestimmten
Anlässen erhalten (z.B. Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit)?
·
Sollen
meine Mitgliedschaften in Vereinen und meine Spendengewohnheiten beibehalten
werden?
·
Was
soll mit meinem Haustier geschehen, wenn ich mich nicht mehr darum kümmern
kann?
Ein Musterformular mit Text-Bausteinen zum Erstellen
einer Betreuungs-Verfügung finden Sie im Anhang (Kap. 16).
13.2.2.
Vorsorge-Vollmacht
Wenn eine Betreuung
angeordnet wird, stellt diese eine staatliche Maßnahme dar und ermöglicht z.B.
Einblick in meine persönlichen oder meine finanziellen Angelegenheiten durch
Außenstehende. Wenn ich eine Betreuung vermeiden will, kann ich als
Alternative dazu einer Person meines Vertrauens (vorsorglich) eine Vollmacht
erteilen. Für alle Lebensbereiche, die in der Vorsorge-Vollmacht erfasst
werden, muss (und darf) dann kein Betreuer bestellt werden.
Eine Vollmacht kann ich
schon erteilen, wenn ich eigentlich noch voll handlungsfähig bin, aber mir z.B.
manche Dinge einfach „über den Kopf wachsen“.
Eine Vollmacht könnte
erteilt werden als „Generalvollmacht“, also z.B. „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“.
Sie kann auch so erteilt
werden, dass die einzelnen Lebensbereiche, für die sie gelten soll, konkret
aufgelistet werden. Sie könnte dann z.B. gelten für Gesundheitsfürsorge und
Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Post- und
Fernmeldeverkehr, Vertretung gegenüber Behörden, Verwaltung von
Vermögensangelegenheiten. Zu einzelnen Punkten, deren Regelung mir besonders
wichtig ist, können auch konkrete Anweisungen niedergeschrieben werden, wie
die Vollmacht wahrzunehmen ist.
Auch eine Generalvollmacht
deckt nicht automatisch mit ab:
a) die Zustimmung zu medizinischen
Eingriffen, bei denen Lebensgefahr besteht (z.B. Herzoperation) oder bei
denen ein schwerer, andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z.B. Amputation
von Gliedmaßen);
b) die Einwilligung zu einer
notwendig werdenden geschlossenen Unterbringung oder andere freiheitsbeschränkende
Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Abschließen des Zimmers, Medikamente zur
Ruhigstellung).
Diese
Fälle müssten in einer Vollmacht ausdrücklich benannt werden und bedürfen in
der Regel der zusätzlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Für alle Vollmachten sind
zwei weitere Einschränkungen zu beachten:
Für die Stellvertretung in Geld-, Grundstücks- oder Geschäftsangelegenheiten
wird eine Vollmacht oft nicht akzeptiert oder ist nicht ausreichend.
Kreditinstitute (Banken, Sparkassen) verlangen in der Regel eine Vollmacht
auf hauseigenen Vordrucken.
Bei der Erteilung einer
Vollmacht ist grundsätzlich die Einbeziehung eines Notars nicht erforderlich
(das gilt auch bei einer Betreuungsverfügung oder einer Patientenverfügung).
Aber manchmal kann es sinnvoll sein, sich doch von einem Notar Rat zu holen und
ihn um Ausfertigung der Vollmacht zu bitten (dann ist darauf zu achten, dass
von ihm die Dinge niedergeschrieben werden, die ICH regeln möchte). Dabei
fallen Kosten an, die normalerweise zwischen 45 und 156 Euro liegen (im
Höchstfall 403,50 Euro; zuzüglich Mehrwertsteuer). Eine Beurkundung durch einen
Notar ist stets notwendig, wenn durch die Vollmacht ermöglicht werden
soll, dass Grundstücke erworben oder verkauft werden, dass Darlehen
aufgenommen werden können oder dass ein Erbe ausgeschlagen werden kann.
Sinnvoll ist die Einbeziehung eines Notars evtl. auch, wenn es um
Handelsgewerbe geht.
Grundsätzlich ist es möglich,
die Vollmacht auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z.B. nur den Gesundheitsbereich
betreffend). Das bedeutet aber, dass im Bedarfsfall – wenn ich in anderen
Lebensbereichen nicht mehr handlungsfähig bin - möglicherweise zusätzlich noch
ein Betreuer bestellt werden muss. Ein Nebeneinander von Vollmacht und
Betreuung sollte vermieden werden!
Für verschiedene
Aufgabengebiete (z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten) kann jeweils
ein eigener Bevollmächtigter eingesetzt werden. Jeder benötigt dann eine eigene
Vollmachtsurkunde.
Obwohl gegenüber dem
Gesundheitsbevollmächtigten (wie auch gegenüber einem gesetzlich bestellten
Betreuer) keine ärztliche Schweigepflicht besteht, weil er sonst seine Aufgaben
nicht erfüllen könnten, ist es ratsam, die Befreiung für den Arzt in
der Vollmachtsurkunde ausdrücklich zu erteilen.
Für den Fall, dass der
Bevollmächtigte „im Ernstfall“ verhindert ist, sollte eine weitere Vertrauensperson
als Ersatzbevollmächtigter benannt werden.
Der Bevollmächtigte steht
– anders als ein Betreuer - nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts.
Ich muss mir im Klaren sein, dass ich einem Bevollmächtigten ein hohes Maß an
Vertrauen entgegenbringe! Allerdings kann das Betreuungsgericht, wenn ihm ein
entsprechender Anlass bekannt wird, für einen Bevollmächtigten eine Kontrollperson
bestellen, die den Bevollmächtigten überwacht.
Die Vollmacht gilt
grundsätzlich nach „außen“ hin (z.B. gegenüber Behörden) ab dem Datum ihrer
Ausstellung. Mit dem Bevollmächtigten kann aber vereinbart werden, dass er
von der Vollmacht erst dann Gebrauch macht, wenn der Vollmachtgeber nicht
mehr handlungsfähig ist.
Die Justizminister aller
Bundesländer haben sich darauf verständigt, bundesweit eine einheitliche Mustervollmacht
zu empfehlen. Die in der Mustervollmacht im Anhang (Kap. 16)
vorgeschlagenen Bausteine orientieren sich an dieser Vorlage (ausführliche
Darstellung siehe z.B.: Sächsisches Staatsministerium der Justiz: „Betreuung
und Vorsorge – ein Leitfaden“, Bezug siehe Kapitel 5).
Die Möglichkeiten der
modernen (Intensiv-)Medizin sind beeindruckend und können oft segensreich zum
Wohle des Patienten eingesetzt werden. Die Apparatemedizin kann aber dazu verleiten,
auch dann noch Behandlungen vorzunehmen, wenn kein therapeutischer Erfolg mehr
zu erwarten ist. Es kann sein, dass eine intensive medizinische Behandlung
nicht mehr den eigenen Lebensvorstellungen des Patienten entspricht. Es ist
denkbar, dass ich zwar Betreuung wünsche, die mir durch Ärzte, Pflegerinnen
oder Angehörige zuteil wird, aber keine Lebensverlängerung um jeden Preis.
Dann muss auf eine Therapie-Begrenzung bzw. für den Verzicht auf bestimmte
medizinische Maßnahmen entschieden werden (z.B. keine Gabe von Antibiotika
bei einer Lungenentzündung, Verzicht auf eine angebotene Chemotherapie).
Eine solche schwerwiegende
Entscheidung kann am besten der Betroffene selbst treffen, wenn er sich
rechtzeitig diesen Fragen gestellt und seine Verfügung schriftlich
niedergelegt hat. Ist er auf Grund seiner Erkrankung oder seines hohen Alters
dazu nicht in der Lage, so wäre eine rechtzeitig getroffene Stellvertretung
(die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf eine Person seines Vertrauens)
von großem Nutzen.
Wenn mir diese Fragen
wichtig sind, sollte ich mich aber auch selbst verantwortlich wissen und
rechtzeitig Vorsorge treffen, sonst gilt mein „mutmaßlicher“ Wille, der aber
nur in schwierigen Klärungsprozessen und von außenstehenden Personen (Angehörigen,
Ärzten) ermittelt werden kann.
Ein solcher „erklärter
Wille“ kann in einer so genannten „Patientenverfügung“ niedergeschrieben werden.
In ihr sollte deutlich werden
·
welche
Lebenserfahrungen und Wertvorstellungen mich prägen und den Hintergrund für
meine Entscheidungen bilden
·
für welche
Situation(en) meine Verfügung gelten soll
·
welche Art
medizinischer Behandlung ich dann wünsche, welche Maßnahmen durchgeführt und
welche unterlassen werden sollen
·
durch welche
Personen ich begeleitet werden möchte und wer stellvertretend für mich in Gesundheitsfragen
Auskunft geben oder entscheiden darf.
Zwischenschritt:
Vergewisserung
über meine eigenen WERTVORSTELLUNGEN
und persönlichen LEBENSERFAHRUNGEN
Es ist eine wichtige Vorarbeit für das Erstellen einer
Patientenverfügung, dass ich mich selbst mit grundlegenden Fragen
auseinandersetze. Das Ergebnis solcher Überlegungen kann ich schriftlich mit in
die Patientenverfügung aufnehmen, oder ich setze eine Person meines
Vertrauens darüber in Kenntnis.
Solche grundlegenden Fragen können sich z.B. beziehen auf:
·
das
bisherige Leben
(Wurde ich enttäuscht vom Leben? Würde ich es anders führen, wenn ich nochmals
von vorn anfangen könnte? Bin ich zufrieden, so wie es war?)
·
das
zukünftige Leben
(Möchte ich möglichst
lange leben? Oder ist mir die Qualität des Lebens wichtiger als die Lebensdauer,
wenn beides nicht gleichzeitig zu haben ist? Welche Wünsche, welche Aufgaben sollen
noch erfüllt werden? Wovor habe ich Angst im Hinblick auf mein Sterben?)
·
eigene
leidvolle Erfahrungen
(Wie bin ich mit Krankheiten oder Schicksalsschlägen fertig geworden? Was hat
mir in schweren Zeiten geholfen?)
·
die
Beziehungen zu anderen Menschen
(Welche Rolle spielen
Familie oder Freunde für mich? Kann ich fremde Hilfe gut annehmen? Oder habe
ich Angst, anderen zur Last zu fallen?)
·
das
Erleben von Leid, Behinderung und Sterben bei anderen
(Welche Erfahrungen habe ich damit? Löst das Angst bei mir aus? Was wäre für
mich die schlimmste Vorstellung?)
·
die
Rolle der Religion im eigenen Leben
(Was bedeutet mir mein Glaube angesichts von Leiden und Sterben? Was erwarte
oder erhoffe ich nach dem Tod?)
Eine Patientenverfügung
ist rechtlich (und damit auch für den Arzt und Angehörige) verbindlich, wenn
durch sie der Wille des Patienten bezüglich einer bestimmten ärztlichen
Maßnahme eindeutig und sicher festzustellen ist. Die Situationen, für die
die Verfügung gilt, sind eindeutig zu beschreiben. Bei konkreten Festlegungen
für bestimmte Erkrankungen oder mögliche Behandlungen sollte das Gespräch
mit dem behandelnden Arzt gesucht werden, damit die (medizinisch relevanten)
Aussagen eindeutig sind.
Es sei daran erinnert: Im
Verhältnis zwischen Arzt und Patient entscheidet letztlich der Patient (es
ist sein Körper, sein Leben!), OB er ärztlich behandelt werden will und er
entscheidet, WIE die Behandlung konkret aussehen soll. Dieser Grundsatz
gilt auch, wenn es um die Frage geht, wie er sterben möchte.
Die Bundesärztekammer hat in ihren „Grundsätzen zur
ärztlichen Sterbebegleitung“ (2011) die Bedeutung der Rechte des Patienten und
der Festlegungen in Patientenverfügungen deutlich hervorgehoben:
„Art und Ausmaß einer Behandlung sind gemäß der medizinischen
Indikation vom Arzt zu verantworten ... Er muss dabei den Willen des Patienten
beachten. Bei seiner Entscheidungsfindung soll der Arzt mit ärztlichen und
pflegenden Mitarbeitern einen Konsens suchen ...
Bei
einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt den aktuell geäußerten Willen des
angemessen aufgeklärten Patienten zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille
nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und Therapiemaßnahmen
deckt. Das gilt auch für die Beendigung schon eingeleiteter lebenserhaltender
Maßnahmen ...
Bei
nichteinwilligungsfähigen Patienten ist die Erklärung ihres Bevollmächtigten
bzw. ihres Betreuers maßgeblich. Diese sind verpflichtet, den Willen und die
Wünsche des Patienten zu beachten …
Liegt
eine Patientenverfügung … vor, hat der Arzt den Patientenwillen anhand der
Patientenverfügung festzustellen. Er soll dabei Angehörige und sonstige
Vertrauenspersonen des Patienten einbeziehen …
Trifft
die Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zu, hat der Arzt
den Patienten entsprechend dessen Willen zu
behandeln …
Entscheidungen,
die im Rahmen einer Notfallsituation getroffen wurden, müssen daraufhin
überprüft werden, ob sie weiterhin indiziert und vom Patientenwillen getragen
sind …
Willensbekundungen, in denen sich Patienten vorsorglich
für den Fall des Verlustes der Einwilligungsfähigkeit zu der Person ihres
Vertrauens und der gewünschten Behandlung erklären, sind eine wesentliche Hilfe
für ärztliche Entscheidungen.“
Es gibt in Deutschland derzeit
eine Vielzahl unterschiedlicher Vorschläge für das Erstellen einer Patientenverfügung.
Solche Vorschläge sollten nicht „blind“ übernommen werden. Sie können als
Prüflisten dienen, von denen ich mich anregen lasse zu eigenen Überlegungen
und Festlegungen. Ich muss mir – das ist eine unerlässliche Vorarbeit –
zunächst selbst klar werden, was für mich persönlich wichtig ist, für welche
konkreten Fragen ich Festlegungen treffen möchte. Und dann sollte ich meine
individuelle und persönliche Patientenverfügung niederschreiben!
Bausteine für eine
Patientenverfügung
1. Beschreibung der Situationen, in denen Willensbekundungen
gelten sollen, z.B.:
·
Sterbephase
·
nicht
aufhaltbare schwere Leiden
·
dauernder
Verlust der Kommunikationsfähigkeit (z.B. Demenz, apallisches Syndrom,
Schädelhirntrauma)
·
akute
Lebensgefahr
·
irreversible
Bewusstlosigkeit
2. Anweisungen und Wünsche für ärztliche und damit in
Zusammenhang stehende Maßnahmen
·
künstliche
Ernährung
·
künstliche
Beatmung
·
Dialyse
·
Organersatz
·
Wiederbelebung
·
Verabreichung
von Medikamenten (z.B. Antibiotika, Psychopharmaka, Zytostatika/Chemotherapie)
·
Art
der Unterbringung und Pflege
·
Schmerzbehandlung
·
andere
betreuerische und pflegerische Maßnahmen
·
Hinzuziehung
eines oder mehrerer weiterer Ärzte
·
alternative
Behandlungsmethoden
·
Gestaltung
des Sterbeprozesses
3. Benennung einer Vertrauensperson als Gesprächpartner für
den Arzt
Hilfreich kann die Benennung einer Vertrauensperson sein,
mit der der Patient die Patientenverfügung besprochen hat und mit der ein Arzt die
erforderlichen medizinischen Maßnahmen besprechen soll, wenn der Patient nicht
mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern ...
Gegenüber dem Bevollmächtigten und dem Betreuer ist der Arzt zur Auskunft
berechtigt und verpflichtet, da Vollmacht und Betreuung den Arzt von der
Schweigepflicht freistellen ...
(nach: Bundesärztekammer: Empfehlungen zum Umgang mit
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis; Deutsches
Ärzteblatt 30.3.07 S.A891ff.; http://www.baek.de/downloads/Empfehlungen_Vorversion.pdf
)
Ein Musterformular mit Text-Bausteinen zum Erstellen
einer Patienten-Verfügung finden Sie im Anhang (Kap. 16).
Es
reicht aber auch aus, statt Regelungen für jeden vorstellbaren medizinischen
Notfall aufzuschreiben, in einer Vorsorge-Vollmacht eine Person seines
Vertrauens einzusetzen, welche im Gespräch mit dem behandelnden Arzt über die
weiteren Behandlungsschritte entscheiden darf und soll.
Ein wichtiger Hinweis: Die
bislang bestehende unklare Rechtslage bei der Gültigkeit von Patientenverfügungen
gibt es nicht mehr!
Bundestag und
Bundesrat haben ein Gesetz beschlossen, in dem die Geltung von
Patientenverfügungen geregelt wird.
Gesetz zu Patientenverfügungen,
verabschiedet im Deutschen Bundestag am 18.6.2009:
im Einzelnen wird geregelt:
·
Volljährige
können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und
wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht
mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall
der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche
Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der
Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen
und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
·
Niemand
ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können
jederzeit formlos widerrufen werden.
·
Gibt
es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle
Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des
mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die
Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
·
Eine
Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten
Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
·
Die
Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog
zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde
Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem
Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger
und sonstiger Vertrauenspersonen.
·
Sind
sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig,
bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen
Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom
Betreuungsgericht genehmigt werden.
(Internetseite des
Bundesministeriums der Justiz BMJ 23.6.09;
http://www.bmj.de/enid/6bec0408f5115e77bb082c6a50be3616,3a07b9706d635f6964092d0936303333093a095f7472636964092d0935323933/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html
)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ein umstrittenes Thema:
Verzicht auf künstliche Ernährung, z.B. durch eine Magensonde ?
·
PEG = Perkutane endoskopische
Gastrostomie
(Ernährungssonde wird mittels eines Endoskops durch die Bauchwand in den Magen
eingeführt)
·
Wachkoma: Erst die Magensonde macht ein Dauerkoma
möglich. Früher wurden Menschen mit einem Schlauch durch die Nase oder den
Rachen künstlich ernährt. Das führte nach einiger Zeit zu schrecklichen Wunden
....
Segen, aber auch Fluch: jahrelanges Dahinvegetieren; dieses „ewige Leben“
wird also in Wahrheit durch die modernen Magensonden in Pflegeheimen garantiert
– und nicht, wie viele befürchten, weil man an vielen Apparaten auf
Intensivstationen hängt
(DIE ZEIT 20.11.03 S.29)
·
70 % der PEG-Anlagen betreffen Heimpatienten,
bei denen diese Maßnahme oft medizinisch nicht indiziert (notwendig JK)
ist
(Dtsch. Ärzteblatt 8.8.05 S.A2154)
·
(9) Jeder Mensch hat das Recht, eine medizinische
Behandlung zu gestatten oder auch zu verweigern. Jede gegen den Willen des
Patienten durchgeführte Maßnahme (sei es eine Operation oder auch nur das Legen
einer Magensonde) stellt nach geltendem Recht eine Körperverletzung
dar. Auch Schwerkranke und Sterbende haben das Recht auf Selbstbestimmung.
(12) Die Fortsetzung einer einmal begonnenen Behandlung (etwa die künstliche
Ernährung per Magensonde) ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn sich
herausstellt, dass von vornherein keine (erklärte oder mutmaßliche)
Einwilligung vorgelegen hat oder diese im weiteren Verlauf widerrufen worden
ist. Erhält der Arzt keine Einwilligung, muss er die Weiterbehandlung
unterlassen.
(Nationaler Ethikrat; Stellungnahme „Patientenverfügung“ 2005)
·
In Befragungen hielt die Hälfte der Ärzte, aber
auch ein Drittel der Vormundschaftsrichter die Beendigung von künstlicher
Ernährung oder Beatmung für strafbare aktive Sterbehilfe.
(Spiegel 13/2007 S.138)
·
Patientenverfügungen sind auch außerhalb der
eigentlichen Sterbephase zu beachten ...
... können Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen auch Aussagen zur
Einleitung, zum Umfang und zur Beendigung ärztlicher Maßnahmen enthalten, etwa
- künstliche Ernährung
- künstliche Beatmung
- Dialyse ...
- Wiederbelebung ...
In Notfallsituationen, in denen der Wille des Patienten nicht bekannt
ist und auch für eine Ermittlung des mutmaßlichen Willens keine Zeit bleibt,
ist die medizinisch indizierte Behandlung einzuleiten, die im Zweifel auf die
Erhaltung des Lebens gerichtet ist ...
(Bundesärztekammer: Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und
Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis; Deutsches Ärzteblatt 30.3.07
S.A891ff.
Für die äußere Form aller
drei Arten der Vorsorge gibt es keine Vorschriften, etwa in Gestalt eines
verbindlichen Formulars. Eine handschriftliche Abfassung - wie sie für ein
Testament zwingend vorgeschrieben ist – ist nicht erforderlich. Die
Verfügungen bzw. Vollmachten sollten aber immer schriftlich abgefasst sein.
Ein Nebeneinander von
Vollmacht und Betreuung sollte vermieden werden.
Entweder eine Betreuungsverfügung
ODER eine Vorsorge-Vollmacht erstellen !
Aus dem Text sollte
hervorgehen, dass ich „einwilligungsfähig“ war, das heißt diese Verfügung bei
vollem Bewusstsein und klarem Verstand getroffen habe. Es kann sinnvoll
sein, das zusätzlich durch die Unterschrift von Zeugen nach der Abfassung
bestätigen zu lassen (Angehörige, Seelsorger, Ärzte, Notar). Im Regelfall ist
aber davon auszugehen, dass ein Patient zur Zeit der Abfassung der Patientenverfügung
einwilligungsfähig war.
Die Angabe von Ort und Datum der Ausstellung und vor allem die eigenhändige
Unterschrift sind unverzichtbar. Diese Angaben sollten in Zeiträumen von
nicht mehr als zwei Jahren erneuert bzw. bestätigt werden, damit kein Zweifel
an der Aktualität meiner Willensbildung aufkommen kann. Eine klare juristische
Vorgabe für eine solche Aktualisierung gibt es allerdings nicht.
Alle Verfügungen können
jederzeit von mir widerrufen werden. Bei Widerruf einer Verfügung muss ich
früher ausgehändigte Urkunden (Vollmacht usw.) zurückverlangen.
Bei der Erteilung einer
Vollmacht ist grundsätzlich die Einbeziehung eines Notars nicht erforderlich
(das gilt auch bei einer Betreuungsverfügung oder einer Patientenverfügung)
– siehe aber Ausnahmen unter 13.2.2..
Manche konkrete
Entscheidungssituation (vor allem im Vorfeld des Sterbens) lässt sich nur
schwer vorhersehen und in klare Worte und Anweisungen fassen. Daher kann es
viel wichtiger sein, dass ich Personen meines Vertrauens, die aus Gesprächen
meine Wertvorstellungen kennen, in Verfügungen auch amtlich als meine
Vertreter benenne (als Betreuer, als Bevollmächtigte), damit sie im Krisenfall
gemeinsam mit dem Arzt eine Entscheidung treffen können, die in meinem Sinne
liegt. Diese Vertrauenspersonen sollten in jedem Fall vorher von der möglichen
Stellvertretung informiert werden und ihre Zustimmung erteilt haben.
Ich selbst bin dafür
verantwortlich und muss sicherstellen, dass eine getroffene Verfügung im Krisenfall
schnell gefunden und in Kraft gesetzt wird. Eine Möglichkeit ist ein Hinweis
bei den Ausweispapieren (z.B. Aufkleber „Ich habe eine Patientenverfügung!“
auf dem Personalausweis bzw. auf der Karte der Krankenkasse), auf dem notiert
ist, dass eine Verfügung existiert und welche Person (Adresse, Telefon!)
Zugang zu der Verfügung hat.
Möglichkeiten der Hinterlegung: Vollmachten und Verfügungen können für den
Ernstfall zu Hause aufbewahrt werden (an einem zugänglichen Ort, den der
Bevollmächtigte kennt). Sie können dem Bevollmächtigten auch übergeben werden
mit der Maßgabe, erst im besprochenen Fall von ihnen Gebrauch zu machen.
Vollmachten und Verfügungen können aber auch bei einem Arzt (Patientenverfügung)
oder beim Betreuungsgericht (Betreuungsverfügung) hinterlegt werden.
14. Texte und Bausteine für Veranstaltungen
14.1. Kundgebung der
Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Thema „Was ist der Mensch?“
(7.
Tagung der 9. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland,
Timmendorfer
Strand, 3. - 8. November 2002
Kundgebung zum Schwerpunktthema "Was ist der
Mensch?")
„Die
Evangelische Kirche tritt ein für die Anerkennung und den Schutz der Würde
jedes Menschen in der ganzen Spanne seines Lebens – vom Anfang bis zum Ende. Das
schließt die nachdrückliche Bejahung medizinischer Forschung, ärztlicher
Hilfe, technischer Weiterentwicklung und gesellschaftlicher Reformen ein, die
der Minderung oder Vermeidung von unnötigem Leiden, der Suche nach neuen
Heilungsmöglichkeiten und der Verbesserung der menschlichen Lebensqualität
dienen. Abzulehnen sind aber alle Methoden der Forschung oder Therapie, durch
die Menschen bloß als Mittel für die Heilungschancen anderer Menschen gebraucht
werden. Jedes "Ethos des Heilens" muss um seine Grenzen wissen, um
menschlich zu bleiben. Das schließt die Einsicht ein, dass Krankheit,
Sterblichkeit und Tod zum Menschsein gehören. Es ist ein wesentlicher Teil des
dem Menschen aufgegebenen Reifungsprozesses, die eigene Endlichkeit anzunehmen,
mit ihr zu leben – und zu sterben. Menschen haben einen Anspruch auf
medizinische Hilfe und Beistand in der Situation der Krankheit und beim
Sterben; ein Recht, von Krankheit oder vom Tod verschont zu bleiben oder
befreit zu werden, gibt es freilich nicht.
Die
Evangelische Kirche versteht die Diskussion über Sterbehilfe und Euthanasie als Herausforderung.
Sie nimmt die Ängste vieler Menschen vor einem qualvollen, einsamen Sterben
und vor einem wehrlosen Ausgeliefertsein an sinnlos gewordene Maßnahmen der
Lebensverlängerung ernst. Die Hospizbewegung sowie die Intensivierung der
schmerzlindernden und auf Versorgung konzentrierten Medizin (Palliativmedizin)
müssen nachdrücklich unterstützt und gefördert werden, denn sie leisten einen
wesentlichen Beitrag zur Ermöglichung menschenwürdigen Sterbens. Dazu
gehört auch die ärztliche Weisheit, die erkennt, wann es geboten ist, im
Einvernehmen mit Patienten und Angehörigen auf medizinisch noch mögliche
Maßnahmen zur Lebensverlängerung zu verzichten oder solche Maßnahmen abzubrechen
(passive Sterbehilfe). Voraussetzung hierfür ist stets, dass die Situation des
Wartens auf den Tod gewahrt bleibt und nicht durch das eigenmächtige Verfügen
über den Todeszeitpunkt ersetzt wird. Durch die Legalisierung der aktiven
Sterbehilfe und der Tötung auf Verlangen würde ein solches Verfügungsrecht in
unserer Gesellschaft etabliert. Das würde unsere Gesellschaft und ihre Einstellung
zu Leben und Tod in tiefgreifender, problematischer Weise verändern. Denn damit
entstünde nicht nur der offenkundige Rechtsanspruch von Sterbenden auf
vorzeitige Beendigung ihres Lebens durch fremde Hand, sondern es entstünde
auch der verdeckte Anspruch an Sterbende, von diesem Recht Gebrauch zu machen,
sobald sie den Eindruck bekommen, ihrer Umgebung zur Last zu fallen.
Sterbende brauchen keinen "Gnadentod", sondern geduldige, gütige,
verlässliche Begleitung.“
14.2. „Gott ist ein Freund
des Lebens“ - Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebens
Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland / Sekretariat der Deutschen
Bischofskonferenz (Hg.),
Gütersloh 1991
Kapitel
5: Das Ende des menschlichen Lebens
a) Von der Würde des Sterbenden
Christliches
Sterben ist gewiss kein angstloses, aber ein angst-bestehendes, angst-überwindendes
Sterben, ein Sterben im Frieden, in dem der Sterbende mit seiner
Lebensgeschichte und mit seinen Angehörigen ins Reine kommt. Christen wünschen
und wollen, dass es ein Sterben sei, das der Betroffene als die letzte Phase
seines Lebens selbst lebt, nicht umgeht und nicht auslässt. Aber da jeder den
Umständen des Sterbens immer auch ausgeliefert ist, ist würdig zu sterben
Gnade und eigenes Werk zugleich.
Von
den anderen ist jeder Sterbende als der zu achten, der sein Sterben selbst lebt.
Deshalb kann auch beim Sterben eines Menschen alle Hilfe nur Lebenshilfe sein.
Die Hilfe im Sterben, derer der Betroffene angesichts der Einsamkeit des Todes
bedarf, besteht folglich in intensiver Zuwendung und in bestmöglicher ärztlicher
Versorgung und Pflege. Sie will ihm darin beistehen, dass er sein körperliches
Leiden ertragen und den bevorstehenden Tod selbst annehmen kann. Darin wird sie
die Würde des Sterbenden, seine letzte, ihm als Person angehörende Unantastbarkeit,
wahren und achten. Auch ein unheilbar Kranker, der für andere nur noch eine
Belastung ist, hat das ungeschmälerte Recht auf Leben. Kein Arzt darf ihn,
solange er lebt, als einen sogenannten "hoffnungslosen Fall" aufgeben
und ihm nicht mehr die ärztliche Grundversorgung zuteil werden lassen.
Jeder
Umgang mit einem Sterbenden hat in diesem fundamentalen Respekt vor ihm zu geschehen.
Alle medizinischen und pflegerischen Maßnahmen sind in dieser Achtung vor
seiner Würde vorzunehmen. Es darf nicht verhindert werden, dass der Sterbende
auch am Ende seines Lebens selbst über sich bestimmt. Das schließt ein, dass
man des anderen Weise, sterben zu wollen, selbst dann achtet, wenn man an sich
sein Vorgehen nicht billigt. Wenn ein Sterbenskranker äußerungsfähig ist und
bewusst weitere medizinische Maßnahmen ablehnt, so ist ihm zu folgen. Und wenn
er nicht mehr äußerungsfähig ist, dann soll der Arzt wie ein guter Anwalt im
wohlverstandenen Interesse des Sterbenden und zu dessen individuellem Wohl
handeln. Dieser Grundsatz kann im Einzelfall sehr wohl das Unterlassen oder
Einstellen von (weiteren) medizinischen Eingriffen zur Folge haben, wenn
diese - statt das Leben dieses Menschen zu verlängern - nur dessen Sterben
verlängern. Nicht jedoch folgt daraus, dass jegliches Ansinnen eines
Sterbenden an andere, etwa an einen Arzt, von diesen zu befolgen wäre.
b) Die Unverfügbarkeit des anderen
Die
Unverfügbarkeit des anderen, seine Unantastbarkeit als Person, bedeutet die Einräumung
eines unbedingten Lebensrechts des anderen und die prinzipielle Respektierung
seines Eigenrechts, seines Selbstbestimmungsrechts. Der Mensch darf den
anderen Menschen nicht absichtlich so zum bloßen verfügbaren Objekt machen,
dass dieser nicht mehr zugleich Subjekt eigener Entscheidung sein kann, sich
nicht mehr zu dem verhalten kann, was ihm da geschieht. Sein Leben selbst und
das Eintreten seines Todes stehen nicht in der Verfügung anderer. Ohne solche
prinzipielle Grenze für alle Eingriffe wäre die Würde des Menschen
preisgegeben. Dies auch gegenüber verwirrten alten Menschen festzuhalten und
durchzuhalten wird in der voraussehbaren Zukunft eine Aufgabe von zunehmendem
Gewicht sein.
Keiner
hat über den Wert oder Unwert eines anderen menschlichen Lebens zu befinden -
selbst nicht über das eigene. Dies entzieht sich auch schlicht unserer
Kenntnis: Denn jeder ist ungleich mehr und anderes, als er von sich weiß.
Keiner lebt nur für sich; und was einer für andere bedeutet, das wird er nie
genau wissen. Im Glauben daran, dass Gott das Leben jedes Menschen will, ist
jeder mit seinem Leben, wie immer es beschaffen ist, unentbehrlich.
Ohne
solche Anerkennung der Würde des anderen und ohne diese prinzipielle Einräumung
seines Lebensrechts ist überhaupt kein Zusammenleben von Menschen möglich,
wäre überhaupt kein Recht und keine Liebe. Daraus folgt: Das Töten eines
anderen Menschen kann unter keinen Umständen eine Tat der Liebe, des Mitleids
mit dem anderen, sein, denn es vernichtet die Basis der Liebe.
c) Die Selbsttötung
In
der Selbsttötung verneint ein Mensch sich selbst. Vieles kann zu einem solchen
letzten Schritt führen. Doch welche Gründe es auch sein mögen - keinem Menschen
steht darüber von außen ein Urteil zu. Die Beweggründe und die Entscheidungsmöglichkeiten
eines anderen bleiben ebenso wie eventuelle Auswirkungen einer Krankheit im
letzten unbekannt. Für den Christen bedeutet die Selbsttötung eines anderen
Menschen eine enorme Herausforderung: Er kann diese Tat im letzten nicht verstehen
und nicht billigen - und kann dem, der so handelt, seinen Respekt doch nicht
versagen. Eine Toleranz gegenüber dem anderen noch über das Verstehen seiner
Tat hinaus ist dabei gefordert. Doch die Selbsttötung billigen und gutheißen
kann der Mensch nicht, der begriffen hat, dass er nicht nur für sich lebt.
Jeder Selbsttötungsversuch kann für ihn nur ein "Unfall" und ein
Hilfeschrei sein.
d) Leidensverminderung mit dem Risiko der Lebensverkürzung
Mit
den pharmakologischen und operativen Mitteln, der modernen Medizin ist, wenn
der Patient das will, eine weitgehende Schmerzlinderung möglich. Dabei kann
der Fall eintreten, dass solche Leidensverminderung mit dem Risiko der Lebensverkürzung
behaftet ist. Wenn das Eintreten des Todes nicht beabsichtigt ist, Zweck des
Handelns vielmehr ist, das noch verbliebene Leben eines Sterbenden erträglich
zu machen, so kann das tödliche Risiko als Nebenwirkung hingenommen werden.
Auch in diesem Fall gilt, dass bei einem nicht mehr äußerungsfähigen Patienten
der Arzt aufgrund seines ärztlichen Wissens überzeugt sein muss, sein Tun sei
unter den gegebenen Umständen zum Besten des Patienten.
e) "Tötung auf Verlangen" bei einem Todkranken
Das
Problem kann sich nur stellen bei einem bewussten, äußerungsfähigen Kranken,
dessen Tod nach ärztlichem Wissen absehbar und unaufhaltsam bevorsteht. Eine
beabsichtigte Tötung eines Kranken gegen dessen Willen kann niemand ernsthaft
erwägen.
Beim
sogenannten "Todeswunsch" eines Kranken ist zu unterscheiden:
1. ob er sich nach dem Tode sehnt, sterben will; oder
2. ob er seinen
Lebenswillen aufgibt, sich dem Weiterleben verweigert; oder
3. ob er sich aktiv selbst
das Leben nehmen will; oder
4. ob er an einen anderen,
an den Arzt oder einen Angehörigen, das Ansinnen stellt, er solle ihn töten,
also die letzte Verantwortung übernehmen.
Der
Unterschied zwischen der Bereitschaft oder der Sehnsucht zu sterben und dem an
einen anderen gerichteten Verlangen zu töten ist unübersehbar. Nur von diesem
letzteren ist hier die Rede.
Es
kann die Situation eintreten, dass ein Mensch sein Leben nicht mehr annehmen
und führen möchte, dass ihm der Tod "besser" zu sein scheint als sein
schreckliches Leben. Ist er zudem in einer hilflosen Lage, so kann es auch dazu
kommen, dass er an einen anderen jenes Verlangen, ihn zu töten, stellt. Doch
müsste ihm dann nicht - schonend, aber klar - gesagt werden, warum dies sein
Verlangen von einem anderen nicht übernehmbar ist? Ein Verzweifelter braucht
intensive Zuwendung, um die Wahrheit zu erfahren, dass auch sein Leben nicht
sinnlos ist.
Käme
ein Arzt solchem Verlangen nach, so zöge er sich einen zerreißenden Konflikt
zu zwischen seiner ärztlichen Berufspflicht, Anwalt des Lebens zu sein, und
der ganz anderen Rolle, einen Menschen zu töten. Täte er es auch aus Mitleid -
ließe sich dann vermeiden, dass man ihm auch noch andere Motive zu unterstellen
beginnt? Das wäre das Ende jedes Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und
Patient. Zuweilen ist es für einen Angehörigen sehr bedrückend, mit ansehen zu
müssen, wie schwer und qualvoll ein Mensch stirbt. Er prüfe sich selbst, ob es
nicht seine Erschöpfung und seine ratlose Ohnmacht sind, die ihn zu dem Wunsch
verleiten, dies sei nicht mehr auszuhalten, man möge das Leben des Sterbenden
beenden, also ihn töten, um - wie man dann sich rechtfertigend sagt - ihm
Leiden zu ersparen.
f) Sterbebegleitung
Begleitung
des sterbenden Menschen wurde und wird durch ganz elementare Handreichungen wie
durch tröstenden Zuspruch in vielen Familien praktiziert. Heute stellt sich
die Aufgabe, diese Form der Sterbehilfe wieder stärker einzuüben und ihr auch
in den Bereichen der professionellen Krankenbetreuung, also in den
Krankenhäusern, den Pflegeheimen und der ambulanten Krankenversorgung, mehr
Raum zu schaffen. In dieser Hinsicht hat die "Hospiz"-Bewegung
wichtige Impulse und Anregungen gegeben.
g) Mutmachen zum Leben
Alle
Teilnahme an der Krankheit und am Leiden eines Sterbenden wird darauf zielen,
gemeinsam mit ihm herauszufinden, was sein Leben auch unter den Einschränkungen,
die ihm auferlegt sind, in der ihm noch verbliebenen Spanne Zeit lebenswert
und sinnvoll macht. Alles Bestreben und Gutzureden wird ihm nahe bringen
wollen, dass sein Leben wie das jedes Menschen, und sei es noch so behindert,
für andere bedeutsam und wichtig ist. In der Stunde des Todeseintritts geht
solche Teilnahme über in die Bitte, der Sterbende möge mit dem Bewusstsein in
den Tod gehen, dass sein Leben nicht vergeblich, sondern von Gott gewollt und
gesegnet war.“
14.3.
Einige Fakten zur Praxis der ärztlichen Sterbehilfe in den Niederlanden und im
internationalen Vergleich
Eine
aktuelle Studie vergleicht die Häufigkeit und die Charakteristika von ärztlichen
Entscheidungen am Lebensende in sechs europäischen Ländern (THE LANCET, published online
June 17, 2003; Quelle im Internet siehe unter Punkt 15.).Die Untersuchung wurde
methodisch analog zu früheren Untersuchungen in den Niederlanden durchgeführt.
Einige Ergebnisse sind für die beteiligten Länder Belgien (BE), Dänemark (DK),
Italien (IT), die Niederlande (NL), Schweden (SE) und die Schweiz (CH) in der
folgenden Tabelle 1 zusammengefasst.
Bemerkenswert
ist der in den meisten Ländern erstaunlich hohe Anteil an geleisteter
indirekt-aktiver Sterbehilfe. Aber auch aktive Sterbehilfe gab es danach (vor
dem Inkrafttreten der genannten Gesetze) nicht nur in den Niederlanden,
sondern in allen untersuchten Ländern mit Ausnahme von Schweden. Ärztlich unterstützte
Selbsttötung wurde 2001 in vier der sechs beteiligten Länder praktiziert. Und
Lebensbeendigung mit ärztlicher Hilfe ohne ausdrückliches Verlangen der
Patienten wird aus allen beteiligten Ländern berichtet (sie kommt in Belgien
und Dänemark sogar häufiger als in den Niederlanden vor). Diese Zahlen
relativieren die Angaben, die bisher nur aus den Niederlanden vorlagen.
Die
eben aufgeführte Studie wird für die Niederlande um eine zusätzliche Untersuchung
ergänzt (THE
LANCET, published online June 17, 2003; Quelle im Internet siehe unter Punkt
15.). Damit
liegen für die Praxis der „Euthanasie“ in den Niederlanden nun auch aktuelle
Erhebungen für das Jahr 2001 vor. In Tabelle 2 finden Sie einige wesentliche
Daten:
Tabelle
1
|
Tatbestand |
BE |
DK |
IT |
NL |
SE |
CH |
|
ärztlich unterstütztes
Sterben + ärztlich unterstützter Suizid + Lebensbeendigung ohne
ausdrückliches Verlangen des Patienten |
1,82 0,30 0,01 1,50 |
0,79 0,06 0,06 0,67 |
0,10 0,04 0,00 0,06 |
3,40 2,59 0,21 0,60 |
0,23 0 0 0,23 |
1,04 0,27 0,36 0,42 |
|
Linderung von Schmerzen
und Beschwerden mit möglicher Lebensverkürzung (indirekte aktive Sterbehilfe) |
22 |
26 |
19 |
20 |
21 |
22 |
|
Nicht-Durchführung oder Abbruch
einer möglichen Behandlung (passive Sterbehilfe) |
15 |
14 |
4 |
20 |
14 |
28 |
Tabelle 2
Tatbestand
|
1990 |
1995 |
2001 |
Erläuterung / Kommentar |
|
Sterbefälle insgesamt in
den Niederlanden |
|
|
140377 |
von 1990 bis 1995 um 5,3%
und dann weiter von 1995 bis 2001 um 3,5% gestiegen |
|
ausdrückliche Bitten um
Euthanasie oder Hilfe bei der Selbsttötung |
8900 |
9700 |
9700 |
keine Zunahme trotz
gestiegener Todesfallzahlen |
|
Euthanasie (aktive
Sterbehilfe) |
1,7% |
2,4% |
2,6% |
keine deutliche Zunahme
mehr (2001: ca. 3650 Fälle) |
|
Beihilfe zur Selbsttötung |
0,2% |
0,2% |
0,2% |
konstant niedrig |
|
Lebensbeendigung ohne
ausdrücklichen Wunsch des Patienten |
0,8% |
0,7% |
0,7% |
keine Veränderung |
|
Maßnahmen zur Linderung
von Schmerzen und Beschwerden mit möglicher Lebensverkürzung |
18,8% |
19,1% |
20,1% |
hoher Anteil, leichte
Steigerung; |
|
Entscheidung für
Nichtanwendung oder Abbruch medizinischer Maßnahmen |
17,9% |
20,2% |
20,2% |
hoher Anteil, keine
weitere Zunahme |
14.4. Umfrage der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin
(DGP)
unter deutschen Ärzten zu verschiedenen Formen der Sterbehilfe
(Deutsches Ärzteblatt 2004;
101: A-1077-1078 (Heft 16); Langfassung: www.aerzteblatt.de/plus1604)
Fragestellung
|
Ärzte der DGP |
andere Ärzte |
|
gut vertraut mit den in
der Sterbehilfedebatte geläufigen Begriffen sind |
76 % |
49 % |
|
es sind vertraut mit b) den „Handreichungen der
BÄK zum Umgang mit Patientenverfügungen“ |
|
|
|
ist eine gesetzliche
Regelung zur Zulassung aktiver Sterbehilfe wünschenswert? |
(11,6 %) |
|
|
ist eine gesetzliche
Regelung zur Zulassung des ärztlich assistierten Suizids bei fortgeschrittener
unheilbarer Erkrankung wünschenswert? |
|
|
|
für Zulassung der
„terminalen Sedierung“ bis zum Tod bei unerträglichem Leid |
> 90 % |
> 90 % |
|
ist eine gesetzliche
Regelung wünschenswert für Möglichkeit der Therapiebeendigung in
aussichtslosen Krankheitssituationen ohne ausdrückliche Willensbekundung des
Betroffenen bzw. der Angehörigen |
|
|
|
Maßnahmen aktiver
Sterbehilfe bzw. Unterstützung einer Selbsttötung haben selbst durchgeführt |
2,5 bzw. 1,1 % |
2,5 bzw. 1,1 % |
|
Therapieverzichtsmaßnahmen
selbst durchgeführt, ohne dass ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen
vorlag |
|
|
Rabbi Judah lag im schweren Todeskampf.
Seine Kollegen, die Rabbis,
standen um sein Bett herum,
und ihr Gebet hielt den Todesengel
von Rabbi Judahs
Lager weg.
Durch das Gebet verlängerte sich
sein Leben und seine Qual.
Rabbi
Judahs Magd konnte es jedoch
nicht mehr länger ertragen.
Um ihrem geliebten Meister
den erlösenden Tod zu bringen,
stieg sie ins Obergeschoss,
nahm einen
irdenen Krug
und warf ihn aus dem Fenster.
Als er krachend auf die Strasse fiel,
erschraken
die Rabbiner
und hielten
für einen Augenblick im Gebet inne.
In dieser Sekunde starb Rabbi Judah.
Seine Magd wurde für ihre Tat gelobt.
(nach Beat Vogel in:
Wie Menschenwürdig sterben,
NZN Buchverlag AG, Zürich, 2001)
14.5. Argumente Pro und
Contra aktive Sterbehilfe
|
Argumente
für |
Argumente
gegen |
|
1. Selbstbestimmung 2. Lebensqualität 3. Würde 4. Leid / Schmerzen 5. Beihilfe zur Selbsttötung ist straffrei |
1. Unverfügbarkeit des Lebens 2. Sozialer Druck 3. Würde 4. Ängste und Bedürfnisse 5. Alibi für soziale Versäumnisse 6. Dammbruch 7. Ökonomische Gründe 8. Zerstörung des Arzt-Patient-Verhältnisses |
14.6.
Nationaler Ethikrat 2006:
Vorschläge zur Terminologie wichtiger Begriffe im Zusammenhang mit
Sterbebegleitung und Sterbehilfe
Der Nationale Ethikrat hält
die Begriffe „aktive“, „passive“ und „indirekte Sterbehilfe“ für
missverständlich und irreführend. Entscheidungen und Handlungen am Lebensende,
die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Prozess des Sterbens und den
Eintritt des Todes auswirken, können angemessen beschrieben und unterschieden
werden, wenn man sich terminologisch an folgenden Begriffen orientiert:
Mit dem Begriff der
Sterbebegleitung sollen Maßnahmen zur Pflege und Betreuung von Todkranken und
Sterbenden bezeichnet werden. Dazu gehören körperliche Pflege, das Löschen von Hunger-
und Durstgefühlen, das Mindern von Übelkeit, Angst, Atemnot, aber auch
menschliche Zuwendung und seelsorgerlicher Beistand, die dem Sterbenden und
seinen Angehörigen gewährt werden.
Ihr Ziel muss es sein, die
Fähigkeit des Patienten, den eigenen Willen auch in der Sterbephase zur Geltung
zu bringen, so lange zu erhalten, wie es medizinisch möglich, für den
Betroffenen erträglich und von ihm gewollt ist.
Zu den Therapien am
Lebensende zählen alle medizinischen Maßnahmen, einschließlich
palliativmedizinischer Maßnahmen, die in der letzten Phase des Lebens erfolgen
mit dem Ziel, Leben zu verlängern und jedenfalls Leiden zu mildern. Dazu
gehören auch Maßnahmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass der natürliche
Prozess des Sterbens verkürzt wird, sei es durch eine hochdosierte
Schmerzmedikation oder eine starke Sedierung, ohne die eine Beherrschung
belastender Symptome nicht möglich ist. Auf den bisher in diesem Zusammenhang
verwendeten Begriff der „indirekten Sterbehilfe“ sollte verzichtet werden, weil
der Tod des Patienten weder direkt noch indirekt das Ziel des Handelns ist.
Wird dagegen eine medizinisch nicht gerechtfertigte Überdosis der
entsprechenden Medikamente gegeben, um den Tod des Patienten gezielt
herbeizuführen, ist der Begriff der indirekten Sterbehilfe ohnehin
unangebracht, weil es sich um die Tötung des Patienten handelt.
Von Sterbenlassen statt von
„passiver Sterbehilfe“ wird in dieser Stellungnahme gesprochen, wenn eine
lebensverlängernde medizinische Behandlung unterlassen wird und dadurch der
durch den Verlauf der Krankheit bedingte Tod früher eintritt, als dies mit der
Behandlung aller Voraussicht nach der Fall wäre. Das Unterlassen kann darin
bestehen, dass eine lebensverlängernde Maßnahme erst gar nicht eingeleitet
wird; es kann auch darin bestehen, dass eine bereits begonnene Maßnahme nicht
fortgeführt oder durch aktives Eingreifen beendet wird. In manchen Fällen kann
es sinnvoll sein, dies durch eine unterschiedlich tiefe palliative Sedierung zu
begleiten.
Verschaffen Ärzte oder
andere Personen jemandem ein todbringendes Mittel oder unterstützen sie ihn auf
andere Weise bei der Vorbereitung oder Durchführung einer eigenverantwortlichen
Selbsttötung liegt Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) vor.
Wenn man jemandem auf dessen
ernsthaften Wunsch hin eine tödliche Spritze gibt oder ihm eine Überdosis an
Medikamenten verabreicht oder sonst auf medizinisch nicht angezeigte Weise
eingreift, um seinen Tod herbeizuführen, der krankheitsbedingt noch nicht
eintreten würde, handelt es sich um Tötung auf Verlangen. Im Unterschied zur
Beihilfe zur Selbsttötung führt hier nicht der Betroffene selbst, sondern ein
anderer die tödliche Handlung aus.
(nach: Nationaler Ethikrat: Stellungnahme Juli 2006 „ Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende“ – im Internet unter http://www.nationalerethikrat.de/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Sterbebegleitung.pdf)
14.7. Bausteine für den Einstieg ins Gespräch
Zunächst
möchten wir verweisen auf „Bausteine“, die Sie verstreut im vorliegenden Heft
finden:
A)
Fallbeispiele (diese stellen oft auch konkrete
Entscheidungssituationen dar)
à im Text grau
unterlegt
B) Definitionen und
Sachinformationen
à im Text hervorgehoben in „Kästen“
C) Gedichte, Liedtexte,
Zitate im Text BLAU gefärbt
Hinweise auf Fundstellen für
Texte aus der christlichen Tradition finden Sie am Ende des Kapitels
12.
Dort sind auch einige Bibelworte, Psalmen, Gebete und Segensformulierungen abgedruckt.
Im
Folgenden bieten wir als weitere Anregungen noch einige Liedtexte aus der Rock-
und Popmusik an.
REINHARD MEY:
„Wie ein Baum, den man fällt“ (Auszug)
Wenn's wirklich gar nicht anders geht ...
Wenn jeder Vorwand, jede List,
ihm zu entgeh'n vergebens ist,
Wenn ich, wie ich's auch dreh' und bieg',
den eig'nen Tod nicht schwänzen kann ...
Hätt' ich noch einen Wunsch zum Schluss:
Ich möcht' im Stehen sterben ...
Wenn ich dies Haus verlassen soll,
fürcht' ich, geht das nicht würdevoll ...
Zum letzten Abgang, jenem herben,
der mir so unsagbar schwerfällt,
hätt' ich den leichtesten gewählt:
Ich möcht' im Stehen sterben.
XAVIER NAIDOO:
„Abschied nehmen“ (Auszug)
Und gestern drang die Nachricht dann zu mir
Ich weiß nich, aber es zerriss mich schier.
Denn keiner kann mir sagen,
wie es geschah ...
Und ich wollte noch Abschied nehmen,
das werd ich mir nie vergeben!
Mann, wie konntest von uns gehen?
jetzt soll ich dich nie mehr sehen ...
PUHDYS:
„Wenn ein Mensch lebt“ (Auszug)
Wenn ein Mensch kurze Zeit lebt,
sagt die Welt, dass er zu früh geht.
Wenn ein Mensch lange Zeit lebt,
sagt die Welt: es ist Zeit ...
Jegliches hat seine Zeit,
Steine sammeln - Steine zerstreun.
Bäume pflanzen - Bäume abhaun,
leben und sterben und Streit.
FALCO:
„Out of the Dark“ (Auszug)
Ich bin bereit.
Denn es ist Zeit.
Für unseren Pakt über die Ewigkeit.
Du bist schon da.
Ganz nah.
Ich kann Dich spüren.
Laß' mich verführen, laß' mich entführen.
Heute Nacht zum letzten Mal.
Ergeben Deiner Macht.
Reich mir die Hand.
Mein Leben, nenn' mir den Preis.
Ich schenk' Dir Gestern, Heut' und Morgen.
Dann schließt sich der Kreis.
Kein Weg zurück.
Das weiße Licht kommt näher.
Stück für Stück.
Will mich ergeben.
Muß ich denn sterben.
Um zu leben.
HERBERT GRÖNEMEYER:
„Mensch“ (Auszug)
Der Mensch heißt Mensch,
weil er vergisst, weil er verdrängt
weil er lacht und weil er lebt
weil er irrt und weil er kämpft
weil er hofft und liebt
weil er mitfühlt und vergibt
weil er schwärmt und glaubt
sich anlehnt und vertraut ...
--- du fehlst
14.8.
Möglichkeiten einer Willensbekundung /
Entscheidungsfindung
zur Durchführung oder Unterlassung medizinischer Maßnahmen
(die Reihenfolge stellt auch eine Rangfolge dar)
1. Erklärter Wille
Bei einwilligungsfähigen
Patienten hat der Arzt den aktuell geäußerten Willen des Patienten zu beachten,
auch wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen
Maßnahmen deckt. Der Patientenwille kann in Worten oder auch durch Gesten zum
Ausdruck gebracht werden. Auch Minderjährige und Betreute können einwilligungsfähig
sein.
2. Vorgezogener erklärter Wille
Bei einwilligungsunfähigen
Patienten ist eine früher schriftlich (oder mündlich) abgegebene Erklärung des
Patienten, z.B. in einer Patientenverfügung, für den Arzt bindend,
sofern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in seiner
Verfügung beschrieben hat, und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche
Willensänderung erkennbar sind.
3. Einsetzen eines gesetzlichen Vertreters
Soweit ein Vertreter
(z.B. Eltern, Betreuer oder Bevollmächtigter in Gesundheitsangelegenheiten) vorhanden
ist, ist dessen Erklärung maßgeblich. Er soll den ihm bekannten Willen des
Patienten vertreten.
4. Ermittlung des „mutmaßlichen Willens“
Für den Fall, dass kein
erklärter Wille vorhanden oder bekannt ist, ermittelt der Arzt (im Gespräch mit
Angehörigen) den „mutmaßlichen Willen“ des Patienten. Sind frühere Äußerungen
des Patienten bekannt? Lässt sich aus seinen Wertvorstellungen ableiten, wie
jetzt gehandelt werden soll?
5. Handeln nach allgemeinen Wertvorstellungen
Wenn auch kein mutmaßlicher
Wille des Patienten zu erheben ist, wird nach allgemeinen Wertvorstellungen gehandelt.
Im Zweifelsfall wird Maßnahmen zur Lebenserhaltung Vorrang eingeräumt.
15. Quellen und weiterführende Literatur
·
Aktuelle
Zusammenstellung von Dokumenten der Bundesärztekammer
zur ärztlichen Sterbebegleitung und zu Patientenverfügungen: http://www.baek.de/page.asp?his=0.6.5048
·
Aktuelle
Zusammenstellung von Dokumenten des Deutschen
Ethikrates zu Sterbebegleitung und Patientenverfügung unter: http://www.ethikrat.org/archiv/nationaler-ethikrat/stellungnahmen;
Stellungnahmen und Publikationen des früheren Nationalen Ethikratrates und der Enquetekommissionen des Deutschen Bundestages zur Medizinethik
unter: http://www.ethikrat.org/archiv
Sterbebegleitung:
·
Kübler-Ross,
Elisabeth: Verstehen was Sterbende sagen wollen. Einführung in ihre symbolische
Sprache. – Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus, 1985
·
Kübler-Ross,
Elisabeth: Interviews mit Sterbenden. Berlin: Evangelische Verlagsanstalt,
1987.
·
Das Hospiz-Buch
/ hrsg. von Johann-Christoph Student. – 4., erw. Aufl. – Freiburg i.Br.:
Herder, 1999.
·
Looser, Gabriel:
Im Sterben die Fülle des Lebens erfahren, Ein Begleitbuch, Walter Verlag Zürich
und Düsseldorf, 1999
·
Weiß, Wolfgang:
Im Sterben nicht allein. Hospiz. Ein Handbuch für Angehörige und Gemeinden,
Wichern Verlag Berlin, 1999
·
Piper,
Hans-Christoph: Gespräche mit Sterbenden. – 4. Aufl. – Göttingen: Vandenhoeck
& Ruprecht, 1990.
·
Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung: „Pflegen zu Hause – Ratgeber für die
häusliche Pflege“; Broschüre A5 100 Seiten,
November 2001, Bestelladresse: BMGS, Ref. Information, PF 500, 53105 Bonn
·
Nationaler
Ethikrat: Stellungnahme Juli 2006 „ Selbstbestimmung und Fürsorge am
Lebensende“ – im Internet unter http://www.nationalerethikrat.de/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Sterbebegleitung.pdf
jetzt suchen unter: http://www.ethikrat.org/archiv/nationaler-ethikrat/stellungnahmen
·
Grundsätze der
Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung Januar 2011 http://baek.de/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf
Tod, Trauer und
Trauerbegleitung:
·
Jüngel,
Eberhard: Tod. – Stuttgart: Kreuz, 1971.
·
Hauke, Rainer:
Ratgeber Trauerfall: Informationen aus christlicher Sicht. – Berlin: Wichern,
1997.
·
Canacakis,
Jorgos: Ich sehe deine Tränen. Trauern, Klagen, Leben können. – Stuttgart:
Kreuz, 1987.
·
Spiegel, Yorick:
Der Prozeß des Trauerns. Analyse und Beratung. – 8. Aufl. – Gütersloh: Kaiser,
1995.
Medizinische Ethik im
Zusammenhang von Sterben und Tod
·
Körtner, Ulrich
H.J.: Bedenken, daß wir sterben müssen. Sterben und Tod in Theologie und
medizinischer Ethik. – München: Beck, 1996.
·
Fischer,
Johannes: Medizin- und bioethische Perspektiven : Beiträge zur Urteilsbildung
im Bereich von Medizin und Biologie. – Zürich: Theologischer Verlag, 2002.
·
Eibach, Ulrich:
Menschenwürde an den Grenzen des Lebens, Neukirchen-Vluyn 2000
·
Krause,
Cornelia: „Sterbehilfe als ethisches Problem am Beispiel der niederländischen
Gesetzgebung vom 1. April 2002 unter besonderer Berücksichtigung neuerer
Stimmen aus Kirche und Theologie in Deutschland und den Niederlanden“,
Diplomarbeit, Theologische Fakultät Universität Leipzig WS 2002/2003
·
Zulehner, Paul;
Becker, Paul; Virt, Günter: Sterben und sterben lassen, Patmos Verlag
Düsseldorf, 1991
·
Wiesing, U.
(Hrsg.): Ethik in der Medizin, Reclam, Stuttgart 2000
·
Liedke,U.;
Oehmichen,F. (Hrsg.): Sterben. Natürlicher Prozess und professionelle
Herausforderung; Evangelische Verlagsanstalt, Leipzig 2008
Kirchliche Verlautbarungen:
·
„Gott ist ein Freund des Lebens“ - Herausforderungen und
Aufgaben beim Schutz des Lebens, Kirchenamt der Evangelischen
Kirche in Deutschland / Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.):,
Gütersloh 1991; im Internet unter: www.ekd.de/EKD-Texte/gottist/freunddeslebens.html
·
„Sterbebegleitung
statt aktiver Sterbehilfe“; Hrsg. Evangelische Kirche in Deutschland und
Katholische Deutsche Bischofskonferenz, Textsammlung kirchlicher Erklärungen,
Bezug: Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Str. 12, 40419 Hannover, Tel.
0511-2796469,
im Internet unter: http://www.ekd.de/EKD-Texte/2064_sterbebegleitung_2003.html
·
„Jeder Mensch ist zum Bild Gottes
geschaffen“, Arbeitsergebnisse der Projektgruppe Auswirkungen der
modernen Medizin im Bereich der Diakonie Diakonisches Werk der EKD zum
Schlussbericht der Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin,
Berlin, Januar 2003;
im Internet unter http://www.diakonie.de/de/downloads/DK-02-2003.pdf
·
Wenn Menschen
sterben wollen - Eine Orientierungshilfe zum Problem der ärztlichen Beihilfe
zur Selbsttötung; Ein Beitrag des Rates der Evangelischen Kirche in
Deutschland, EKD-Texte 97, 2008 http://www.ekd.de/EKD-Texte/ekdtext_97.html
Sterben und Tod im Wandel der Geschichte
·
Fischer, Ernst
Peter (Hrsg.): Neue Horizonte 98/99 – Geburt und Tod, Piper 1999
·
Ariès, Philippe:
Geschichte des Todes, dtv, München 1999
Patientenverfügung –
Betreuungsrecht - Rechtsprechung
·
Gesetz zu
Patientenverfügungen vom 18.6.2009 unter: http://www.patientenverfuegung.de/files/593-09[1].pdf
·
Schell, Werner:
Sterbebegleitung und Sterbehilfe. Gesetze, Rechtsprechung, Deklarationen
(Erklärungen), Richtlinien, Stellungnahmen. – 2. aktualisierte und erw. Aufl.
– Hagen: Brigitte Kunz Verlag, 2000
·
Putz, Wolfgang;
Steldinger, Beate: Patientenrechte am Ende des Lebens; Beck-Rechtsberater im
dtv-Verlag, München 2003
·
Bayerisches
Staatsministerium der Justiz: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vollmacht,
Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“; Broschüre 2004, 48 Seiten, im
Buchhandel erhältlich (Verlag C.H.Beck, 3,90 Euro);
im Internet: http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.613.1928150/index.htm
·
Bundesministerium
der Justiz: „Betreuungsrecht“ (mit Informationen zu Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung), Bezug kostenlos: Publikationsversand der
Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock im Internet: http://www.bmj.bund.de/files/-/1511/Betreuungsrecht_November_2009.pdf
·
Bundesministerium
der Justiz, Broschüre „Patientenverfügung“, Bezug kostenlos: Publikationsversand
der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock; im Internet: http://www.bmj.bund.de/files/-/3903/Patientenverfuegung_Broschuere_Januar2010_barrierfrei-1.pdf
·
Sächsisches
Staatsministerium der Justiz: „Betreuung und Vorsorge – ein Leitfaden“, Bezug:
Zentraler Broschürenversand, Hammerweg 30, 01127 Dresden, Tel. 0351-210-3671
oder 3672
·
„Christliche
Patientenvorsorge“ 2011, Handreichung mit Formularen zu Vorsorgevollmacht,
Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, Hrsg. Kirchenamt der EKD und
Katholische Deutsche Bischofskonferenz, Bestellungen bei: Kirchenamt der EKD,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, Tel. 0511-2796-0 Fax –457; per Mail: versand@ekd.de, im Internet: http://www.ekd.de/patientenvorsorge/index.html
·
„Patientenrechte in Deutschland“; Leitfaden
für Patienten und Ärzte, Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung und Bundesministerium der Justiz (Hrsg.):, Februar 2003,
Bestelladresse: BMGS, Ref. Information, PF 500, 53105 Bonn;
im Internet unter: http://www.bmgs.bund.de/download/broschueren/A407.pdf
·
„Sterben hat
seine Zeit - Überlegungen zum Umgang mit Patientenverfügungen aus evangelischer
Sicht“, EKD-Texte Nr. 80, Bestellungen: Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Str.
12, 30419 Hannover, Tel. 0511-2796-0 Fax –457; im Internet: http://www.ekd.de/EKD-Texte/2059_ekd_texte_80_1.html
·
Ministerium der
Justiz Rheinland-Pfalz (Hrsg.): Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz: „Sterbehilfe
und Sterbebegleitung – Ethische, rechtliche und medizinische Bewertung des
Spannungsverhältnisses zwischen ärztlicher Lebenserhaltungspflicht und
Selbstbestimmung des Patienten“; 23.4.2004; Bezug: Justizministerium
Rheinland-Pfalz, Ernst-Ludwig-Str. 3, 55116 Mainz
·
Nationaler
Ethikrat: Patientenverfügung – Ein Instrument der Selbstbestimmung.
Stellungnahme 2005,
jetzt suchen unter: http://www.ethikrat.org/archiv/nationaler-ethikrat/stellungnahmen
Europäische Rechtsdokumente und Rechtspraxis
·
Europarat,
Parlamentarische Versammlung: „Schutz der Menschenrechte und der Würde der
Todkranken und Sterbenden“ Empfehlung 1418 (1999),
im Internet unter: http://www.univie.ac.at/ethik-und-recht-in-der-medizin/Dokumente/Eurorat.doc
·
Das
niederländische Gesetz zur aktiven Sterbehilfe
(„Das Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung
auf Verlangen und der Hilfe bei Selbsttötung“)
http://www.minbuza.nl/default.asp?CMS_ITEM=MBZ416793
·
einige
Erläuterungen aus dem niederländischen Außenministerium zum niederländischen
Sterbehilfegesetz:
http://www.minbuza.nl/default.asp?CMS_ITEM=MBZ461024
·
Das belgische
Gesetz zur aktiven Sterbehilfe:
http://www.iuscrim.mpg.de/forsch/straf/referate/sach/SterbehilfeG_Belgien.pdf
·
Studie:
„Entscheidungen am Lebensende in sechs europäischen Ländern“
(End-of-life decision-making in six European countries: descriptive study)
THE LANCET • Published online June 17, 2003 • http://image.thelancet.com/extras/03art3298web.pdf
·
Studie:
„Euthanasie (aktive Sterbehilfe) und andere Entscheidungen am Lebensende in den
Niederlanden 1990, 1995 und 2001“
(Euthanasia and other end-of-life decisions in the Netherlands in 1990, 1995,
and 2001; THE LANCET • Published online June 17, 2003 • http://image.thelancet.com/extras/03art3297web.pdf)
16. Anhang:
Musterformulare / Bausteine für
Betreuungsverfügung, Vorsorge-Vollmacht und Patientenverfügung
Wenn Sie eine Verfügung
oder Vollmacht nicht in eigenen Worten niederschreiben wollen, können Sie auch
die im Folgenden wiedergegebenen Vorlagen nutzen. Darin können Sie die Aussagen
ankreuzen, die Ihre Willensbildung wiedergeben. Sie können auch persönliche
Ergänzungen einfügen oder anhängen.
Die verwendeten Vorlagen
wurden (mit geringfügigen Veränderungen) übernommen aus der Broschüre: Bayerisches
Staatsministerium der Justiz (Hrsg.): „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter
durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“; 2004. Die
Broschüre ist im Buchhandel erhältlich (mit herausnehmbaren Vordrucken): Verlag
C.H.Beck, ISBN
3-406-53063-X, 3,90 Euro); Sie finden den
Text dieser Broschüre und die enthaltenen
Formulare auch zum Ausdrucken im Internet unter http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/buergerservice/broschueren/vorsorge_sept2005.pdf
VORSORGE-VOLLMACHT
Ich, ...................................................................................................................
(Vollmachtgeber/in)
(Name, Vorname,
Geburtsdatum)
.............................................................................................................................................................
(Adresse,
Telefon, Telefax)
erteile hiermit Vollmacht an
.................................................................................................................
(bevollmächtigte Person)
(Name,
Vorname, Geburtsdatum)
.............................................................................................................................................................
(Adresse,
Telefon, Telefax)
Nur für den Fall, dass die erstgenannte Person die
Vollmacht nicht wahrnehmen kann,
soll diese Vollmacht gelten für
.................................................................................................................
(bevollmächtigte Person)
(Name,
Vorname, Geburtsdatum)
.............................................................................................................................................................
(Adresse,
Telefon, Telefax)
Diese
Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu
vertreten, die ich im Folgenden angekreuzt oder angegeben habe. Durch diese
Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden
werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig
geworden sein sollte.
Die
Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die
Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im
Original vorlegen kann.
·
Sie darf in allen Angelegenheiten der
Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über JA O NEIN O
alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. Sie ist
befugt,
meinen in einer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen.
·
Sie darf insbesondere in sämtliche Maßnahmen zur
Untersuchung des Gesundheits- JA O NEIN O
zustandes und in Heilbehandlungen einwilligen, auch wenn diese mit Lebensgefahr
verbunden sein könnten oder ich einen schweren oder länger dauernden
gesundheitlichen
Schaden erleiden könnte (§ 1904 Abs.1 BGB). Sie darf die Einwilligung zum
Unterlassen
oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen.
·
Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren
Herausgabe an Dritte bewilligen. JA O NEIN O
Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal
gegenüber
meiner bevollmächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht.
·
Sie darf über meine Unterbringung mit
freiheitsentziehender Wirkung (§ 1906 Abs.1 BGB) JA O NEIN O
und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Medikamente u. ä.)
in einem
Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) entscheiden,
solange dergleichen zu meinem Wohle erforderlich ist.
·
......................................................................................................…................................... JA O NEIN O
·
Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen, Rechte und
Pflichten aus dem Mietvertrag über JA O NEIN O
meine Wohnung einschließlich einer Kündigung wahrnehmen sowie meinen Haushalt
auflösen.
·
Sie darf einen Heimvertrag abschließen.
........................................................................ JA O NEIN O
·
......................................................................................................................................... JA O NEIN O
·
Sie darf mich bei Behörden, Versicherungen, Renten-
und Sozialleistungsträgern vertreten. JA O NEIN O
Vermögenssorge
Sie darf
mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte
im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen
sowie
Anträge
stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich
·
über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen
............................................................ JA O NEIN O
·
Zahlungen und Wertgegenstände annehmen
................................................................. JA O NEIN O
·
Verbindlichkeiten eingehen ............................................................................................. JA O NEIN O
·
Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots
und Safes abgeben. Sie darf JA O NEIN O
mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten.
·
Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem
Betreuer rechtlich gestattet ist. JA O NEIN O
·
Folgende Geschäfte soll sie nicht wahrnehmen können:
............................................ JA O NEIN O
................................................................................................…………………………..
·
...................................................................................................................................... JA O NEIN O
(Achtung: Kreditinstitute verlangen
oft eine Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken! Für Immobiliengeschäfte,
Aufnahme von Darlehen sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht
erforderlich!)
·
Sie darf die für mich bestimmte Post entgegennehmen
und öffnen sowie über JA O NEIN O
den Fernmeldeverkehr entscheiden. Sie darf alle hiermit zusammenhängenden
Willenserklärungen (z.B. Vertragsabschlüsse, Kündigungen) abgeben.
Vertretung
vor Gericht
·
Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie
Prozesshandlungen aller Art JA O NEIN O
vornehmen.
·
Sie darf in einzelnen Angelegenheiten Untervollmacht
erteilen. ................................ JA O NEIN O
·
Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche
Vertretung („rechtliche Betreuung“) JA O NEIN O
erforderlich sein sollte, bitte ich, die oben bezeichnete Vertrauensperson als
Betreuer
zu bestellen.
..................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................
.............................................
.......................................................................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift der
Vollmachtgeberin /des Vollmachtgebers)
........................................................................... .......................................................................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift der
Vollmachtnehmerin/des Vollmachtnehmers)
PATIENTENVERFÜGUNG
Für den Fall, dass ich, ......................................................................................................................
geboren am: ........................................................................................................................................
wohnhaft in:
........................................................................................................................................
meinen
Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, bestimme ich Folgendes:
Zutreffendes
habe ich hier
angekreuzt
bzw. beigefügt ↓
1.
Situationen, für die diese Verfügung gilt:
·
Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach
unabwendbar im unmittelbaren JA
O NEIN O
Sterbeprozess befinde.
·
Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich
verlaufenden Krankheit befinde, JA O NEIN O
selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.
·
Wenn infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit,
Einsichten zu gewinnen, Ent- JA O NEIN O
scheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach
Einschät-
zung zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich
erloschen ist,
selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte
Gehirn-
schädigung z. B. durch Unfall, Schlaganfall, Entzündung ebenso wie für
indirekte
Gehirnschädigung z. B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen.
Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen
erhalten
sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher
auszuschließen,
aber äußerst unwahrscheinlich ist.
·
Wenn ich infolge eines sehr weit fortgeschrittenen
Hirnabbauprozesses (z. B. bei Demenz- JA
O NEIN O
erkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin,
Nahrung und
Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen, und/oder nicht mehr weiß,
wer ich bin,
wo ich bin, und Familie und Freunde nicht mehr erkenne.
·
(Situationsbeschreibung für eine eigene schwere
fortschreitende Erkrankung:) JA
O NEIN O
.............................................................................................................................................
.............................................................................................................................................
·
........................................................................................................................………………. JA O
NEIN O
·
Vergleichbare, hier nicht ausdrücklich erwähnte
Krankheitszustände sollen entsprechend JA
O NEIN O
beurteilt werden.
2. In
allen unter Nummer 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen verlange ich:
·
Lindernde pflegerische Maßnahmen, insbesondere
Mundpflege zur Vermeidung des O
Durstgefühls sowie lindernde ärztliche Maßnahmen, im speziellen Medikamente zur
wirksamen Bekämpfung von Schmerzen, Luftnot, Angst, Unruhe, Erbrechen und
anderen
Krankheitserscheinungen. Die Möglichkeit einer Verkürzung meiner Lebenszeit
durch
diese Maßnahmen nehme ich in Kauf.
3. Eine
Krankenhauseinweisung soll nur erfolgen, wenn die leidenslindernden .....O
Maßnahmen zu Hause bzw. im Seniorenheim
nicht durchführbar sind
4. In den unter
Nummer 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen wünsche ich:
·
Die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen, die nur
den Todeseintritt verzögern O
und dadurch mögliches Leiden unnötig verlängern würden,
z.B. keine lebensverlängernden Maßnahmen durch medikamentöse Unterstützung
des Kreislaufs oder durch maschinelle Verfahren wie künstliche Beatmung oder
Dialyse
·
Keine Wiederbelebungsmaßnahmen
.................................................................................
O
·
keine Bekämpfung einer zusätzlich auftretenden
Krankheit (z.B. Lungenentzündung, O
Einsatz von Antibiotika)
(Patientenverfügung Seite 2)
5. In den
von mir unter Nummer 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen,
insbesondere in den Situationen, in
denen der Tod nicht unmittelbar bevorsteht,
wünsche ich sterben zu dürfen und
verlange:
·
Keine künstliche Ernährung (weder über eine
Magensonde durch den Mund, die Nase O
oder die Bauchdecke noch über die Vene)
·
Verminderte künstliche Flüssigkeitsgabe nach
ärztlichem Ermessen ............................. O
Die
Befolgung dieser Wünsche ist nach geltendem Recht keine aktive Sterbehilfe.
6. Ich
wünsche eine Begleitung
·
durch
.................................................................................................................................
O
....................................................................................................................................
(Name, Anschrift, Angaben für
persönliche Wünsche und Anmerkungen)
·
durch einen Seelsorger (Name)
.........................................................................................
O
·
durch einen Hospizdienst (Name, Institution) .................................................................... O
7.a) Ich
habe zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht erteilt JA O NEIN O
und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der von mir bevollmächtigten
Person besprochen.
7.b) Ich
habe anstelle einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung erstellt. JA O NEIN O
Mein Bevollmächtigter bzw. vorgeschlagener Betreuer
ist (auch als Auskunftsperson gegenüber Ärzten)
.....................................................................................................................................................................................
(Name)
.....................................................................................................................................................................................
(Anschrift)
............................................................
........................................................................................................................
(Telefon)
(Telefax)
8. Sofern
dieser Patientenverfügung Erläuterungen zu meinen Wertvorstellungen, u.a.
meiner Bereitschaft zur Organspende („Organspendeausweis“), meinen
Vorstellungen zur Wiederbelebung (z. B. bei akutem Herzstillstand) oder Angaben
zu bestehenden Krankheiten beigefügt sind, sollen sie als erklärender
Bestandteil dieser Verfügung angesehen werden.
Ich habe
diese Verfügung nach sorgfältiger Überlegung erstellt. Sie ist Ausdruck meines
Selbstbestimmungsrechts. Darum wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten
Situation der Nichtentscheidungsfähigkeit eine Änderung meines Willens
unterstellt wird, solange ich diesen nicht ausdrücklich (schriftlich oder
nachweislich mündlich) widerrufen habe.
Ich weiß,
dass ich die Patientenverfügung jederzeit abändern oder insgesamt widerrufen
kann.
.........................................................
........................................................................
(Ort,
Datum)
(Unterschrift)
(Patientenverfügung
Seite 4)
Patientenverfügung:
mögliche weitere Angaben
Es empfiehlt
sich, diese Verfügung regelmäßig (z. B. alle ein bis zwei Jahre) durch
Unterschrift zu bestätigen. Eine erneute Unterschrift bzw. eine Überarbeitung
ist sinnvoll, wenn eine Änderung der persönlichen Lebensumstände eintritt. Eine
ärztliche Beratung ist dringend zu empfehlen, auch wenn sie keine Voraussetzung
für die rechtliche Wirksamkeit ist.
.............................................................................................................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift)
.............................................................................................................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift)
.............................................................................................................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift)
Der Arzt / die Ärztin
meines Vertrauens ist:
.............................................................................................................................................................
(Name)
(Anschrift) (Telefon) (Telefax)
.............................................................................................................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift)
..................................................
.................................................................................
.......................
(Name)
(Anschrift)
(Telefon)
.............................................................................................................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift)
* (Eine Beratung vor dem
Abfassen einer Patientenverfügung ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Ein
stattgefundenes Beratungsgespräch kann aber unterstreichen, dass Sie Ihre
Wünsche ernsthaft und im Bewusstsein ihrer Bedeutung zum Ausdruck gebracht
haben.)
BETREUUNGSVERFÜGUNG
Ich, .............................................................................................................................................................
(Name, Vorname,
Geburtsdatum)
.............................................................................................................................................................
(Adresse, Telefon, Telefax)
lege hiermit für den Fall, dass ich infolge
Krankheit, Behinderung oder Unfall meine Angelegenheiten teilweise oder ganz
nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein Betreuer als gesetzlicher
Vertreter für mich bestellt werden muss, Folgendes fest:
Als Person, die mich betreuen soll, schlage ich vor:
Name:
.................................................................................................................................................
Geburtsdatum:
....................................................................................................................................
Straße:.................................................................................................................................................
Wohnort:
.............................................................................................................................................
oder, falls diese nicht zum Betreuer bestellt werden
kann:
Name:
.................................................................................................................................................
Geburtsdatum: ....................................................................................................................................
Straße:
................................................................................................................................................
Wohnort:
.............................................................................................................................................
Auf keinen Fall zur Betreuerin/zum Betreuer bestellt
werden soll:
Name: .................................................................................................................................................
Geburtsdatum:
....................................................................................................................................
Straße:
................................................................................................................................................
Wohnort:
.............................................................................................................................................
Zur Wahrnehmung meiner Angelegenheiten durch den
Betreuer habe ich folgende Wünsche:
1. Ich habe meine Einstellung zu Krankheit und
Sterben in der beigefügten Patientenverfügung niedergelegt. Diese soll der
Betreuer beachten.
2.
.........................................................................................................................................................
.........................................
...................................................................................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift)